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Warum haben sie kein Jura studiert?

Beim Amtsgericht Chemnitz wurde am 5.12.2019 und 6.12.2019 das Strafverfahren gegen Frank Engelen fortgesetzt. Viel mitbekommen hat man von diesen Terminen nicht, den die Richterin Neubert hat sich in diesem Verfahren bisher nicht mit Ruhm bekleckert.

Am Donnerstag den 5.12.2019 wurden die Prozessbeobachter von den Justizwachleuten zunächst nicht in den Sitzungssaal gelassen, weil die Vernehmung des ersten Zeugen, bzw. die Vernehmung der ersten Zeugin angeblich nicht öffentlich wäre.

Überraschung, als gegen 10:30 Uhr die Verhandlung unterbrochen wurde, kam der Rechtsanwalt des Angeklagten aus dem Sitzungssaal und fragte die Prozessbeobachter verwundert, warum sie nicht im Sitzungssaal  wären, denn dort würden sie gebraucht.

Von dem Anwalt erfuhren die Anwesenden, dass es bisher keinen Beschluss gegeben hätte, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Das war ja mal eine interessante Information, und deckte sich mit der elektronischen Anzeige. Auch dort wurde nicht erwähnt, dass die Verhandlung nicht öffentlich wäre, was bedeutet, dass sie öffentlich ist.

Damit gibt es nun ein massives Problem. Wenn die Öffentlichkeit aus einer eigentlich öffentlichen Verhandlung ausgeschlossen wird, handelt es sich um den rechtswidrigen Ausschluss der Öffentlichkeit, was dazu führt, dass dieser Teil der Verhandlung, in diesem Fall die Vernehmung des Zeugen wiederholt werden müsste, oder aber es liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, was die gesamte Wiederholung des Verfahrens notwendig macht.

 

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 338 Absolute Revisionsgründe

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.

wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit

a)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
b)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist,
c)
die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder
d)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222b Abs. 2 Satz 2 festgestellt hat;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

Wenn also die Öffentlichkeit keinen Zugang zum Verfahren erhält, obwohl das Verfahren öffentlich ist, dann wurde § 338 Absatz 6 verletzt, und es liegt damit ein absoluter Revisionsgrund vor.

Zum Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach § 174 StPO stets ein Gerichtsbeschluss notwendig. Über die Ausschließung ist nach § 174 Abs. 1 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für notwendig erachtet. Der Beschluss muss öffentlich verkündet werden.

http://www.juraindividuell.de/artikel/die-revision-absolute-revisionsgruende/

B) KOMPENDIUM TRICKREICHER VERSTÖSSE

(3) Wird eine Kopftuchträgerin seitens des Vorsitzenden aufgefordert, das Kopftuch abzunehmen oder den Saal zu verlassen und sie entscheidet sich für Letzteres, so liegt ein Verstoß in doppelter Hinsicht vor. Zum einen ist die Öffentlichkeit schon unzulässig beschränkt, weil kein Gerichtsbeschluss ergangen ist (vgl. Meyer-Goßner § 338 StPO Rn. 48). Zudem war die Entscheidung, den Saal zu verlassen, nicht als freiwillig, sondern vielmehr als unfreiwillige Beugung unter die Autorität des Gerichts zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auch eine Störung der Hauptverhandlung durch das Tragen eines Kopftuchs i. S. v. § 177 GVG im Hinblick auf die Religionsfreiheit ausgeschlossen.

Nach der Sitzungspause betraten zwei Prozessbeobachter den Sitzungssaal. Sie sollten nicht lange bleiben. Jetzt wurden die Zeugen der WILDFANG GmbH vernommen. Die WILDFANG GmbH hatte schriftlich beantragt, dass bei der Vernehmung dieser 2(?) Zeugen sowohl der Angeklagte, als auch die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Ob dieser Antrag in der richtigen Form gestellt wurde darf vielleicht bezweifelt werden, denn vermutlich kann die WILDFANG GmbH diesbezüglich keinen Antrag für seine Mitarbeiter stellen, sondern das müssten die jeweiligen Mitarbeiter wohl selber für sich machen.

Richterin Neubert hatte jetzt dennoch beschlossen die Öffentlichkeit auszuschließen, weshalb die Öffentlichkeit, die teilweise hunderte von Kilometer angereist war, den Sitzungssaal gleich wieder verlassen durfte.

Ob auch der Angeklagte antragsgemäß den Sitzungssaal verlassen musste ist wegen der fehlenden Öffentlichkeit natürlich nicht bekannt. Ein entsprechender Beschluss der Richterin wurde nicht vernommen. Es kann daher davon wohl eher ausgegangen werden, dass der Angeklagte bei der Vernehmung dabei gewesen sein dürfte.

Es wird bezweifelt, dass der Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit formal korrekt erfolgte. So ein Beschluss muss begründet werden. Die Begründung in der Form, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, weil die Zeugen, bzw. der Arbeitgeber der Zeugen, dies beantragt haben, erscheint etwas zu dürftig zu sein. Hier würde eine Begründung mit mehr Substanz erwartet.

Gerade die Aussage des Jugendhilfeträgers wäre neben der Aussage des Vormunds für die angereiste Öffentlichkeit von großem Interesse gewesen.

1. Die auf § 338 Nr. 6 StPO gestützte Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt, führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die Strafkammer hat während der Vernehmung der Zeugen S. S. (13 Jahre alt), N… H… (12 Jahre alt), K… T… (13 Jahre alt), J… W… (10 Jahre alt) und S. R… (11 Jahre alt) jeweils die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Dies wurde in allen fünf Fällen durch Beschluss veranlasst, welcher entgegen § 174 Abs. 1 S. 3 GVG nicht begründet wurde. Jedenfalls hinsichtlich der Zeugin S. S. liegt darin eine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit, welche als absoluter Revisionsgrund dazu führt, dass die Entscheidung der Strafkammer keinen Bestand haben kann.
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Zwar stellt nicht jede formale Verletzung der Begründungsvorschriften einen absoluten Revisionsgrund dar (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 235-237; BGH NStZ-RR 2002, 262; BGHSt 45, 117-123). Danach wiegt im Blick auf den Zweck des Begründungszwangs ein Verstoß, der nur das Verfahren betrifft nicht so schwer, dass der absolute Revisionsgrund zu bejahen ist. Liegt der Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit auf der Hand, beziehungsweise ist dieser sogar zwingend anzuordnen, so ist von keiner unzulässigen Beschränkung der Öffentlichkeit auszugehen.
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Eine derartige Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar hat der Vorsitzende Richter in allen fünf Fällen vor dem zeitweisen Ausschluss der Öffentlichkeit darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Öffentlichkeit während der Vernehmung der minderjährigen Zeugin beziehungsweise des minderjährigen Zeugen auszuschließen. Dies ist aber jedenfalls hinsichtlich der Vernehmung der Zeugin S. S. nicht ausreichend, da bei dieser nicht nur deren Minderjährigkeit (§ 172 Nr. 4 GVG), sondern auch § 171 b Abs. 1 GVG als Ausschlussgrund in Betracht kam. Angesichts dessen steht nicht fest, ob die Absichtsbekundung des Vorsitzenden und der dann folgende Beschluss der Strafkammer in Einklang standen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass sowohl die Ausschlussoption nach § 171 b Abs. 1 GVG als auch die Ausschlussmöglichkeit nach § 172 Nr. 4 GVG im Ermessen der Strafkammer standen. Abzuwägen wäre somit einerseits gewesen, inwieweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der Zeugin zur Sprache kommen würden und ob die öffentliche Erörterung dieser Tatsachen schutzwürdige Interessen der Zeugin verletzen würde, dies unter besonderer Berücksichtigung deren Minderjährigkeit (§ 171 b Abs. 1 GVG). Andererseits wäre im Rahmen von § 172 Nr. 4 GVG der Schutz der Zeugin und die möglicherweise bessere Sachaufklärung durch den Ausschluss der Öffentlichkeit im Blick auf das Alter und die Persönlichkeit der Zeugin einzustellen gewesen. Der Beschluss ohne jegliche Begründung ermöglicht dem Senat bei der Zeugin S. S. keine Überprüfung und stellt somit einen absoluten Revisionsgrund dar.

So wird das hier auch bei den Zeugen und Mitarbeiter der WILDFANG GmbH gesehen, wobei auch zu prüfen wäre, ob der entsprechende Antrag von dem Mitarbeitern persönlich gestellt wurde, oder wahrscheinlich unzulässigerweise vom Arbeitgeber.

Dass die öffentliche Zeugenvernehmung der Mitarbeiter der WILDFANG GmbH von besonderem Interesse gewesen wäre, zeigte sich bei der öffentlichen Vernehmung des Zeugen der sich mal als Amtspfleger, Ergänzungspfleger und mal als Vormund betitelte.

Ein Amtspfleger und ein Ergänzungspfleger war für diesen Zeugen das Selbe, obwohl es einen Amtspfleger offiziell schon lange nicht mehr gibt. Auch ein Ergänzungspfleger und ein Vormund sind nicht das Selbe.

Dieser Zeuge hat so ein unglaublich dummes Zeug von sich gegeben, auf das hier aber im Moment nicht näher eingegangen werden soll. Dazu wird es einen separaten Beitrag geben.

Fakt ist, dass der Anwalt äußerst deutliche Worte für diesen zeugen fand. Als die Richterin den Anwalt mäßigen wollte, ließ sich dieser auch von der Richterin nicht einschüchtern, und der Anwalt bekam dazu sogar noch Unterstützung ausgerechnet vom Staatsanwalt. Auch der Staatsanwalt hatte keine gute Meinung über die Aussagekraft des Zeugen.

Ehrlich, was man da erfahren hat, was da letztendlich bestätigt wurde, bestätigte deutlich, dass es in der Jugendhilfe kaum wirklich um echte Hilfe für Kinder oder Jugendliche geht.

Da wäre man bei der Vernehmung der Mitarbeiter von WILDFANG GmbH schon gerne Mäuschen gewesen. Es wäre z. B. schon interessant gewesenen, zu erfahren, ob man auch mal die Frage gestellt hat, ob man Dave evtl. in einer Einrichtung in Rumänien unterbringen wollte.

Zur Erinnerung, vor einigen Wochen wurde mal wieder über einen jahrelangen Skandal in Rumänien berichtet. Die betreffende Firma hatte auch was mit WILDFANG GmbH bzw. Kinder von dort zu tun.

Auch am Freitag ging es ähnlich weiter. Zunächst wurde eine Jugendliche vernommen, die mit ihrem damaligen Freund im letzten Jahr ebenfalls aus einer Einrichtung geflüchtet war. Sie kamen irgendwie an Frank, und Frank wurde auch wegen dieser Unterstützung angeklagt.

Die Vernehmung war zunächst öffentlich. Die Richterin hat dem Mädchen einige Fragen gestellt, die dann aber nie ausreden lassen. Bei der nächsten Frage, wurde das Mädchen, dass durch die Hilfe von Frank inzwischen beim Vater lebt, wütend, und hat der Richterin deutlich gemacht, dass die Richterin sie endlich mal ausreden lassen soll. Taff für eine Jugendliche.

Zu wichtigen Fragen wollte das Mädchen keine Auskunft geben. Die Richterin erklärte ihr, dass sie Aussagen müsste, aber die Jugendliche ließ sich davon nicht einschüchtern. Sie verweigerte weiterhin die Auskunft.

Jetzt meldete sich Frank zu Wort und rügte die Richterin. Er stellte fest, dass die Richterin vergessen hat die Zeugin aufzuklären, dass sie eine Aussageverweigerungsrecht habe. Natürlich muss eine Zeuge weder sich selbst, noch seine Eltern mit einer Aussage belasten. Die Richterin meinte zwar, dass das hier nicht zur Debatte steht, aber Frank hat Recht. Diese Aufklärung gab es tatsächlich nicht.

Jetzt kam der Satz des Tages. Die Richterin meinte zu Frank Engelen:

„Warum haben sie kein Jura studiert? Sie wären der beste Richter!“

Dem mag man nichts mehr hinzufügen, außer vielleicht, dass man die Richterin mal hätte fragen sollen:

„Warum haben sie kein Jura studiert?“

4 Kommentare zu „Warum haben sie kein Jura studiert?“

  1. Die Wildfang GmbH dürfte den Ausschluss der Öffentlichkeit auch nach § 172 Abs. 2 GVG, wenn auch nicht beantragt, so doch gemeint haben, nämlich weil „ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden“
    .
    Das Bestehen illegale Machtstrukturen ist auch dadurch indiziert, dass die Beteiligten Akteure auch ohne es formell auszusprechen untereinander sehr gut verstehen, was jeweils gemeint ist. (Also tut bitte das Notwendige!
    )
    Es ist ja ein (offenes Geschäfts-) Geheimnis, dass die Kinderklau-Helferindustrie mit ihren Gutachtern, Verfahrensbeiständen und gegenseitigen Belobigern die Justiz im Würgegriff hat und dessen öffentliche Erörterung überwiegend schutz-UN-würdige Interessen der Profiteure verletzen würde
    .
    Insbesondere wenn der Angeschuldigte auch noch ausgeschlossen werden soll, handelt es sich nicht mehr um ein Strafverfahren, das Artikel 47 GRCh entspricht, „… Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, ÖFFENTLICH und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. …“
    .
    Auch Art. 10 UN-Menschenrechtserklärung, Resolution 217 A (III) und § 169 GVG schreiben das öffentliche Verfahren vor, sodass die Ausnahmen hiervon schon deshalb begründet werden müssen, um die Nichtanwendung der allgemeineren Vorschriften zu rechtfertigen.

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    1. Die Wildfang GmbH dürfte den Ausschluss der Öffentlichkeit auch nach § 172 Abs. 2 GVG, wenn auch nicht beantragt, so doch gemeint haben, nämlich weil „ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden“

      Nein sicherlich nicht, denn darum konnte es in diesem Verfahren gar nicht gehen.

      Insbesondere wenn der Angeschuldigte auch noch ausgeschlossen werden soll, handelt es sich nicht mehr um ein Strafverfahren, das Artikel 47 GRCh entspricht,

      Das soll zwar beantragt worden sein, aber soweit ist das Gericht ja wohl nicht gegangen.

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