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Urteil zur Demo beim Flughafen Frankfurt

Ende 2017 beantragte eine Frau beim Amtsgericht Gelsenkirchen ein Gewaltschutzverfahren gegen den Vorsitzenden des BdF. Der Vorsitzende des BdF war damals Herr Schreiber aus Gelsenkirchen. Die Klage der Frau muss so unlogisch gewesen sein, dass es niemals zu einem Beschluss oder gar einem Verfahren kam. 2018 gab es dann noch mehrere Verfahren dieser Frau gegen Herrn Schreiber.

Ein weiteres Gewaltschutzverfahren hat Herr Schreiber gewonnen, und aus zwei Strafverfahren wegen angeblicher Beleidigung ging Herr Schreiber ebenfalls als Sieger hervor. Allerdings gab es da noch ein Verfahren bei einem Richter Albracht. Erst gab es ein Eilverfahren und dann ein Hauptsacheverfahren. Obwohl der Vorsitzende des BdF zum Eilverfahren nicht kommen konnte, hat die Klägerin das Eilverfahren nicht gewonnen, sondern hatte das Eilverfahren zurücknehmen müssen.

Nach diesem Termin verbreitete die Klägerin interessantes über den Richter. Sie teilte mit, dass es ein paar Merkwürdigkeiten gab. So teilte die Dame ihren „Freunden“ mit, dass Richter Albracht ihr in dem Eilverfahren schon mitgeteilt habe, dass sie zwar das Eilverfahren  zurücknehmen müsse, aber das Hauptsacheverfahren bei ihm auf jeden Fall gewinnen würde. Außerdem teilte die Dame mit, dass Richter Albracht ihr geraten habe ihre Anträge zu überarbeiten. Er soll der Dame auch gesagt haben, wie sie dies machen soll. Dies zumindest hat die Dame so verbreitet.

Weiter ließ die Dame wissen, dass Richter Albracht ihr zugesagt habe ihre Klage besonders eilig zu bearbeiten, und die Akten nicht zum Landgericht zu schicken, auch wenn es eine Beschwerde von Herrn Schreiber bzw. seinem Anwalt geben würde.

Eine eilige Bearbeitung des Hauptsacheverfahren gab es dann jedoch nicht, was daran lag, dass Herr Schreiber einen Befangenheitsantrag gegen Richter Albracht stellte. Zwar hat das LG den abgelehnt, aber immerhin war damit über Monate keine Bearbeitung durch Richter Albracht mehr möglich.

Weder Herrn Schreiber, noch uns, ist tatsächlich bekannt, ob Richter Albracht die von der Klägerin behaupteten Aussagen tatsächlich gemacht hat, aber es gab wohl deutliche Hinweise auf einige Merkwürdigkeiten in diesem Verfahren, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die Klägerin ausnahmsweise mal nicht gelogen hatte.

Wie die Klägerin schon im Vorfeld behauptet hatte, hatte sie ihr Hauptsacheverfahren bei Richter Albracht tatsächlich gewonnen, das änderte sich dann aber wieder in der Berufungsverhandlung beim Landgericht.

Das Landgericht Essen stellte dann auch zahlreiche Rechtsfehler des Amtsgericht Gelsenkirchen fest, was wohl kaum noch verwundern kann.

Die Merkwürdigkeiten beim Amtsgericht Gelsenkirchen nahm Herr Schreiber zum Anlass vor dem Amtsgericht zu demonstrieren. Der Direktor des Amtsgericht Gelsenkirchen kam dann und teilte Herrn Schreiber mit, dass er nicht direkt vor dem Amtsgericht demonstrieren dürfte. Er begründete dies damit, dass der Platz vor dem Gericht zum Amtsgericht gehört.

Die Behauptung des Direktors ist aber wirklich peinlich falsch.  Es mag ja sein, dass das Gelände zum Amtsgericht gehört, aber das ist völlig unerheblich. Fakt ist, dass der Platz vor dem Gericht ein öffentlich zugänglicher Platz ist. Außerdem mag es ja sein, dass der Platz zum Gericht gehört, aber das Gericht ist ein öffentliches Gebäude. Damit kann auch ein Direktor dort nicht machen was er will. Ein öffentliches Gebäude, und der Grund und Boden auf dem das Gebäude steht ist jedenfalls nicht mit dem Haus und Grundstück eines Privatmannes gleichzusetzen.

Ein öffentliches Gebäude ist letztendlich unser aller Eigentum. Und lt. Grundgesetz sind das Volk, also wir alle, die einzige Obrigkeit die es hier gibt. Nicht ohne Grund heißt es dort:

ALLE MACHT GEHT VOM VOLKE AUS

Immer wieder scheint das vergessen zu werden. So gab es schon 1987 Demonstrationen in Frankfurt. Diese Demonstrationen richteten sich gegen die Erweiterung des Flughafens Frankfurt um eine weitere Startbahn. Für diese Startbahn West mussten zahlreiche Bäume gefällt werden, weshalb es zu Protesten kam.

Die Demonstranten wollten auch im Flughafengebäude demonstrieren, was zunächst abgelehnt wurde. Es wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der Flughafen kein rein öffentliches Gebäude wäre, und deshalb dort im Gebäude keine Demonstrationen zulässig sind.  Dagegen wurde damals geklagt, und die Kläger gewannen das Verfahren. Inzwischen gibt es weitere entsprechende Entscheidungen.

Z. B

1_BvR_0699-006 Meinungs+Versammlungsfreiheit+Grundrechtsbindung_im_Flughafen

2 Kommentare zu „Urteil zur Demo beim Flughafen Frankfurt“

  1. Wenn ich Leitsatz 2, „besondere Störanfälligkeit“ (im Gebäude) lese und das aufs AG-Gelsenkirchen anwende, dann muss ich echt denken, „Süss …“. Lichtscheue Subjekte erarbeiteten sich zahllose Gewohnheitsrechte. Sie werden – im Gegensatz zum Flughafenurteil vollkommen selbstherrlich, dass sie meinen, sich überhaupt nicht dem Bürger gegenüber legitimieren zu müssen. Das BVerfG sagte aber (Abs. 49), „Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. … Er handelt … in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist ihnen rechenschaftspflichtig.“ Nachdem sie meinten, ihre Legitimation würde auch Schwarz-auf-Schwarz genügen (https://wp.me/p87FAj-PX) logen sie sich den Ablauf so herbei, wie es ihnen selbst am besten passt und veranstalteten mit mir als zum Widerstand bereiten Beistand gleich noch eine Gewaltorgie https://wp.me/p87FAj-XZ. Sachklärung, schriftliche Ausfertigung des Hausverbotes und Schadenersatz: Fehlanzeige, dafür aber Bedrohung mit Anzeige auf öffentlichem Raum, sowie Verlästerung durch unbeteiligte Dritte als Gewaltbereit und „scheiß Krüppel“.
    Die Beleidigungsanzeige dazu wiederum wurde dann auch nicht so wirklich willig bearbeitet. – Ja, so ist das halt mit der Gleichheit aller vor dem Gesetz …

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