Bislang wurden unter Flyer immer ein V.i.S.d.P.-Vermerk gesetzt. Allerdings gibt es inzwischen in diesem Land so viele Idioten, dass man tatsächlich überlegen sollte, ob man die Bekanntgabe von Namen und Adresse überhaupt noch verantworten kann.
Bei WIKIPEDIA gab es zu dem Thema einen interessanten Text.
Presserechtliche Verantwortlichkeit
Die Presserechtliche Verantwortlichkeit einer Person für den Inhalt einer Zeitung, Zeitschrift oder Ähnlichem wird mit der Angabe Verantwortlich im Sinne des Presserechts (meist mit V. i. S. d. P. abgekürzt) gekennzeichnet.
Demnach dürfte man in NRW während einer Demo Flyer verteilen und dabei auf den V.i.S.d.P.-Hinweis verzichten. Vorsorglich wurde auch noch die Polizei angerufen.
Natürlich wurde nicht die Notrufnummer gewählt, sondern die normale Nummer (365-0) der Wache. Von dort bekam man zur Antwort, dass man gerade eine Notrufleitung belegen würde, wenn man die Zentrale der Wache anrufen würde. Es wurde aber eine Durchwahlnummer mitgeteilt.
Also wurde die 365-5222 gewählt. Der Polizist bekannte, dass er keine Ahnung habe, und auch sein Vorgesetzter konnte die Frage nicht beantworten. Man teilte mir aber noch mit, dass ich doch die 365-0 wählen solle. Ein toller Tipp, das wurde schon gemacht, und damit angeblich eine Notrufleitung belegt.
Vorsorglich wurde auch noch die Polizei in Essen angerufen. Dort wusste man es auch nicht genau, war aber der Meinung, dass ein Impressum nötig sei. Der Polizist meinte, dass sich dies vermutlich aus dem Versammlungsgesetz ergeben würde. Nach dem Telefonat wurde dann das Versammlungsgesetz durchsucht, aber gefunden wurde nichts.
Hat nun WIKIPEDIA recht, oder findet noch einer was entsprechendes im Versammlungsgesetz? Lasst es uns wissen.