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Berücksichtigt wurden nur Entscheidungen ab 2011.
Vormundschaft Rechtsprechung
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Vormundschaft
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Entscheidungen ZU AMTSVORMUNDSCHAFT UND Vormundschaft
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Amtsgerichte
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- 19.06.2014 Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf Pflegeperson nach § 1630 (3) entspricht der Vormundschaft. [AG Erfurt 36 F 533/14] 3211
FamRZ Heft 1/2015
- 19.06.2014 Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf Pflegeperson nach § 1630 (3) entspricht der Vormundschaft. [AG Erfurt 36 F 533/14] 3211
- 16.07.2008 AG Chemnitz: Benennung der Pflegeeltern zum Vormund ihres Pflegekindes [AG Chemnitz moses-online.de] 3233
Pflegeeltern sind als Vormund geeignet. Weder eine Interessenkollision noch ein Anzeichen für ein Insichgeschäft, § 181 BGB, sind bei der Konstellation Pflegeeltern – Vormund erkennbar. Der Gesetzgeber hat in § 1791 b Abs. 1 Satz 1 BGB eine klare Regelung getroffen. Dem Einzelvormund gebührt vor dem Amtsvormund der Vorrang.
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Oberlandesgerichte
- 17.11.2016 Wegen unwirksamer Bestellung des Berufsvormunds kein Vergütungsanspruch [OLG Dresden 18 WF 1167/16] 3742
- 14.11.2016 Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen 14-jährigen afghanischen Jugendlichen für einen Antrag auf Abänderung der Vormundsauswahl [OLG Bremen 4 WF 82/16] 3744
- 12.09.2016 Freiwillige Übertragung des Sorgerechts auf die Pflegeeltern entspricht der Vormundschaft [OLG Celle 19 UF 95/16] 3593
Vielmehr besteht die zwingende Folge einer umfassenden Übertragung der elterlichen Sorge darin, dass die Pflegeperson dann die Rechte und Pflichten eines Vormunds trifft. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Pflegeperson nach der Regelung nicht die förmliche Stellung eines Vormunds erhält, sondern deren Rechte und Pflichten hat. - 25.04.2016 Vorrang der Einzelvormundschaft vor der Vormundschaft des Jugendamtes, 14-jähriges Mündel beantragt Pflegemutter als Vormund zu bestellen. [OLG Rostock 11 UF 159/15] 3743
- 14.01.2016 Es wurde unterlassen, von Amts wegen zu ermitteln, insoweit wäre eine Rückfrage an das Jugendamt geboten gewesen. [OLG Celle 12 UF 2/16] 3162
Bei der Auswahl einer geeigneten Person als Vormund ist stets als erstes zu prüfen, ob ein ehrenamtlich tätiger Vormund zur Verfügung steht. Dies ergibt sich aus § 1791 b Abs. 1 S. 1 BGB (Veit FamRZ 2012, 1841 [1847]). Stehen Verwandte nicht zur Verfügung, so ist zu erwägen, ob Dritte, die bereit und in der Lage sind, in Betracht kommen. - 05.03.2015 Eine Amtsvormundschaft kann aufzuheben sein, wenn sie sich aus Gründen des Kindeswohls als ungeeignet erwiesen hat. [OLG Brandenburg 9 UF 130/14] 3649
Die Entlassung eines Amtsvormundes und Bestellung eines Einzelvormunds dient dem Wohl des Mündels, wenn Zweifel an einer bedarfsgerechten Einzelunterbringung des Kindes bestehen, und der Amtsvormund nicht bereit oder in der Lage ist, eine anderweitige Unterbringung des Mündels durchzusetzen. (jurisPK-BGB § 1887 Rn. 17) - 12.05.2014 Zuständigkeitswechsel des Amtsvormunds, Rechtspflegererinnerung (Rechtsbeschwerde BGH zugelassen) [OLG Nürnberg 11 WF 1596/13] 3317
4 Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn jemand wegen der persönlichen Beziehung zu dem Kind verständlichen Anlass hat, für dessen persönliches Wohl einzutreten (Antragsrecht nach § 1887 BGB). 6 Eltern haben kein eigenes Beschwerderecht, wenn ihnen das Sorgerecht entzogen ist. - 14.03.2014 Die Pflegeeltern beantragen, das Jugendamt als Amtsvormund zu entlassen und sie als Einzelvormund zu bestellen. [OLG Nürnberg 11 WF 141/14] 3651
- 26.06.2013 Beschwerde gegen die Auswahl des Vormunds durch den zukünftigen ehrenamtlichen Einzelvormund (Rechtsbeschwerde BGH zugelassen) [OLG Karlsruhe 18 UF 296/11] 3309
Hatte das Kind rechtlich keine Möglichkeit, selbst Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung einzulegen, ist es zur Wahrung des Kindeswohls und der Persönlichkeitsrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten, die Beschwerde der Pflegeperson in verfassungskonformer Auslegung der §§ 303 Abs 2, 335 Abs 1 Nr 1 FamFG als zulässig anzusehen. - 06.05.2013 Geeignetheit bzw. Ungeeignetheit von Pflegeeltern als Vormund bei Sorgerechtsentzug (Rechtsbeschwerde BGH zugelassen) [OLG Karlsruhe 5 WF 170/12] 3310
35 Die Konsequenz, dass Pflegeeltern zwar zum Kreis der Antragsbefugten für die Entlassung des Jugendamts als Vormund gem. § 1887 BGB gehören, gegen eine ablehnende Entscheidung aber keine Beschwerde, sondern allenfalls eine Verfassungsbeschwerde einlegen können, ist nach der Rechtsprechung auch nicht als verfassungswidrig anzusehen. - 19.03.2013 Umgangsrechtsverfahren § 1684, 1685 BGB sind Amtsverfahren, der Antrag stellt lediglich eine Anregung iSd § 24 Abs. 1 FamFG dar. [OLG Frankfurt 4 UF 261/12] 3393
Zwar könnte sich der Senat – als milderes Mittel vor den Ausschluss des Umgangs – die Durchführung eines von sozialpädagogisch ausgebildetem Fachpersonal begleiteten Umgangs vorstellen. Das Jugendamt hat bereits gegenüber dem Familiengericht erklärt, eine solche Person nicht zu benennen. - 08.10.2012 Das OLG hat nicht erkannt, dass für einen Antrag auf Übernahme der Pflegschaft § 1887 BGB gilt. Der neue Vormund ist Beteiligter und beschwerebefugt. [OLG Frankfurt 4 UF 209/12] 3817
Zwar wird man der Beschwerde eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Frage der Beschwerdeberechtigung im Hinblick auf die hierzu in der Literatur vertretenen Mindermeinungen nicht von vornherein absprechen können. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache offensichtlich unbegründet. - 07.03.2012 Eine Vormundschaft erfüllt ihren Sinn dann am besten, wenn das Kind erlebt, dass die Person, die es täglich erzieht, auch rechtlich befugt ist. [OLG Nürnberg 11 WF 195/12] 3650
20 Gemäß § 1887 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht das Jugendamt als Vormund zu entlassen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Entscheidung des Gerichts zur Entlassung des Amtsvormunds zwingend. Ein Ermessen besteht nicht. - 19.04.2011 Gesetzgebungsgeschichte §1791a/b, Reihenfolge der Einzel-, Vereins- und Amts- Vormundschaft (Rechtsbeschwerde BGH zugelassen) [OLG Celle 15 UF 76/10] 3321
Mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 wurden die §§ 1791a und 1791b BGB eingefügt. Mit dem 2. BtÄndG vom 01.07.2005 wurde vor das Wort „Einzelvormund“ der Begriff „ehrenamtlich“ eingefügt. Mit § 56 SGB VIII soll die gewünschte stärkere Inanspruchnahme von Einzelpersonen oder Vereinen gefördert werden.
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Bundesgerichtshof
- Es wurden keine relevanten Urteile in den letzten 10 Jahren gefunden.
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Bundesverfassungsgericht
- 30.04.2018 Durch die Bestellung eines ungeeigneten Vormunds würde der Staat seiner Schutzverantwortung gegenüber dem Kind nicht hinreichend gerecht. [1 BvR 393/18] 3538
Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates. Diese Schutzpflicht gebietet dem Staat im äußersten Fall, das Kind von seinen Eltern zu trennen. - 22.09.2014 Wenn die Bestimmung des Vormunds nicht mit der Sorgerechtsentziehung erfolgt, lassen sich Geeignetheit und Erforderlichkeit insoweit nicht beurteilen. [1 BvR 2108/14] 3155
3 Die Beeinflussung des Kindes ~ sei eine „psychische Kindesmisshandlung“, da der Junge mittlerweile gegen seine eigenen Bedürfnisse agieren müsse. 8 Die Vormundauswahl ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit integraler Bestandteil der Sorgerechtsentscheidung, von der abhängen kann, ob diese überhaupt mit der Verfassung vereinbar ist. - 27.08.2014 Großeltern (Mitte fünfzig) – familiäre Verbundenheit stellt für sich genommen Eignung als Vormund nicht in Frage. [1 BvR 1467/14] 3307
Das Amtsgericht entzog den Eltern das gesamte Sorgerecht und bestellte die vormalige Verfahrensbeiständin der Kinder zur Vormundin. 4 Großeltern kommt Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes, durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist. - 24.06.2014 Die Vormundschaft ermöglicht es dem Vormund, das Kind zu sich zu nehmen und in eigener Verantwortung zu betreuen und zu erziehen. [1 BvR 2926/13] 3312
Diese strenge verfassungsgerichtliche Kontrolle betrifft die Wahrung der Grundrechte der Eltern und des Kindes, denen nach Art 6 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 GG (Eltern) und nach Art 2 Abs 1 iVm Art 6 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 GG (Kind) im Fall der Trennung besonderer verfassungsrechtlicher Schutz zuteil wird. Großeltern haben keine Beschwerdebefugnis. - 07.04.2014 Die Gründe, warum von einer Bestellung der Verwandten als Ergänzungspfleger abzusehen sei, begegnen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. [1 BvR 3121/13] 3327
3 Die Großmutter und die Tante des Kindes väterlicherseits waren während der mündlichen Verhandlung im Gerichtsgebäude anwesend, wurden aber nicht gehört. Beide beantragten am selben Tag schriftlich, am Verfahren beteiligt und zum Ergänzungspfleger bestellt zu werden. - 08.03.2012 Eine unzureichende Prüfung, welche geeigneten Familienangehörigen vorhanden sind, beeinträchtigt die geschützten Grundrechte der Betroffenen. [1 BvR 206/12] 3153
Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb das Oberlandesgericht eine nach § 1779 Abs. 3 BGB gebotene Anhörung der Großmutter sowie eine nähere Prüfung der Betreuungsmöglichkeit durch die Großmutter unterlassen hat, obwohl diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt das Kind aufgenommen hatte, ohne dass es dabei zu Beanstandungen gekommen ist.
- 30.04.2018 Durch die Bestellung eines ungeeigneten Vormunds würde der Staat seiner Schutzverantwortung gegenüber dem Kind nicht hinreichend gerecht. [1 BvR 393/18] 3538
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