Dieser Text bezieht sich zwar im Moment auf Düsseldorf, aber man kann davon ausgehen, dass das demnächst auch Gelsenkirchen betreffen wird.
Natürlich versuchen Behörden ihr gesetzwidriges Verhalten mit Gesetzen zu begründen, aber das zieht trotzdem nicht.
Es ist zunächst richtig, dass man das Recht auf Versammlungsfreiheit (ARTIKEL 8) mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (ARTIKEL 2) abwägt. Richtig ist auch, dass Artikel 2, als das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, höher zu bewerten ist, als Artikel 8, also das Recht auf Versammlung. Das sieht man schon, dass Artikel 2 vor Artikel 8 kommt.
Aber die Abwägung ist dennoch falsch, weil die Argumentation falsch ist.
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