(zum Strafprozess gegen Bernd Schreiber am 10.03.2022 vor dem LG-Essen)
Seit der Fußball-WM 2006 hisste der Australien-Fan Erich Dierolfs vor seinem Haus in Crailsheim die satirisch inspirierte Fahne der Bananenrepublik Deutschland:
Quelle: https://www.welt.de/politik/article2991680/Bananenrepublik-Variante-deutscher-Flagge-erlaubt.html
Herr Dierolfs wurde angezeigt, aber schließlich wurde das Strafverfahren eingestellt, mit der Begründung,
„Das öffentliche Hissen der Flagge stellt, anders als beispielsweise provokatives Aufstellen der Bundesflagge in einem Misthaufen, keine Verunglimpfung der Flagge dar. Durch den Aufdruck der Banane werde nicht die Flagge selbst empfindlich geschmäht oder besonders verächtlich gemacht, sondern allenfalls die Bundesrepublik Deutschland konkludent als ‚Bananenrepublik‘ bezeichnet.“
Zur rechtlichen Überprüfung kam somit das Schutzziel Flagge, jedoch nicht als Persönlichkeitsrecht nach dem § 185 StGB (Beleidigung), sondern nach § 90a StGB.
Ein Herr Schreiber aus Gelsenkirchen hatte, als Vorsitzender des BEAMTENDUMM_FÖRDERVEREIN, auf dem alten, von WordPress gelöschten Blog schon öfters Roland Freisler zum Thema und dies gilt auch für den neuen Blog: Die Suche nach „Freisler“ ergibt derzeit 7 Fundstellen.
Wohl im Jahre 2020 veröffentlichte Joanna Niedobecka ein Kochrezept: „Hähnchenschenkel mit Kartoffeln aus dem Backofen“ (Quelle: https://www.kochen-mit-spass.de/rezepte/hauptspeisen/362-haehnchenschenkel-kartoffeln-aus-dem-backofen) und wurde dafür (wahrscheinlich) nicht verklagt.
Schon aus packtechnischen Gründen bietet es sich an, die Hähnchenschenkel rotationssymmetrisch anzuordnen.
Ohne die Kartoffeln – die für viele Muslime eine leicht verunglimpfende Bezeichnung für alle Deutschen ist – aber ebenso rotationssymmetrisch angeordnet, veröffentlichte der Herr Schreiber (oder einer seiner Befugten) einmal ein Bild von einem Menüvorschlag für eine möglicherweise später wiedereröffnende Gerichtskantine, die er spekulativ-satirisch überspitzt auch noch „Freisler-Stuben“ nannte.
Das war natürlich zu viel für den Vorgesetzten aller tollen Juristen, DirdAG-GE Dr. Kirsten:
Wenn die Sache schon nicht mit Kartoffeln vernebelt ist, dann muss man ja in vier rotationssymmetrisch angeordneten Hähnchenschenkeln ein Hakenkreuz erkennen!
Und wenn die Kantine auch noch Freisler-Stuben heißen soll und im gleichen Blogbeitrag auch noch ein Reim enthalten war,
„trinkt Wein und Schnaps;
sauft Bier in Kisten;
denn schließlich seid ihr Volljuristen!“
dann rückt das natürlich nicht nur das Amtsgericht Gelsenkirchen, das Arbeitsgericht Gelsenkirchen, sondern auch das Sozialgericht Gelsenkirchen in die Nähe des fraglicher Weise allzeit besoffenen Roland Freislers – aber jedenfalls in die Nähe des Nationalsozialismus, und damit war – wie DirdAG-GE Dr. Kirsten am 10.03.2022 als Zeuge aussagte – für ihn eine Grenze überschritten.
Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen wurde in den Hähnchenschenkeln nicht erblickt; jedenfalls wurde der Strafvorwurf nach § 86a StGB wieder fallen gelassen. Es widerspräche auch dem dem Urteil 3 StR 486/06 des Bundesgerichtshofes vom 15.07.2007. Bleibt übrig: ein etwaig verbotenes „in die Nähe rücken“.
Nun, dass der Volljurist in der Wörterliste von bwinf.de ziemlich nahe am Vollidioten steht, macht ihm wahrscheinlich ebensowenig aus, wie wenn ein im Negativprofil gezeigtes Hakenkreuz, wenn der Kontrast durch Kartoffeln vernebelt ist.
Dass DirdAG-GE Dr. Kirsten der (behauptete) Vorgesetzte aller Amtsrichter des AG Gelsenkirchen, nicht aber der Richter des dortigen Arbeitsgericht und des Sozialgerichts, und auch nicht wenigstens fast aller bezeichneten Volljuristen sein müsste, ergibt sich aus § 194 (3) S. 2 StGB (nicht.)
„Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt.“
(Dies trifft auf den Direktor eines Amtsgerichtes nicht zu. Vorgesetzter von Amtsrichtern ist der Präsident oder die Präsidentin des zuständigen Landgerichts.)
Sowohl das Amtsgericht Essen, als auch RinaLG-E Postert erkannte in dem Reim die Unterstellung, dass Juristen sich (wohl auch ohne auf Herrn Schreiber zu hören) nicht nur nach Dienstschluss besaufen würden, sondern auch nach berauschenden Kantinenbesuch noch weiter arbeiten würden (etwa um nach § 323a (1) StGB schuldunfähig zu werden?). Dabei sagte sie selbst, dass die für den Beklagten günstigste Deutung für eine etwaige Bestrafung zugrunde zu legen ist. Wie kann sie dann eine nicht getätigte ungünstige Behauptung noch dazu erfinden?
Die rechtliche Einordnung:
Unstreitig dürfte sein, dass es auf dem Blog des Herrn Schreiber Beaamtendumm-Förderverein regelmäßig viel Justizkritik gibt und ebenso viele Unwerturteile.
1. Günstigste Sinn-Deutung durch Zusammentreffen mehrere ungünstiger Merkmale ausgeschlossen?
Legt man die Deutung zugrunde, dass ggf. zufällig, aus Platzgründen oder unter geschmackvoller Nutzung der Kunstfreiheit aus Art. 5 (3) GG rotationssymmetrisch angeordnete Hänchenschenkel auf einem runden Teller ein Hakenkreuz darstellen muss, weil ja die Benennung der Kantine als Freisler-Stuben die Verbindung zum – aus Juristensicht unbescholtenen – Roland Freisler auch die Verbindung zum Nationalsozialismus nahelegen würden, also ein etwaiger künftiger Pächter nicht auch tatsächlich Freisler heißen dürfte – oder wenn doch, dieser dann nicht die volle Kunstfreiheit im Arrangement seiner Hähnchenschenkel genießen dürfte.
Ergebnis: Es gibt vernünftige Leser, die eine Verbindung zu Roland Freisler erkennen und sich von nicht vorhandenen Kartoffeln auch nicht den Verstand vernebeln lassen. Zwingend ist dieses Verständnis aber nicht. Erst recht nicht darf eine Justiz, die sich selbst nicht von Roland Freisler distanziert, sich als geschmäht betrachten, wenn man sie in seine Nähe bringt. Eine Distanzierung durch Zeitablauf kann jedenfalls nicht genügen, wenn die Unrechtsgepflogenheiten des NS-Regimes fortbestehen oder wiederaufleben. Auch den folgenden Reim verwendet Herr Schreiber:
„Oh Gott, schick uns das fünfte Reich,
denn das vierte ist dem dritten gleich!“
2. Unzulässigkeit durch die Größe der beleidigten Gruppe?
Eigentlich als erstes müsste man fragen, wer denn überhaupt beleidigt sein soll:
⦁ Der – noch gar nicht vorhandene künftige Pächter,
⦁ die Richter, die so voll sind, dass sie in eine geschlossene Kantine gehen,
⦁ künftige Richter die in einer künftig wiedereröffneten Kantine unter der von Schreiber gebilligten Verunglimpfung speisen müssen oder nicht viel mehr:
⦁ die allgemeinste und günstigste Deutung, die Gruppe aller Volljuristen (umfassend: Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, Rechts-Professoren und – last but not least – die kaltgestellten Advokaten), die als potentielle Gäste einer potentiell wiedereröffneten Kantine einkehren könnten und tatsächlich mit „Volljuristen“ benannt ist.
Es ist zu prüfen, ob DirdAG-GE Dr. Kirsten als Behördenleiter der (nur mitbeleidigten) Behörde zur Klage befugt ist. (Tatsächlich wäre er nur zum Strafantrag im eigenen Namen berechtigt gewesen, dies hat er aber nicht gemacht. Zum Strafantrag für die Richter des Amtsgericht Gelsenkirchen, bzw. aller Richter des dortigen Justizzentrums war er nie berechtigt.)
Schließlich können Volljuristen aus der ganzen Welt nach Gelsenkirchen kommen und die Kantine rentabel machen, weil sie dort Rechtssachen vertreten; sie dürften sich Volljuristen nennen und nach getaner Arbeit in jeder Kantine der Welt besaufen.
Ebenso sind diese Volljuristen natürlich Mitgestalter der Bananenrepublik Deutschland, für deren Kritik ein einziger Blog-Beitrag überhaupt nicht ausreichen kann.
Werden z. B. mehrere Frauen vergewaltigt, darf natürlich jedes einzelne Opfer für sich entscheiden, ob es Klage erheben will.
Nicht so ist es aber, wenn sich die Kritik auf eine große Gruppe bezieht. Gerade deshalb darf man auch behaupten,
„Soldaten sind Mörder (2_BvR_1423/92)“.
Wenn also eine Frau behauptet, ganz Deutschland habe sie in seiner Eigenschaft als Bananenrepublik misshandelt, dann darf deshalb nicht ganz Deutschland beleidigt sein.
Wenn man die Schwanenburg in Kleve „Raubritterburg“ nennt, weil viele der dortigen Volljuristen Mein und Dein nicht unterscheiden können, sondern eine eiskalte, Kündigungs- und Räumungstitel freie Folter behaftete und Akenraub umfassende Wohnungsräumung i.V.m. Freiheitsberaubung ihres Wohnungsgebers einfach durchwinken (Quelle),
https://www.heuser-und-schneeberger.de
dann dürfen ebenso wenig das dortige Grundbuchamt, Betreuungsgericht, Amtsgericht und Landgericht allesamt beleidigt sein.
Volljuristen pflegen im Volk regelmäßig eine nicht geringe Empörung zu erzeugen so dass mit Unwerturteilen über die Zustände in der Justiz ist regelmäßig zu rechnen ist. Dürfte ein ganzes Gericht so schnell beleidigt sein, dann müsste man es auch ebenso schnell wegen der berechtigten Besorgnis der Befangenheit ablehnen können.
Ergebnis: Es gibt Juristen, die sich durch den Beitrag des Herrn Schreibers geschmäht fühlen mögen. Da Herr Schreiber aber als Objekte seiner Unwerturteile explizit alle Volljuristen nennt, geht es offensichtlich um eine weltweit unüberschaubar große Gruppe, deren Behördenleiter wohl nicht der DirdAG-GE Dr. Kirsten ist sondern vielmehr um ein Wehklagen des Herrn Schreiber im Allgemeinen.
- Unzulässigkeit mangels Grundrechtsfähigkeit der beleidigten Justiz
Wäre der Strafantrag stellende DirdAG-GE Dr. Kirsten als klagebefugt und die Klage als zulässig zu erkennen, so müsste man die Frage nach der Grundrechtsfähigkeit der beleidigten Behörde des Behördenleiters nach § 194 (3) S. 2 StGB stellen. Diese ist nämlich nicht schon aus dieser Rechtsnorm heraus gegeben, sondern das Bundesverfassungsgericht erläuterte im Beschluss 1 BvR 1766/15 vom 03.11.2015 unter Rn. 6 die Grenzen und Ausnahmen der Grundrechtsfähigkeit wie folgt:
„Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 <369 f.>; 45, 63 <78>; 61, 82 <101>; 68, 193 <206>; 70, 1 <15>; 75, 192 <197>; 85, 360 <385>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11 -, NVwZ 2015, S. 510 <511 f.>). Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden (vgl. BVerfGE 45, 63 <79 f.>; 68, 193 <212 f.>; 128, 226 <245 f., 247>). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind, wie Universitäten und Fakultäten (vgl. BVerfGE 15, 256 <262>), öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (BVerfGE 31, 314 <322>; 59, 231 <254>; 78, 101 <102 f.>) und Kirchen (BVerfGE 18, 385 <386 f.>; 42, 312 <322>; 66, 1 <19 f.>).“
Diesem zufolge unterliegen Gerichte und Behörden die ja Subjekte des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich keinen Grundrechtsschutz (sondern sind die zum Schutz der Menschenwürde beauftragten), außer sie sind durch die ihnen speziell zugewiesene Aufgabe in den Grundrechtsschutz gestellt. Also Unis genießen die Freiheit von Forschung und Lehre und Rundfunkanstalten die Pressefreiheit – als reklamierbares Recht.
Der DirdAG-GE Dr. Kirsten beanzeigte vorliegend wohl nicht als eine der obigen Ausnahmen, sondern als Vertreter der Justiz eine Beleleidigtheit der Justiz bei der Justiz und verurteilt wurde Herr Schreiber von der Justiz. Das vermeintliche Opfer wurde in Person zum Zeugen und zwei Staatsanwälte (also auch Volljuristen auf der vermeintlichen Opferseite) wurden zu Partei (Klagevertreter) und Zeuge, um den Herrn Schreiber von der Justiz wiederum durch eine Volljuristin (RinaLG-E Postert) von der vermeintlichen Opferseite in Verbindung mit zwei Schöffen (Tanja Kaschel und Jessica Radtke) und – nach eigener Aussage auch mit einem namentlich unbekannten männlichen Jurastudenten (der wohl erst noch auf die Opferseite aller Volljuristen gelangen will) in das Beratungsgespräch zur Verurteilung des chancenlosen Herrn Schreiber zu gehen.
Die Besetzung des Spruchkörpers mit zwei Schöffen und aber nur einem Volljuristen hat den vom Gesetzgeber gewollten Sinn, dass die beiden Schöffen den Profi überstimmen können. Dieses und klärende Zwischenfragen der Amateure werden aber erschwert, wenn ein Anwärter des Profilagers mitanwesend ist und z. B. bei
allem was der Volljurist von sich gibt zustimmend nickt und sich bei Zwischenfragen stirnrunzelnd gibt.
Wo die Erlaubnis von Zuhörern und potentiellen Einflussnehmern des Spruchkörpers in der Strafprozessordnung geregelt ist, bleibt mehr als fraglich. Der Autor
dieses Berichts wäre jedenfalls auch ganz gern dabei gewesen. Nachfolgend ist zu sehen, wie der junge Mann nach der Beratungspause wieder aus dem Beratungszimmer herauskommt:
Vor solchem Missbrauch wollten der Gesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht den Bürger einmal schützen. Wenn sich ein Bürger mit der Justiz anlegt, hat er es ohnehin schon schwer. Die Justiz kann Unschuldige verfolgen, wie es ihr selber gefällt. Solches – und auch schon der Versuch dazu – ist fraglos sehr schlimm und konsequenter Weise auch mit hoher Strafe bewährt. Laut § 344 StGB ist das mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bewährt, also ein die weitere Amtstätigkeit beendendes Verbrechen! Doch zu beurteilen sein werden solche etwaigen Verbrechen – wie auch die Rechtsbeugung nach § 339 StGB ja immer wiederum von: Volljuristen. Herr Schreiber hatte schon oft und hat immer noch Strafanzeigen am Hals, die man sehr wohl als Verfolgung Unschuldiger empfinden kann. Deshalb ist es nur allzu berechtigt, wenn sich diese Personengruppe aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht auch noch aus Sicht der Gruppe der Volljuristen eigenen Befindlichkeit beleidigt fühlen darf und eben deshalb grundsätzlich gar nicht erst im Schutz dieser Bürger-Grundrechte steht.
Ergebnis: Ein Beleidigtsein der Justiz oder eines oder mehrerer Gerichte scheidet aus rechtsstaatlich äußerst wichtigen Grundrechtserwägungen grundsätzlich aus.
- Unbegründetheit durch die nicht zulässige isolierte Betrachtung des Beitrags, herausgelöst aus dem gesamten Kontext des Blogs:
Unstreitig ist die geltende Rechtsprechung, nach welcher die Schmähkritik dort zu sehen ist, wo es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern das Bundesverfassungsgericht formulierte in der Entscheidung 1 BVR 444/13 Rn. 18 am 24.07.2013:
„Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>)“
Nach diesem ergibt sich die Frage der Abgrenzung. Darf man ein in einem Blog-Beitrag erblicktes Unwerturteil vom Kontext anderer Beiträge isoliert betrachten und dadurch als anlasslose Schmähung würdigen?
Das BGH-Urteil VI ZR 496/18 vom 19.11.2019 führt unter Rn. 28 mit Hinweis auf recht viele weitere Entscheidungen aus:
„Dabei ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juni 2019 – VI ZR 440/18, VersR 2019, 1375 Rn. 12; vom 16. Januar 2018 – VI ZR 498/16, VersR 2018, 492 Rn. 20; vom 10. Januar 2017 – VI ZR 562/15, NJW 2017, 1617 Rn. 13; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 41; jeweils mwN). Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juni 2019 – VI ZR 440/18, VersR 2019, 1375 Rn. 12; vom 16. Januar 2018 – VI ZR 498/16, VersR 2018, 492 Rn. 20; BVerfGE 114, 339, 348; 93, 266, 296).“
Man mag durchaus die Meinung haben, dass die Deutung der rotationssymmetrischen Hähnchenschenkel eine Anspielung auf ein Hakenkreuz sein soll und der Name Freisler ganz bewusst gewählt wurde um auf Roland Freisler anzuspielen. Für das verständige Publikum – und von WordPress regelmäßig automatisch dazugestellt – waren aber auch die ähnlichen Beiträge des Blogs Beamtendumm und erst mit der Hinzunahme des blogweiten Kontextes, der auch Roland Freisler kritisiert, liegt die Deutung fern, dass es sich ausschließlich – wie bei Joanna Niedobecka – um harmlose Kochrezepte handeln sollte, denn schließlich ist Roland Freisler allein aus Juristensicht ja unbescholten.
Nimmt man aber den blogweiten Kontext hinzu (wozu obiges Urteil verpflichtet), um harmlose Deutungen auszuschließen, dann muss man auch die Auseinandersetzungen in der Sache in dem hinzu genommenen Kontext berücksichtigen.
Die schon zitierte Entscheidung 1 BVR 444/13 des Bundesverfassungsgerichts formulierte unter Rn. 21:
„Der Begriff der Schmähkritik ist vor dem Hintergrund, dass es nach der verfassungsrechtlichen Systematik bei im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen grundsätzlich einer Abwägung zwischen diesen verschiedenen Grundrechtspositionen unter Berücksichtigung aller wesentlicher konkreter Umstände bedarf, eng definiert. Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wird dies nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 <3018>).“
Fraglich – wie schon behandelt – ist nicht allein, welche Person (des Gerichts, der Justiz oder aus der Gruppe aller Volljuristen) denn nun durch Schmähkritik diffamiert, herabgesetzt oder persönlich gekränkt worden sein soll, sondern vielmehr,
dass das „wesentliches Merkmal der Schmähung … [welches] das [dem verständigen Publikum erkennbare] sachliche Anliegen [der anderen Blogbeiträge] völlig in den Hintergrund drängt“ (und persönlich kränkt).
Konkretisiert ist weiter zu fragen: Wenn das verständige Publikum den streitigen Blog-Beitrag liest: ist es dann so sehr beeindruckt, dass aufgrund irgend einer persönlichen Kränkung jedes sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund gedrängt wird, oder wird das verständige Publikum durch diesen Beitrag nicht vielmehr erst neugierig gemacht, welche Sachverhalte und Würdigungen der Blog des BEAMTENDUMM-FÖRDERVEREIN in Sachen der NS-Justiz nahe kommenden aktuellen deutschen Rechtsprechung denn sonst noch zu bieten hat?
WordPress legt ähnliche Beiträge des gleichen Blogs automatisch nahe und ein verständiges Publikum zeichnet sich nach Ansicht des Unterzeichners gerade dadurch aus, dass es naheliegendes nutzt und wenigstens etwas weiter liest, als nur ein einziges Schlaglicht in Augenschein zu nehmen.
Nichtsdestotrotz war auch schon innerhalb dieses einen Beitrags die Problematik in der Sache erkennbar: Funktionierte nämlich das Nazi-Regim nur mithilfe der vielen Mitmacher, so könnte man sich durchaus fragen, ob die Kantine nicht deshalb unverpachtet geschlossen war, weil sich so schnell niemand fand, der die aktuell verfügbaren Volljuristen – und wie man am 10.03.2022 erfuhr: auch noch ihre Anwärter – bekochen wollte.
Ergebnis: Die Abgrenzung der Sinndeutung auf einen einzigen Blog-Beitrag wird dem verständigen Publikum nicht gerecht. Richter haben eidesgemäß (vgl. § 38 (1) DRiG) nach bestem Wissen zu urteilen, für sie gilt ein Kennenmüssen noch mehr als für Kredit gefährdende Lügner der Privatwirtschaft (vgl. § 824 BGB). Die isolierte Betrachtung eines einzelnen Blog-Beitrages ist unzulässig, wenn dieser eine den üblichen Umfang sprengende Allgemeinkritik gesamtgesellschaftlicher Zustände – vorliegend die möglichen Vorlieben aller Volljuristen – zum Gegenstand hat. Jeder Vernünftige würde weiterlesen, weil er sich selbst fragt, warum denn derart schwere Anwürfe gemacht werden.
Wem der Schuh passt, der zieht ihn sich an.
Schließlich sollte auch auf die tatsächliche Leserschaft des betreffenden Blogs abgestellt werden, welche vorliegend weit überwiegend ein Stammklientel darstellen dürfte, um nicht zu sagen: ein „Fachpublikum“, welches die Bananenrepublik Deutschland vermutlich wohl schon überdurchschnittlich intensiv kennen gelernt hat. Wer nach Beispielen sucht, kann auch hier fündig werden.
Dem anzeigenden DirdAG-GE Dr. Kirsten, der angab, dass er Herrn Schreiber bereits seit 2002 aus mehreren Dienstaufsichtsbeschwerden kennt, ist der – den vorliegenden Beitrag umgebende – Sachzusammenhang sogar ohne zu Lesen bekannt.
Wäre die Justiz so würdevoll, wie sie es hier beansprucht, gehalten zu werden und stünde sie nicht in der ständigen Gefahr, ins diktatorische abzurutschen, dann bestünde auch kaum ein Verdacht, dass solches passiert sein könnte. Die Justiz wäre nicht dünnhäutig und könnte ihren vornehmsten Auftrag erfüllen aus Art. 1 (1) S. 2 GG:
„Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Aber weil sie meint ihre eigene Würde schützen zu müssen, nicht indem sie sich selbst würdig verhält, sondern indem sie ihre Kritiker zum schweigen bringen will, klagt sie sich doch nur selber an.
Mutmaßlich dreht sich derzeit der Wind und Strafermittlung und Justiz sind nicht mehr unabhängige dritte Gewalt, sondern mutieren zu Helfern der Regierung zur Einführung einer neuen Weltordnung (siehe hier ab Kap. 3!) mit Untertanen statt des von Verfassungs wegen: eigentlich freien Volkes und verurteilen eben dasselbe „im Namen des Volkes“.
Bielefeld, den 16.03.2022 – V.i.s.d.P Joachim Baum von Stiftung-Richtertest.
NACHTRAG: Das OLG Hamm hat die Verurteilung inzwischen wieder aufgehoben, und dabei gleich 4 Rechtsfehler festgestellt. Hier mehr dazu
Der Direktor des AG Gelsenkirchen scheitert mit Strafantrag gegen mich.
und auch hier