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OLG Frankfurt verbietet regelmäßig das Mitschreiben bei Gerichtsverhandlungen

Immer wieder kommt es vor, dass unsere Schwarzkittel bei Gerichten den Prozessbeobachtern das Mitschreiben bei Verhandlungen verbieten wollen. Das ist erstaunlich, denn diesbezüglich hat der BGH bereits 1982 (Urt. v. 13.05.1982, Az. 3 StR 142/82) festgestellt, dass das Mitschreiben im Regelfall zulässig ist. Dennoch verbietet sogar das OLG Frankfurt regelmäßig das Mitschreiben bei Gerichtsverhandlungen.

Gründe für das Verbot werden in dem Verbot nicht ausdrücklich mitgeteilt. Allerdings wurde auf Nachfrage mitgeteilt, dass man befürchten würde, dass man dadurch Zeugenaussagen an andere Zeugen weitergeben könnte, und damit deren Zeugenaussage beeinflussen könnte.

Natürlich wäre dies möglich, aber sicherlich werden nur wenige deshalb Notizen machen wollen. Viel schlimmer ist, dass man damit Prozessbeobachter behindert, die Rechtsfehler aufdecken wollen.

Die Angst, dass man eine Mitschrift an ungehörte Zeugen weitergeben könnte, kann kein generelles Mitschreibeverbot nicht begründen, denn immerhin ist es durchaus möglich, dass bei den letzten Sitzungstagen keine Zeugen mehr vernommen werden.

LTO hat das Mitschreibeverbot auch schon thematisiert.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/olg-frankfurt-mitschreibeverbot-alaa-m-koller-oeffentlichkeitsgrundsatz-staatschutzsenat/

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