Da wurde jemand im Dezember 2022 verhaftet, weil er es versäumt hatte zu einem Strafverfahren gegen ihn zu erscheinen. Wenn man ohne genügend Grund nicht zur Verhandlung kommt, kann man das machen. Deswegen soll das hier auch kein großes Thema sein.
Anders sieht es aus, wenn wir von Herrn Schreiber erfahren, dass der Angeklagte verurteilt wurde, wegen Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, weil er in einem Beitrag ein Video verlinkte, welches eine andere Person auf YOUTUBE hochgeladen hatte.
Also die jetzt verurteilte Person hatte weder das Gespräch aufgenommen, noch im Internet bzw. auf YOUTUBE hochgeladen, sondern das Video nur auf seiner Seite geteilt. Da stellt sich natürlich die Frage, ob das erlaubt, oder strafbar ist.
Sehen wir uns mal auf der Internetseite von Anwalt Hechler um. Dieser schreibt:
Links auf fremde Internetseiten setzen: Zulässig?
https://www.abmahnungs-abwehr.de/links-auf-fremde-internetseiten-setzen-rechtlich-zulaessig/
Was ist bei Verlinkungen zulässig, was nicht?
Das Verlinken von der eigenen zu fremden Websites ist gängige Praxis. Dabei fragen sich viele Websitebetreiber, ob solche Verlinkungen zulässig sind. Grundsätzlich sind erkennbare Verlinkungen zulässig. Nicht deutlich sichtbare Verlinkungen können allerdings unzulässig sein.
Surface-Links oder Deep-Links zulässig
Soweit die Inhalte, auf die Sie verlinken wollen frei zugänglich sind, können Sie dies jederzeit tun. Der BGH hat in der so genannten Paperboy-Entscheidung geurteilt, dass die Verlinkung zu einer fremden Seite grundsätzlich keine urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich relevante Handlung darstellt. Das Verlinken auf Seiten unterhalb der eigentlichen Startseite (Homepage) mittels Deep-Links erachtete der BGH in dieser Entscheidung für zulässig, selbst wenn der Verlinkte dies nicht wünscht. Auch wettbewerbsrechtliche Argumente gegen Deep-Links wie der Verlust von Werbeeinnahmen durch das „Vorbeischleusen“ an der Startseite durch Deep-Links ließ der BGH nicht gelten.
Es kommt daher nicht darauf an, ob ein Link auf die Homepage gesetzt wird (sog. Surface-Link) oder auf eine der Unterseiten der anderen Webpräsenz (sog. Deep-Link).
Wenn man auf ein einzelnes Video von YOUTUBE verlinkt, dürfte es sich also um einen Deep-Link handeln.
Nicht erkennbare Links in der Regel unzulässig
Allerdings müssen Links als solche erkennbar sind. Hierbei geht es um die Einbindung in die eigene Seite, so dass die fremden Inhalte wie eigene Inhalte erscheinen, die Quelle durch die Einbettung in den eigenen Webauftritt nicht mehr erkennbar ist. Dieser Fall ist gleichzusetzen mit dem Fall, dass man ohne Zustimmung eines Urhebers dessen Inhalte direkt in die eigene Seite einbaut, was eine Urheberrechtsverletzung und eventuell auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Folge kann eine Abmahnung sein.
Setzt man aktuell auf einem WORDPRESS-Blog einen Link, dann wird in der Regel nicht der gesetzte Link sichtbar, sondern ein Teil des verlinkten Beitrags. Allerdings wird der Teil des Beitrags so veröffentlicht, dass man durchaus erkennbar ist, dass er nicht vom Autor des WORDPRESS-Beitrags stammt.
Man kann aber auch einen Link bewusst so setzen, dass nicht der Inhalt des verlinkten Beitrags angezeigt wird, sondern nur die Linkadresse, und der interessierte Leser muss dann den Link anklicken, damit sich der verlinkte Beitrag in einem neuen Tab öffnet.
BGH zum “Zu-eigen-machen” von Inhalten im Internet
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil „marions-kochbuch” (Urteil vom 12. November 2009, Az.: I ZR 166/07) mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen sich ein Content-Anbieter fremde Inhalte zu eigen macht, mit der Folge, dass er für sie haftet wie für eigene Inhalte. Der BGH lässt für das „sich-zu-eigen-machen“ bereits den Umstand ausreichen, dass jemand fremde Inhalte auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie anschließend freischaltet. Der Seitenbetreiber hafte dann auf Unterlassung und Schadensersatz. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.
Der letzte Teil des Beitrags wurde hauptsächlich veröffentlicht, damit der Leser erkennt, von wann das Urteil ist. Es geht hier also um ein Urteil aus November 2009, und inzwischen hat sich die Rechtsprechung evtl. geändert.
Auf Abmahnung.org findet sich ein Beitrag zu dem Thema. Die letzte Aktualisierung des Beitrags stammt vom 4. Januar 2023
Rechtslage bei einer Verlinkung
https://www.abmahnung.org/rechtslage-verlinkung/
Ist ein Link zu einer Website immer legal?
Es ist anzunehmen, dass täglich unzählige Male Inhalte über einen Link im Internet geteilt werden. Die Freiheit und den Komfort, welche das virtuelle Netz dabei bietet, gehören zu seinen größten Stärken. Werden jedoch urheberrechtlich geschützte Dateien über Filesharing vervielfältigt, kommt es zum Gesetzesverstoß. Das ist mittlerweile allgemeinhin bekannt.
Nicht immer ganz so klar ist die Rechtslage aber bei einer Verlinkung, die zu einer anderen Seite auf der „Datenautobahn“ führt. Zwar wird auch diese Tätigkeit jeden Tag von zahlreichen Nutzern durchgeführt. Kommt dann jedoch eine Bitte auf Unterlassung, tun sich Fragen auf: Gestaltet sich die Rechtslage bei einer Verlinkung immer anders? Müssen Webseitenbetreiber erst um Erlaubnis gefragt werden, wenn sie verlinkt werden sollen? Der vorliegende Ratgeber hat Antworten auf diese Fragen parat.
Die verschiedenen Linkarten
Ob Internetnutzer geltendes Recht beachten, wenn Sie Links platzieren, ist mitunter abhängig vom Typ der jeweiligen Weiterleitungen. Denn dabei muss durchaus unterschieden werden, um die Rechtslage einer einzelnen Verlinkung zu klären. Im Folgenden haben wir für Sie deshalb eine Übersicht zu den gängigsten Verlinkungsarten zusammengestellt.
- Surface-Verlinkung: Hierbei handelt es sich um eine klassische Weiterleitung, die nach Aktivierung durch den User direkt auf Hauptseite einer Website führt.
- Deep-Verlinkung: Links von diesem Typ führen nicht auf eine Startseite, sondern direkt auf eine in der Hierarchie tiefer liegende Unterseite.
- Framing: Die meisten Internetverknüpfungen sorgen bei Aktivierung dafür, dass die aktuelle Internetseite verlassen und stattdessen die neue geöffnet wird. Alternativ kann eine Verlinkung auch so gestaltet sein, dass sich diese in einer neuen Browser-Registerkarte öffnet. Beim Framing kommt es jedoch zu einer Einbindung auf der Seite, auf der sich Nutzer gerade befinden. Entsprechend wird auch die neue Internetadresse, auch URL genannt, nicht in der Adresszeile des Browsers angezeigt.
- Inline-Verlinkung: Ähnlich wie beim Framing werden hier Bilder, Videos und andere Inhalte in eine Seite eingebunden. Nutzer können dabei jedoch nicht erkennen, dass eine seitenfremde Quelle die Daten bereitstellt.
Die Rechtslage bei einer Verlinkung ist im Einzelfall zu klären
Nur wenige würden dem Gedanken widersprechen, dass das Verlinken auf Inhalte bzw. andere Domains ein unverzichtbarer Bestandteil des World Wide Web ist. Trotzdem kommen oft Fragen auf. So ist nicht immer klar, ob Links illegal sein können, wer für diese haftet, ob Seitenbetreiber den Inhalt ihrer Seiten kontrollieren müssen und was passiert, wenn über einen Hyperlink rechtswidrige Inhalte aufzufinden sind.
Zunächst herrscht die Grundannahme, dass Webseitenbetreiber damit einverstanden sind, dass zu ihnen verlinkt wird. Eine Internetseite wird ja schließlich online gestellt, damit sie so viele Menschen wie möglich finden. Juristisch gesehen ist eine solche Annahme auch oft kompatibel mit geltendem Recht: Das Einverständnis eines Betreibers wird dabei fingiert und er muss nicht direkt um Erlaubnis gefragt werden.Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass die Rechtslage einer Verlinkung sich als schwierig erweist, vor allem im Fall von Framing und Inline-Linking. Werden urheberrechtlich geschützte Daten auf diese Weise eingebunden, ohne dass eine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt, kommt es zu einer illegalen Vervielfältigung. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg hervor (Az. 3 U 247/00).
Man sieht, dass das Urteil des OLG aus 2000 stammt, und damit für das Internetzeitalter schon ziemlich alt ist. Wir sehen und an dieser Stelle das Urteil zunächst mal genauer an.
OLG Hamburg v. 22. 02.2001: Das Laden eines Lexikons in den Arbeitsspeicher des Nutzers stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, und zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Die Vereinnahmung eines fremden Lexikons dergestalt, dass es auf der eigenen Webseite erscheint (inkorporiertes Framing) ist unzulässig.
https://webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr554.php
Das OLG Hamburg (Urteil vom 22. 02.2001 – 3 U 247/00) hat entschieden:.
Das Laden eines Lexikons in den Arbeitsspeicher des Nutzers stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, und zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Die Vereinnahmung eines fremden Lexikons dergestalt, dass es auf der eigenen Webseite erscheint (inkorporiertes Framing) ist unzulässig.
Wurde also 2009 eine Unterscheidung gemacht, ob es erkennbar ist, dass die Inhalte fremde oder eigene Inhalte sind, so war das im Jahr 2000 noch nicht der Fall.
Zum Sachverhalt: Die Antragstellerin verlegt medizinische Publikationen. In ihrem Verlag erscheint in Buchform und auf CD-ROM das Lexikon „Roche Lexikon Medizin“. Die Antragstellerin betreibt unter der Internet-Domain „…“ eine Website im Internet, die als Online-Datenbank das Werk „Roche Lexikon Medizin“ enthält.
Die Antragsgegnerin entwickelt und vertreibt medizinische Online-Projekte und verwaltet medizinische Datenbanken. Sie betreibt unter der Internet-Domain „…“ eine Website im Internet, die eine Plattform für medizinische Informationen und Nachrichten umfasst. Von der Website der Antragsgegnerin aus ist das von der Antragstellerin ins Internet gestellte Lexikon „Roche Lexikon Medizin“ per Link abrufbar.
Mit der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 18. Mai 2000 ist der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden,
auf ihrer Website unter der Internet-Domain „…“ einen Link zu der von der Antragstellerin unter der Internet-Domain „…“ betriebenen Website zu setzen, wenn nach Aktivierung des Links der Inhalt der Website der Antragstellerin unverändert in einem Fenster auf der Website der Antragsgegnerin erscheint.
Mit Urteil vom 12. Juli 2000 hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung vom 18. Mai 2000 bestätigt.
Hiergegen richtete sich die Berufung der Antragsgegnerin.
Die Berufung blieb erfolglos. …
Den Rest ersparen wir uns. Wer will, kann ja über den eingefügten Link den ganzen Beitrag lesen.
Im aktuellen Fall gibt es einige erhebliche Unterschiede. Es ging um ein YOUTUBE-Video, wo der Veröffentlichter entscheiden kann, ob er das Einbinden auf anderen Webseiten erlaubt oder nicht. Normalerweise will man das ja, und damit liegt der Fall hier ganz anders, als der vom OLG entschiedene Fall.
Außerdem war bei dem alten Fall des OLG Hamburg anscheinend nicht erkennbar, dass der verbreitete Inhalt von einer anderen Seite stammte. Das ist bei einem YOUTUBE-Video grundsätzlich anders. Hier ein einfaches Beispielvideo.
Dieses Video wurde auf YOUTUBE veröffentlicht, und hier eingebunden. Auf dem Video kann man deutlich sehen, dass es nicht von dieser Seite stammt, sondern von YOUTUBE eingebunden wurde.
Gehen wir zurück zu Abmahnung.org
So geht es weiter.
Dabei vervielfältigt sich beim Framing oder einer ähnlichen Verlinkung eigentlich nichts. Das genannte Urteil wurde jedoch getroffen, um die Verwertungsinteressen der Urheber zu schützen. Denn unabhängig vom technischen Hintergrund besteht für einen Nutzer dabei kein Unterschied zu einer Kopie des jeweiligen Inhalts. Es wird als einheitliches Angebot wahrgenommen.
Richtig auf Unterlassungsforderungen reagieren
Im Zuge einer unsicheren Rechtslage bei einer Verlinkung kann es durchaus dazu kommen, dass Seitenbetreiber mit einer Weiterleitung nicht einverstanden sind und zur Unterlassung auffordern. Dabei fragen sich Betroffene durchaus zu Recht: „Muss ich dem Folge leisten?“ Entscheidend sind dabei mitunter die Erkenntnisse, welche im letzten Abschnitt besprochen wurden. Demnach gilt:
- Sie haben das Recht, auf eine Website zu verlinken, auf welcher die Inhalte frei verfügbar sind.
- Urheberrechtsverletzungen, die durch eingebundenen Content entstehen, sind jedoch stets problematisch. Unterlassungsforderungen sollten hier ernstgenommen werden. Andernfalls drohen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.
- In Bezug auf das Urheberrecht sollte auch auf die Übernahme fremder Linksammlungen verzichtet werden.
- Doch wie sieht es mit einem Link aus, der zu rechtswidrigen Inhalten führt? Verlinkungen selbst werden zunächst als wertneutral angesehen. Hinzu kommt, dass es im Rahmen journalistischer bzw. wissenschaftlicher Publikationen erlaubt ist, auf rechtswidrige Kreationen zu verweisen. Es gab jedoch auch schon Urteile, die diesbezüglich Einschränkungen festgelegt haben (Az. 21 O 3220/05). Durch die unsichere Rechtslage bei einer solchen Verlinkung sollte im Zweifelsfall darauf verzichtet werden.
Soweit die Seite über Abmahnungen. Es wurde aber noch ein Beitrag gefunden.
Der Beitrag stammt aus dem Jahr 2016 von TAGESSCHAU.de
Wann dürfen fremde Inhalte verlinkt werden?
https://www.tagesschau.de/inland/zulaessigkeit-hyperlinks-105.html
Fotos, Film-Trailer, interessante Artikel: Im Internet finden sich viele spannende Inhalte, die man gerne mit Freunden teilt. Aber wann ist diese Weiterverbreitung verboten?
Was hat der EuGH entschieden?
Eine spannende Frage, die in den anderen Beiträgen bisher nicht thematisiert wurden.
Die wichtigste Botschaft des Urteils für alle, die im Internet unterwegs sind: Fremde Inhalte dürfen verlinkt werden, ohne dass man sich Gedanken machen oder gar überprüfen muss, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig ins Netz gestellt wurde oder nicht. Die europäischen Richter betonen, „dass das Internet für die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist.“
Ich glaube, damit sind alle offenen Fragen bezüglich des verlinkten Videos geklärt. Der Angeklagte durfte das Video verlinken. Lt. EUGH muss man nicht überprüfen, ob das Video rechtmäßig ins Netz gestellt wurde, oder nicht.
Es soll auch noch erwähnt werden, dass man das unter Umständen auch nicht überprüfen kann. Die Verurteilung wegen Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes ist damit ausgeschlossen. Das gilt auch für Deutschland, und sogar für süddeutsche Richter, oder sind die inzwischen nicht mehr in der EU?
Noch ein Tipp. Bei dieser eindeutigen Rechtslage würde ich auf jeden Fall auf eine Revision verzichten, denn wenn die Revision verworfen wird, dann war es das. Also lieber Berufung einlegen, und das Landgericht bemühen.
…