Im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgericht Gelsenkirchen hab ich auf Seite 44 diesen Eintrag gefunden, und mich darüber gewundert
XXVIII.
Richterin am Amtsgericht als w. aufs. Ri. Dr. Brand
Verstanden habe ich den Satz zunächst überhaupt nicht. Am Anfang des Satzes verwendet man die weibliche Form RCHTERIN; und am Ende die Abkürzung RI für einen männlichen Richter.
Aus meiner Erinnerung gibt es am AG Gelsenkirchen keinen Richter Dr. Brand, sondern nur eine Richterin Dr. Brand.
Auch konnte ich mit
w. aufs.
nichts anfangen. Ich grübelte, ob man hier evtl. einen weiteren Namen vergessen haben könnte. Vielleicht
Richterin am Amtsgericht MUSTERFRAU als w. aufs. Ri. Dr. Brand
Oder hatte man aus der Richterin Dr. Brand mal eben Richter Dr. Brand gemacht, weil sich diese/dieser gerade als Mann fühlte?
Ein Anruf beim AG brachte Aufklärung. Hier der ausgeschrieben Text
Richterin am Amtsgericht als weiter aufsichtführender Richter Dr. Brand,
oder
Richterin am Amtsgericht als weitere aufsichtführende Richterin Dr. Brand.
Ob die erste Ausführung in Zeiten vom Genderwahn noch zulässig ist, finde ich fraglich.
Recherchen ergaben interessantes. Sämtliche Gerichte wurden verpflichtet so eine Notfallregelung zu erlassen, aber viele Gerichte haben sich bisher geweigert die entsprechende Regelung zu veröffentlichen, obwohl dies ja ein Teil des Geschäftsverteilungsplan sein muss.
Offenbar soll der Bürger, wegen der Brisanz, nichts über diese Regelung erfahren. Beim AG Gelsenkirchen war man sogar erstaunt, wenn nicht sogar erschrocken, dass das AG Castrop-Rauxel dies veröffentlicht hat, und der BdF deshalb Kenntnisse davon hatte.
Nicht veröffentlicht hat die Regelung das
AG Bochum, – 0234 967-4502
AG Gelsenkirchen – 0209 – 957-1360
SG Gelsenkirchen – 0209 – 14899 – 0 (Es gibt aber eine interne Regelung)
Am Freitag war ich mal wieder beim Justizzentrum Gelsenkirchen. Vom Justizwachmann wurde ich freundlich empfangen. Ich wollte dort etwas erledigen, was aber ohne Termin nicht möglich war. Außerdem habe ich ja am Landgericht Essen im April 2023 ein Strafverfahren gewonnen, aber den Freispruch wurde mir bisher nur mündlich mitgeteilt, der schriftliche Freispruch fehlt mit noch immer. Auch den habe ich am Freitag telefonisch beim AG Gelsenkirchen angefordert, weil der Akte der Richterin Klumpe vorliegen soll.
Beim Justizcentrum gibt es auch eine Kantine, die schon mehrfach den Pächter gewechselt hat. Zuletzt wurde die Kantine von der AWO betrieben, die aber auch weder aufgegeben haben.
Seit ca. 2 Monaten gibt es wieder einen neuen Betreiber. Das ist gut, denn so konnte ich die Richterin Klumpe zum Kaffee einladen.
Richterin Klumpe wollte ich schon mal „beschenken“. Damals hatte ich ihr eine Abschminkmilch geschenkt, und ihr mitgeteilt, dass sie es sich abschminken kann, wenn sie glaubt, dass sie mich verurteilen kann.
Ich bekam damals einen Freispruch, und die Abschminkmilch zurück.
Auch mit dem geplanten Kaffee wurde nichts, weil mir einfiel, dass der Verlierer bezahlen muss, und nicht der Gewinner. Ich bezweifle aber, dass die Richterin mir einen Kaffee bezahlen würde. Als Gewinner kann ich damit aber leben.
Da wurde jemand im Dezember 2022 verhaftet, weil er es versäumt hatte zu einem Strafverfahren gegen ihn zu erscheinen. Wenn man ohne genügend Grund nicht zur Verhandlung kommt, kann man das machen. Deswegen soll das hier auch kein großes Thema sein.
Anders sieht es aus, wenn wir von Herrn Schreiber erfahren, dass der Angeklagte verurteilt wurde, wegen Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, weil er in einem Beitrag ein Video verlinkte, welches eine andere Person auf YOUTUBE hochgeladen hatte.
Also die jetzt verurteilte Person hatte weder das Gespräch aufgenommen, noch im Internet bzw. auf YOUTUBE hochgeladen, sondern das Video nur auf seiner Seite geteilt. Da stellt sich natürlich die Frage, ob das erlaubt, oder strafbar ist.
Sehen wir uns mal auf der Internetseite von Anwalt Hechler um. Dieser schreibt:
Das Verlinken von der eigenen zu fremden Websites ist gängige Praxis. Dabei fragen sich viele Websitebetreiber, ob solche Verlinkungen zulässig sind. Grundsätzlich sind erkennbare Verlinkungen zulässig. Nicht deutlich sichtbare Verlinkungen können allerdings unzulässig sein.
Surface-Links oder Deep-Links zulässig
Soweit die Inhalte, auf die Sie verlinken wollen frei zugänglich sind, können Sie dies jederzeit tun. Der BGH hat in der so genannten Paperboy-Entscheidung geurteilt, dass die Verlinkung zu einer fremden Seite grundsätzlich keine urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich relevante Handlung darstellt. Das Verlinken auf Seiten unterhalb der eigentlichen Startseite (Homepage) mittels Deep-Links erachtete der BGH in dieser Entscheidung für zulässig, selbst wenn der Verlinkte dies nicht wünscht. Auch wettbewerbsrechtliche Argumente gegen Deep-Links wie der Verlust von Werbeeinnahmen durch das „Vorbeischleusen“ an der Startseite durch Deep-Links ließ der BGH nicht gelten.
Es kommt daher nicht darauf an, ob ein Link auf die Homepage gesetzt wird (sog. Surface-Link) oder auf eine der Unterseiten der anderen Webpräsenz (sog. Deep-Link).
Wenn man auf ein einzelnes Video von YOUTUBE verlinkt, dürfte es sich also um einen Deep-Link handeln.
Nicht erkennbare Links in der Regel unzulässig
Allerdings müssen Links als solche erkennbar sind. Hierbei geht es um die Einbindung in die eigene Seite, so dass die fremden Inhalte wie eigene Inhalte erscheinen, die Quelle durch die Einbettung in den eigenen Webauftritt nicht mehr erkennbar ist. Dieser Fall ist gleichzusetzen mit dem Fall, dass man ohne Zustimmung eines Urhebers dessen Inhalte direkt in die eigene Seite einbaut, was eine Urheberrechtsverletzung und eventuell auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Folge kann eine Abmahnung sein.
Setzt man aktuell auf einem WORDPRESS-Blog einen Link, dann wird in der Regel nicht der gesetzte Link sichtbar, sondern ein Teil des verlinkten Beitrags. Allerdings wird der Teil des Beitrags so veröffentlicht, dass man durchaus erkennbar ist, dass er nicht vom Autor des WORDPRESS-Beitrags stammt.
Man kann aber auch einen Link bewusst so setzen, dass nicht der Inhalt des verlinkten Beitrags angezeigt wird, sondern nur die Linkadresse, und der interessierte Leser muss dann den Link anklicken, damit sich der verlinkte Beitrag in einem neuen Tab öffnet.
BGH zum “Zu-eigen-machen” von Inhalten im Internet
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil „marions-kochbuch” (Urteil vom 12. November 2009, Az.: I ZR 166/07) mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen sich ein Content-Anbieter fremde Inhalte zu eigen macht, mit der Folge, dass er für sie haftet wie für eigene Inhalte. Der BGH lässt für das „sich-zu-eigen-machen“ bereits den Umstand ausreichen, dass jemand fremde Inhalte auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie anschließend freischaltet. Der Seitenbetreiber hafte dann auf Unterlassung und Schadensersatz. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.
Der letzte Teil des Beitrags wurde hauptsächlich veröffentlicht, damit der Leser erkennt, von wann das Urteil ist. Es geht hier also um ein Urteil aus November 2009, und inzwischen hat sich die Rechtsprechung evtl. geändert.
Auf Abmahnung.org findet sich ein Beitrag zu dem Thema. Die letzte Aktualisierung des Beitrags stammt vom 4. Januar 2023
Es ist anzunehmen, dass täglich unzählige Male Inhalte über einen Link im Internet geteilt werden. Die Freiheit und den Komfort, welche das virtuelle Netz dabei bietet, gehören zu seinen größten Stärken. Werden jedoch urheberrechtlich geschützte Dateien über Filesharing vervielfältigt, kommt es zum Gesetzesverstoß. Das ist mittlerweile allgemeinhin bekannt.
Nicht immer ganz so klar ist die Rechtslage aber bei einer Verlinkung, die zu einer anderen Seite auf der „Datenautobahn“ führt. Zwar wird auch diese Tätigkeit jeden Tag von zahlreichen Nutzern durchgeführt. Kommt dann jedoch eine Bitte auf Unterlassung, tun sich Fragen auf: Gestaltet sich die Rechtslage bei einer Verlinkung immer anders? Müssen Webseitenbetreiber erst um Erlaubnis gefragt werden, wenn sie verlinkt werden sollen? Der vorliegende Ratgeber hat Antworten auf diese Fragen parat.
Die verschiedenen Linkarten
Ob Internetnutzer geltendes Recht beachten, wenn Sie Links platzieren, ist mitunter abhängig vom Typ der jeweiligen Weiterleitungen. Denn dabei muss durchaus unterschieden werden, um die Rechtslage einer einzelnen Verlinkung zu klären. Im Folgenden haben wir für Sie deshalb eine Übersicht zu den gängigsten Verlinkungsarten zusammengestellt.
Surface-Verlinkung: Hierbei handelt es sich um eine klassische Weiterleitung, die nach Aktivierung durch den User direkt auf Hauptseite einer Website führt.
Deep-Verlinkung: Links von diesem Typ führen nicht auf eine Startseite, sondern direkt auf eine in der Hierarchie tiefer liegende Unterseite.
Framing: Die meisten Internetverknüpfungen sorgen bei Aktivierung dafür, dass die aktuelle Internetseite verlassen und stattdessen die neue geöffnet wird. Alternativ kann eine Verlinkung auch so gestaltet sein, dass sich diese in einer neuen Browser-Registerkarte öffnet. Beim Framing kommt es jedoch zu einer Einbindung auf der Seite, auf der sich Nutzer gerade befinden. Entsprechend wird auch die neue Internetadresse, auch URL genannt, nicht in der Adresszeile des Browsers angezeigt.
Inline-Verlinkung: Ähnlich wie beim Framing werden hier Bilder, Videos und andere Inhalte in eine Seite eingebunden. Nutzer können dabei jedoch nicht erkennen, dass eine seitenfremde Quelle die Daten bereitstellt.
Die Rechtslage bei einer Verlinkung ist im Einzelfall zu klären
Nur wenige würden dem Gedanken widersprechen, dass das Verlinken auf Inhalte bzw. andere Domains ein unverzichtbarer Bestandteil des World Wide Web ist. Trotzdem kommen oft Fragen auf. So ist nicht immer klar, ob Links illegal sein können, wer für diese haftet, ob Seitenbetreiber den Inhalt ihrer Seiten kontrollieren müssen und was passiert, wenn über einen Hyperlink rechtswidrige Inhalte aufzufinden sind.
Zunächst herrscht die Grundannahme, dass Webseitenbetreiber damit einverstanden sind, dass zu ihnen verlinkt wird. Eine Internetseite wird ja schließlich online gestellt, damit sie so viele Menschen wie möglich finden. Juristisch gesehen ist eine solche Annahme auch oft kompatibel mit geltendem Recht: Das Einverständnis eines Betreibers wird dabei fingiert und er muss nicht direkt um Erlaubnis gefragt werden.
Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass die Rechtslage einer Verlinkung sich als schwierig erweist, vor allem im Fall von Framing und Inline-Linking. Werden urheberrechtlich geschützte Daten auf diese Weise eingebunden, ohne dass eine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt, kommt es zu einer illegalen Vervielfältigung. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg hervor (Az. 3 U 247/00).
Man sieht, dass das Urteil des OLG aus 2000 stammt, und damit für das Internetzeitalter schon ziemlich alt ist. Wir sehen und an dieser Stelle das Urteil zunächst mal genauer an.
OLG Hamburg v. 22. 02.2001: Das Laden eines Lexikons in den Arbeitsspeicher des Nutzers stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, und zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Die Vereinnahmung eines fremden Lexikons dergestalt, dass es auf der eigenen Webseite erscheint (inkorporiertes Framing) ist unzulässig.
Das OLG Hamburg (Urteil vom 22. 02.2001 – 3 U 247/00) hat entschieden:.
Das Laden eines Lexikons in den Arbeitsspeicher des Nutzers stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, und zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Die Vereinnahmung eines fremden Lexikons dergestalt, dass es auf der eigenen Webseite erscheint (inkorporiertes Framing) ist unzulässig.
Wurde also 2009 eine Unterscheidung gemacht, ob es erkennbar ist, dass die Inhalte fremde oder eigene Inhalte sind, so war das im Jahr 2000 noch nicht der Fall.
Zum Sachverhalt: Die Antragstellerin verlegt medizinische Publikationen. In ihrem Verlag erscheint in Buchform und auf CD-ROM das Lexikon „Roche Lexikon Medizin“. Die Antragstellerin betreibt unter der Internet-Domain „…“ eine Website im Internet, die als Online-Datenbank das Werk „Roche Lexikon Medizin“ enthält.
Die Antragsgegnerin entwickelt und vertreibt medizinische Online-Projekte und verwaltet medizinische Datenbanken. Sie betreibt unter der Internet-Domain „…“ eine Website im Internet, die eine Plattform für medizinische Informationen und Nachrichten umfasst. Von der Website der Antragsgegnerin aus ist das von der Antragstellerin ins Internet gestellte Lexikon „Roche Lexikon Medizin“ per Link abrufbar.
Mit der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 18. Mai 2000 ist der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden,
auf ihrer Website unter der Internet-Domain „…“ einen Link zu der von der Antragstellerin unter der Internet-Domain „…“ betriebenen Website zu setzen, wenn nach Aktivierung des Links der Inhalt der Website der Antragstellerin unverändert in einem Fenster auf der Website der Antragsgegnerin erscheint.
Mit Urteil vom 12. Juli 2000 hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung vom 18. Mai 2000 bestätigt.
Hiergegen richtete sich die Berufung der Antragsgegnerin.
Die Berufung blieb erfolglos. …
Den Rest ersparen wir uns. Wer will, kann ja über den eingefügten Link den ganzen Beitrag lesen.
Im aktuellen Fall gibt es einige erhebliche Unterschiede. Es ging um ein YOUTUBE-Video, wo der Veröffentlichter entscheiden kann, ob er das Einbinden auf anderen Webseiten erlaubt oder nicht. Normalerweise will man das ja, und damit liegt der Fall hier ganz anders, als der vom OLG entschiedene Fall.
Außerdem war bei dem alten Fall des OLG Hamburg anscheinend nicht erkennbar, dass der verbreitete Inhalt von einer anderen Seite stammte. Das ist bei einem YOUTUBE-Video grundsätzlich anders. Hier ein einfaches Beispielvideo.
Dieses Video wurde auf YOUTUBE veröffentlicht, und hier eingebunden. Auf dem Video kann man deutlich sehen, dass es nicht von dieser Seite stammt, sondern von YOUTUBE eingebunden wurde.
Gehen wir zurück zu Abmahnung.org
So geht es weiter.
Dabei vervielfältigt sich beim Framing oder einer ähnlichen Verlinkung eigentlich nichts. Das genannte Urteil wurde jedoch getroffen, um die Verwertungsinteressen der Urheber zu schützen. Denn unabhängig vom technischen Hintergrund besteht für einen Nutzer dabei kein Unterschied zu einer Kopie des jeweiligen Inhalts. Es wird als einheitliches Angebot wahrgenommen.
Richtig auf Unterlassungsforderungen reagieren
Im Zuge einer unsicheren Rechtslage bei einer Verlinkung kann es durchaus dazu kommen, dass Seitenbetreiber mit einer Weiterleitung nicht einverstanden sind und zur Unterlassung auffordern. Dabei fragen sich Betroffene durchaus zu Recht: „Muss ich dem Folge leisten?“ Entscheidend sind dabei mitunter die Erkenntnisse, welche im letzten Abschnitt besprochen wurden. Demnach gilt:
Sie haben das Recht, auf eine Website zu verlinken, auf welcher die Inhalte frei verfügbar sind.
Urheberrechtsverletzungen, die durch eingebundenen Content entstehen, sind jedoch stets problematisch. Unterlassungsforderungen sollten hier ernstgenommen werden. Andernfalls drohen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.
In Bezug auf das Urheberrecht sollte auch auf die Übernahme fremder Linksammlungen verzichtet werden.
Doch wie sieht es mit einem Link aus, der zu rechtswidrigen Inhalten führt? Verlinkungen selbst werden zunächst als wertneutral angesehen. Hinzu kommt, dass es im Rahmen journalistischer bzw. wissenschaftlicher Publikationen erlaubt ist, auf rechtswidrige Kreationen zu verweisen. Es gab jedoch auch schon Urteile, die diesbezüglich Einschränkungen festgelegt haben (Az. 21 O 3220/05). Durch die unsichere Rechtslage bei einer solchen Verlinkung sollte im Zweifelsfall darauf verzichtet werden.
Soweit die Seite über Abmahnungen. Es wurde aber noch ein Beitrag gefunden.
Der Beitrag stammt aus dem Jahr 2016 von TAGESSCHAU.de
Fotos, Film-Trailer, interessante Artikel: Im Internet finden sich viele spannende Inhalte, die man gerne mit Freunden teilt. Aber wann ist diese Weiterverbreitung verboten?
Was hat der EuGH entschieden?
Eine spannende Frage, die in den anderen Beiträgen bisher nicht thematisiert wurden.
Die wichtigste Botschaft des Urteils für alle, die im Internet unterwegs sind: Fremde Inhalte dürfen verlinkt werden, ohne dass man sich Gedanken machen oder gar überprüfen muss, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig ins Netz gestellt wurde oder nicht. Die europäischen Richter betonen, „dass das Internet für die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist.“
Ich glaube, damit sind alle offenen Fragen bezüglich des verlinkten Videos geklärt. Der Angeklagte durfte das Video verlinken. Lt. EUGH muss man nicht überprüfen, ob das Video rechtmäßig ins Netz gestellt wurde, oder nicht.
Es soll auch noch erwähnt werden, dass man das unter Umständen auch nicht überprüfen kann. Die Verurteilung wegen Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes ist damit ausgeschlossen. Das gilt auch für Deutschland, und sogar für süddeutsche Richter, oder sind die inzwischen nicht mehr in der EU?
Noch ein Tipp. Bei dieser eindeutigen Rechtslage würde ich auf jeden Fall auf eine Revision verzichten, denn wenn die Revision verworfen wird, dann war es das. Also lieber Berufung einlegen, und das Landgericht bemühen.
Für heute hatten wir einen anderen Beitrag geplant. Dieser war auch schon fertig, aber wir haben gemeinsam entschieden, den geplanten Beitrag doch nicht zu veröffentlichen.
Zugegeben, viel weiß ich bisher nicht, aber immerhin, wenigstens das Wichtigste. Mir war ja bekannt, dass Frank heute seine Gerichtsverhandlung hatte. Kenne das Ergebnis noch nicht, aber sicher ist wenigstens, dass Frank heute aus der Untersuchungshaft entlassen wurde.
Dazu kann man natürlich nur gratulieren. Auch wenn die bayrischen Gefängnisse nicht, die schlechtesten in der Republik sein sollen, so ist das Leben außerhalb dieser Mauern sicherlich lebenswerter.
Frank hat mir mitgeteilt, dass er sich gleich noch bei mir melden will. Wahrscheinlich erfahre ich dann mehr.
Nach dem Telefonat mit Frank haben wir erfahren, dass der Aufenthalt in den Knästen nicht so toll war. Auch hier herrschte wieder die übliche Willkür.
In Freiburg gab es einen Brandanschlag aus Verzweiflung, auf das Amtsgericht, weil das örtliche Jugendamt einer Mutter drei Kinder weggenommen hatte. Was die Eltern häufig als Kinderklau bezeichnen, wird von den Jugendämtern meist Inobhutnahme bezeichnet.
Sicherlich ist so eine Bezeichnung richtig, wo Behörden eingreifen müssen, wenn tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, aber auch die Bezeichnung KINDERKLAU ist berechtigt, denn häufig erfolgen solche angebliche Inobhutnahmen eben nicht rechtmäßig. auch dann nicht, wenn Familiengerichte die angebliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestätigen.
Hier liegt schlichtweg ein Systemversagen vor. Wenn Jugendämter zuschlagen, dann machen sie dies nicht nur häufig vorschnell, weil das für die Behörde meist der einfachste Weg ist. Und das System funktioniert dann so, dass die Eltern dann kaum eine wirklich Chance haben.
Wir haben auf der einen Seite die Eltern, oder sogar nur einen Elternteil, auf der anderen Seite stehen dann eine gante Armee von Profiteuren des angeblichen Hilfesystems, denen es nicht hauptsächlich um das Kindeswohl oder die Wahrheit geht-
Wenn das Jugendamt im Kindergarten oder der Schule auftaucht, und eine Kindeswohlgefährdung behauptet, dann fällt den Kindergärtnerinnen und den Lehrern bestimmt was ein, was die Eltern mal verkehrt gemacht haben sollen, selbst wenn sie bisher keine Kindeswohlgefährdung festgestellt hatten.
Dann werden sogenannte Gutachter beauftragt, die aber genau wissen, dass es nicht um die Feststellung der Wahrheit geht, sondern sie nur dann weitere Aufträge erhalten werden, wenn sie eine angebliche Kindeswohlgefährdung diagnostizieren.
Es sind sogar Fälle bekannt, wo Gutachter festgestellt haben, dass die Eltern nichts verkehrt gemacht haben, und denen dann das Gericht sogar den Auftrag wieder entzogen haben.
Auch kommt es vor, dass Gerichte einen Gutachter erst beauftragt haben, und dann das Ergebnis des Gutachters übergangen haben, wenn das positiv für die Eltern, bzw. ein Elternteil ausgegangen ist.
Und wenn dann der Fall beim Gericht anhängig ist, dann ist für das Gericht wesentlich einfacher eine Inobhutnahme zu bestätigen und eine Kindeswohlgefährdung zu unterstellen, als sich gegen die Behörde zu stellen, denn Freunde macht sich das Gericht damit nicht bei den Behörden.
Vermutlich glauben sogar viele Richter, dass ihre Entscheidung richtig war, und es bisher nur selten gelungen Richtern im Nachhinein davon zu überzeugen, dass nicht sämtliche Maßnahmen der Jugendämter richtig sind. Das ist eigentlich erstaunlich, denn immer wieder gelangen doch Jugendamtsskandale in die Öffentlichkeit.
Bei den zahlreichen Willkürmaßnahmen der Jugendämter ist es eigentlich schon erstaunlich, dass sich nur wenige Eltern mit Straftaten gegen die Behörden wehren. Immerhin ist es eine schwere Straftat. die die Familiengerichte und die Jugendämter sowohl gegen die Eltern als auch gegen die Kinder begehen. Sowohl Eltern, als auch Kinder werden durch solche Aktionen häufig schwer traumatisiert, und zwar nicht selten ein ganzes Leben lang.
Die meisten Straftaten betroffener Eltern bestehen nur aus einer Flucht mit ihren Kindern. Noch seltener sind Gewaltmaßnahmen gegen Personen und Sachen, aber sie kommen vor.
Bei diesen Gewaltmaßnahmen geht es aber häufig nicht darum, wirklich eine Person oder eine Sache zu beschädigen, sondern es geht häufig nur um Aufmerksamkeit- Es handelt sich also nur um einen Hilfeschrei betroffener Eltern, die sich sonst nicht mehr zu wehren wissen-
Auch einer Mutter aus Freiburg ging es um einen Hilferuf, als sie im Amtsgericht Freiburg Benzin ausschüttete, und versuchte ein Feuer anzuzünden-
Kein Einzelfall.
Behörde nimmt drei Geschwister in Obhut – 15 Monate später werden die Eltern gewalttätig
LEMGO: Brandanschlag aufs Jugendamt?
Detmold (WB)
Versuchte schwere Brandstiftung, Körperverletzung – seit Montag steht ein nigerianisches Ehepaar in Detmold vor Gericht. Die beiden Angeklagten sollen im August im Jugendamt Lemgo Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angegriffen haben.
Dem Mann wird außerdem vorgeworfen, er habe Benzin im Treppenhaus der Behörde verteilt. „Wir wollten niemanden verletzen. Wir wollten nur, dass uns endlich jemand zuhört und wir unsere Kinder sehen können!“, sagte Itogo S. (35).
Selbst im Strafverfahren gegen die Eltern konnte nicht geklärt werden, weshalb das Jugendamt die 3 Kinder in Obhut genommen hatte.
TRIER: Brand im Jugendamt
Löscharbeiten am Freitagmorgen im dritten Stockwerk des Verwaltungsgebäudes II am Augustinerhof.
In fünf Büroräumen des Jugendamts im Verwaltungsgebäude II am Augustinerhof hat es in den frühen Morgenstunden von Donnerstag auf Freitag gebrannt. Verletzt wurde niemand. Nach Angaben der Polizei liegen Hinweise auf Brandstiftung vor. Die Kriminalpolizei hat die Ermittlungen aufgenommen, derzeit ist die Spurensicherung vor Ort.
Den Brand in den Büros des Jugendamts entdeckte eine Mitarbeiterin am Freitagmorgen, als sie in ihr Büro wollte. Sie habe sofort die Feuerwehr alarmiert, erläuterte der Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr, Andreas Kirchartz, bei einer kurzfristig anberaumten Pressekonferenz im Rathaus. Die Meldung bei der Feuerwehr ging um 7:18 Uhr ein. Bereits vier Minuten später waren die ersten Einsatzkräfte vor Ort. „Papierstapel haben noch leicht gebrannt, größere Flammen gab es jedoch nicht mehr. Allerdings stellten wir in Aktenstapeln immer noch Glutnester fest“, informierte Kirchartz. Schnell hatten die 15 Feuerwehrleute, die mit sechs Fahrzeugen anrückten, den Brand unter Kontrolle und verhinderten dessen Ausbreitung.
Laut einer Pressemitteilung der Polizei liegen Hinweise auf Brandstiftung vor, welche die Kriminalpolizei noch genau untersuchen und prüfen muss. In mehreren Büros entdeckten die Ermittler Farbschmierereien, auch wurden Bestandteile von Computern in den Büros geklaut, auf denen sich jedoch keine Daten befinden. „Es ist mehr als wahrscheinlich, dass es sich um Brandstiftung handelt“, sagte auch Oberbürgermeister Wolfram Leibe. Möglich sei, dass die Brandstifter über ein Baugerüst an der Rückseite des Gebäudes in die Büros eingedrungen seien, sagte der OB.
Es macht wohl wenig Sinn, wenn man nur die Straftaten der Eltern verfolgt. Sinn würde es machen, wenn man mal gegen das Treiben der Jugendämter vorgehen würde. denn dort liegt ja die eigentliche Ursache für die späteren Straftaten der Eltern.
Der BdF hat heute mit dem Strafverteidiger der Mutter aus Freiburg telefoniert. Er bestätigt, dass er erneut zu Versagen im familiengerichtlichen Verfahren gab.
Wir bleiben dran, und werden den Fall weiter verfolgen.
Brandanschlag auf das Amtsgericht Freiburg hätte durch mehr Gerechtigkeit ganz einfach verhindert werden können. Natürlich will die Justiz so etwas nicht hören, und sperrt lieber eine schwer traumatisierte Mutter ein, weil diese in ihrer Not zu diesem Mittel gegriffen hat.
Keine Frage, rechtmäßig ist es natürlich nicht, wenn man versucht ein Amtsgericht anzuzünden, aber bei der Beurteilung des Vorfalles muss man sich schon die Mühe machen, auch zu bewerten welchen Mist das Familiengericht, das Jugendamt und die Polizei gemacht haben. Außerdem ist uns bekannt geworden, dass das Kind in der Fremdbetreuung auch noch schlecht versorgt worden sein soll.
Einen Brandanschlag auf ein Gericht, macht man nicht aus Langeweile, sicherlich auch nicht aus niedrigen Beweggründen, sondern es braucht einen Anlass dazu. Diesen Anlass hat das Gericht selbst geliefert. Wetten, dass das Gericht in diesem Fall schwerwiegenden Mist gebaut hat, und die traumatisierte Frau wird man sicherlich nicht nur inhaftiert haben, weil sie einen Brandanschlag versucht hat, sondern auch, um zu vertuschen welche Fehler die Justiz, das Jugendamt, also der Staat, und die sogenannte Jugendhilfeeinrichtung gemacht haben.
Lieber Herr Richter, das wird nicht funktionieren. Der Fall ist nun der Öffentlichkeit bekannt geworden, und wird nun verbreitet werden. Auch die Fehler der Behörden, der kapitalistischen Hilfeindustrie und der Justiz werden thematisiert werden. Vertuschen funktioniert nun nicht mehr.
Es scheint, als gäbe es hier kaum Besonderheiten, sondern es einfach nur Standard. Wir kennen das aus anderen Fällen. Über Jugendamts- und Justizskandale berichtet der BEAMTENDUMM-FÖRDERVEREIN schon seit etlichen Jahren immer wieder mal. Richtig intensiv seit 2013, als das Jugendamt Osterholz-Scharmbeck und das örtliche Familiengericht versucht hatte eine Familie zu zerstören, und eine damals 12-Jährige grundlos aus der Familie gerissen hatte, und in ein marbedes Kinderheim gesteckt hatte. Sechs Monate lang hatte sich das Mädchen das irgendwie gefallen lassen, und dann die Initiative ergriffen. Sie veröffentlichte erst ein Hilferuf im Internet und flüchtete dann aus dem Kinderheim. Erst von da an begann der Kampf um das Kind richtig, und was soll ich sagen, am Ende war man erfolgreich.
Zunächst wurde im Internet über den Fall berichtet, dann sprangen auch RTL, ZDF und etliche Printmedien auf den Fall auf. Das war nicht schön für das Jugendamt, die Justiz und das Kinderheim, das hat denen gar nicht gefallen. Man versuchte sogar auf ALLMYSTERY und beim SONNENSTAATLAND gegen die Familie Stimmung zu machen. Geholfen hat es nicht. Am Ende gewannen wir und natürlich besonders die Familie.
Auch bei einer weiteren Familie gab es keine Gründe für eine Inobhutnahme. Dennoch hat das Jugendamt rein willkürlich wieder eine ganze Familie zerstört. Nach dem Kinderklau durch die Behörde war die älteste Tochter von sich aus wieder zur Familie zurückgekehrt, was dann zu einem erneuten Polizeieinsatz führte, und man dann die Tochter über Jahre vor den Eltern und Geschwistern versteckt untergebracht hatte.
Genutzt hat es nichts, der BdF hat das damals 13-jährige Mädchen trotzdem gefunden und einen Kontakt zu den Eltern hergestellt. Einige Monate später, als das Kind dann 14 war. flüchtete das Kind erneut aus dem Kinderheim zurück zu den Eltern. Durch einen vom BdF empfohlenen Umzug war für die Familie inzwischen ein anderes Jugendamt zuständig. Ob dieses Jugendamt tatsächlich besser ist, kann zwar nicht gesagt werden, aber zumindest die Sachbearbeiterin kann als gut bezeichnet werden. Sie hat nicht nur die Rückführung sämtlicher Kinder befürwortet, sondern sogar noch ausdrücklich bestätigt, dass man der Familie die Kinder niemals hätte wegnehmen dürfen.
In den letzten Jahren wurden zahlreiche Fälle bekannt, wo Jugendämter und Justiz, plus die Helferindustrie, der es hauptsächlich um Geld geht, willkürlich gehandelt haben, und massive Fehler begangen haben. Bei manchen Richtern mag sogar ein Sinneswandel erreicht worden sein, aber das korrupte System wurde damit nicht groß verändert, obwohl nicht nur im Internet immer wieder über solche Fälle berichtet wird, sondern auch Fernsehen und Presse immer wieder mal über solche Skandale berichtet haben. Auch ein CDU-Politiker hat das System und das Vorgehen der Jugendämter schon massiv kritisiert.
Auch in dem Fall aus Freiburg wird Öffentlichkeit nötig sein, um der Mutter und dem Kind zu helfen. Natürlich ist es rechtlich unzulässig ein Gericht anzünden zu wollen, aber nachvollziehbar ist es schon, wenn der Staat, wenn das Jugendamt und das Gericht, einer Mutter unberechtigt ihr Kind raubt, und das Kind auch immer wieder deutlich zeigt, dass es unbedingt zur Mutter zurück will.
In diesem Fall darf man die Sache nicht nur dem Gericht überlassen, denn in diesem Fall ist das Gericht, sind Richter gleichzeitigt auch Mittäter, die die Mutter und das Kind schwer traumatisiert haben, denn ohne den staatlichen Kinderklau hätte es niemals den Versuch der traumatisierten Mutter gegeben das Gericht anzuzünden.
Der Fall muss raus aus Freiburg, der Fall darf nicht mehr kriminellen und unfähigen Richtern aus Freiburg oder deren Kollegen überlassen werden. Das gesamte Gericht in Freiburg gehört wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, auch wenn die Justiz gerne behauptet, dass man nicht ein ganzes Gericht wegen Befangenheit ablehnen könnte.
Das kann man nämlich doch, denn ein Befangenheitsantrag ist grundsätzlich aus der Sicht einer antragstellenden Prozesspartei zu beurteilen, und von daher ist nachvollziehbar, dass eine vernünftige Prozesspartei in Einzelfällen ein gesamtes Gericht für befangen halten kann. Und tatsächlich gab es diesen Fall schon mal. so hat sich das gesamte Amtsgericht Wolfratshausen schon mal selbst wegen Befangenheit abgelehnt.
Logisch, wenn sich ein gesamtes Amtsgericht für befangen erklärt, dann ist umgekehrt genauso vorstellbar, dass eine vernünftige Prozesspartei ein gesamtes Gericht begründet für befangen hält.
Die traumatisierte Frau ist unverzüglich aus der U-Haft zu entlassen, denn es besteht ganz sicherlich keine Fluchtgefahr, weil die Mutter ganz bestimmt nicht ohne ihre Tochter flüchten wird. Ein fester Wohnsitz wird sicherlich auch vorhanden sein.
Auch eine Wiederholungsgefahr besteht logischerweise nicht wirklich, denn die Mutter hat ihr vermutliches Ziel schon erreicht. Es ging ihr schließlich nicht wirklich darum das Gericht abbrennen zu lassen, oder Menschen umzubringen, sondern es handelt sich hier um einen Hilferuf, der ihr Aufmerksamkeit bringen sollte, was ihr ja auch gelungen ist.
Auch eine Verdunklungsgefahr besteht nicht, da sie ja die Tat bereits eingeräumt hat, und sich selbst gestellt hat.
Die U-Haft wurde also nur aus dem Grund erlassen, weil die Justiz verhindern will, dass ihre Mitschuld an der Tat in die Öffentlichkeit bekannt wird. Das aber ist kein berechtigter Haftgrund.
In den nächsten Tagen wird hier weiter über den Fall berichtet werden. Durch unseren Sitz in der Schweiz sind wir ja nicht soweit vom Geschehen entfernt.
Hier ein Video von Rechtsanwalt Dubravko Mandic aus Freiburg zum Fall, und zum Thema Jugendamt.
Herr Schreiber hat uns mitgeteilt, dass er sein Urteil endlich erhalten hat. Unklar ist, wann er es bekommen hat. Herr Schreiber hat es am 9.6.2022 im Briefkasten gefunden, aber als Zustelldatum ist der 8.6.2022 angegeben.
Wir hatten ja über die eigentliche Verhandlung hier noch nichts geschrieben, obwohl wir natürlich Informationen von Herrn Schreiber erhalten hatten. Herr Schreiber und wir hatten uns entschlossen über die Verhandlung erst zu berichten, wenn das Urteil vorliegt, weil wir wissen, dass die Damen und Herren vom Amtsgericht Gelsenkirchen, die hier natürlich niemals mitlesen, wie uns berichtet wurde, komischerweise äußerst informiert sind, über das, was hier geschrieben wird.
Gegen die Richterin, Herr Schreiber nennt sie gerne Richterin Lump, eine Kurzform ihres Namens, gab es einen Befangenheitsantrag, den sie selbst abgelehnt hat, was in Deutschland wohl möglich sein soll. Das Urteil zeigt dann nochmal, dass der Befangenheitsantrag wohl berechtigt war.
In der mündlichen Verhandlung soll die Richterin behauptet haben, dass Herr Schreiber lt. Bundeszentralregisterauszug vom Amtsgericht Essen wegen Beleidigung verurteilt worden wäre.
Von so einem Eintrag war und ist Herrn Schreiber aber nichts bekannt. Es gibt bisher keine rechtskräftige Verurteilung durch irgendein Amtsgericht, auch nicht vom Amtsgericht Essen. Das war der Richterin anscheinend auch bekannt, denn dann hätte sie das in ihrer mündlichen Urteilsverkündung, als strafverschärfend erwähnen müssen. Lt. Herrn Schreiber hat sie dies aber nicht getan.
Außerdem steht in der schriftlichen Urteilsbegründung etwas ganz anderes, wie wir uns überzeugen konnten. Haben wir es also hier mit einer bewusst lügenden Richterin zu tun, die dann tatsächlich wegen Befangenheit abgelehnt gehört?
Herr Schreiber wird dazu hier heute noch etwas persönlich veröffentlichen, schließlich war er ja bei der Gerichtsverhandlung anwesend.
Das war’s. Verfahren eingestellt. Unser Kollege hat wieder ein Verfahren beendet. Es ging um eine angebliche Straftat/Ordnungswidrigkeit aus dem Jahr 2020. Zur Erinnerung, im Oktober 2020 hatte Herr Schreiber einen Unfall. Er war in seinem Badezimmer einen Sturz, und dadurch einen Oberschenkelhalsbruch. Das bedeutete 5 Wochen Krankenhaus, 5 Wochen REHA sowie einige Tage Pflegeheim.
In den letzten Tagen der REHA hatte man ihn mit Corona infiziert. Allerdings wurde er erst am 21.12.2020 in Bremerhaven positiv auf Corona getestet, obwohl er bereits am 13.12.2020 nochmals ambulant im Krankenhaus behandelt wurde, und am 18.12.2020 stationär im Krankenhaus wieder aufgenommen wurde.
Am 18.12.2020 wurde eine Lungenentzündung festgestellt, und am 21.12.2020 auch noch Corona.
Am 24.12.2020 ging es Herrn Schreiber richtig schlecht. Nicht wegen Corona, sondern weil der Blutdruck verrückt spielte.
Bei einem Blutdruck von 220/180 war Alarm angesagt. Mit einem Notfallmedikament sank der Blutdruck kurzfristig auf 160/140, aber nur um kurz danach wieder auf 180/160 zu steigen.
Herr Schreiber war der Meinung, dass es Zeit wird das Krankenhaus schnellstens zu verlassen, nur mit Corona ist das nur schwer möglich, besonders wenn das Zimmer direkt gegenüber dem Schwesternzimmer liegt, und man noch nicht einmal auf den Flur gelassen wird.
Unser Ehrenvorsitzender ist bekanntlich der Mann für das Unmögliche, und es gelang ihm am Nachmittag, mit seinem Elektrorollstuhl das Krankenhaus unbemerkt zu verlassen.
Das war zwar gut für den Blutdruck, der danach wieder sank, aber man war über den Abgang nicht begeistert. Die Polizei in Bremerhaven und Gelsenkirchen wurde Heiligabend bemüht, Herrn Schreiber zu suchen und wieder einzufangen.
In der Folge gab es zunächst ein Strafverfahren gegen Herrn Schreiber, welches später aber nur noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt wurde.
Jetzt wurde auch diese Ordnungswidrigkeit endgültig eingestellt.
Dieser Beitrag wird nicht einfach. Er wird vom Hölzchen aufs Stöckchen kommen, bevor am Schluss dann doch noch am Ziel ankommen wird.
Natürlich könnte man auch einfach erzählen, dass ich am Freitag, dem 29.4.2022, um 10:30 Uhr im Saal 314 bei der Richterin kLUMPe wieder eine Gerichtsverhandlung beim Amtsgericht Gelsenkirchen habe, aber das wäre dann doch zu wenig an Informationen.
Fangen wir also bei einer irren Autistischen an, über die schon mehrere Gutachten gefertigt wurden, die stets zu dem Ergebnis kamen, dass die Dame einen ordentlich an der Klatsche hat. Diese Meinung über die Autistin beschränkt sich aber nicht nur auf die Gutachter, sondern wird von vielen Menschen bestätigt, die mit dieser Person schon zu tun hatten.
Auf das Krankheitsbild von Autisten will ich hier nicht näher eingehen, denn es bestehen berechtigte Zweifel, dass die Frau wirklich Autistin ist. Mensch, die sich mit dem Krankheitsbild auskennen, meinen, dass das bösartige Verhalten der Person untypisch für Autisten wäre. Obwohl, wenn man sich an die hasserfüllte Fratze einer Greta Thunberg erinnert, dann könnte es vielleicht doch zutreffen.
Die Person bezeichnet sich selbst als Autistin, und deswegen mach ich das hier auch so. Die Frau war bereits mehrfach in der Klapse, und lt. ihrer Aussage gab es auch schon Selbstmordversuche, aber für einen Erfolg fehlte es ihr offenbar an der nötigen Intelligenz.
Aktuell gibt es wieder ein Strafverfahren gegen unseren ehemaligen Vorsitzenden des Vereins. Im inzwischen geänderten Strafbefehl hatte die Staatsanwaltschaft Essen, und auch das Amtsgericht Essen behauptet, dass Herr Schreiber im August 2019 eine Straftat begangen hätte.
Was genau man Herrn Schreiber vorwirft, ist natürlich interessant, aber nicht so einfach.
Es wird behauptet, dass Herr Schreiber im Februar 2021 eine Atemschutzmaske bei Ebay gekauft hätte.
Rätselhaft wie ein Kauf im Februar 2021 eine Straftat im August 2019 gewesen sein sollte.
Herr Schreiber hatte tatsächlich keine Atemschutzmaske und auch nichts bei Ebay gekauft. Tatsächlich wurde eine Maske (Schlafmaske) für ein Schlafabhörgerät gekauft, und das bei Ebay-Kleinanzeigen.
Aber der Kauf soll auch keine Straftat gewesen sein. Auch nicht die Tatsache, dass Herr Schreiber die Maske bezahlt hat. Die Tatsache, dass der Verkäufer die bezahlte Ware bis heute nicht geliefert hat, und auch das Geld nicht erstattet hat, ist für die Staatsanwaltschaft Essen auch keine Straftat.
Eine Straftat soll es jedoch sein, dass Herr Schreiber im März 2021 Strafantrag gegen den Verkäufer gestellt hat, weil der Käufer weder die Ware geliefert bekam, noch das bezahlte Geld erstattet wurde. Man hält das für (vorsätzlich) falsche Verdächtigung.
Also, die Staatsanwaltschaft Essen, und das Amtsgericht Gelsenkirchen sind der Überzeugung, dass eine (berechtigte) Strafanzeige gegen den Verkäufer im März 2021 eine Straftat im August 2019 gewesen sein soll.
Geile Nummer.
Was das Amtsgericht kann, das kann das Landgericht schon lange.
Am 10.3.2022 gab es ein Berufungsverfahren beim Landgericht Essen.
In dem Urteil schreibt das Landgericht Essen:
Der Angeklagte veröffebtlichte am 25.8.2018 auf dem Internet-Blog „beamtendumm.wordpress.com einen Beitrag mit der Überschrift „Freisler-Stuben“, der dort jedenfalls noch am 16.5.2018 zu lesen war.
Kann einer alleine für soviel Unfähigkeit verantwortlich sein?
1.) Zunächst gab es da im Februar 2022 einen Strafbefehl wegen angeblich (vorsätzlich) falscher Verdächtigung. Als Tattag war der 22.8.2019 angegeben. Auch das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft stammte aus 2019.
Dumm nur, dass das irgendwie nicht zum Rest des Strafbefehls passt. Der Vorwurf lautete, dass unser Vereinsmitglied im Februar 2021 eine Atemschutzmaske bei Ebay gekauft hätte. Die hat er auch bezahlt, aber nie bekommen. Und man fragt sich schon jetzt, wieso denn jetzt unser Vereinsmitglied eine Straftat begangen gaben sollte?
An der Behauptung stimmt schon einiges nicht, zunächst wurde keine Atemschutzmaske bei Ebay gekauft, weder 2019, wie uns dies die Staatsanwaltschaft mit ihrem Aktenzeichen glaubhaft machen will, noch 2021.
Gekauft wurde im Februar 2021 eine Schlafmaske, bzw eine Maske für ein Schlafapnoe-Gerät. Diese wurde auch nicht bei Ebay gekauft, wie die Staatsanwaltschaft behauptet, sondern bei Ebay-Kleinanzeigen. Damit liegt die Staatsanwaltschaft also knapp daneben, und zwar mindestens 100 Kilometer, aber darauf kommt es gerade nicht darauf an, denn der Kauf soll nicht die Straftat gewesen sein.
Diese angebliche Atemschutzmaske, bzw. Schlafmaske wurde auch gekauft, und bezahlt, erhalten hat unser Mitglied die Ware jedoch bis heute nicht.
Im März 2021, also ca. 3 Wochen nach dem Kauf, oder lt. Staatsanwaltschaft ca. 1,5 Jahre nach dem angeblichen Tattag, wurde gegen den Verkäufer Strafantrag wegen des Verdachts des Betrugs gestellt. Bekanntlich kommt so etwas bei Ebay oder auch Ebay-Kleinanzeigen durchaus öfters vor.
Wegen dieser Anzeige aus März 2021 hat nun die Staatsanwaltschaft behauptet, dass im August 2019 eine Straftat begangen worden sein sollte, denn angeblich gab es keinen Betrug durch den Verkäufer.
Das kann man nicht ausschließen, denn außer Betrug könnte der Verkäufer auch den Straftatbestand der Unterschlagung oder Untreue begangen haben, denn er behauptet, dass er die Ware nicht als Paket verschickt hätte, wie er es bei Ebay-Kleinanzeigen angegeben hatte, sondern vertragswidrig als Päckchen. Dadurch sparte er sich zwar 1 Euro, aber die Ware war weder versichert, noch gab es eine Sendungsnummer. Ohne Sendungsnummer hat der Käufer natürlich keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Ware überhaupt verschickt wurde. Der Käufer wurde von dem Verkäufer über Wochen hingehalten, bis sich der Käufer nach ca. 3 Wochen nicht mehr länger verarschen lassen wollte. Er fuhr zur Polizei, und stellte Strafantrag.
Ein oder zwei Tage nach der Anzeige meldete sich der Verkäufer wieder, und behauptete, dass das Päckchen wieder zu ihm zurückgekommen wäre. Weil es bei Päckchen keine Sendungsnummer/Sendungsverfolgung gibt, war das natürlich nicht überprüfbar. Unser Vereinsmitglied versuchte sogar noch den Polizisten anzurufen, der die Anzeige aufgenommen hatte, um diesem mitzuteilen, dass das Päckchen angeblich wieder beim Absender wäre, aber der Polizist wurde telefonisch nicht erreicht.
Der Verkäufer hat die Ware bis heute aber nicht wieder zugestellt. Weder als Paket, wie ursprünglich zugesagt, noch als Päckchen. Natürlich hat er auch das Geld behalten. Während der Volksmund dies als Betrug ansehen würde, handelt es sich strafrechtlich um Unterschlagung, oder eher Untreue.
Eine Straftat unseres Vereinsmitglieds können wir nicht erkennen.
Unser Vereinsmitglied bekam einen Strafbefehl. 1.200 € soll er bezahlen, weil er eine Atemschutzmaske bei Ebay gekauft haben sollte, und nach Nichtlieferung, im August 2019 Strafantrag gegen den Verkäufer gestellt haben sollte.
Gegen diesen Quatsch wurde am 4.2.2022 Rechtsmittel eingelegt, dann ging es ganz schnell. Bereits am 11.3.2022 sollte die Verhandlung stattfinden. Daraus wurde aber nichts, denn die Staatsanwaltschaft Essen hat den Strafbefehl zurückgezogen.
Wie den Vereinsmitgliedern bekannt sein dürfte, wurde ich am 16.3.2022 wieder Opfer einer Straftat. Um 18:56 Uhr war ein Mann mit einer Zigarette vor meiner Haustür, und sah sich dort meinen Fahrradanhänger an. Mir wurde dann von meiner Kamera mitgeteilt, dass sich jemand vor meiner Haustür befindet. Da mir die Person nicht bekannt war, startete ich die Aufnahme.
In dem Fahrradanhänger, denn ich üblicherweise nutzte, um meine Lautsprecheranlage zu transportieren, befand sich noch die rechte Armlehne meines Elektrorollstuhls, weil sich eine Schraube gelockert hatte, und sich deshalb die Armlehne gelöst hatte. Um die Armlehne nicht zu verlieren, hatte ich diese in den Anhänger gelegt. Außerdem lag da auch noch die Anhängerkupplung für den Rollstuhl im Anhänger.
Am 16.3.2022 nutzte ich den Anhänger nicht für meine Lautsprecheranlage, weil ein Rad des Anhängers platt war, und erst repariert werden musste. Der unbekannte Mann sah sich den Anhänger an, und ging dann wieder. Um 18:57 Uhr kam er zurück. Er schnappte sich dann den Fahrradanhänger und verschwand mit diesem.
Gegen eine Richterin des Amtsgerichts Gelsenkirchen wurde 2021 Strafantrag wegen Rechtsbeugung gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren natürlich eingestellt. Kein Wunder, schließlich hatten sie es ja noch mit einem außergewöhnlichen Fall zu tun, weil ein Bürger im Februar 2021 eine Atemschutzmaske bei Ebay gekauft haben soll, soll das eine Straftat im August 2019 gewesen sein.
Echt jetzt, das hat die Staatsanwaltschaft wirklich so behauptet, aber gegen die Richterin wollte man nicht vorgehen. Das Verfahren gegen die Richterin hat man eingestellt.
Dagegen wurde Beschwerde eingelegt. Auch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat die Ermittlungen wieder eingestellt. Aus diesem Grund wurde jetzt am 18.2.2022 Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingungsverfahren) gestellt. Jetzt wird es eng für die Richterin und das Amtsgericht Gelsenkirchen.
Herr Schreiber, unser ehemaliger Vorsitzender, bekam im Februar 2022 vom Amtsgericht Gelsenkirchen mal wieder einen Strafbefehl. Am 4.2.2022 wurde gegen den schwachsinnigen Strafbefehl Rechtsmittel eingelegt. Schon einige Tage später kam die Ladung zur Gerichtsverhandlung. Am Freitag, dem 11.3.2022 sollte die Verhandlung beginnen. Man sind die flott.
Es gibt hier einen Beitrag über den Hintergrund des Strafverfahrens.
Der Beitrag ist länger, deshalb hier eine Kurzfassung.
Das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Essen stammte aus 2019. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft seit 2019 gegen Herrn Schreiber ermittelt. Die angebliche Straftat müsste demnach 2019, oder früher begangen worden sein. In dem Strafbefehl behauptete die Staatsanwaltschaft Essen, dass der Tattag im August 2019 gewesen wäre. Obwohl dies zum Aktenzeichen aus 2019 passen könnte, passte es gar nicht zum angeblichen Tathergang.
Die Staatsanwaltschaft meinte, dass im Februar 2021 bei Ebay eine Atemschutzmaske gekauft und bezahlt worden wäre.
Das sind nur 3 Fehler. Zunächst kann ein evtl. Kauf im Februar 2021 keine Straftat 2019 gewesen sein, oder lebt die Staatsanwaltschaft Essen in einem Paralleluniversum?
Außerdem wurde zu keinem Zeitpunkt eine Atemschutzmaske bei Ebay gekauft, sondern eine Maske für ein Schlafapnoe-Gerät bei Ebay-Kleinanzeigen.
Drei Wochen nach der Bezahlung war die Maske noch immer nicht geliefert. Obwohl die Ware mit DHL als Paket, also versichert und mit Sendungsnummer, verschickt werden sollte, konnte der Verkäufer nichts über den Verbleib der Ware sagen, und auch keine Sendungsnummer mitteilen, unverschämt wurde der Verkäufer dann auch noch. Nach ca. drei Wochen wurde dann Strafantrag gegen den Verkäufer gestellt, und zwar im März 2021. Auch das kann also niemals eine Straftat 2019 gewesen sein.
Der Verkäufer behauptet später, dass das Päckchen zu ihm zurückgekommen wäre. Das war im März 2021. Jetzt haben wir März 2022. Der Verkäufer hatte also inzwischen ein ganzes Jahr Zeit, die Ware wieder an den Käufer zu schicken, was nicht geschah. Es ist also der Verkäufer der hier eine Straftat begangen hat. Der Straftatbestand der Untreue wurde vom Verkäufer erfüllt, denn er hält die Ware eindeutig rechtswidrig zurück.
Eine Richterin, die solch einen schwachsinnigen Strafbefehl auch noch unterzeichnet, hat eindeutig eine rote Linie überschritten. Herr Schreiber lehnt diese Richterin wegen Befangenheit ab. Das hat er ihr auch mitgeteilt, aber ihr die Möglichkeit der Selbstablehnung gegeben.
Möglicherweise ist das der Grund, warum der Termin am 11.3.2022 beim AG Gelsenkirchen aufgehoben worden sein soll.
Inzwischen teilt das AG mit, dass die Staatsanwaltschaft Essen den ersten Strafbefehl vom 25.1.2022 zurückgezogen hat. Gleichzeitig wurde aber ein neuer Strafbefehl beantragt und erlassen, wieder mit dem alten Aktenzeichen aus 2019. Es wird aber nicht mehr behauptet, dass der Tattag im August 2019 gewesen wäre. Da ist man offenbar flexibel.
Auch die telefonisch mitgeteilte Aufhebung des Termins am 11.3.2022 wurde nicht schriftlich bestätigt.
Herr Schreiber hat uns ein Video geschickt, und mitgeteilt, dass er weitermachen wird. Hier das Video
Wir haben gute Nachrichten, denn wir können jetzt den vielleicht blödesten Strafbefehl Deutschlands veröffentlichen, weil Herr Schreiber heute eine Zustellurkunde vom Amtsgericht Gelsenkirchen bekam. Da waren 3 Seiten drin.
Auf der ersten Seite stand, dass der Strafbefehl vom 25.1.2022 zurückgenommen wurde. Das bedeutet, dass der zurückgenommene Strafbefehl nun veröffentlicht werden darf.
Das ist gut, denn damit kann man beweisen, wie unfähig die Justiz tatsächlich ist.
Es ist also tatsächlich so, dass wir ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2019 haben, die angebliche Straftat aber im März 2021 begangen worden sein sollte. Normalerweise ist so etwas gar nicht möglich, es sei denn, die Staatsanwaltschaft lebt in einer Parallelwelt.
Doch nicht nur das Aktenzeichen ist aus 2019, sondern auch der Tattag soll ja lt. Strafbefehl in 2019 gewesen sein. Am 22.8.2019 sollte Herr S. eine Straftat begangen haben, weil er im Februar 2021 etwas gekauft und bezahlt habe, und nach Nichtlieferung im März 2021 Strafantrag gestellt habe. Da müssen doch Irre am Werk gewesen sein.
Gegen den Strafbefehl wurde Rechtsmittel eingelegt, und es dauerte gar nicht lange, bis Herr S. eine Ladung zur Verhandlung bekam. Schon am 11.3.2021 sollte die Gerichtsverhandlung stattfinden.
Herr Schreiber wollte dann Akteneinsicht nehmen, und rief deshalb am 1.3.2022 beim Amtsgericht an. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass der Termin am 11.3.2022 wieder aufgehoben wurde.
Merkwürdig, die Aufhebung des Termins am 11.3.2022 wurde aber bisher nicht schriftlich bestätigt, auch nicht in den Schreiben, die Herr Schreiber heute erhalten hat. Merkwürdig, oder ist man der Meinung, dass man den Termin nicht mehr extra aufgeben muss, wenn der Strafbefehl aufgehoben wurde?
Davon kann man nicht wirklich ausgehen, wenn man sich die restlichen Seiten ansieht.
Das erste Schreiben war also die Aufhebung des dämlichen Strafbefehls vom 25.1.2022.
Das zweite Schreiben war das Vorblatt zur Zustellurkunde.
Richtig interessant ist aber das 3. Schreiben, das man zurzeit aber leider nicht im Original veröffentlichen darf, denn das ist nun wirklich wieder unglaublich.
Die Überschrift lautet STRAFBEFEHL. Ja, da steht wirklich STRAFBEFEHL. Handelt es sich vielleicht um eine Kopie des Strafbefehls vom 25.1.2022? Wurde diese Kopie vielleicht nur mitgeschickt, um mitzuteilen, welcher Strafbefehl zurückgenommen wurde=
Das könnte man denken, aber so ist es nicht, denn es gibt einige Unterschiede zwischen dem ersten Strafbefehl und dem jetzigen.
Der erste Strafbefehl datierte vom 25.1.2022. Der neue Strafbefehl ist vom 25.2.2022. Das könnte man leicht verwechseln. Das Aktenzeichen der beiden Strafbefehle ist absolut identisch. Dies geht natürlich gar nicht. Wenn der Strafbefehl mit dem Aktenzeichen 313 Cs 23 Js 762/19 -17/22 zurückgenommen wird, dann kann man natürlich unter demselben Aktenzeichen nicht wieder einen neuen Strafbefehl erlassen.
In dem neuen Strafbefehl wird nicht mehr behauptet, dass am 22.8.2019 eine Straftat begangen wurde, sondern jetzt soll es der 17.3.2021 gewesen sein. Flexibel sind die ja wirklich.
Es soll aber wieder eine Atemschutzmaske gewesen sein, und die soll auch wieder bei Ebay gekauft worden sein. Also die Unterschiede zwischen Ebay und Ebay-Kleinanzeigen, und den Unterschied zwischen einer angeblichen Atemschutzmaske und einer Maske für ein Schlafapnoegerät scheint man noch immer nicht zu kennen.
Es ist schon mehr als peinlich, dass man fast alle Fehler wiederholt hat.
Wieder wird von einer Atemschutzmaske gesprochen. Erneut wird behauptet, die Ware sei bei Ebay gekauft worden. Und wieder soll die angebliche Straftat 2019 begangen worden sein. Zwar wird nicht behauptet, dass der Tattag der 22.8.2019 gewesen wäre, aber das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Essen (23 Js 762/19) sagt noch immer, dass die Staatsanwaltschaft seit 2019 gegen den Verdächtigen in dieser Straftat ermittelt.
Fast unglaublich, aber noch schlimmer ist, dass diese Richterin diesen Schwachsinn wieder unterzeichnet hat. Es stimmt übrigens nicht, dass die Richterin Lump heißt. Ihr Name ist schon etwas länger.
Was ist denn jetzt mit dem Verhandlungstermin am 11.3.2022, ist der aufgehoben, oder findet der jetzt doch statt? Es wurde ja bereits Rechtsmittel eingelegt. Zwar war das gegen den ersten Strafbefehl, und nicht etwa gegen den zweiten Strafbefehl, aber das Rechtsmittel wurde gegen das Aktenzeichen eingelegt, und beide Aktenzeichen sind bekanntlich identisch.
Herr Schreiber, unser ehemaliger Vorsitzender, bekam im Februar 2022 vom Amtsgericht Gelsenkirchen mal wieder einen Strafbefehl. Am 4.2.2022 wurde gegen den schwachsinnigen Strafbefehl Rechtsmittel eingelegt. Schon einige Tage später kam die Ladung zur Gerichtsverhandlung. Am Freitag, dem 11.3.2022 sollte die Verhandlung beginnen. Man sind die flott.
Es gibt hier einen Beitrag über den Hintergrund des Strafverfahrens.
Der Beitrag ist länger, deshalb hier eine Kurzfassung.
Das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Essen stammte aus 2019. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft seit 2019 gegen Herrn Schreiber ermittelt. Die angebliche Straftat müsste demnach 2019, oder früher begangen worden sein. In dem Strafbefehl behauptete die Staatsanwaltschaft Essen, dass der Tattag im August 2019 gewesen wäre. Obwohl dies zum Aktenzeichen aus 2019 passen könnte, passte es gar nicht zum angeblichen Tathergang.
Die Staatsanwaltschaft meinte, dass im Februar 2021 bei Ebay eine Atemschutzmaske gekauft und bezahlt worden wäre.
Das sind nur 3 Fehler. Zunächst kann ein evtl. Kauf im Februar 2021 keine Straftat im August 2019 gewesen sein, oder lebt die Staatsanwaltschaft Essen in einem Paralleluniversum?
Außerdem wurde zu keinem Zeitpunkt eine Atemschutzmaske bei Ebay gekauft, sondern eine Maske für ein Schlafapnoe-Gerät bei Ebay-Kleinanzeigen.
Drei Wochen nach der Bezahlung war die Maske noch immer nicht geliefert. Obwohl die Ware mit DHL als Paket, also versichert und mit Sendungsnummer, verschickt werden sollte, konnte der Verkäufer nichts über den Verbleib der Ware sagen, und auch keine Sendungsnummer mitteilen, unverschämt wurde der Verkäufer dann auch noch. Nach ca. drei Wochen wurde dann Strafantrag gegen den Verkäufer gestellt, und zwar im März 2021. Auch das kann also niemals eine Straftat im August 2019 gewesen sein.
Der Verkäufer behauptet später, dass das Päckchen zu ihm zurückgekommen wäre. Das war im März 2021. Jetzt haben wir März 2022. Der Verkäufer hatte also inzwischen ein ganzes Jahr Zeit, die Ware wieder an den Käufer zu schicken, was nicht geschah. Es ist also der Verkäufer der hier eine Straftat begangen hat. Der Straftatbestand der Untreue wurde vom Verkäufer erfüllt, denn er hält die Ware eindeutig rechtswidrig zurück. Allerdings wurde diese Straftat auch erst 2021 begangen, und nicht etwa 2019.
Eine Richterin, die solch einen schwachsinnigen Strafbefehl auch noch unterzeichnet, hat eindeutig eine rote Linie überschritten. Herr Schreiber lehnt diese Richterin wegen Befangenheit ab. Das hat er ihr auch mitgeteilt, aber ihr die Möglichkeit der Selbstablehnung gegeben.
Möglicherweise ist das der Grund, warum der Termin am 11.3.2022 beim AG Gelsenkirchen aufgehoben wurde.
Herr Schreiber hat uns ein Video geschickt. Am Dienstag war er vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen und hat dort ein Video von seiner Kundgebung gemacht. Hier das Ergebnis.
Anfang Februar bekam Herr Schreiber einen Strafbefehl vom Amtsgericht Gelsenkirchen. In diesem überaus schwachsinnigen Strafbefehl ging es darum, dass Herr Schreiber im August 2019 eine Straftat begangen haben soll, weil er im Februar 2020 etwas bei ebay-Kleinanzeigen gekauft hatte, und nachdem er dies bis heute nie erhalten hatte, im März 2021 Strafantrag gestellt hatte.
Die Logik dieses Strafbefehls hat sich bis heute niemand erschlossen.
Herr Schreiber hatte dann umgehend versucht, Rechtsmittel gegen den Strafbefehl einzulegen. Mehrere Faxversuche (ca. 6) wurden nicht vollständig übertragen, aus diesem Grund wurde das Rechtsmittel von Herrn Schreiber persönlich am Mittwoch, dem 9.2.2022 gegen 18:30 Uhr fristwahrend in den Briefkasten des AG eingeworfen.
Zusätzlich wurde noch ein weiteres Fac an das AG versendet, damit es auch einen Sendebericht als Beweis gibt. Offenbar kamen die deutlichen Worte an. Noch nie gab es so eine schnelle Reaktion des Gerichts. Am 17.2.2022 kam schon die Ladung zum Termin. Dieser soll am 11.3.2022 stattfinden.
Das dürfte wohl als gutes Zeichen zu sehen sein, denn es schlichtweg ausgeschlossen, dass der schwachsinnige Strafbefehl Bestand haben wird, das dürfte zwischenzeitlich auch dem bescheidensten Richter, auf das Gendern verzichten wir hier, klar geworden sein.
In der Hoffnung, dass wir, oder Herr Schreiber, aufhören weiter die Wahrheit über die Justiz zu berichten, ist man nun wohl bemüht jetzt schnell die Sache zu erledigen.
Wie die meisten Leser wahrscheinlich wissen, bin ich nicht nur Gründungsmitglied des BdF, sondern war auch langjähriger Vorsitzender des Vereins. Auch der alte Blog, beamtendumm.wordpress.com, mit über 5000 Beiträgen, entstand damals unter meiner Federführung. 2021 gab es eine Gerichtsverhandlung beim Amtsgericht Essen. Zu diesem Termin war als Zeuge auch ein Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft geladen worden, der aussagte, der (alte) Blog habe bei der Justiz durchaus Gewicht gehabt. Ein Zeichen dafür, dass unsere Arbeit nicht völlig vergeblich war.
Wenn das Thema Justiz zur Sprache kam, dann ging es nicht selten um die beiden Amtsgerichte in Gelsenkirchen, sowie um die Staatsanwaltschaft Essen und auch um das Sozialgericht Gelsenkirchen. War ich zunächst ein Bürger wie jeder andere, also einer, von dem die Justiz anfangs geglaubt hatte, man könne mich verarschen, wie viele andere auch, so änderte sich dies mit der Zeit, als ich immer bekannter wurde.
WIKIPEDIA hat natürlich auch was zum Thema SATIRE veröffentlicht. Hier der entsprechende Beitrag.
Satire ist eine Kunstform, mit der Personen, Ereignisse oder Zustände kritisiert, verspottet oder angeprangert werden. Typische Stilmittel der Satire sind die Übertreibung als Überhöhung oder die Untertreibung als bewusste Bagatellisierung bis ins Lächerliche oder Absurde. Üblicherweise ist Satire eine Kritik von unten (Bürgerempfinden) gegen oben (Repräsentanz der Macht) vorzugsweise in den Feldern Politik, Gesellschaft, Wirtschaft oder Kultur.
Dass die Justiz im Allgemeinen ziemlich humorlos ist, und gerade dann weder Kritik noch Humor versteht, wenn es um die Justiz selber geht, ist bekannt. Leider kommt zum fehlenden Humor häufig auch noch Dummheit und Unfähigkeit dazu. Besonders bei den Amtsgerichten und auch beim Sozialgericht ist das zu bemerken.
Zum Glück scheint das bei den Landgerichten und beim Landessozialgericht deutlich besser zu sein. Trotzdem scheint es angebracht zu sein, das Thema Satire hier mal genauer zu thematisieren.
Grundsätzlich ist Satire erlaubt, und keine Straftat. WIKIPEDIA meint dazu:
Satire und Justiz
Kopfzeile der Satirezeitschrift Simplicissimus von 1906
Die Geschichte der rechtlichen Einschränkung von Satire ist bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts die Geschichte der Zensur.
Seit 1854 existiert in Deutschland ein Presserecht, das im Prinzip die Pressefreiheit garantiert. Immer wieder wurde es durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt, zum Beispiel
durch das Sozialistengesetz von 1878 bis 1890,
durch die Lex Heinze ab 1900
und durch willkürliche konservative Rechtsprechung (siehe auch Richterrecht)
Diese betraf vor allem die Satirezeitschriften, die ab der Einführung des Presserechts wie Pilze aus dem Boden schossen. Jede ihrer Ausgaben wurde von der Staatsanwaltschaft auf Rechtsverstöße überprüft; Prozesse waren an der Tagesordnung. Üblich war bei den Zeitschriften deshalb ein Sitzredakteur, der im Falle einer Anklage ins Gefängnis ging, damit die Redaktion weiterhin arbeitsfähig war.
Während der Zeit des Nationalsozialismus wurde die kritische politische Satire ganz aus der Öffentlichkeit verbannt (siehe auch Presse im Nationalsozialismus). Mittel dazu waren unter anderem das Schriftleitergesetz (verabschiedet am 4. Oktober 1933, in Kraft getreten am 1. Januar 1934), „Schwarze Listen“; außerdem wurden politisch Andersdenkende verfolgt, unter Druck gesetzt (Drohungen, z. B. Androhung von Gewalt), verfolgt, kriminalisiert und ihrer Freiheit beraubt (durch Gefängnisstrafen oder indem sie außerhalb des normalen Rechtssystems in „Schutzhaft“ genommen wurden – siehe auch Konzentrationslager#1933 bis 1935). Nicht wenige wurden auch ermordet. Ein bekanntes Beispiel: Erich Mühsam (1878–1934), er veröffentlichte 1931 bis 1933 unter dem Pseudonym „Tobias“ politisch-satirische Beiträge für den Ulk (die Wochenbeilage des Berliner Tageblatts), wurde kurz nach der nationalsozialistischen Machtergreifung 1933 von der SA verhaftet und am 10. Juli 1934 im KZ Oranienburg nach über 16-monatiger „Schutzhaft“ von SS-Männern ermordet.
Situation in Westdeutschland 1949–1990 und im wiedervereinigten Deutschland
Satire wird in der Bundesrepublik Deutschland durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützt. Diese konkurrieren allerdings mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), welches sichert, dass der Einzelne selbst darüber bestimmen darf, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt.
Satire kann Kunst sein, ist es aber nicht notwendigerweise. Um durch die Kunstfreiheit geschützt zu sein, muss sie – rein rechtlich gesehen – eine schöpferische Gestaltung aufweisen, das heißt, als fiktive oder karikaturhafte Darstellung erkennbar sein. Ist diese nicht gegeben – oder wird sie vom Gericht nicht anerkannt –, greift das Persönlichkeitsrecht.
Vor Gericht müssen der Aussagekern einer Satire und seine künstlerische Einkleidung getrennt behandelt werden. Beide müssen darauf hin überprüft werden, ob sie das Persönlichkeitsrecht verletzen. Werden unwahre Aussagen nicht als fiktive oder karikaturhafte Darstellung erkennbar, ist die Meinungsfreiheit nicht geschützt; die Satire kann dann als „Schmähkritik“ und damit als üble Nachrede verstanden werden, bei der das Persönlichkeitsrecht greift. „Von einer Schmähkritik könne nur die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll“, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs.
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellte 2005 fest, dass auch satirische Fotomontagen dem Schutz der freien Meinungsäußerung und der Kunstfreiheit unterliegen – allerdings nur dann, wenn sie als fiktive oder karikaturhafte Darstellungen erkennbar sind.
Sowohl gegen Eulenspiegel, pardon wie gegen Titanic und den Nebelspalter wurden in der Vergangenheit zahlreiche Prozesse angestrengt. Besonders Titanic ist dafür bekannt, mit ihrer Satire rechtliche Spielräume auszureizen. Von 1979 bis 2001 wurden insgesamt 40 Gerichtsverfahren gegen Titanic angestrengt und 28 Ausgaben verboten; Schadenersatzzahlungen und Gerichtskosten brachten das Heft teilweise an den Rand des Konkurses. Auch die taz und ihr prominentester satirischer Autor Wiglaf Droste mussten sich häufig vor Gericht verteidigen.
Bei dem bis 2006 erschienenen Online-Satiremagazin ZYN! beschränkten sich die rechtlichen Schwierigkeiten auf marken- und namensrechtliche Probleme. Firmen wie Opel beispielsweise verwahrten sich gegen eine Nennung ihrer Marke in einer Parodie des Nachrichtenmagazins SPIEGEL (SPIGGL). Eine Parodie der Bild-Zeitung durch ein anderes Online-Satiremagazin führte hingegen zu einer Abmahnung.
Aber welcher Amtsrichter kennt schon WIKIPEDIA.
Dieses Thema wird hier weiter thematisiert werden.
Wundern kann man sich in diesem Land nun wirklich über nichts mehr. Zur Erinnerung, der Gründer und ehemalige Vorsitzendes des BEAMTENDUMM-FÖRDERVEREIN wurde zweimal verhaftet, weil er während Gerichtsverhandlungen ein T-Shirt mit der Aufschrift PROZESSBEOBACHTER trug.
Wenn man dafür verhaftet werden kann, braucht man sich auch nicht wirklich wundern, dass jemand wegen VOLKSVERHETZUNG angeklagt wurde, weil er einen Button mit der Aufschrift MASKENBEFREIT trug.
Rechtsanwalt Dirk Sattelmeier berichtet, dass es heute eine Gerichtsverhandlung beim AG Köln gab. Der Vorwurf lautete VOLKSVERHETZUNG durch das Tragen eines Buttons mit der Aufschrift MASKENBEFREIT.
Eine entscheidung gab es aber heute nicht, denn in 14 Tagen soll die Verhandlung fortgesetzt werden. Der BdF kann im Ansatz keine Volksverhetzung erkennen, zumindest nicht an dem was Rechtsanwalt Sattelmeuer veröffentlicht hat.
Neues aus dem Gerichtssaal❗️
Heute: AG Köln und die Frage nach der Strafbarkeit zur Tragung eines Buttons mit der Aufschrift „Maskenbefreit“ als Volksverhetzung
Es wurde leider noch nicht zu Ende verhandelt, da die Staatanwaltschaft im Ermittlungsverfahren das Merkmal des Par. 130 StGB – die „Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens“ – schlichtweg nicht vorgenommen hatte.
Das Versäumnis möchte sie jetzt in zwei Wochen durch die Vernahme eines Zeugen nachholen, was ihr nach meiner Überzeugung aber nicht gelingen wird, da hierbei nichts herauskommen wird. Leider gab das Gericht dem entsprechenden Beweisantrag dennoch statt.
Fortsetzung folgt…
Wenn jemand darin eine Volksverhetzung erkennen kann, wären wir für einen entsprechenden Kommentar dankbar.
Wir erinnern uns, der ehemalige Vorsitzende des BEAMTENDUMM-FÖRDERVEREIN hatte 2019 mal ein Verfahren beim Amtsgericht Gelsenkirchen. Klägerin war eine ziemlich gestörte Person, und Richter war Richter Albracht. Über Richter Albracht berichtete bereits Herr Baum aus Bielefeld auf diesem Blog
… Ein weiteres Gewaltschutzverfahren hat Herr Schreiber gewonnen, und aus zwei Strafverfahren wegen angeblicher Beleidigung ging Herr Schreiber ebenfalls als Sieger hervor. Allerdings gab es da noch ein Verfahren bei einem Richter Albracht. Erst gab es ein Eilverfahren und dann ein Hauptsacheverfahren. Obwohl der Vorsitzende des BdF zum Eilverfahren nicht kommen konnte, hat die Klägerin das Eilverfahren nicht gewonnen, sondern hatte das Eilverfahren zurücknehmen müssen.
Nach diesem Termin verbreitete die Klägerin interessantes über den Richter. Sie teilte mit, dass es ein paar Merkwürdigkeiten gab. So teilte die Dame ihren „Freunden“ mit, dass Richter Albracht ihr in dem Eilverfahren schon mitgeteilt habe, dass sie zwar das Eilverfahren zurücknehmen müsse, aber das Hauptsacheverfahren bei ihm auf jeden Fall gewinnen würde. Außerdem teilte die Dame mit, dass Richter Albracht ihr geraten habe ihre Anträge zu überarbeiten. Er soll der Dame auch gesagt haben, wie sie dies machen soll. Dies zumindest hat die Dame so verbreitet.
Weiter ließ die Dame wissen, dass Richter Albracht ihr zugesagt habe ihre Klage besonders eilig zu bearbeiten, und die Akten nicht zum Landgericht zu schicken, auch wenn es eine Beschwerde von Herrn Schreiber bzw. seinem Anwalt geben würde.
Eine eilige Bearbeitung des Hauptsacheverfahren gab es dann jedoch nicht, was daran lag, dass Herr Schreiber einen Befangenheitsantrag gegen Richter Albracht stellte. Zwar hat das LG den abgelehnt, aber immerhin war damit über Monate keine Bearbeitung durch Richter Albracht mehr möglich. …
Lt. Aussage der Klägerin hatte Richter Albracht ihr also zugesagt, dass sie das Verfahren bei ihr gewinnen würde. Und tatsächlich gewann die kranke Person das Verfahren bei diesem Richter zu 100 %, während die Gegenklage von unserem ehemaligen Vorsitzenden von Richter Albracht vollständig abgelehnt wurde.
Sämtliche andere Klagen dieser Person hat die Frau vollständig verloren. Und auch aus diesem Verfahren ging sie am Ende nicht als Gewinnerin aus dem Rennen, denn das Landgericht hat das Urteil von Albracht kassiert.
Offenbar kann Richter Albracht aber zumindest manchmal sogar Recht sprechen. In dem Verfahren einer anderen gestörten Frau entschied Richter Albracht sogar gegen diese Person, ohne dass man dafür zum Landgericht gehen musste.
Auch diese Frau ist dem BdF bekannt.
Rechtsanwalt Möbius hat das Urteil von Richter Albracht hier veröffentlicht.