In der Entscheidung LG-Cottbus 25_NS_278/08 Richter_müssen_nicht_schlau_sein wird gesagt
unter Rn.18:
„Es ist gerichtsbekannt, dass bei den Arbeitsagenturen, insbesondere in leitenden Positionen, auch Volljuristen beschäftigt sind, die gesellschaftlich kein oder nur geringfügig geringeres Ansehen genießen als Volljuristen, die im richterlichen Dienst tätig sind. Insoweit kann auch eine solche Äußerung schon objektiv nicht als Beleidigung gewertet werden, zumal es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht, dass von mehreren möglichen Interpretationen nicht zu Lasten des Angeklagten diejenige gewählt werden darf, die zu einer Strafbarkeit führt, wenn auch eine Auslegung möglich ist, die zu einer Straflosigkeit des Angeklagten führt: Entscheidet ein Gericht unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung sich für eine dem Äußerndem zum Nachteil gereichten Auslegung, ohne die anderen in Betracht kommenden Auslegungen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen, so wird durch diese Vorgehensweise die Freiheit der Meinungsäußerung verkannt (BVerfG, Beschluss 1 BVr 40/86 vom 19.04.1990; BVerfG E 82, 43 ff (51); BVerfG, Beschluss 1 BVr 126/ 91 vom 14.07.1993).“