Amtsgericht Gelsenkirchen: Richter Grote – Aprilscherz des Monats?

Nur mal zur Erinnerung, dieser Beitrag wird/wurde am 7.7.2023 geschrieben und veröffentlicht. Das ist wichtig. Dem normalen Menschen, zu denen man Richter nicht unbedingt zählen muss, wissen, dass der 7.7.2023 VOR dem 14.7.2023 ist, und nicht danach.   .

Weiß Richter Grote, Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen, das auch?

Die Vermutung liegt nahe, dass er dies anscheinend nicht weiß.

Hier ein Auszug aus dem Beschluss des Amtsrichters.

Das Gericht hat dem Kläger also am 19.1.2023  einen Hinweis gesendet. Dieser Hinweis wurde dem Kläger dann fast 6 Monate später, am 30.6.2023 zugestellt. Schon das klingt nach einer „reifen Leistung“.

Wenn die Zustellung dieses Schreibens am 30.6.2023 zugestellt wurde, dann beginnt natürlich auch die Rechtsmittelfrist erst am 30.6.2023, und nicht etwa im Januar 2023.

Wenn die Rechtsmittelfrist also erst ab dem 30.6.2023 beginnt, dann kann die Frist, bei einer Rechtsmittelfrist von 7 Tagen, frühestens am 7.7.2023 enden..

Wenn die Rechtsmittelfrist 14 Tage beträgt, dann kann die Rechtsmittelfrist frühestens am 14.7.2023 enden.

Der Kläger schreibt dazu:

Mit Schreiben vom 19.1.2023, zugestellt am 30.6.2023 !!! wurde unter Frist von 2 Wochen !!! eine
ergänzende Stellungnahme und Begründung der Klage gefordert.

Damit hätte der Kläger also die Möglichkeit auf das Schreiben vom 19.1.2023, zugestellt am 30.6.2023, wie das der Richter selbst bestätigt, bis zum 14.7.2023 zu reagieren.

Soweit die Theorie. Und hier die Praxis des Herrn Grote, der Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen ist.

 

Am 4.7.2023 hat Richter Grote also den PKH-Antrag des Klägers abgelehnt. Kann man machen, wenn man nicht weiß, dass es Rechtsmittelfristen gibt, oder wenn man nicht weiß, dass der 4.7. vor dem 7.7. und auch vor dem 14.7. ist.

Da hätten wir noch einige Fragen an den Richter. Gibt es evtl. Nachhilfeunterricht für Juristen? Wenn nicht, der BdF erklärt sich bereit Richter wie z. B. Albracht, Grote oder Dr. Kirsten Nachhilfe zu geben.

Unser juristisch erfahrenes Mitglied aus Gelsenkirchen könnte die Schulung übernehmen. Die Kosten sind nicht so hoch, und können von der Richter Besoldung locker bezahlt werden. Evtl. lohnt sich auch eine Nachfrage beim Justizministerium. Es ist möglich, dass man dort einen Teil der Kosten übernimmt.

 

 

 

 

 

Der Kläger hat inzwischen Strafantrag gegen den Richter gestellt. Kann man machen, aber dafür ist die Staatsanwaltschaft Essen zuständig. und die stellte Strafanzeigen und Strafanträge gerne ein, häufig mit der Begründung, dass ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Und das sogar, wenn der Name und die Anschrift des Täters bekannt ist.

Manchmal sind halt die Unterschiede zwischen einer Unrechtsjustiz und einem angeblich freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat nur gering.

Oder, wie hat es ein Rechtsanwalt mal gesagt:

DEUTSCHLAND IST VON EINEM RECHTSSTAAT SOWEIT ENTFERNT,

WIE MÜNCHEN VOM NORDPOL.

Das war aber schon 1992. Vielleicht sollte man inzwischen den NORDPOL durch den SÜDPOL ersetzen, oder?

GELSENKIRCHEN: Bericht vom Amtsgericht Gelsenkirchen.

Unser Ehrenopi war mal wieder bei einer Gerichtsverhandlung und hat uns darüber berichtet.

Ich war am Mittwoch beim Amtsgericht Gelsenkirchen. Um 9:30 Uhr sollte dort ein Strafverfahren beim Schöffengericht stattfinden. Lt. Geschäftsverteilungsplan des AG handelt es sich bei dem gesetzlichen Richter um Dr. Brand.

„Richterin am Amtsgericht als w. aufs. Ri. Dr. Brand“

Tatsächlich handelt es sich bei Dr. Brand aber um eine Frau.

Oder vielleicht um eine Frau, die sich manchmal als Mann fühlt, oder vielleicht tatsächlich um einen Mann, der sich zeitweise als Frau fühlt? So genau kann man das heute nicht mehr wissen.

Um 9:26 Uhr war ich vor dem Sitzungssaal. Um 9:28 Uhr betraten mehrere Personen den Sitzungssaal, weshalb ich mich entschloss, ebenfalls in den Saal zu fahren.

Bei dem Angeklagten handelte es sich um den abwesenden DFB. Nein, gemeint ist damit nicht der Deutsche-Fußball-Bund, sondern eine natürliche Person mit zwei Vornamen.

Beim DFB handelt es sich um einen Rollstuhlfahrer, und das sind anscheinend die gefährlichsten Menschen überhaupt, besonders in Gelsenkirchen, und besonders für das Amtsgericht.

DFB hat noch etwas mit mir gemeinsam. Gegen DFB gab es eine Strafanzeige des Amtsgerichtsdirektor wegen angeblicher Beleidigung. Ich wurde bereits 2018 von dem Direktor angezeigt, weil ich angeblich das gesamte Amtsgericht beleidigt haben sollte, und DFB soll 2019 den Direktor des Amtsgericht persönlich beleidigt haben.

Zur Erinnerung, mein Strafverfahren endete beim OLG Hamm mit einem Freispruch, weil es keinen gültigen Strafantrag gab.  Der Direktor des Amtsgericht hat zwar einen Doktortitel, aber das reichte 2018 anscheinend nicht aus, um einen korrekten  Strafantrag zu stellen.

Und wie sah das 2019 aus, hat der Direktor inzwischen dazugelernt gehabt, war er 2019 endlich in der Lage einen Strafantrag zu stellen?

Diese Frage ist einfach zu beantworten. Auch 2019 brachte der Direktor das nicht auf de Reihe. Zumindest nicht beim ersten Versuch.

Die Staatsanwaltschaft Essen musste dem Direktor des Amtsgericht Gelsenkirchen mitteilen, dass man die angezeigte Beleidigung nicht verfolgen kann, weil der Direktor die Strafanzeige nicht persönlich unterschrieben hatte. Peinlich, oder?

Immerhin, im zweiten Anlauf klappte es dann doch noch. Hurra, das Amtsgericht Gelsenkirchen hat einen Direktor, der seit 2019 sogar schon Anzeigen unterschreiben kann. Das ist doch mal wirklich erwähnenswert.

Ich hoffe natürlich, dass er in seiner Anzeige sogar ausdrücklich Strafantrag gestellt hat, denn sonst wäre das schon wieder für die Katz gewesen.

Ob die behauptete Beleidigung inzwischen eingestellt wurde, oder noch immer verfolgt werden soll, ist nicht bekannt, aber immerhin handelt es sich jetzt um ein Verfahren vor dem Schöffengericht, und das ist normalerweise nicht gerade für eine poplige Beleidigung zuständig. Denkbar ist also, dass man die Beleidigung fallen gelassen hat, weil es einen größeren Vorwurf gibt.

Immerhin, bei einer Beleidigung des Amtsgerichtsdirektor handelt es sich noch nicht gerade um eine Majestätsbeleidigung.

Ich persönlich bin bekannt beim Amtsgericht, wie ein bunter Hund, äh Rollstuhlfahrer. Wenn ich das Gericht betrete, oder inzwischen mit dem Rollstuhl ankomme, dann hört man schon mal, dass da der Mann kommt, der alle Gerichtsverfahren gewinnt.

Woher wissen das die Justizwachleute? Es gab eine Zeit, da hatte der vorherige Direktor des Amtsgericht angeordnet, dass der gefährliche Rollstuhlfahrer nur in Begleitung von ein oder zwei Justizwachleuten das Gebäude betreten darf, was mich aber nicht daran hinderte meine Verfahren zu gewinnen.

Das dumme an dieser Anordnung war,  dass die Behördenleitung eines Gerichts nicht das Hausrecht über die Sitzungssäle und den unmittelbaren Bereich vor dem Sitzungssaal hat. Dort hat das Hausrecht der jeweilige gesetzliche Richter. Ich habe dann diese Anordnung des Direktor regelmäßig zum Anlass genommen, den jeweiligen Richter wegen des Verdachts der Befangenheit abzulehnen. Ein Richter, der im Sitzungssaal die Anweisung des Direktors befolgt, hiterlässt für mich nicht den Eindruck, als ob er wirklich unabhängig ist.

Dies führte dann dazu, dass man noch ein Interesse an der Begleitung durch die Justizwachleute hatte. Inzwischen gibt es also keine Begleitung mehr.

Die letzte Begleitung durch Justizwachleute erfolgte in einem Strafverfahren wegen angeblicher Beleidigung, wo ich die Begleitung zu meiner persönlichen Sicherheit ausdrücklich beantragt hatte.

(Wenn ihr diesen Beitrag veröffentlicht, dann solltet ihr die folgenden Sätze möglichweise ändern, denn es gibt einen zivilrechtlichen Vergleich mit einer Person, über die ich nichts mehr veröffentlichen möchte.)

Es gab zwei Strafverfahren gegen mich, weil ich angeblich diese schwer gestörte Xxx Xxx PERSON aus Bxxx beleidigt haben sollte. Diese Person hatte im Internet behauptet, dass ich ins Waschbecken kacken würde, was natürlich frei erfunden war, von dieser schwer gestörten Xxx PERSON . Diese Xxx PERSON hat auch noch weitere Lügen verbreitet, und versucht mir zu schaden. So wollte mich diese Xxx PERSON auch gerne unter Betreuung stellen lassen, aber das örtliche Gesundheitsamt hatte schnell erkannt, dass nicht ich, sondern xxx DIE PERSON gestört war.

In der Folge hatte ich dann diese Xxx PERSON regelmäßig als Pxxx Pxxx PP bezeichnet. Daraufhin stellte sie Strafantrag gegen mich.

Zum Termin kam Pxxx Pxxx PP in Begleitung einer weitere massiv gestörten Person aus Bad Driburg. Diese Person kam öfters zu meinen Gerichtsverhandlungen, und das schöne war, dass ich sämtliche Verfahren gewonnen habe, wenn diese Person angereist kam.

300 Kilometer An- und Abreise, nur um zu sehen, dass ich wieder gewinne, das war nicht das, was sich diese Person so vorgestellt hatte.

Auch in Wittmund war die Person anwesend. Dort drohte mir diese Person an, dass sie mich zusammenschlagen lassen wolle. Ich rief dann die Polizei und stellte Strafantrag gegen diese Person.

Da diese Person auch zu meinem Strafverfahren anreisen wollte, hatte ich zu meiner eigenen Sicherheit an Anwesenheit von zwei Justizwachmeistern beantragt, was die Richterin auch genehmigte.

Auch meinem Antrag die Person aus dem Sitzungssaal zu entfernen, weil es sich bei ihr um eine präsente Zeugin handelte, wurde gefolgt. Da legt jemand extra 300 Kilometer zurück, nur um dann vor dem Sitzungssaal warten zu müssen, dass ist schon bitter.

Natürlich endeten auch diese beiden Verfahren mit einem Freispruch für mich.

Die anwesenden Justizwachleute erzählten dann nach der Verhandlung, dass es sich bei dem Verfahren nur um Pillepalle gehandelt habe.

Bei einem der letzten Strafverfahren war Maria angereist. Nach der Kontrolle teilte sie den Justizwachleuten mit, dass sie zur Verhandlung von Herrn Schreiber wolle, und wollte wissen, wo diese stattfindet. Die Justizwachleute waren ganz erstaunt, und meinten: „Was, hat der heute schon wieder ein Verfahren?“

Also ganz unbekannt bin ich bei diesem Gericht nun wirklich nicht. Kein Wunder nach 15 gewonnen Strafverfahren.

Ein Richter Brand oder eine Richterin Brand kannte ich aber bisher nicht. Ich vermutete daher, dass es durchaus passieren könnte, dass die Richterin mich für den Angeklagten hält, und mich evtl. auffordert auf der Anklagebank platz zu nehmen. Und fast wäre es auch soweit gekommen.

Ich fuhr in den Sitzungssaal. Sofort begrüßte mich eine Person, die wie eine Frau gekleidet war, weshalb ich nun nicht sicher bin, ob ich sie als Richter Brand bezeichnen soll, wie es im Geschäftsverteilungsplan zu finden ist, oder als Richterin Brand.

Vielleicht ist die männliche Anrede doch die richtige, denn immerhin hat so eine schwarze Robe eine Ähnlichkeit mit dem Gewand von BATMAN, und dabei handelt es sich ja auch um einen Mann. BATWOMAN gibt es bisher vermutlich noch nicht.  (Korrektur, diese Comicfigur gab es auch schon mal.)

Also die Man/Woman in Black begrüßte mich mit dem Namen des Angeklagten. Allerdings habe ich, bis auf den Rollstuhl, vermutlich nicht viel Ähnlichkeit mit Herrn B. Das fiel der anwesenden Justizmitarbeiterin gleich auf. Das ist halt der Nachteil/Vorteil wenn man beim Gericht so bekannt ist, weil man dort schon alleine 15 Strafverfahre gewonnen hat, und genau null verloren hat. Normalerweise wäre ich ja einfach zu erkennen gewesen, denn immerhin trug ich ja das T-Shirt mit der Aufschrift MISTER FREISPRUCH. Die Schriftführerin teilte dann Man/Woman in Black mit:

„Das ist nicht Herr B, das ist der Herr Schreiber.“

Ok, Dr. Brand und ich wir hatten noch nicht das „Vergnügen“, aber der Name SCHREIBER war anscheinend ein Begriff. Ich wurde also nicht gebeten auf der Anklagebank platz zu nehmen. Schade eigentlich.

Man/Woman in Black meinte dann, dass das Verfahren noch nicht begonnen habe, deswegen musste ich den Sitzungssaal wieder verlassen. Komisch, nur ich. Eine weitere Frau saß schon vor mir im Zuschauerbereich, und musste den Saal nicht verlassen. Hat das was mit der Gleichheit vor dem Gesetz zu tun?

Ich verließ also den Sitzungssaal wieder und wartete auf den eigentlichen Aufruf. Damit hatte man es aber nicht besonders eilig. Erst um 9:40 Uhr kam die Durchsage, dass die Geladenen den Saal 513 betreten sollen.

Was soll so eine Durchsage? Hat man beim AG noch nicht mitbekommen, dass Verhandlungen normalerweise öffentlich sind?

Ich fuhr trotzdem in den Sitzungssaal, und ich war die einzige Person, die nach dem Aufruf den Saal betrat. Offenbar wartete man auch auf niemand., denn die „Verhandlung“ war offenbar schon beendet. Wie kann das denn sein?

Ich bekam noch mit, wie Dr. Brand mit dem Staatsanwalt über den Haftbefehl diskutierte. Offenbar gab es bereits einen Haftbefehl, aber der Vollzug des Haftbefehls war aufgehoben worden.

Außerdem bekam ich inzwischen mit, dass Dr. Brand den Befangenheitsantrag des Angeklagten, gegen Dr. Brand abgelehnt hat. Das müsste aber in der Zeit passiert sein, als man mich aus dem Sitzungssaal geschickt hatte, also zwischen 9:30 Uhr und 9:40 Uhr. Damit war aus meiner Sicht die Öffentlichkeit tatsächlich ausgeschlossen, auch wenn ich ab 9;40 Uhr wieder den Saal betreten konnte.

Für mich war nun noch interessant, wann Dr. Brand den Sitzungssaal verlassen würde. Es war 9:43 Uhr, als Dr. Brand den Sitzungssaal durch das Richterzimmer verließ. Zuvor sprach der Pflichtverteidiger Dr. Brand noch an.

„Hast DU mal noch eine Minute für mich?“

Der Anwalt war also per DU mit Dr. Brand. Kein Wunder also, dass der Anwalt die Pflichtverteidigung für den Angeklagten bekam.

Ich vermute, dass nicht der Angeklagte den Pflichtverteidiger ausgesucht hat, sondern dass dies Dr. Brand war.

Um 9:43 Uhr hat also Dr. Brand den Sitzungssaal verlassen. Der geplante Sitzungsbeginn war um 9:30 Uhr. Ich bin der Meinung, dass man damit bis 9:45 Uhr auf den Angeklagten hätte warten müssen, was man nicht gemacht hatte.

Allerdings würde es mich überhaupt nicht wundern, wenn in der Akte steht, dass das Verfahren bis 9:45 Uhr gedauert hätte. Die Justiz hat es nicht immer so mit der korrekten Uhrzeit, das kenne ich schon.

Soweit also der Bericht von unserem Ehrenvorsitzendem.

NACHTRAG:

Wie erwartet hat der Anwalt inzwischen behauptet, dass die Öffentlichkeit angeblich nicht ausgeschlossen  worden war, und dass das Verfahren nicht zu früh beendet worden sei.

Das war natürlich zu erwarten.

Wir haben deshalb nochmal mit Herrn S- gesprochen.

Das Verfahren sollte um 9:30 Uhr beginnen. Da der Sitzungssaal schon Minuten vorher geöffnet war, folgte ich den anderen. Also dem Anwalt, und einer Frau, die wahrscheinlich für den Anwalt arbeitet. Diese Frau saß im Zuschauerbereich. Warum man mich, 2 Minuten vor dem offiziellen Prozessbeginn, wieder rausgeschickt hat, erschließt sich mir nicht wirklich. Das war sicherlich nicht nötig.

Einen Aufruf zur Sache um 9:30 Uhr gab es nicht. Wie geschildert wurden die Geladenen erst um 9:40 Uhr in den Sitzungssaal gerufen. Als ich den Sitzungssaal dann befuhr, war das Verfahren bereits am Ende. Man unterhielt sich noch über den Haftbefehl, den es bereits gab, und der zur Zeit aber außer Vollzug war.

Währe dies der Beginn des Verfahrens gewesen, dann hätte man über was ganz anderes gesprochen.

Dass es in dem Verfahren um angeblichen Betrug ging, erfuhr ich nicht vom Gericht, sondern vom Angeklagten.

Übrigens, bei mir hatte man auch schon mal ein ähnliches Betrugsverfahren versucht. Mir wurde z. B. vorgeworfen, dass es ein Unternehmen nicht gegeben hätte, bei  dem ich gearbeitet hatte. Aber bevor  es zum Verhandlungstermin kam, teilte die Gemeinde Oberlungwitz (Sachsen) mit, dass es das behauptete Fotogeschäft doch gab, und die Gemeinde sogar Kunde des Fotogeschäfts war.

Fühlt sich Richterin Dr. Brand gerade als Mann?

Im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgericht Gelsenkirchen hab ich auf Seite 44 diesen Eintrag gefunden, und mich darüber gewundert

XXVIII.

Richterin am Amtsgericht als w. aufs. Ri. Dr. Brand

Verstanden habe ich den Satz zunächst überhaupt nicht. Am Anfang des Satzes verwendet man die weibliche Form RCHTERIN; und am Ende die Abkürzung RI für einen männlichen Richter.

Aus meiner Erinnerung gibt es am AG Gelsenkirchen keinen Richter Dr. Brand, sondern nur eine Richterin Dr. Brand.

Auch konnte ich mit

w. aufs.

nichts anfangen. Ich grübelte, ob man hier evtl. einen weiteren Namen vergessen haben könnte. Vielleicht

Richterin am Amtsgericht MUSTERFRAU als w. aufs. Ri. Dr. Brand

Oder hatte man aus der Richterin Dr. Brand mal eben Richter Dr. Brand gemacht, weil sich diese/dieser gerade als Mann fühlte?

Ein Anruf beim AG brachte Aufklärung. Hier der ausgeschrieben Text

Richterin am Amtsgericht als weiter aufsichtführender Richter Dr. Brand,

oder

Richterin am Amtsgericht als weitere aufsichtführende Richterin Dr. Brand.

Ob die erste Ausführung in Zeiten vom Genderwahn noch zulässig ist, finde ich fraglich.

Amtsgericht Castrop-Rauxel: Geschäftsverteilungsplan unter Strom

Längerfristiger Stromausfall, erstaunlich womit unsere Ampelregierung offenbar rechnet.

Klicke, um auf Richterlicher-Geschaeftsverteilungsplan-2023_03_27_Erste-Aenderung.pdf zuzugreifen

NACHTRAG:

Recherchen ergaben interessantes. Sämtliche Gerichte wurden verpflichtet so eine Notfallregelung zu erlassen, aber viele Gerichte haben sich bisher geweigert die entsprechende Regelung zu veröffentlichen, obwohl dies ja ein Teil des Geschäftsverteilungsplan sein muss.

Offenbar soll der Bürger, wegen der Brisanz, nichts über diese Regelung erfahren. Beim AG Gelsenkirchen war man sogar erstaunt, wenn nicht sogar erschrocken, dass das AG Castrop-Rauxel dies veröffentlicht hat, und der BdF deshalb Kenntnisse davon hatte.

Nicht veröffentlicht hat die Regelung das

AG Bochum, – 0234 967-4502

AG Gelsenkirchen – 0209 – 957-1360

SG Gelsenkirchen – 0209 – 14899 – 0 (Es gibt aber eine interne Regelung)

 

Ungeklärt

ArbG Gelsenkirchen – 0209 – 14899-781

LG Essen – 0201 – 1803 – 0 *

VG Gelsenkirchen – 0209 – 1707-125

 

Zum Kaffeetrinken beim Justizzentrum Gelsenkirchen

Am Freitag war ich mal wieder beim Justizzentrum Gelsenkirchen. Vom Justizwachmann wurde ich freundlich empfangen. Ich wollte dort etwas erledigen, was aber ohne Termin nicht möglich war. Außerdem habe ich ja am Landgericht Essen im April 2023 ein Strafverfahren gewonnen, aber den Freispruch wurde mir bisher nur mündlich mitgeteilt, der schriftliche Freispruch fehlt mit noch immer. Auch den habe ich am Freitag telefonisch beim AG Gelsenkirchen angefordert, weil der Akte der Richterin Klumpe vorliegen soll.

Beim Justizcentrum gibt es auch eine Kantine, die schon mehrfach den Pächter gewechselt hat. Zuletzt wurde die Kantine von der AWO betrieben, die aber auch weder aufgegeben haben.

Seit ca. 2 Monaten gibt es wieder einen neuen Betreiber. Das ist gut, denn so konnte ich die Richterin Klumpe zum Kaffee einladen.

Richterin Klumpe wollte ich schon mal „beschenken“. Damals hatte ich ihr eine Abschminkmilch geschenkt, und ihr mitgeteilt, dass sie es sich abschminken kann, wenn sie glaubt, dass sie mich verurteilen kann.

Ich bekam damals einen Freispruch, und die Abschminkmilch zurück.

Auch mit dem geplanten Kaffee wurde nichts, weil mir einfiel, dass der Verlierer bezahlen muss, und nicht der Gewinner. Ich bezweifle aber, dass die Richterin mir einen Kaffee bezahlen würde. Als Gewinner kann ich damit aber leben.

FREMDBEITRAG: Gefunden auf FragDenStaat

Da will es einer genau wissen. Folgender Beitrag wurde auf Frag den Staat gefunden. Das kommt uns aber bekannt vor.

Strafantrag wegen angeblicher Beleidigung des Amtsgerichts

Ist es richtig, dass der Direktor des AG 2018 Strafantrag gegen einen Bürger wegen Beleidigung des Amtsgericht Gelsenkirchen gestellt hat?

Ist/war der Direktor des AG überhaupt berechtigt Strafantrag gegen einen Bürger wegen angeblicher Beleidigung des Amtsgericht zu stellen?

Kann ein hypothetischer Beitrag wirklich eine Beleidigung sein, oder handelt es sich dabei um eine straffreie Satire?

Das Gedicht:

Trinkt Wein und Schnaps, sauft Bier in Kisten,
denn schließlich seid ihr Volljuristen.
enthält weder die Worte AMTSGERICHT, GELSENKIRCHEN oder RICHTER, wieso sollte dadurch ausgerechnet bzw. ausschließlich Richter des Amtsgericht Gelsenkirchen beleidigt worden sein?

Kam es zu einer Anklage gegen den Bürger, und wie ist das Strafverfahren gegebenenfalls ausgegangen?

Eine Antwort auf die Frage scheint das AG noch nicht geschickt zu haben, zumindest wurde dort bisher keine gefunden. Lediglich eine automatische Eingangsbestätigung liegt bisher vor.

Wir wären natürlich auch in der Lage die dort gestellten Fragen zu beantworten.

Den Originalbeitrag findet man hier.

https://fragdenstaat.de/anfrage/strafantrag-wegen-angeblicher-beleidigung-des-amtsgerichts/#-

Für Frank: Haftstrafe wegen eines verlinkten Videos?

Da wurde jemand im Dezember 2022 verhaftet, weil er es versäumt hatte zu einem Strafverfahren gegen ihn zu erscheinen. Wenn man ohne genügend Grund nicht zur Verhandlung kommt, kann man das machen. Deswegen soll das hier auch kein großes Thema sein.

Anders sieht es aus, wenn wir von Herrn Schreiber erfahren, dass der Angeklagte verurteilt wurde, wegen Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes, weil er in einem Beitrag ein Video verlinkte, welches eine andere Person auf YOUTUBE hochgeladen hatte.

Also die jetzt verurteilte Person hatte weder das Gespräch aufgenommen, noch im Internet bzw. auf YOUTUBE hochgeladen, sondern das Video nur auf seiner Seite geteilt. Da stellt sich natürlich die Frage, ob das erlaubt, oder strafbar ist.

Sehen wir uns mal auf der Internetseite von Anwalt Hechler um. Dieser schreibt:

Links auf fremde Internetseiten setzen: Zulässig?

https://www.abmahnungs-abwehr.de/links-auf-fremde-internetseiten-setzen-rechtlich-zulaessig/

Was ist bei Verlinkungen zulässig, was nicht?

Das Verlinken von der eigenen zu fremden Websites ist gängige Praxis. Dabei fragen sich viele Websitebetreiber, ob solche Verlinkungen zulässig sind. Grundsätzlich sind erkennbare Verlinkungen zulässig. Nicht deutlich sichtbare Verlinkungen können allerdings unzulässig sein.

Surface-Links oder Deep-Links zulässig

Soweit die Inhalte, auf die Sie verlinken wollen frei zugänglich sind, können Sie dies jederzeit tun. Der BGH hat in der so genannten Paperboy-Entscheidung geurteilt, dass die Verlinkung zu einer fremden Seite grundsätzlich keine urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich relevante Handlung darstellt. Das Verlinken auf Seiten unterhalb der eigentlichen Startseite (Homepage) mittels Deep-Links erachtete der BGH in dieser Entscheidung für zulässig, selbst wenn der Verlinkte dies nicht wünscht. Auch wettbewerbsrechtliche Argumente gegen Deep-Links wie der Verlust von Werbeeinnahmen durch das „Vorbeischleusen“ an der Startseite durch Deep-Links ließ der BGH nicht gelten.
Es kommt daher nicht darauf an, ob ein Link auf die Homepage gesetzt wird (sog. Surface-Link) oder auf eine der Unterseiten der anderen Webpräsenz (sog. Deep-Link).

Wenn man auf ein einzelnes Video von YOUTUBE verlinkt, dürfte es sich also um einen Deep-Link handeln.

Nicht erkennbare Links in der Regel unzulässig

Allerdings müssen Links als solche erkennbar sind. Hierbei geht es um die Einbindung in die eigene Seite, so dass die fremden Inhalte wie eigene Inhalte erscheinen, die Quelle durch die Einbettung in den eigenen Webauftritt nicht mehr erkennbar ist. Dieser Fall ist gleichzusetzen mit dem Fall, dass man ohne Zustimmung eines Urhebers dessen Inhalte direkt in die eigene Seite einbaut, was eine Urheberrechtsverletzung und eventuell auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Folge kann eine Abmahnung sein.

Setzt man aktuell auf einem WORDPRESS-Blog einen Link, dann wird in der Regel nicht der gesetzte Link sichtbar, sondern ein Teil des verlinkten Beitrags. Allerdings wird der Teil des Beitrags so veröffentlicht, dass man durchaus erkennbar ist, dass er nicht vom Autor des WORDPRESS-Beitrags stammt.

Man kann aber auch einen Link bewusst so setzen, dass nicht der Inhalt des verlinkten Beitrags angezeigt wird, sondern nur die Linkadresse, und der interessierte Leser muss dann den Link anklicken, damit sich der verlinkte Beitrag in einem neuen Tab öffnet.

BGH zum “Zu-eigen-machen” von Inhalten im Internet

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil „marions-kochbuch” (Urteil vom 12. November 2009, Az.: I ZR 166/07) mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen sich ein Content-Anbieter fremde Inhalte zu eigen macht, mit der Folge, dass er für sie haftet wie für eigene Inhalte. Der BGH lässt für das „sich-zu-eigen-machen“ bereits den Umstand ausreichen, dass jemand fremde Inhalte auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie anschließend freischaltet. Der Seitenbetreiber hafte dann auf Unterlassung und Schadensersatz. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.

Der letzte Teil des Beitrags wurde hauptsächlich veröffentlicht, damit der Leser erkennt, von wann das Urteil ist. Es geht hier also um ein Urteil aus November 2009, und inzwischen hat sich die Rechtsprechung evtl. geändert.

Auf Abmahnung.org findet sich ein Beitrag zu dem Thema. Die letzte Aktualisierung des Beitrags stammt vom 4. Januar 2023

Rechtslage bei einer Verlinkung

https://www.abmahnung.org/rechtslage-verlinkung/

Ist ein Link zu einer Website immer legal?

Es ist anzunehmen, dass täglich unzählige Male Inhalte über einen Link im Internet geteilt werden. Die Freiheit und den Komfort, welche das virtuelle Netz dabei bietet, gehören zu seinen größten Stärken. Werden jedoch urheberrechtlich geschützte Dateien über Filesharing vervielfältigt, kommt es zum Gesetzesverstoß. Das ist mittlerweile allgemeinhin bekannt.

Nicht immer ganz so klar ist die Rechtslage aber bei einer Verlinkung, die zu einer anderen Seite auf der „Datenautobahn“ führt. Zwar wird auch diese Tätigkeit jeden Tag von zahlreichen Nutzern durchgeführt. Kommt dann jedoch eine Bitte auf Unterlassung, tun sich Fragen auf: Gestaltet sich die Rechtslage bei einer Verlinkung immer anders? Müssen Webseitenbetreiber erst um Erlaubnis gefragt werden, wenn sie verlinkt werden sollen? Der vorliegende Ratgeber hat Antworten auf diese Fragen parat.

Die verschiedenen Linkarten

Ob Internetnutzer geltendes Recht beachten, wenn Sie Links platzieren, ist mitunter abhängig vom Typ der jeweiligen Weiterleitungen. Denn dabei muss durchaus unterschieden werden, um die Rechtslage einer einzelnen Verlinkung zu klären. Im Folgenden haben wir für Sie deshalb eine Übersicht zu den gängigsten Verlinkungsarten zusammengestellt.

  • Surface-Verlinkung: Hierbei handelt es sich um eine klassische Weiterleitung, die nach Aktivierung durch den User direkt auf Hauptseite einer Website führt.
  • Deep-Verlinkung: Links von diesem Typ führen nicht auf eine Startseite, sondern direkt auf eine in der Hierarchie tiefer liegende Unterseite.
  • Framing: Die meisten Internetverknüpfungen sorgen bei Aktivierung dafür, dass die aktuelle Internetseite verlassen und stattdessen die neue geöffnet wird. Alternativ kann eine Verlinkung auch so gestaltet sein, dass sich diese in einer neuen Browser-Registerkarte öffnet. Beim Framing kommt es jedoch zu einer Einbindung auf der Seite, auf der sich Nutzer gerade befinden. Entsprechend wird auch die neue Internetadresse, auch URL genannt, nicht in der Adresszeile des Browsers angezeigt.
  • Inline-Verlinkung: Ähnlich wie beim Framing werden hier Bilder, Videos und andere Inhalte in eine Seite eingebunden. Nutzer können dabei jedoch nicht erkennen, dass eine seitenfremde Quelle die Daten bereitstellt.

Die Rechtslage bei einer Verlinkung ist im Einzelfall zu klären

Nur wenige würden dem Gedanken widersprechen, dass das Verlinken auf Inhalte bzw. andere Domains ein unverzichtbarer Bestandteil des World Wide Web ist. Trotzdem kommen oft Fragen auf. So ist nicht immer klar, ob Links illegal sein können, wer für diese haftet, ob Seitenbetreiber den Inhalt ihrer Seiten kontrollieren müssen und was passiert, wenn über einen Hyperlink rechtswidrige Inhalte aufzufinden sind.

Zunächst herrscht die Grundannahme, dass Webseitenbetreiber damit einverstanden sind, dass zu ihnen verlinkt wird. Eine Internetseite wird ja schließlich online gestellt, damit sie so viele Menschen wie möglich finden. Juristisch gesehen ist eine solche Annahme auch oft kompatibel mit geltendem Recht: Das Einverständnis eines Betreibers wird dabei fingiert und er muss nicht direkt um Erlaubnis gefragt werden.

Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass die Rechtslage einer Verlinkung sich als schwierig erweist, vor allem im Fall von Framing und Inline-Linking. Werden urheberrechtlich geschützte Daten auf diese Weise eingebunden, ohne dass eine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt, kommt es zu einer illegalen Vervielfältigung. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Hamburg hervor (Az. 3 U 247/00).

Man sieht, dass das Urteil des OLG aus 2000 stammt, und damit für das Internetzeitalter schon ziemlich alt ist. Wir sehen und an dieser Stelle das Urteil zunächst mal genauer an.

OLG Hamburg v. 22. 02.2001: Das Laden eines Lexikons in den Arbeitsspeicher des Nutzers stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, und zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Die Vereinnahmung eines fremden Lexikons dergestalt, dass es auf der eigenen Webseite erscheint (inkorporiertes Framing) ist unzulässig.

https://webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr554.php

Das OLG Hamburg (Urteil vom 22. 02.2001 – 3 U 247/00) hat entschieden:.

Das Laden eines Lexikons in den Arbeitsspeicher des Nutzers stellt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, und zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Die Vereinnahmung eines fremden Lexikons dergestalt, dass es auf der eigenen Webseite erscheint (inkorporiertes Framing) ist unzulässig.

Wurde also 2009 eine Unterscheidung gemacht, ob es erkennbar ist, dass die Inhalte fremde oder eigene Inhalte sind, so war das im Jahr 2000 noch nicht der Fall.

Zum Sachverhalt: Die Antragstellerin verlegt medizinische Publikationen. In ihrem Verlag erscheint in Buchform und auf CD-ROM das Lexikon „Roche Lexikon Medizin“. Die Antragstellerin betreibt unter der Internet-Domain „…“ eine Website im Internet, die als Online-Datenbank das Werk „Roche Lexikon Medizin“ enthält.

Die Antragsgegnerin entwickelt und vertreibt medizinische Online-Projekte und verwaltet medizinische Datenbanken. Sie betreibt unter der Internet-Domain „…“ eine Website im Internet, die eine Plattform für medizinische Informationen und Nachrichten umfasst. Von der Website der Antragsgegnerin aus ist das von der Antragstellerin ins Internet gestellte Lexikon „Roche Lexikon Medizin“ per Link abrufbar.

Mit der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 18. Mai 2000 ist der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden,

auf ihrer Website unter der Internet-Domain „…“ einen Link zu der von der Antragstellerin unter der Internet-Domain „…“ betriebenen Website zu setzen, wenn nach Aktivierung des Links der Inhalt der Website der Antragstellerin unverändert in einem Fenster auf der Website der Antragsgegnerin erscheint.

Mit Urteil vom 12. Juli 2000 hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung vom 18. Mai 2000 bestätigt.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Antragsgegnerin.

Die Berufung blieb erfolglos. …

Den Rest ersparen wir uns. Wer will, kann ja über den eingefügten Link den ganzen Beitrag lesen.

Im aktuellen Fall gibt es einige erhebliche Unterschiede. Es ging um ein YOUTUBE-Video, wo der Veröffentlichter entscheiden kann, ob er das Einbinden auf anderen Webseiten erlaubt oder nicht. Normalerweise will man das ja, und damit liegt der Fall hier ganz anders, als der vom OLG entschiedene Fall.

Außerdem war bei dem alten Fall des OLG Hamburg anscheinend nicht erkennbar, dass der verbreitete Inhalt von einer anderen Seite stammte. Das ist bei einem YOUTUBE-Video grundsätzlich anders. Hier ein einfaches Beispielvideo.

Dieses Video wurde auf YOUTUBE veröffentlicht, und hier eingebunden. Auf dem Video kann man deutlich sehen, dass es nicht von dieser Seite stammt, sondern von YOUTUBE eingebunden wurde.

Gehen wir zurück zu Abmahnung.org

So geht es weiter.

Dabei vervielfältigt sich beim Framing oder einer ähnlichen Verlinkung eigentlich nichts. Das genannte Urteil wurde jedoch getroffen, um die Verwertungsinteressen der Urheber zu schützen. Denn unabhängig vom technischen Hintergrund besteht für einen Nutzer dabei kein Unterschied zu einer Kopie des jeweiligen Inhalts. Es wird als einheitliches Angebot wahrgenommen.

Richtig auf Unterlassungsforderungen reagieren

Im Zuge einer unsicheren Rechtslage bei einer Verlinkung kann es durchaus dazu kommen, dass Seitenbetreiber mit einer Weiterleitung nicht einverstanden sind und zur Unterlassung auffordern. Dabei fragen sich Betroffene durchaus zu Recht: „Muss ich dem Folge leisten?“ Entscheidend sind dabei mitunter die Erkenntnisse, welche im letzten Abschnitt besprochen wurden. Demnach gilt:

  • Sie haben das Recht, auf eine Website zu verlinken, auf welcher die Inhalte frei verfügbar sind.
  • Urheberrechtsverletzungen, die durch eingebundenen Content entstehen, sind jedoch stets problematisch. Unterlassungsforderungen sollten hier ernstgenommen werden. Andernfalls drohen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.
  • In Bezug auf das Urheberrecht sollte auch auf die Übernahme fremder Linksammlungen verzichtet werden.
  • Doch wie sieht es mit einem Link aus, der zu rechtswidrigen Inhalten führt? Verlinkung­en selbst werden zunächst als wertneutral angesehen. Hinzu kommt, dass es im Rahmen journalistischer bzw. wissenschaftlicher Publikationen erlaubt ist, auf rechtswidrige Kreationen zu verweisen. Es gab jedoch auch schon Urteile, die diesbe­züglich Einschränkungen festgelegt haben (Az. 21 O 3220/05). Durch die unsichere Rechtslage bei einer solchen Verlinkung sollte im Zweifelsfall darauf verzichtet werden.

Soweit die Seite über Abmahnungen. Es wurde aber noch ein Beitrag gefunden.

Der Beitrag stammt aus dem Jahr 2016 von TAGESSCHAU.de

Wann dürfen fremde Inhalte verlinkt werden?

https://www.tagesschau.de/inland/zulaessigkeit-hyperlinks-105.html

Fotos, Film-Trailer, interessante Artikel: Im Internet finden sich viele spannende Inhalte, die man gerne mit Freunden teilt. Aber wann ist diese Weiterverbreitung verboten?

Was hat der EuGH entschieden?

Eine spannende Frage, die in den anderen Beiträgen bisher nicht thematisiert wurden.

Die wichtigste Botschaft des Urteils für alle, die im Internet unterwegs sind: Fremde Inhalte dürfen verlinkt werden, ohne dass man sich Gedanken machen oder gar überprüfen muss, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig ins Netz gestellt wurde oder nicht. Die europäischen Richter betonen, „dass das Internet für die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist.“

Ich glaube, damit sind alle offenen Fragen bezüglich des verlinkten Videos geklärt. Der Angeklagte durfte das Video verlinken. Lt. EUGH muss man nicht überprüfen, ob das Video rechtmäßig ins Netz gestellt wurde, oder nicht.

Es soll auch noch erwähnt werden, dass man das unter Umständen auch nicht überprüfen kann. Die Verurteilung wegen Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes ist damit ausgeschlossen. Das gilt auch für Deutschland, und sogar für süddeutsche Richter, oder sind die inzwischen nicht mehr in der EU?

Noch ein Tipp. Bei dieser eindeutigen Rechtslage würde ich auf jeden Fall auf eine Revision verzichten, denn wenn die Revision verworfen wird, dann war es das. Also lieber Berufung einlegen, und das Landgericht bemühen.

 

 

 

 

Frank und Frei

Zugegeben, viel weiß ich bisher nicht, aber immerhin, wenigstens das Wichtigste. Mir war ja bekannt, dass Frank heute seine Gerichtsverhandlung hatte. Kenne das Ergebnis noch nicht, aber sicher ist wenigstens, dass Frank heute aus der Untersuchungshaft entlassen wurde.

Dazu kann man natürlich nur gratulieren. Auch wenn die bayrischen Gefängnisse nicht, die schlechtesten in der Republik sein sollen, so ist das Leben außerhalb dieser Mauern sicherlich lebenswerter.

Frank hat mir mitgeteilt, dass er sich gleich noch bei mir melden will. Wahrscheinlich erfahre ich dann mehr.

Nach dem Telefonat mit Frank haben wir erfahren, dass der Aufenthalt in den Knästen nicht so toll war. Auch hier herrschte wieder die übliche Willkür.

Straftat wegen Kinderklau kein Einzelfall

In Freiburg gab es einen Brandanschlag aus Verzweiflung, auf das Amtsgericht, weil das örtliche Jugendamt einer Mutter drei Kinder weggenommen hatte. Was die Eltern häufig als Kinderklau bezeichnen, wird von den Jugendämtern meist Inobhutnahme bezeichnet.

Sicherlich ist so eine Bezeichnung richtig, wo Behörden eingreifen müssen, wenn tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, aber auch die Bezeichnung KINDERKLAU ist berechtigt, denn häufig erfolgen solche angebliche Inobhutnahmen eben nicht rechtmäßig. auch dann nicht, wenn Familiengerichte die angebliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestätigen.

Hier liegt schlichtweg ein Systemversagen vor. Wenn Jugendämter zuschlagen, dann machen sie dies nicht nur häufig vorschnell, weil das für die Behörde meist der einfachste Weg ist. Und das System funktioniert dann so, dass die Eltern dann kaum eine wirklich Chance haben.

Wir haben auf der einen Seite die Eltern, oder sogar nur einen Elternteil, auf der anderen Seite stehen dann eine gante Armee von Profiteuren des angeblichen Hilfesystems, denen es nicht hauptsächlich um das Kindeswohl oder die Wahrheit geht-

Wenn das Jugendamt im Kindergarten oder der Schule auftaucht, und eine Kindeswohlgefährdung behauptet, dann fällt den Kindergärtnerinnen und den Lehrern bestimmt was ein, was die Eltern mal verkehrt gemacht haben sollen, selbst wenn sie bisher keine Kindeswohlgefährdung festgestellt hatten.

Dann werden sogenannte Gutachter beauftragt, die aber genau wissen, dass es nicht um die Feststellung der Wahrheit geht, sondern sie nur dann weitere Aufträge erhalten werden, wenn sie eine angebliche Kindeswohlgefährdung diagnostizieren.

Es sind sogar Fälle bekannt, wo Gutachter festgestellt haben, dass die Eltern nichts verkehrt gemacht haben, und denen dann das Gericht sogar den Auftrag wieder entzogen haben.

Auch kommt es vor, dass Gerichte einen Gutachter erst beauftragt haben, und dann das Ergebnis des Gutachters übergangen haben, wenn das positiv für die Eltern, bzw. ein Elternteil ausgegangen ist.

Und wenn dann der Fall beim Gericht anhängig ist, dann ist für das Gericht wesentlich einfacher eine Inobhutnahme zu bestätigen und eine Kindeswohlgefährdung zu unterstellen, als sich gegen die Behörde zu stellen, denn Freunde macht sich das Gericht damit nicht bei den Behörden.

Vermutlich glauben sogar viele Richter, dass ihre Entscheidung richtig war, und es bisher nur selten gelungen Richtern im Nachhinein davon zu überzeugen, dass nicht sämtliche Maßnahmen der Jugendämter richtig sind. Das ist eigentlich erstaunlich, denn immer wieder gelangen doch Jugendamtsskandale in die Öffentlichkeit.

Bei den zahlreichen Willkürmaßnahmen der Jugendämter ist es eigentlich schon erstaunlich, dass sich nur wenige Eltern mit Straftaten gegen die Behörden wehren. Immerhin ist es eine schwere Straftat. die die Familiengerichte und die Jugendämter sowohl gegen die Eltern als auch gegen die Kinder begehen. Sowohl Eltern, als auch Kinder werden durch solche Aktionen häufig schwer traumatisiert, und zwar nicht selten ein ganzes Leben lang.

Die meisten Straftaten betroffener Eltern bestehen nur aus einer Flucht mit ihren Kindern. Noch seltener sind Gewaltmaßnahmen gegen Personen und Sachen, aber sie kommen vor.

Bei diesen Gewaltmaßnahmen geht es aber häufig nicht darum, wirklich eine Person oder eine Sache zu beschädigen, sondern es geht häufig nur um Aufmerksamkeit- Es handelt sich also nur um einen Hilfeschrei betroffener Eltern, die sich sonst nicht mehr zu wehren wissen-

Auch einer Mutter aus Freiburg ging es um einen Hilferuf, als sie im Amtsgericht Freiburg Benzin ausschüttete, und versuchte ein Feuer anzuzünden-

Kein Einzelfall.

Behörde nimmt drei Geschwister in Obhut – 15 Monate später werden die Eltern gewalttätig

LEMGO: Brandanschlag aufs Jugendamt?

Detmold (WB)

Versuchte schwere Brandstiftung, Körperverletzung – seit Montag steht ein nigerianisches Ehepaar in Detmold vor Gericht. Die beiden Angeklagten sollen im August im Jugendamt Lemgo Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angegriffen haben.

Dem Mann wird außerdem vorgeworfen, er habe Benzin im Treppenhaus der Behörde verteilt. „Wir wollten niemanden verletzen. Wir wollten nur, dass uns endlich jemand zuhört und wir unsere Kinder sehen können!“, sagte Itogo S. (35).

Selbst im Strafverfahren gegen die Eltern konnte nicht geklärt werden, weshalb das Jugendamt die 3 Kinder in Obhut genommen hatte.

 

TRIER: Brand im Jugendamt

Löscharbeiten am Freitagmorgen im dritten Stockwerk des Verwaltungsgebäudes II am Augustinerhof.

In fünf Büroräumen des Jugendamts im Verwaltungsgebäude II am Augustinerhof hat es in den frühen Morgenstunden von Donnerstag auf Freitag gebrannt. Verletzt wurde niemand. Nach Angaben der Polizei liegen Hinweise auf Brandstiftung vor. Die Kriminalpolizei hat die Ermittlungen aufgenommen, derzeit ist die Spurensicherung vor Ort.

Den Brand in den Büros des Jugendamts entdeckte eine Mitarbeiterin am Freitagmorgen, als sie in ihr Büro wollte. Sie habe sofort die Feuerwehr alarmiert, erläuterte der Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr, Andreas Kirchartz, bei einer kurzfristig anberaumten Pressekonferenz im Rathaus. Die Meldung bei der Feuerwehr ging um 7:18 Uhr ein. Bereits vier Minuten später waren die ersten Einsatzkräfte vor Ort. „Papierstapel haben noch leicht gebrannt, größere Flammen gab es jedoch nicht mehr. Allerdings stellten wir in Aktenstapeln immer noch Glutnester fest“, informierte Kirchartz. Schnell hatten die 15 Feuerwehrleute, die mit sechs Fahrzeugen anrückten, den Brand unter Kontrolle und verhinderten dessen Ausbreitung.

Laut einer Pressemitteilung der Polizei liegen Hinweise auf Brandstiftung vor, welche die Kriminalpolizei noch genau untersuchen und prüfen muss. In mehreren Büros entdeckten die Ermittler Farbschmierereien, auch wurden Bestandteile von Computern in den Büros geklaut, auf denen sich jedoch keine Daten befinden. „Es ist mehr als wahrscheinlich, dass es sich um Brandstiftung handelt“, sagte auch Oberbürgermeister Wolfram Leibe. Möglich sei, dass die Brandstifter über ein Baugerüst an der Rückseite des Gebäudes in die Büros eingedrungen seien, sagte der OB.

Es macht wohl wenig Sinn, wenn man nur die Straftaten der Eltern verfolgt. Sinn würde es machen, wenn man mal gegen das Treiben der Jugendämter vorgehen würde. denn dort liegt ja die eigentliche Ursache für die späteren Straftaten der Eltern.

Der BdF hat heute mit dem Strafverteidiger der Mutter aus Freiburg telefoniert. Er bestätigt, dass er erneut zu Versagen im familiengerichtlichen Verfahren gab.

Wir bleiben dran, und werden den Fall weiter verfolgen.

Brandanschlag auf das Amtsgericht Freiburg

Brandanschlag auf das Amtsgericht Freiburg hätte durch mehr Gerechtigkeit ganz einfach verhindert werden können. Natürlich will die Justiz so etwas nicht hören, und sperrt lieber eine schwer traumatisierte Mutter ein, weil diese in ihrer Not zu diesem Mittel gegriffen hat.

Keine Frage, rechtmäßig ist es natürlich nicht, wenn man versucht ein Amtsgericht anzuzünden, aber bei der Beurteilung des Vorfalles muss man sich schon die Mühe machen, auch zu bewerten welchen Mist das Familiengericht, das Jugendamt und die Polizei gemacht haben. Außerdem ist uns bekannt geworden, dass das Kind in der Fremdbetreuung auch noch schlecht versorgt worden sein soll.

Einen Brandanschlag auf ein Gericht, macht man nicht aus Langeweile, sicherlich auch nicht aus niedrigen Beweggründen,  sondern es braucht einen Anlass dazu. Diesen Anlass hat das Gericht selbst geliefert. Wetten, dass das Gericht in diesem Fall schwerwiegenden Mist gebaut hat, und die traumatisierte Frau wird man sicherlich nicht nur inhaftiert haben, weil sie einen Brandanschlag versucht hat, sondern auch, um zu vertuschen welche Fehler die Justiz, das Jugendamt, also der Staat, und die sogenannte Jugendhilfeeinrichtung gemacht haben.

Lieber Herr Richter, das wird nicht funktionieren. Der Fall ist nun der Öffentlichkeit bekannt geworden, und wird nun verbreitet werden. Auch die Fehler der Behörden, der kapitalistischen Hilfeindustrie und der Justiz werden thematisiert werden. Vertuschen funktioniert nun nicht mehr.

Es scheint, als gäbe es hier kaum Besonderheiten, sondern es einfach nur Standard. Wir kennen das aus anderen Fällen. Über Jugendamts- und Justizskandale berichtet der BEAMTENDUMM-FÖRDERVEREIN schon seit etlichen Jahren immer wieder mal. Richtig intensiv seit 2013, als das Jugendamt Osterholz-Scharmbeck und das örtliche Familiengericht versucht hatte eine Familie zu zerstören, und eine damals 12-Jährige grundlos aus der Familie gerissen hatte, und in ein marbedes Kinderheim gesteckt hatte. Sechs Monate lang hatte sich das Mädchen das irgendwie gefallen lassen, und dann die Initiative ergriffen. Sie veröffentlichte erst ein Hilferuf im Internet und flüchtete dann aus dem Kinderheim. Erst von da an begann der Kampf um das Kind richtig, und was soll ich sagen, am Ende war man erfolgreich.

Zunächst wurde im Internet über den Fall berichtet, dann sprangen auch RTL, ZDF und etliche Printmedien auf den Fall auf. Das war nicht schön für das Jugendamt, die Justiz und das Kinderheim, das hat denen gar nicht gefallen. Man versuchte sogar auf ALLMYSTERY und beim SONNENSTAATLAND gegen die Familie Stimmung zu machen. Geholfen hat es nicht. Am Ende gewannen wir und natürlich besonders die Familie.

Auch bei einer weiteren Familie gab es keine Gründe für eine Inobhutnahme. Dennoch hat das Jugendamt rein willkürlich wieder eine ganze Familie zerstört. Nach dem Kinderklau durch die Behörde war die älteste Tochter von sich aus wieder zur Familie zurückgekehrt, was dann zu einem erneuten Polizeieinsatz führte, und man dann die Tochter über Jahre vor den Eltern und Geschwistern versteckt untergebracht hatte.

Genutzt hat es nichts, der BdF hat das damals 13-jährige Mädchen trotzdem gefunden und einen Kontakt zu den Eltern hergestellt. Einige Monate später, als das Kind dann 14 war. flüchtete das Kind erneut aus dem Kinderheim zurück zu den Eltern. Durch einen vom BdF empfohlenen Umzug war für die Familie inzwischen ein anderes Jugendamt zuständig. Ob dieses Jugendamt tatsächlich besser ist, kann zwar nicht gesagt werden, aber zumindest die Sachbearbeiterin kann als gut bezeichnet werden. Sie hat nicht  nur die Rückführung sämtlicher Kinder befürwortet, sondern sogar noch ausdrücklich bestätigt, dass man der Familie die Kinder niemals hätte wegnehmen dürfen.

In den letzten Jahren wurden zahlreiche Fälle bekannt, wo Jugendämter und Justiz, plus die Helferindustrie, der es hauptsächlich um Geld geht, willkürlich gehandelt haben, und massive Fehler begangen haben. Bei manchen Richtern mag sogar ein Sinneswandel erreicht worden sein, aber das korrupte System wurde damit nicht groß verändert, obwohl nicht nur im Internet immer wieder über solche Fälle berichtet wird, sondern auch Fernsehen und Presse immer wieder mal über solche Skandale berichtet haben. Auch ein CDU-Politiker hat das System und das Vorgehen der Jugendämter schon massiv kritisiert.

Auch in dem Fall aus Freiburg wird Öffentlichkeit nötig sein, um der Mutter und dem Kind zu helfen. Natürlich ist es rechtlich unzulässig ein Gericht anzünden zu wollen, aber nachvollziehbar ist es schon, wenn der Staat, wenn das Jugendamt und das Gericht, einer Mutter unberechtigt ihr Kind raubt, und das Kind auch immer wieder deutlich zeigt, dass es unbedingt zur Mutter zurück will.

In diesem Fall darf man die Sache nicht nur dem Gericht überlassen, denn in diesem Fall ist das Gericht, sind Richter gleichzeitigt auch Mittäter, die die Mutter und das Kind schwer traumatisiert haben, denn ohne den staatlichen Kinderklau hätte es niemals den Versuch der traumatisierten Mutter gegeben das Gericht anzuzünden.

Der Fall muss raus aus Freiburg, der Fall darf nicht mehr kriminellen und unfähigen Richtern aus Freiburg oder deren Kollegen überlassen werden. Das gesamte Gericht in Freiburg gehört wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, auch wenn die Justiz gerne behauptet, dass man nicht ein ganzes Gericht wegen Befangenheit ablehnen könnte.

Das kann man nämlich doch, denn ein Befangenheitsantrag ist grundsätzlich aus der Sicht einer antragstellenden Prozesspartei zu beurteilen, und von daher ist nachvollziehbar, dass eine vernünftige Prozesspartei in Einzelfällen ein gesamtes Gericht für befangen halten kann. Und tatsächlich gab es diesen Fall schon mal. so hat sich das gesamte Amtsgericht Wolfratshausen schon mal selbst wegen Befangenheit abgelehnt.

Logisch, wenn sich ein gesamtes Amtsgericht für befangen erklärt, dann ist umgekehrt genauso vorstellbar, dass eine vernünftige Prozesspartei ein gesamtes Gericht begründet für befangen hält.

Die traumatisierte Frau ist unverzüglich aus der U-Haft zu entlassen, denn es besteht ganz sicherlich keine Fluchtgefahr, weil die Mutter ganz bestimmt nicht ohne ihre Tochter flüchten wird. Ein fester Wohnsitz wird sicherlich auch vorhanden sein.

Auch eine Wiederholungsgefahr besteht logischerweise nicht wirklich, denn die Mutter hat ihr vermutliches Ziel schon erreicht. Es ging ihr schließlich nicht wirklich darum das Gericht abbrennen zu lassen, oder Menschen umzubringen, sondern es handelt sich hier um einen Hilferuf, der ihr Aufmerksamkeit bringen sollte, was ihr ja auch gelungen ist.

Auch eine Verdunklungsgefahr besteht nicht, da sie ja die Tat bereits eingeräumt hat, und sich selbst gestellt hat.

Die U-Haft wurde also nur aus dem Grund erlassen, weil die Justiz verhindern will, dass ihre Mitschuld an der Tat in die Öffentlichkeit bekannt wird. Das aber ist kein berechtigter Haftgrund.

In den nächsten Tagen wird hier weiter über den Fall berichtet werden. Durch unseren Sitz in der Schweiz sind wir ja nicht soweit vom Geschehen entfernt.

Hier ein Video von Rechtsanwalt Dubravko Mandic aus Freiburg zum Fall, und zum Thema Jugendamt.

 

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Das Urteil ist da

Herr Schreiber hat uns mitgeteilt, dass er sein Urteil endlich erhalten hat. Unklar ist, wann er es bekommen hat. Herr Schreiber hat es am 9.6.2022 im Briefkasten gefunden, aber als Zustelldatum ist der 8.6.2022 angegeben.

Wir hatten ja über die eigentliche Verhandlung hier noch nichts geschrieben, obwohl wir natürlich Informationen von Herrn Schreiber erhalten hatten. Herr Schreiber und wir hatten uns entschlossen über die Verhandlung erst zu berichten, wenn das Urteil vorliegt, weil wir wissen, dass die Damen und Herren vom Amtsgericht Gelsenkirchen, die hier natürlich niemals mitlesen, wie uns berichtet wurde, komischerweise äußerst informiert sind, über das, was hier geschrieben wird.

Gegen die Richterin, Herr Schreiber nennt sie gerne Richterin Lump, eine Kurzform ihres Namens, gab es einen Befangenheitsantrag, den sie selbst abgelehnt hat, was in Deutschland wohl möglich sein soll. Das Urteil zeigt dann nochmal, dass der Befangenheitsantrag wohl berechtigt war.

In der mündlichen Verhandlung soll die Richterin behauptet haben, dass Herr Schreiber lt. Bundeszentralregisterauszug vom Amtsgericht Essen wegen Beleidigung verurteilt worden wäre.

Von so einem Eintrag war und ist Herrn Schreiber aber nichts bekannt. Es gibt bisher keine rechtskräftige Verurteilung durch irgendein Amtsgericht, auch nicht vom Amtsgericht Essen. Das war der Richterin anscheinend auch bekannt, denn dann hätte sie das in ihrer mündlichen Urteilsverkündung, als strafverschärfend erwähnen müssen. Lt. Herrn Schreiber hat sie dies aber nicht getan.

Außerdem steht in der schriftlichen Urteilsbegründung etwas ganz anderes, wie wir uns überzeugen konnten. Haben wir es also hier mit einer bewusst lügenden Richterin zu tun, die dann tatsächlich wegen Befangenheit abgelehnt gehört?

Herr Schreiber wird dazu hier heute noch etwas persönlich veröffentlichen, schließlich war er ja bei der Gerichtsverhandlung anwesend.

Bremerhaven: CORONA: Strafverfahren/Ordnungswidrigkeit eingestellt.

Das war’s. Verfahren eingestellt. Unser Kollege hat wieder ein Verfahren beendet. Es ging um eine angebliche Straftat/Ordnungswidrigkeit aus dem Jahr 2020. Zur Erinnerung, im Oktober 2020 hatte Herr Schreiber einen Unfall. Er war in seinem Badezimmer einen Sturz, und dadurch einen Oberschenkelhalsbruch. Das bedeutete 5 Wochen Krankenhaus, 5 Wochen REHA sowie einige Tage Pflegeheim.

In den letzten Tagen der REHA hatte man ihn mit Corona infiziert. Allerdings wurde er erst am 21.12.2020 in Bremerhaven positiv auf Corona getestet, obwohl er bereits am 13.12.2020  nochmals ambulant im Krankenhaus behandelt wurde, und am 18.12.2020 stationär im Krankenhaus wieder aufgenommen wurde.

Am 18.12.2020 wurde eine Lungenentzündung festgestellt, und am 21.12.2020 auch noch Corona.

Am 24.12.2020 ging es Herrn Schreiber richtig schlecht. Nicht wegen Corona, sondern weil der Blutdruck verrückt spielte.

Bei einem Blutdruck von 220/180 war Alarm angesagt. Mit einem Notfallmedikament sank der Blutdruck kurzfristig auf 160/140, aber nur um kurz danach wieder auf 180/160 zu steigen.

Herr Schreiber war der Meinung, dass es Zeit wird das Krankenhaus schnellstens zu verlassen, nur mit Corona ist das nur schwer möglich, besonders wenn das Zimmer direkt gegenüber dem Schwesternzimmer liegt, und man noch nicht einmal auf den Flur gelassen wird.

Unser Ehrenvorsitzender ist bekanntlich der Mann für das Unmögliche, und es gelang ihm am Nachmittag, mit seinem Elektrorollstuhl das Krankenhaus unbemerkt zu verlassen.

Das war zwar gut für den Blutdruck, der danach wieder sank, aber man war über den Abgang nicht begeistert. Die Polizei in Bremerhaven und Gelsenkirchen wurde Heiligabend bemüht, Herrn Schreiber zu suchen und wieder einzufangen.

In der Folge gab es zunächst ein Strafverfahren gegen Herrn Schreiber, welches später aber nur noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt wurde.

Jetzt wurde auch diese Ordnungswidrigkeit endgültig eingestellt.

Nächsten Freitag (29.4.2022) gibt es wieder eine Gerichtsverhandlung.

Dieser Beitrag wird nicht einfach. Er wird vom Hölzchen aufs Stöckchen kommen, bevor am Schluss dann doch noch am Ziel ankommen wird.

Natürlich könnte man auch einfach erzählen, dass ich am Freitag, dem 29.4.2022, um 10:30 Uhr im Saal 314 bei der Richterin kLUMPe wieder eine Gerichtsverhandlung beim Amtsgericht Gelsenkirchen habe, aber das wäre dann doch zu wenig an Informationen.

Fangen wir also bei einer irren Autistischen an, über die schon mehrere Gutachten gefertigt wurden, die stets zu dem Ergebnis kamen, dass die Dame einen ordentlich an der Klatsche hat. Diese Meinung über die Autistin beschränkt sich aber nicht nur auf die Gutachter, sondern wird von vielen Menschen bestätigt, die mit dieser Person schon zu tun hatten.

Auf das Krankheitsbild von Autisten will ich hier nicht näher eingehen, denn es bestehen berechtigte Zweifel, dass die Frau wirklich Autistin ist. Mensch, die sich mit dem Krankheitsbild auskennen, meinen, dass das bösartige Verhalten der Person untypisch für Autisten wäre. Obwohl, wenn man sich an die hasserfüllte Fratze einer Greta Thunberg erinnert, dann könnte es vielleicht doch zutreffen.

Die Person bezeichnet sich selbst als Autistin, und deswegen mach ich das hier auch so. Die Frau war bereits mehrfach in der Klapse, und lt. ihrer Aussage gab es auch schon Selbstmordversuche, aber für einen Erfolg  fehlte es ihr offenbar an der nötigen Intelligenz.

Weiterlesen „Nächsten Freitag (29.4.2022) gibt es wieder eine Gerichtsverhandlung.“

Es ist doch immer das Selbe.

Zunächst nochmal zur Erinnerung.

Aktuell gibt es wieder ein Strafverfahren gegen unseren ehemaligen Vorsitzenden des Vereins. Im inzwischen geänderten Strafbefehl hatte die Staatsanwaltschaft Essen, und auch das Amtsgericht Essen behauptet, dass Herr Schreiber im August 2019 eine Straftat begangen hätte.

Was genau man Herrn Schreiber vorwirft, ist natürlich interessant, aber nicht so einfach.

Es wird behauptet, dass Herr Schreiber im Februar 2021 eine Atemschutzmaske bei Ebay gekauft hätte.

Rätselhaft wie ein Kauf im Februar 2021 eine Straftat im August 2019 gewesen sein sollte.

Herr Schreiber hatte tatsächlich keine Atemschutzmaske und auch nichts bei Ebay gekauft. Tatsächlich wurde eine Maske (Schlafmaske) für ein Schlafabhörgerät gekauft, und das bei Ebay-Kleinanzeigen.

Aber der Kauf soll auch keine Straftat gewesen sein. Auch nicht die Tatsache, dass Herr Schreiber die Maske bezahlt hat. Die Tatsache, dass der Verkäufer die bezahlte Ware bis heute nicht geliefert hat, und auch das Geld  nicht erstattet hat, ist für die Staatsanwaltschaft Essen auch keine Straftat.

Eine Straftat soll es jedoch sein, dass Herr Schreiber im März 2021 Strafantrag gegen den Verkäufer gestellt hat, weil der Käufer weder die Ware geliefert bekam, noch das bezahlte Geld erstattet wurde. Man hält das für (vorsätzlich) falsche Verdächtigung.

Also, die Staatsanwaltschaft Essen, und das Amtsgericht Gelsenkirchen sind der Überzeugung, dass eine (berechtigte) Strafanzeige gegen den Verkäufer im März 2021 eine Straftat im August 2019 gewesen sein soll.

Geile Nummer.

Was das Amtsgericht kann, das kann das Landgericht schon lange.

Am 10.3.2022 gab es ein Berufungsverfahren beim Landgericht Essen.

In dem Urteil schreibt das Landgericht Essen:

Der Angeklagte veröffebtlichte am 25.8.2018 auf dem Internet-Blog „beamtendumm.wordpress.com einen Beitrag mit der Überschrift „Freisler-Stuben“, der dort jedenfalls noch am 16.5.2018 zu lesen war.

Geil, einfach nur geil, oder?

 

Was bedeutet § 447 BGB in meinem neuen Strafverfahren?

Zur Erinnerung, am 29.4.2022 will die Justiz mir mal wieder ans Bein pinkeln. Das Aktenzeichen der STA lautet Js 762/19. Ich war schon überrascht, als man mir mitgeteilt hatte, dass der Tattag im August 2019 gewesen sein sollte, weil ich im Februar 2021 etwas gekauft und bezahlt hatte, aber bis heute nicht erhalten habe, und dann im März 2021 Strafantrag gestellt hatte. Daraus versucht man mir eine (vorsätzlich) falsche Verdächtigung unterzujubeln.

Das ist schon ziemlich blöd, aber warum das schon 1.5 Jahre vor dem Vorfall eine Straftat gewesen sein sollte, das wollte sich nicht nur mir nicht erschließen.

Die Akteneinsicht hat da neue Kenntnisse gebracht. 2019 hat die Rentenversicherung einen Anruf von einer durchgeknallten Prinzessin erhalten. Diese Irre hatte behauptet, dass ich einen Rollstuhl besitze, aber den nicht bräuchte, weil ich ja stehen könnte.  Damit würde ich angeblich Sozialleistungsbetrug begehen, weil ich Rente beziehe, mir diese jedoch nicht zustehen würde.

Ich erhalte seit dem 1.8.2011 eine Erwerbsminderungsrente. Meinen ersten Rollstuhl bekam ich vor ungefähr 8 Jahren, also 2014. Wenn ich schon 3 Jahre früher als Rentner anerkannt wurde, kann der Rollstuhl schon rein rechnerisch kein Grund für die Rente gespielt haben. Von daher kann auch die Notwendigkeit, bzw. der Besitz des Elektrorollstuhls bei der Rentenbewilligung keine Rolle gespielt haben. Damit hat sich das Thema schon erledigt, und ich muss auf den schwachsinnigen Vorwurf nicht weiter eingehen, das Strafverfahren wurde diesbezüglich auch eingestellt.

Die durchgeknallte Prinzessin hatte der Rentenversicherung mitgeteilt, dass es im Internet Aufnahmen von mir geben würde, die mich beim Stehen und Gehen zeigen würden, ohne sichtbare Einschränkungen.

Was für ein Kompliment. Man sieht mich also beim Stehen ohne sichtbare Einschränkungen. Das bedeutet dann wohl, dass ich zumindest im Stehen völlig normal aussehe. Schade, dass ich dieses Kompliment nicht an die durchgeknallte Prinzessin zurückgeben kann. Ich habe gerade nochmal rumgefragt, und man hat mir bestätigt, dass auch andere Personen der Frau sofort ansehen, dass diese einen riesigen Dachschaden hat.

Interessant ist ja auch die Aussage, dass ich angeblich sogar ohne erkennbare Einschränkungen gehen könnte. Es gibt genügend Aufnahmen von mir aus der Zeit vor meinem Rollstuhl, und damals war ich immer mit 2 Gehstützen unterwegs. Wie groß muss wohl der Daschaden sein, wenn man das nicht bemerkt?

Also das Ermittlungsverfahren/Strafverfahren diesbezüglich ist weg, jedoch hat man das Aktenzeichen weiter genutzt, und behauptet jetzt, ich hätte eine (vorsätzlich) falsche Verdächtigung begangen.

Weil es dabei ursprünglich um einen Warenkauf/-versand geht, sehen wir uns mal § 447 BGB an.

Der Verkäufer bezieht sich dabei auf Abs. 1

§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

Das BGB widerspricht da den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay und Ebay-Kleinanzeigen. Ebay-Kleinanzeigen meint nämlich dazu:

Ich habe Geld überwiesen, aber keine Ware erhalten!

Wartest du bereits unverhältnismäßig lange auf die Lieferung und erhältst vom Verkäufer keine klärende Rückmeldung, so gehe bitte wie folgt vor:

  1. Setze dem Verkäufer eine abschließende Frist für die Zusendung der bezahlten Ware bzw. für die Rückzahlung des Kaufpreises.
  2. Melde unserem Kundendienst den Sachverhalt über das Schadensmeldungsformular, sodass dieser den Verkäufer überprüfen kann.
  3. Erstatte unter Angabe aller Daten wie Anzeigennummer, Bankdaten des Verkäufers, Rufnummer, E-Mail Verkehr usw. eine Strafanzeige bei der Polizei.

Ich habe also alles richtig gemacht.

Neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen spricht aber auch Abs. 2  von § 447 BGB für den Käufer, deswegen hat der Verkäufer dies auch nicht erwähnt.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Der Verkäufer hatte bei Ebay-Kleinanzeigen eine Atemmaske für 40 € plus Versandkosten angeboten. Lt. Angebot, sollte die Ware als DHL-Paket versendet werden.

Das bedeutet, der Verkäufer hat folgende Ware und Dienstleistung angeboten.

  1. Atemschutzmaske
  2. Versand mit Sendungsnummer
  3. Versand mit Versicherung.

Da mir die Maske zu teuer war, habe deshalb dem Verkäufer 30 € für die Maske, plus Versand angeboten. Von einer Änderung der Versandbedingungen war also keine Rede.

Der Verkäufer hat im Gegenzug angeboten, den Artikel für 40 € incl. Versand zu verkaufen. Auch hier war keine Rede davon, dass sich die Versandbedingungen ändern sollen.

Ich habe das Angebot dann angenommen und bezahlt. Der Verkäufer ist dann hingegangen, und hat einseitig den Versand geändert. Damit gilt natürlich Abs. 2.

Der Verkäufer hat für den Schaden aufzukommen, der durch die einseitige  Änderung beim Versand entstanden ist.

Genaugenommen ist auch der Vorwurf des Betrugs gerechtfertigt, denn der Verkäufer hat folgende zugesagte Leistungen nicht erbracht.

  1. Versand mit Sendungsnummer
  2. Versand mit Versicherung

Auch hat der Verkäufer keinen Anspruch darauf, von mir zusätzliche Kosten für einen weiteren Versand zu verlangen. Der Verkäufer hat den Fehler gemacht, und hat deshalb für den Schaden aufzukommen.

Übrigens, bei Ebay-Kleinanzeigen gibt es inzwischen die Funktion SICHERES-ZAHLEN. Hätte es das damals schon gegeben, dann hätte ich in so einem Fall mein Geld durch Ebay-Kleinanzeigen zurückbekommen, obwohl der Verkäufer glaubt er sei im Recht.

Zauberer beim Amtsgericht Gelsenkirchen, jetzt soll es plötzlch Betrug sein.

Kann einer alleine für soviel Unfähigkeit verantwortlich sein?

1.) Zunächst gab es da im Februar 2022 einen Strafbefehl wegen angeblich (vorsätzlich) falscher Verdächtigung. Als Tattag war der 22.8.2019 angegeben. Auch das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft stammte aus 2019.

Dumm nur, dass das irgendwie nicht zum Rest des Strafbefehls passt. Der Vorwurf lautete, dass unser Vereinsmitglied im Februar 2021 eine Atemschutzmaske bei Ebay gekauft hätte. Die hat er auch bezahlt, aber nie bekommen. Und man fragt sich schon jetzt, wieso denn jetzt unser Vereinsmitglied eine Straftat begangen gaben sollte?

An der Behauptung stimmt schon einiges nicht, zunächst wurde keine Atemschutzmaske bei Ebay gekauft, weder 2019, wie uns dies die Staatsanwaltschaft mit ihrem Aktenzeichen glaubhaft machen will, noch 2021.

Gekauft wurde im Februar 2021 eine Schlafmaske, bzw eine Maske für ein Schlafapnoe-Gerät. Diese wurde auch nicht bei Ebay gekauft, wie die Staatsanwaltschaft behauptet, sondern bei Ebay-Kleinanzeigen. Damit liegt die Staatsanwaltschaft also knapp daneben, und zwar mindestens 100 Kilometer, aber darauf kommt es gerade nicht darauf an, denn der Kauf soll nicht die Straftat gewesen sein.

Diese angebliche Atemschutzmaske, bzw. Schlafmaske wurde auch gekauft, und bezahlt, erhalten hat unser Mitglied die Ware jedoch bis heute nicht.

Im März 2021, also ca. 3 Wochen nach dem Kauf, oder lt. Staatsanwaltschaft ca. 1,5 Jahre nach dem angeblichen Tattag, wurde gegen den Verkäufer Strafantrag wegen des Verdachts des Betrugs gestellt. Bekanntlich kommt so etwas bei Ebay oder auch Ebay-Kleinanzeigen durchaus öfters vor.

Wegen dieser Anzeige aus März 2021 hat nun die Staatsanwaltschaft behauptet, dass im August 2019 eine Straftat begangen worden sein sollte, denn angeblich gab es keinen Betrug durch den Verkäufer.

Das kann man nicht ausschließen, denn außer Betrug könnte der Verkäufer auch den Straftatbestand der Unterschlagung oder Untreue begangen haben, denn er behauptet, dass er die Ware nicht als Paket verschickt hätte, wie er es bei Ebay-Kleinanzeigen angegeben hatte, sondern vertragswidrig als Päckchen. Dadurch sparte er sich zwar 1 Euro, aber die Ware war weder versichert, noch gab es eine Sendungsnummer. Ohne Sendungsnummer hat der Käufer natürlich keine Möglichkeit zu prüfen, ob die Ware überhaupt verschickt wurde. Der Käufer wurde von dem Verkäufer über Wochen hingehalten, bis sich der Käufer nach ca. 3 Wochen nicht mehr länger verarschen lassen wollte. Er fuhr zur Polizei, und stellte Strafantrag.

Ein oder zwei Tage nach der Anzeige meldete sich der Verkäufer wieder, und behauptete, dass das Päckchen wieder zu ihm zurückgekommen wäre. Weil es bei Päckchen keine Sendungsnummer/Sendungsverfolgung gibt, war das natürlich nicht überprüfbar. Unser Vereinsmitglied versuchte sogar noch den Polizisten anzurufen, der die Anzeige aufgenommen hatte, um diesem mitzuteilen, dass das Päckchen angeblich wieder beim Absender wäre, aber der Polizist wurde telefonisch nicht erreicht.

Der Verkäufer hat die Ware bis heute aber nicht wieder zugestellt. Weder als Paket, wie ursprünglich zugesagt, noch als Päckchen. Natürlich hat er auch das Geld behalten. Während der Volksmund dies als Betrug ansehen würde, handelt es sich strafrechtlich um Unterschlagung, oder eher Untreue.

Eine Straftat unseres Vereinsmitglieds können wir nicht erkennen.

Unser Vereinsmitglied bekam einen Strafbefehl. 1.200 € soll er bezahlen, weil er eine Atemschutzmaske bei Ebay gekauft haben sollte, und nach Nichtlieferung, im August 2019  Strafantrag gegen den Verkäufer gestellt haben sollte.

Gegen diesen Quatsch wurde am 4.2.2022 Rechtsmittel eingelegt, dann ging es ganz schnell. Bereits am 11.3.2022 sollte die Verhandlung stattfinden. Daraus wurde aber nichts, denn die Staatsanwaltschaft Essen hat den Strafbefehl zurückgezogen.

Weiterlesen „Zauberer beim Amtsgericht Gelsenkirchen, jetzt soll es plötzlch Betrug sein.“

Eins, zwei oder drei?

Wie den Vereinsmitgliedern bekannt sein dürfte, wurde ich am 16.3.2022 wieder Opfer einer Straftat. Um 18:56 Uhr war ein Mann mit einer Zigarette vor meiner Haustür, und sah sich dort meinen Fahrradanhänger an. Mir wurde dann von meiner Kamera mitgeteilt, dass sich jemand vor meiner Haustür befindet. Da mir die Person nicht bekannt war, startete ich die Aufnahme.

In dem Fahrradanhänger, denn ich üblicherweise nutzte, um meine Lautsprecheranlage zu transportieren, befand sich noch die rechte Armlehne meines Elektrorollstuhls, weil sich eine Schraube gelockert hatte, und sich deshalb die Armlehne gelöst hatte. Um die Armlehne nicht zu verlieren, hatte ich diese in den Anhänger gelegt. Außerdem lag da auch noch die Anhängerkupplung für den Rollstuhl im Anhänger.

Am 16.3.2022 nutzte ich den Anhänger nicht für meine Lautsprecheranlage, weil ein Rad des Anhängers platt war, und erst repariert werden musste. Der unbekannte Mann sah sich den Anhänger an, und ging dann wieder. Um 18:57 Uhr kam er zurück. Er schnappte sich dann den Fahrradanhänger und verschwand mit diesem.

Siehe Beitrag hier.

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AG GELSENKIRCHEN: Klageerzwingungsverfahren gegen Amtsrichterin eingereicht.

Gegen eine Richterin des Amtsgerichts Gelsenkirchen wurde 2021 Strafantrag wegen Rechtsbeugung gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren natürlich eingestellt. Kein Wunder, schließlich hatten sie es ja noch mit einem außergewöhnlichen Fall zu tun, weil ein Bürger im Februar 2021 eine Atemschutzmaske bei Ebay gekauft haben soll, soll das eine Straftat im August 2019 gewesen sein.

Echt jetzt, das hat die Staatsanwaltschaft wirklich so behauptet, aber gegen die Richterin wollte man nicht vorgehen. Das Verfahren gegen die Richterin hat man eingestellt.

Dagegen wurde Beschwerde eingelegt. Auch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat die Ermittlungen wieder eingestellt. Aus diesem Grund wurde jetzt am 18.2.2022 Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingungsverfahren) gestellt. Jetzt wird es eng für die Richterin und das Amtsgericht Gelsenkirchen.

Erneute Kundgebung von Herrn Schreiber vor dem AG Gelsenkirchen

Herr Schreiber, unser ehemaliger Vorsitzender, bekam im Februar 2022 vom Amtsgericht Gelsenkirchen mal wieder einen Strafbefehl. Am 4.2.2022 wurde gegen den schwachsinnigen Strafbefehl Rechtsmittel eingelegt. Schon einige Tage später kam die Ladung zur Gerichtsverhandlung. Am Freitag, dem 11.3.2022 sollte die Verhandlung beginnen. Man sind die flott.

Es gibt hier einen Beitrag über den Hintergrund des Strafverfahrens.

Man kann wegen einer (angeblichen) Straftat nicht zweimal angeklagt, verurteilt, verfolgt werden? Beim AG Gelsenkirchen geht alles!

Der Beitrag ist länger, deshalb hier eine Kurzfassung.

Das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Essen stammte aus 2019. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft seit 2019 gegen Herrn Schreiber ermittelt. Die angebliche Straftat müsste demnach 2019, oder früher begangen worden sein. In dem Strafbefehl behauptete die Staatsanwaltschaft Essen, dass der Tattag im August 2019 gewesen wäre. Obwohl dies zum Aktenzeichen aus 2019 passen könnte, passte es gar nicht zum angeblichen Tathergang.

Die Staatsanwaltschaft meinte, dass im Februar 2021 bei Ebay eine Atemschutzmaske gekauft und bezahlt worden wäre.

Das sind nur 3 Fehler. Zunächst kann ein evtl. Kauf im Februar 2021 keine Straftat 2019 gewesen sein, oder lebt die Staatsanwaltschaft Essen in einem Paralleluniversum?

Außerdem wurde zu keinem Zeitpunkt eine Atemschutzmaske bei Ebay gekauft, sondern eine Maske für ein Schlafapnoe-Gerät bei Ebay-Kleinanzeigen. 

Drei Wochen nach der Bezahlung war die Maske noch immer nicht geliefert. Obwohl die Ware mit DHL als Paket, also versichert und mit Sendungsnummer, verschickt werden sollte, konnte der Verkäufer nichts über den Verbleib der Ware sagen, und auch keine Sendungsnummer mitteilen, unverschämt wurde der Verkäufer dann auch noch. Nach ca. drei Wochen wurde dann Strafantrag gegen den Verkäufer gestellt, und zwar im März 2021.  Auch das kann also niemals eine Straftat 2019 gewesen sein.

Der Verkäufer behauptet später, dass das Päckchen zu ihm zurückgekommen wäre. Das war im März 2021. Jetzt haben wir März 2022. Der Verkäufer hatte also inzwischen ein ganzes Jahr Zeit, die Ware wieder an den Käufer zu schicken, was nicht geschah. Es ist also der Verkäufer der hier eine Straftat begangen hat. Der Straftatbestand der Untreue wurde vom Verkäufer erfüllt, denn er hält die Ware eindeutig rechtswidrig zurück.

Eine Richterin, die solch einen schwachsinnigen Strafbefehl auch noch unterzeichnet, hat eindeutig eine rote Linie überschritten. Herr Schreiber lehnt diese Richterin wegen Befangenheit ab. Das hat er ihr auch mitgeteilt, aber ihr die Möglichkeit der Selbstablehnung gegeben.

Möglicherweise ist das der Grund, warum der Termin am 11.3.2022 beim AG Gelsenkirchen aufgehoben worden sein soll.

Inzwischen teilt das AG mit, dass die Staatsanwaltschaft Essen den ersten Strafbefehl vom 25.1.2022 zurückgezogen hat. Gleichzeitig wurde aber ein neuer Strafbefehl beantragt und erlassen, wieder mit dem alten Aktenzeichen aus 2019. Es wird aber nicht mehr behauptet, dass der Tattag im August 2019 gewesen wäre. Da ist man offenbar flexibel.

Auch die telefonisch mitgeteilte Aufhebung des Termins am 11.3.2022 wurde nicht schriftlich bestätigt.

Herr Schreiber hat uns ein Video geschickt, und mitgeteilt, dass er weitermachen wird. Hier das Video

Weitere Videos sollen folgen.

Man kann wegen einer (angeblichen) Straftat nicht zweimal angeklagt, verurteilt, verfolgt werden? Beim AG Gelsenkirchen geht alles!

Wir haben gute Nachrichten, denn wir können jetzt den vielleicht blödesten Strafbefehl Deutschlands veröffentlichen, weil Herr Schreiber heute eine Zustellurkunde vom Amtsgericht Gelsenkirchen bekam. Da waren 3 Seiten drin.

Auf der ersten Seite stand, dass der Strafbefehl vom 25.1.2022 zurückgenommen wurde. Das bedeutet, dass der zurückgenommene Strafbefehl nun veröffentlicht werden darf.

Das ist gut, denn damit kann man beweisen, wie unfähig die Justiz tatsächlich ist.

Es ist also tatsächlich so, dass wir ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2019 haben, die angebliche Straftat aber im März 2021 begangen worden sein sollte. Normalerweise ist so etwas gar nicht möglich, es sei denn, die Staatsanwaltschaft lebt in einer Parallelwelt.

Doch nicht nur das Aktenzeichen ist aus 2019, sondern auch der Tattag soll ja lt. Strafbefehl in 2019 gewesen sein. Am 22.8.2019 sollte Herr S. eine Straftat begangen haben, weil er im Februar 2021 etwas gekauft und bezahlt habe, und nach Nichtlieferung im März 2021 Strafantrag gestellt habe. Da müssen doch Irre am Werk gewesen sein.

Gegen den Strafbefehl wurde Rechtsmittel eingelegt, und es dauerte gar nicht lange, bis Herr S. eine Ladung zur Verhandlung bekam. Schon am 11.3.2021 sollte die Gerichtsverhandlung stattfinden.

Herr Schreiber wollte dann Akteneinsicht nehmen, und rief deshalb am 1.3.2022 beim Amtsgericht an. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass der Termin am 11.3.2022 wieder aufgehoben wurde.

Merkwürdig, die Aufhebung des Termins am 11.3.2022 wurde aber bisher nicht schriftlich bestätigt, auch nicht in den Schreiben, die Herr Schreiber heute erhalten hat.  Merkwürdig, oder ist man der Meinung, dass man den Termin nicht mehr extra aufgeben muss, wenn der Strafbefehl aufgehoben wurde?

Davon kann man nicht wirklich ausgehen, wenn man sich die restlichen Seiten ansieht.

Das erste Schreiben war also die Aufhebung des dämlichen Strafbefehls vom 25.1.2022.

Das zweite Schreiben war das Vorblatt zur Zustellurkunde.

Richtig interessant ist aber das 3. Schreiben, das man zurzeit aber leider nicht im Original veröffentlichen darf, denn das ist nun wirklich wieder unglaublich.

Die Überschrift lautet STRAFBEFEHL. Ja, da steht wirklich STRAFBEFEHL. Handelt es sich vielleicht um eine Kopie des Strafbefehls vom 25.1.2022? Wurde diese Kopie vielleicht nur mitgeschickt, um mitzuteilen, welcher Strafbefehl zurückgenommen wurde=

Das könnte man denken, aber so ist es nicht, denn es gibt einige Unterschiede zwischen dem ersten Strafbefehl und dem jetzigen.

Der erste Strafbefehl datierte vom 25.1.2022. Der neue Strafbefehl ist vom 25.2.2022. Das könnte man leicht verwechseln. Das Aktenzeichen der beiden Strafbefehle ist absolut identisch. Dies geht natürlich gar nicht. Wenn der Strafbefehl mit dem Aktenzeichen 313 Cs 23 Js 762/19 -17/22 zurückgenommen wird, dann kann man natürlich unter demselben Aktenzeichen  nicht wieder einen neuen Strafbefehl erlassen.

In dem neuen Strafbefehl wird nicht mehr behauptet, dass am 22.8.2019 eine Straftat begangen wurde, sondern jetzt soll es der 17.3.2021 gewesen sein. Flexibel sind die ja wirklich.

Es soll aber wieder eine Atemschutzmaske gewesen sein, und die soll auch wieder bei Ebay gekauft worden sein. Also die Unterschiede zwischen Ebay und Ebay-Kleinanzeigen, und den Unterschied zwischen einer angeblichen Atemschutzmaske und einer Maske für ein Schlafapnoegerät scheint man noch immer nicht zu kennen.

Es ist schon mehr als peinlich, dass man fast alle Fehler wiederholt hat.

Wieder wird von einer Atemschutzmaske gesprochen. Erneut wird behauptet, die Ware sei bei Ebay gekauft worden. Und wieder soll die angebliche Straftat 2019 begangen worden sein. Zwar wird nicht behauptet, dass der Tattag der 22.8.2019 gewesen wäre, aber das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Essen (23 Js 762/19) sagt noch immer, dass die Staatsanwaltschaft seit 2019 gegen den Verdächtigen in dieser Straftat ermittelt.

Fast unglaublich, aber noch schlimmer ist, dass diese Richterin diesen Schwachsinn wieder unterzeichnet hat. Es stimmt übrigens nicht, dass die Richterin Lump heißt. Ihr Name ist schon etwas länger.

Was ist denn jetzt mit dem Verhandlungstermin am 11.3.2022, ist der aufgehoben, oder findet der jetzt doch statt? Es wurde ja bereits Rechtsmittel eingelegt. Zwar war das gegen den ersten Strafbefehl, und nicht etwa gegen den zweiten Strafbefehl, aber das Rechtsmittel wurde gegen das Aktenzeichen eingelegt, und beide Aktenzeichen sind bekanntlich identisch.

Kundgebung von Herrn Schreiber vor dem AG Gelsenkirchen

Herr Schreiber, unser ehemaliger Vorsitzender, bekam im Februar 2022 vom Amtsgericht Gelsenkirchen mal wieder einen Strafbefehl. Am 4.2.2022 wurde gegen den schwachsinnigen Strafbefehl Rechtsmittel eingelegt. Schon einige Tage später kam die Ladung zur Gerichtsverhandlung. Am Freitag, dem 11.3.2022 sollte die Verhandlung beginnen. Man sind die flott.

Es gibt hier einen Beitrag über den Hintergrund des Strafverfahrens.

Wird die Klumpe eigentlich niemals schlau?

Der Beitrag ist länger, deshalb hier eine Kurzfassung.

Das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Essen stammte aus 2019. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft seit 2019 gegen Herrn Schreiber ermittelt. Die angebliche Straftat müsste demnach 2019, oder früher begangen worden sein. In dem Strafbefehl behauptete die Staatsanwaltschaft Essen, dass der Tattag im August 2019 gewesen wäre. Obwohl dies zum Aktenzeichen aus 2019 passen könnte, passte es gar nicht zum angeblichen Tathergang.

Die Staatsanwaltschaft meinte, dass im Februar 2021 bei Ebay eine Atemschutzmaske gekauft und bezahlt worden wäre.

Das sind nur 3 Fehler. Zunächst kann ein evtl. Kauf im Februar 2021 keine Straftat im August 2019 gewesen sein, oder lebt die Staatsanwaltschaft Essen in einem Paralleluniversum?

Außerdem wurde zu keinem Zeitpunkt eine Atemschutzmaske bei Ebay gekauft, sondern eine Maske für ein Schlafapnoe-Gerät bei Ebay-Kleinanzeigen. 

Drei Wochen nach der Bezahlung war die Maske noch immer nicht geliefert. Obwohl die Ware mit DHL als Paket, also versichert und mit Sendungsnummer, verschickt werden sollte, konnte der Verkäufer nichts über den Verbleib der Ware sagen, und auch keine Sendungsnummer mitteilen, unverschämt wurde der Verkäufer dann auch noch. Nach ca. drei Wochen wurde dann Strafantrag gegen den Verkäufer gestellt, und zwar im März 2021.  Auch das kann also niemals eine Straftat im August 2019 gewesen sein.

Der Verkäufer behauptet später, dass das Päckchen zu ihm zurückgekommen wäre. Das war im März 2021. Jetzt haben wir März 2022. Der Verkäufer hatte also inzwischen ein ganzes Jahr Zeit, die Ware wieder an den Käufer zu schicken, was nicht geschah. Es ist also der Verkäufer der hier eine Straftat begangen hat. Der Straftatbestand der Untreue wurde vom Verkäufer erfüllt, denn er hält die Ware eindeutig rechtswidrig zurück. Allerdings wurde diese Straftat auch erst 2021 begangen, und nicht etwa 2019.

Eine Richterin, die solch einen schwachsinnigen Strafbefehl auch noch unterzeichnet, hat eindeutig eine rote Linie überschritten. Herr Schreiber lehnt diese Richterin wegen Befangenheit ab. Das hat er ihr auch mitgeteilt, aber ihr die Möglichkeit der Selbstablehnung gegeben.

Möglicherweise ist das der Grund, warum der Termin am 11.3.2022 beim AG Gelsenkirchen aufgehoben wurde.

Herr Schreiber hat uns ein Video geschickt. Am Dienstag war er vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen und hat dort ein Video von seiner Kundgebung gemacht. Hier das Ergebnis.

Weitere Videos sollen folgen.

AG GELSENKIRCHEN: Ganz schön eilig.

Anfang Februar bekam Herr Schreiber einen Strafbefehl vom Amtsgericht Gelsenkirchen. In diesem überaus schwachsinnigen Strafbefehl ging es darum, dass Herr Schreiber im August 2019 eine Straftat begangen haben soll, weil er im Februar 2020 etwas bei ebay-Kleinanzeigen gekauft hatte, und nachdem er dies bis heute nie erhalten hatte, im März 2021 Strafantrag gestellt hatte.

Die Logik dieses Strafbefehls hat sich bis heute niemand erschlossen.

Herr Schreiber hatte dann umgehend versucht, Rechtsmittel gegen den Strafbefehl einzulegen. Mehrere Faxversuche (ca. 6) wurden nicht vollständig übertragen, aus diesem Grund  wurde das Rechtsmittel von Herrn Schreiber  persönlich am Mittwoch, dem 9.2.2022 gegen 18:30 Uhr fristwahrend in den Briefkasten des AG eingeworfen.

Zusätzlich wurde noch ein weiteres Fac an das AG versendet, damit es auch einen Sendebericht als Beweis gibt. Offenbar kamen die deutlichen Worte an. Noch nie gab es so eine schnelle Reaktion des Gerichts. Am 17.2.2022 kam schon die Ladung zum Termin. Dieser soll am 11.3.2022 stattfinden.

Das dürfte wohl als gutes Zeichen zu sehen sein, denn es schlichtweg ausgeschlossen, dass der schwachsinnige Strafbefehl Bestand haben wird, das dürfte zwischenzeitlich auch dem bescheidensten Richter, auf das Gendern verzichten wir hier, klar geworden sein.

In der Hoffnung, dass wir, oder Herr Schreiber, aufhören weiter die Wahrheit über die Justiz zu berichten, ist man nun wohl bemüht jetzt schnell die Sache zu erledigen.

Fax an das AG Gelsenkirchen

Am 7.2.2020 habe ich Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl einlegen wollen. Es gab mindestens 6 Versuche, das Rechtsmittel per Fax zu übersenden. Das Rechtsmittel wurde aber nie vollständig übertragen.

Am Mittwoch, dem 9.2.2022, wurde das Rechtsmittel gegen 18:30 Uhr persönlich in den Briefkasten des Amtsgericht Gelsenkirchen eingeworfen.

Es wäre ziemlich dumm darauf zu vertrauen, dass beim Amtsgericht alles ordnungsgemäß abläuft, deshalb wurde heute (14.2.2022) erneut Rechtsmittel gegen den Strafbefehl eingelegt, und erfolgreich per Fax übermittelt. Um 22:45 Uhr war die Übermittlung erfolgreich beendet.

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