Erstelle eine Website wie diese mit WordPress.com
Jetzt starten

Endlich geklärt, Video von einem Poli­zei­ein­satz ist zulässig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte schon vor Jahren entschieden, dass Bilder von Fotos erlaubt sind. Das BVerfG hatte dies mit der Waffengleichheit begründet. Allerdings ging es dabei speziell um Fotografien und nicht um Videos.

Durch die Begründung war aber naheliegend, dass das auch für Videos gelten würde.

Die Polizei stellte dies häufig anders da. Manchmal wurde behauptet, dass Videos von Polizisten nicht erlaubt wären, weil dabei auch Tonaufnahmen gemacht würden. Hier wurde das schon immer anders gesehen. Es stimmt einfach nicht, dass man bei jedem Polizeieinsatz auch die Sprache der Polizisten hörbar aufnehmen würde. Abhängig von der Entfernung und der Größe der aufgenommen Gruppe, sowie evtl. Windgeräusche, gibt es keine verwertbare Tonaufnahme. Aus diesen Gründen zieht der behauptete Grund der Polizei nicht, zumindest nicht bei jeder Videoaufnahme.

Da das BVerfG Fotoaufnahmen für zulässig erklärte, und dies mit der Waffengleichheit zwischen Bürger und Polizei begründete, war zu erwarten, dass das aus dem gleichen Grund auch für Videoaufnahmen gelten würde.

Jetzt landete so ein Fall vor Gericht. Am 24.9.2021 hatte das Landgericht (LG) Osnabrück zu darüber zu entscheiden, ob die Polizei berechtigt war das Handy eines Bürgers zu beschlagnahmen, der mit dem Handy einen Polizeieinsatz gefilmt hatte. (Qs 49/21)

Das LG hatte sich mit einem Ereignis während eines Polizeieinsatzes in der Osnabrücker Innenstadt beschäftigt. Dort kam es unter anderem zur Fixierung einer sich widersetzenden Person auf dem Boden. Währenddessen seien die Einsatzkräfte wiederholt von umstehenden Personen gestört worden, unter anderem vom Beschwerdeführer. Die Polizei versuchte, die Situation zu beruhigen, und sprach Platzverweise aus. Währenddessen fertigte der Beschwerdeführer mit seinem Handy Video- und Tonaufzeichnungen von der Situation an.

Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten forderten ihn auf, dies zu unterlassen. Derartige Tonaufnahmen seien strafbar. In der Folge wurde das Handy des Beschwerdeführers wegen des Verdachts einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gegen dessen Willen sichergestellt.

Das Amtsgericht (AG) hatte die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme bestätigt. Das LG sah das anders.

Sowohl Bild- als auch Tonaufnahmen eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum sind zulässig. Ein dazu benutztes Handy hätte nicht beschlagnahmt werden dürfen, so das LG Osnabrück zu einem Polizeieinsatz in der örtlichen Innenstadt.

Sowohl Bild- als auch Tonaufnahmen eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum sind nicht strafbar. Die Beschlagnahme des dazu benutzten Handys ist daher rechtswidrig. Dies hat das Landgericht (LG) Osnabrück entschieden (Beschl. v. 24.09.2021, Az. Qs 49/21).

Tonaufnahmen nicht strenger als Bildaufnahmen geschützt

Dem LG zufolge lag nämlich kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vor, sodass das Handy nicht hätte beschlagnahmt werden dürfen. Die Strafvorschrift des § 201 StGB, welche die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe stellt, erfasse keine Äußerungen im öffentlichen Verkehrsraum. Außerdem schütze die Norm die Unbefangenheit der mündlichen Äußerung. Die Unbefangenheit sei bei dienstlichem Handeln, welches rechtlich gebunden sei und der rechtlichen Überprüfung unterliege, aber nicht berührt.

Letztlich führt das LG* aus, dass gem. § 201 a StGB das Anfertigen von Bildaufnahmen im öffentlichen Raum grundsätzlich straffrei sei. Warum das Anfertigen von Tonaufnahmen in demselben Raum strenger geahndet werden sollte, sei nicht ersichtlich.

Unser frühere Vorsitzende hatte auch bereits zwei ähnliche Vorfälle.

  1. Bei einer Demo gegen die Machenschaften des SPD-Stadtverordneten Gerhard Lichtenberger nutzte Herr Schreiber auch eine Videokamera, um sich selbst aufzunehmen. Eine Mitarbeiterin von Lichtenberger rief dann die Polizei. Die beiden Uniformierten liefen mehrfach in das Kamerabild, und beschwerten sich dann anschließend, dass sie aufgenommen wurden.
  2. Bei einer Demo vor der Polizeiwache Gelsenkirchen filmte unser damalige Vorsitzende erkennbar die Veranstaltung. Zwei Polizisten kamen aus dem Gebäude und störten die erkennbare Aufnahme. Sie forderten unseren damaligen Vorsitzenden auf ein Plakat an seinem Rollstuhl zu entfernen, und drohten mit einer Anzeige. Die Anzeige wegen dem Plakat wurde dann noch ergänzt wegen angeblicher Verletzung der Vertraulichkeit des (nicht öffentlich) gesprochenen Wortes. Der Quatsch wurde aber eingestellt.

Jetzt wurde aber entschieden, dass auch Videos von Polizisten im Einsatz gemacht werden dürfen, und dabei auch die Tonaufnahmen kein Hindernis sind.

In dem Verfahren ging es zwar um ein Handyvideo, aber es macht rechtlich wohl keinen Unterschied, ob man mit einer normalen Kamera, oder einer Handykamera die Aufnahmen fertigt.

NACHTRAG mit Video

PANORAMA: POLIZEIGEWALT FILMEN VERBOTEN

 

BREMERHAVEN: Ist Maske tragen im Freien jetzt strafbar?

Die Polizei in Bremerhaven hat mehr drauf. Die können nicht nur einem Reporter ins Bein schießen, wie 2016 geschehen.

BILD

Nein, die können auch einem Rollstuhlfahrer eine schriftliche Verwarnung mit 50 € Verwarngeld und Anhörungsbogen schicken, der am 19.4.2021 nach einer Demo eine Maske trug, obwohl es an dem betreffendem Ort, vor dem Stadthaus keine Maskenpflicht gab.

Wenn schon, dann denn schon.

Oder gab es dort vielleicht doch eine Maskenpflicht?

Eine Maske zu tragen, wo es eine Maskenpflicht gibt, das wäre weder lustig noch strafbar. Eine Verwarnung mit Verwarngeld für das Tragen einer Maske, wo es keine Maskenpflicht gab, das ist zwar auch kein berechtigter Grund für eine Verwarnung oder ein Verwarngeld, ist aber zumindest im gewissen Sinne lustig.

Es ist zwar nicht unbedingt zum Lachen, aber zumindest äußerst lachhaft. Immerhin könnte man das als (wissentliche) Verfolgung Unschuldiger bezeichnen, oder als (vorsätzliche) falsche Verdächtigung, und dann vergeht einem das Lachen wieder.

Als Zeugen wurden von der Bußgeldstelle (Amt 91/7) PB Klose und PB`in Brüggemann angegeben.

Wenn also PB Klose bezeugen können, dass ich eine Maske getragen habe, und PB´in, dass es keine Maskenpflicht gab, oder umgekehrt, wofür sollen dann die 50 € sein?

Sollte das Geld vielleicht für ein neues Filmprojekt sein?

Gerne hätte der Rollstuhlfahrer dafür 50 € bezahlt, aber die Zeugin Brüggemann von der Polizei durfte bisher in dem Film nie mitspielen, oder ist jemand was anderes bekannt? Ein Bild der Zeugin wurde jedenfalls bisher nicht gefunden.

Ob einer die beiden beim Kinderklau von Tilman mitspielen durfte, ist leider auch nicht bekannt.

NACHTRAG:

Das Verfahren wurde natürlich inzwischen eingestellt.

WIEDER GEWONNEN: Späte Genugtuung für A. Masch und Familie Kucharz

Freunde der Nacht, es gibt mal wieder etwas Positives zu berichten. Wenn ihr wollt, könnte das gerne auch auf dem Blog veröffentlichen, ich habe nichts dagegen.

Ich habe mal wieder ein Gerichtsverfahren gewonnen. Dieses gewonnene Gerichtsverfahren ist nicht nur gut für mich, sondern sicherlich auch eine späte Genugtuung für A. Masch, und auch für T. Kucharz und seine Mutter.

Weil der Ursprung der Geschichte schon eine ganze Weile her ist, soll die Ursprungsgeschichte hier noch mal kurz erwähnt werden.

Als T. Kucharz zwölf Jahre alt war, besuchte er nur noch selten die Schule, weil sich bei ihm eine Schulangst entwickelt hatte, da der Junge eine Lernschwäche hatte, und sich wegen dieser auf der Schule unwohl, und gemobbt gefühlt hat.

Seine Mutter wandte sich deshalb an das Jugendamt, um Hilfe bei der Beschulung des Kindes zu erhalten. Das Richtige wäre wohl gewesen, wenn man dem Jungen einen Schulbegleiter zur Seite gestellt hätte.

Es kommt häufig vor, dass das Jugendamt nicht in der Lage ist seine Arbeit vernünftig zu machen, und so bekam der Junge auch keine Schulbegleiter, sondern dem Jugendamt fiel mal wieder nur das übliche ein. Anstatt den Jungen wirklich zu helfen, beantragte das Jugendamt beim Gericht dass der Junge in Obhut genommen werden sollte.

Auch die Familiengerichte sind nun nicht gerade dafür bekannt, dass die ihre Arbeit tatsächlich gewissenhaft verrichten. Sie sind nicht wirklich unabhängig, sondern häufig behördenhörig. Das Familiengericht hat also dem Antrag des Jugendamts zugestimmt, eine vernünftige Prüfung des Falles dürfte es dabei aber nicht gegeben haben.

Mit dem Beschluss des Familiengerichts rückte das Jugendamt nicht nur mit dem Gerichtsvollzieher aus, sondern brachte auch noch gleich die große Kavallerie mit. Zwei uniformierte Polizisten begleiteten also die Inobhutnahme. Laut Gesetz ist die Inobhutnahme von einem Gerichtsvollzieher durchzuführen, die Polizei darf hierbei nur im Rahmen der Amtshilfe hinzugezogen werden. Von daher muss wohl davon ausgegangen werden, dass die Polizisten die Inobhutnahme nicht hätten durchführen dürfen. Es ist davon auszugehen, dass die keinerlei Gewalt gegen das Kind anwenden durften. Natürlich hätte die Polizei eingreifen dürfen, wenn bei dieser Amtshandlung der zuständige Gerichtsvollzieher angegriffen worden wäre. Dies war aber hier nicht der Fall, von daher hätte es keinerlei Gewalt der Polizisten bedurft.

Jugendamtsmitarbeiter, Gerichtsvollzieher und zwei Polizisten rückten also aus, um das Kind gewaltsam aus seiner Familie zu reißen. Der unter Asthma, und unter Panikattacken leidende Junge war mit dieser Situation völlig überfordert, geriet erkenntlich in Panik, und litt dadurch unter Todesangst. Er wollte nicht aus seiner Familie gerissen werden, und versuchte dies zu verhindern. Deshalb hat er sich an die Heizung angebunden, und einen Rollladengurt um sich gelegt.

Von der gesamten Inobhutnahme existiert ein Video. Dort war nicht zu erkennen, dass der Gerichtsvollzieher, der für die Inobhutnahme zuständig gewesen wäre, seiner Aufgabe nachgekommen wäre. Es ist auch nicht erkenntlich gewesen, dass ein anwesender Jugendamtsmitarbeiter sich aktiv in die Inobhutnahme eingemischt hätte. Lieber überließ man dies schmutzige Geschäft zwei anscheinend völlig überforderten Polizisten. Es gab vor Ort weder einen Pädagogen noch einen Psychologen, der versucht hätte den zuständigen Gerichtsvollzieher bei seiner Aufgabe zu unterstützen, oder beruhigend auf das Kind einzuwirken. So passierte das, was man in so einer Situation wohl nicht mehr anders erwarten konnte. Die Inobhutnahme endete in einem völligen Desaster. Es gibt ein ca. einstündiges Video davon, welche später von der mutigen Familienaktivistin A. Masch im Internet veröffentlicht wurde. Frau Masch war jedoch nicht in der Lage die Gesichter der Beteiligten vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen. Aus diesem Grund wurde Frau Masch später zu einer Geldstrafe von zunächst 9000 € verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde die Strafe dann auf 4500 € reduziert. Hier muss Frau Masch allerdings angelastet werden, dass sie keinerlei Angaben zu ihren Einkünften gemacht hatte, und deshalb der Tagessatz viel zu hoch angesetzt wurde. Weil Frau Masch die Geldstrafe weder bezahlen konnte, noch bezahlen wollte, sollte sie sogar eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen, obwohl noch gar nicht klar war, ob denn das Urteil wirklich rechtskräftig wurde. Eine Entscheidung über die eingelegte Revision hatte Frau Masch tatsächlich niemals erhalten. Frau Masch entging dieser Haftstrafe nur, weil sie einige Tage nach dem geplanten Haftantritt verstarb.

Weiterlesen „WIEDER GEWONNEN: Späte Genugtuung für A. Masch und Familie Kucharz“