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MISTER FREISPRUCH über die Gerichtsverhandlung am 26.4.2023

Danke für den Beitrag von gestern. Ich war nicht mehr in der Lage selber was zu veröffentlichen. Das was gestern wieder anstrengend, eigentlich ist das schon Körperverletzung im Amt.

Um 8:30 Uhr musste ich aufstehen, Normalerweise stehe ich frühestens um 9:45 Uhr auf. Gestern saß ich ab 8:15 Uhr bereits im Behindertentransport zum Landgericht nach Essen. Ich war sogar sehr früh vor Ort.

Zunächst fuhr ich durch den Haupteingang und wurde dort normal kontrolliert. Als ich durch die Sicherheitsschleuse ging schlug die Anlage an. Vielleicht weil ich eine Metallplatte im Oberschenkel habe. Bisher gab es dieses Problem jedoch nicht, obwohl die Metallplatte bereits seit Oktober 2021 dort ist.

Im Anschluss der Sicherheitsüberprüfung musste ich das LG wieder verlassen, und zu einem Nebeneingang fahren, weil der Aufzug im Eingangsbereich viel zu klein für meinen Rollstuhl ist.

Wir nutzten alternativ den Eingang  bei der Staatsanwaltschaft. Allerdings gab es auch hier wieder Probleme. Am Dienstag bekam dieser Eingang eine neue elektronische Schließanlage. Das Teil ließ sich von dem Justizwachmann einfach nicht öffnen. Es dauerte ca. 20 Minuten bis ein weiterer Justizwachmann kam, und die Tür von innen öffnete.

Ich hatte zwischenzeitlich schon die Geschäftsstelle angerufen, und mitgeteilt, dass ich evtl. nicht pünktlich zur Verhandlung kommen kann, weil die Schließanlage spinnt. Ich habe es dennoch pünktlich geschafft.

Die Verhandlung sollte im Saal 244 stattfinden. Das ist eigentlich schon eine Frechheit. Man wusste ja, dass da ein Rollstuhlfahrer kommen würde, und der Saal 244 ist dafür garantiert nicht besonders geeignet.

Um zum Saal zu kommen muss man einige Treppenstufen bewältigen. Das geht natürlich nicht, und deshalb hat man aus einem Teil der Treppe eine Rampe gemacht, indem man einfach ein Brett über die Treppe gelegt hat. Ich weiß nicht, wer so einen Müll geplant hat. Eigentlich sollte jeder wissen, dass man das so nicht machen kann. Wenn man ein Brett über die Treppe legt, dann ist der Winkel viel zu steil für einen Elektrorollstuhl.

Es ist ja nicht so, dass es im Landgericht nur solche Sitzungssäle wie diesen gibt. Es gibt inzwischen neben dem Altbau noch zwei weitere Anbauten. Einer davon war noch keine 10 Jahre alt, und auch da gibt es bekanntlich Sitzungssäle, aber man war sogar in diesem Neubau nicht in der Lage einen behindertengerechte Zugang zu schaffen. Bereits im Februar musste der Termin verschoben werden, weil ich mit dem damaligen Leihrollstuhl in keinen Rollstuhl passte.

Ich musste also mit dem Rollstuhl die zu steile Rampe benutze. Der Rollstuhl mühte sich die Rampe hoch und kam dabei auch ins Rutschen. Als ich oben war hörten die Probleme aber nicht auf. Im Sitzungssaal gab es eine lange Anklagebank. Allerdings war das dort alles so eng, dass man dort mit dem Rollstuhl nicht hinkam.

Wie gesagt, man wusste ja, dass da ein Rollstuhlfahrer kommen würde. Die Justizwachmeister wurden wieder gerufen. Der erste Justizwachmeister brauchte noch Verstärkung, und als die da war, fing man an die Anklagebank in Richtung Richterpult zu verschieben. Ich nutzte das für einen Kommentar und meinte, dass ich jetzt dem Freispruch gerade 10 cm näher gekommen wäre.

Immerhin jetzt passte ich mit dem Rollstuhl auch hinter die Anklagebank, die natürlich in diesem Fall keine wirkliche Anklagebank war, sondern eine Freispruchbank, was sonst?

Meine Verhandlung war die einzige Verhandlung an diesem Tag bei diesem Richter, zumindest in diesem Sitzungssaal. Die Verhandlung sollte um 10:30 Uhr anfangen und begann aber mit 15 Minuten Verspätung.

Der komische Verkäufer aus Köln war als Zeuge geladen, und wurde auch vernommen, obwohl von Anfang an klar war, dass es weder eine falsche Verdächtigung meinerseits gab, und das auch nicht Gegenstand der Verhandlung war.

Zum Vorwurf der falschen Verdächtigung durch Unterlassen konnte der Zeuge überhaupt nichts beitragen, das war allen Beteiligten von Anfang an klar. Fakt ist, dass der Richter dem Zeugen klar machte, dass er seine Rechtsauffassung nicht teilte.

Zur Erinnerung, ich hatte bei EBAY-KLEINANZEIGEN eine Atemmaske für ein Schlafapnoegerät gekauft. Diese Maske habe ich zwar am 28.2.2021 bezahlt, aber bis heute nicht erhalten.

Obwohl zwischen dem Verkäufer und mit vereinbart war, dass der Kaufpreis die Versandkosten beinhaltet, will der Verkäufer zusätzliche Portokosten von mir, bevor er mir die Maske wieder zusenden wollte. Diese zusätzlichen Portokosten wollte er von mir, obwohl überhaupt keine zusätzlichen Portokosten angefallen wären, das bestätigte sogar der Richter ausdrücklich.

Ich glaube nicht, dass der Zeuge einen guten Eindruck beim Landgericht hinterlassen hatte. Zum Vorwurf der angeblichen Unterlassung konnte der Zeuge  natürlich keine Aussagen machen.

Meine Fax und Telefonliste aus der Fritz.Box war da aber hilfreich. Richterin Klumpe vom AG Gelsenkirchen hatte noch behauptet, dass das nur eine Schutzbehauptung gewesen wäre, beim LG wurde jetzt das Gegenteil bewie0en. Das führte dazu, dass sogar der anwesende Oberstaatsanwalt am Ende einen Freispruch forderte. Das Gericht folgte unseren Anträgen, wobei ich nicht ganz glücklich bin. Der Richter folgte in der Begründung dem Antrag des Staatsanwalts, ging aber auf meine weiteren Begründungen nicht ein.

Das Gericht sprach auch ständig von Zivilrecht. Für mich handelt es sich jedoch um eine Straftat, wenn der Verkäufer sich weigert mir meine bezahlte Ware nochmal zuzusenden, oder mir das bezahlte Geld zu erstatten, wenn DHL die Ware nicht zugestellt hat, und an den Verkäufer zurückgeschickt hat.

Ebenso halte ich es für strafrechtlich relevant, wenn der Verkäufer zusätzliches Porto verlangt, das aber in Wirklichkeit nicht anfällt. Immerhin hätte DHL die Ware kostenlos erneut an die selbe Adresse geliefert, weil der Fehler ja bei DHL lag. Dazu ist DHL nicht nur bereit, sondern auch verpflichtet, denn die haben ja eine gesetzliche Nachbesserungspflicht.

Egal, am Ende gab es für mich mal wieder einen Freispruch, aber die Probleme gingen auch nach der Verhandlung weiter.

Nach der Verhandlung wollte ich zunächst, dass der Richter die Justizwachmeisterei anruft, damit ich das Gericht wieder verlassen kann. Ich verzichtete aber darauf, weil wir noch in die Kantine wollten, um dort einen Kaffee zu trinken. Danach wollte ich das Gericht verlassen, was eigentlich ganz einfach möglich gewesen wäre.

Es wäre möglich gewesen die Kantine direkt zu verlassen. Allerdings handelte es sich bei dieser Tür um eine Tür die alarmgesichert war. Dadurch durfte man durch diese Tür das Gebäude nicht verlassen. Ich sprach deshalb eine Mitarbeiterin der Kantine an. Diese hat angeblich die Justizwachmeisterei angerufen. In den nächsten 20 Minuten kam aber kein Wachmann. Als uns dann einer entgegenkam sprach ich diesen natürlich an. Er kam aber nicht meinetwegen, und meinte, dass wir warten sollen, es würde bestimmt gleich jemand kommen.

Es kam niemand. Nach weiteren 10-15 Minuten suchten wir ein Büro auf, und teilten dem Mitarbeiter mit, dass wir jemand von der Justizwachmeisterei brauchen, der mich aus dem Gebäude lässt. Der Mitarbeiter rief die Justizwachmeisterei an, und meinte dann, dass wir zum Zimmer 80 gehen/fahren sollen. Zimmer 80 war nicht ganz einfach zu finden, aber irgendwann waren wir dort. Eine Mitarbeiterin meinte dann, dass wir hier nicht richtig seien. Wir waren bei der Justizwachmeisterei des Amtsgerichts, und man meinte, dass ich die Justizwachmeisterei des Landgerichts brauchen würde.

Ehrlich gesagt, ob AG oder LG, das ist mir eigentlich völlig egal, denn ich wollte ja nur das Gebäude verlassen. Dass man dafür Mitarbeiter mit einer höheren Ausbildung braucht war mir nicht bekannt.

Die Justizwachmeisterei des AG rief jetzt die Justizwachmeisterei des LG an. Wir warteten jetzt weiter auf einen Mitarbeiter der mich aus dem Gebäude lässt. Uns kamen weitere Justizwachmeister des LG entgegen. Wieder sprach ich die an. Meine Begleitung wunderte sich dann, denn der Justizwachmann meinte dann:

Herr Schreiber der Kollege kommt gleich vorbei.

Frau L. wollte dann wissen, wieso die mich denn hier alle namentlich kennen. Das ist eigentlich ganz einfach. Das macht meine jahrelange Arbeit. Immerhin hatte ja auch der Richter zugegeben dass er auf diesem Blog gelesen hat, was hier geschrieben wird. Und die Justizwachleute beim AG Gelsenkirchen erklären auch ganz offiziell, dass ich jedes Verfahren gewinnen würde.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13.
AG GE E GE GE GE GE GE GE GE GE GE E GE
LG E E E E E
OLG HAM

Das ist zwar nicht ganz richtig, richtig ist eher, dass ich am Ende gewinne, aber zwischendurch habe ich durchaus auch schon Verfahren verloren. Immerhin kommt es aber nicht darauf an, ob man mal „eine Schlacht“ verliert, sondern man muss am Ende „den Krieg“ gewinnen. Das ist mir im Fall der Staatsanwaltschaft Essen seit 1996 mindestens 13x gelungen.

Irgendwann kam ein Justizwachmann mit dem Auftrag uns aus dem Gebäude zu lassen. Inzwischen waren wir schon lange nicht mehr in der Nähe der Kantine, sondern näher am Hauptausgang. Also versuchte man mich wieder dort rauszulassen, wo man mich schon reingelassen hatte.

Wieder gab es die gleichen Probleme. Auch dieser Justizwachmann schaffte es wieder nicht die Tür zu öffnen. Wieder musste der Mitarbeiter gerufen werden, dem es schon Stunden vorher gelungen war das Schließsystem zu überwinden. Insgesamt hat es eine glatte Stunde gedauert, bis ich das LG verlassen konnte.

Eigentlich wollte ich am Mittwoch noch einen Stammtisch ansetzen, aber dann habe ich mich entschieden, das nicht am Monatsende zu machen. Der Stammtisch soll jetzt nächsten Mittwoch stattfinden. Eine gute Entscheidung, denn ich war viel zu kaputt, und hätte keinen Stammtische mehr überlebt. Auch den heutigen Tag brauchte ich noch um mich wieder zu erholen.

Man muss deutlich sagen, dass solche unsinnigen Gerichtsverhandlungen und das Drum und Dran eigentlich eine Körperverletzung darstellen.

Ich möchte mich noch bei den zwei Personen bedanken, die mich gestern durch ihre Anwesenheit unterstützt haben. Es hätten sicherlich noch ein paar mehr sein können, aber zumindest auf die zwei war Verlass.

MISTER FREISPRUCH: Einer hat wieder gewonnen.

Heute hat es mal wieder eine Gerichtsverhandlung am Landgericht Essen gegeben. Es handelte sich um ein Strafverfahren gegen unseren ehemaligen Vorsitzenden.

Zunächst bekam Herr Schreiber einen Strafbefehl vom Amtsgericht Gelsenkirchen. In dem Strafbefehl wurde Herrn Schreiber vorgeworfen, dass er im Jahr 2019 eine Straftat begangen hätte, weil er im Jahr 2021 einen Verkäufer angezeigt hatte, bei dem er etwas über EBAY-KLEINANZEIGEN gekauft und bezahlt hatte, aber die Ware niemals erhalten hatte.

Erstaunlich, dass eine Richterin so einen Müll überhaupt unterschrieben hat.

Gegen den Strafbefehl hatte Herr Schreiber rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt. Daraufhin ging das AG aber nicht hin, und hat eine Gerichtsverhandlung angesetzt, sondern schickte einfach wieder einen neuen Strafbefehl. Vielleicht hatte man gehofft, dass Herr Schreiber die Falle nicht erkennt.

Herr Schreiber hatte ha bereits Rechtsmittel gegen den 1. Strafbefehl eingelegt, und ging deshalb natürlich davon aus, dass es jetzt zu einer Verhandlung kommt, wenn er nicht erkannt hätte, dass er gegen den 2. Strafbefehl erneut Rechtsmittel einlegen muss, was nicht sofort erkenntlich war. Durch diesen Trick der Justiz hätte es zu einer rechtskräftigen Verurteilung von Herrn Schreiber kommen können, und zwar völlig ohne Gerichtsverhandlung.

Wir haben den Trick durchschaut, und Herr Schreiber hat auch gegen erneuten Strafbefehl wieder Rechtsmittel eingelegt. Das Amtsgericht musste nun also eine Strafverhandlung durchführen, wenn sie Herrn Schreiber verurteilen wollte. Das wollte man natürlich, denn das versucht man ja man schon seit Jahren.

Man warf Herrn Schreiber zunächst vor, dass er den Verkäufer vorsätzlich falsch Verdächtigt hätte, als er diesen wegen des Verdachts des Betrugs angezeigt hatte. Als dieser Vorwurf nicht mehr haltbar war, wechselte man während des Verhandlungstermin den Vorwurf, auf falsche Verdächtigung durch Unterlassen. Durch diese Änderung der Anklage hätte man auch einen neuen Verhandlungstermin ansetzen müssen, denn eine effektive Verteidigung gegen den neuen Vorwurf war ohne Unterbrechung der Verhandlung nicht möglich, besonders da die Richterin behauptet hatte, es sei nur eine Schutzbehauptung gewesen, als Herr Schreiber mitgeteilt hatte, dass er der Polizei durchaus mitgeteilt hatte, dass das Päckchen lt. Verkäufer an diesen zurückkam.

Das AG hat dann  Herrn Schreiber zu 900 € Geldstrafe verurteilt. In der mündlichen Verhandlung hatte die Richterin noch behauptet, dass das AG Essen Herrn Schreiber wegen Beleidigung rechtskräftig verurteilt hätte. Das stimmte natürlich nicht. Im schriftlichen Urteil stand dann auch, dass Herr Schreiber NICHT vorbestrafte ist. Komisch.

Heute fand dann die Berufungsverhandlung statt. Wir hatten noch nicht viel Zeit mit Herrn Schreiber zu telefonieren, deshalb können wir im Detail nicht auf die heutige Verhandlung eingehen. Herr Schreiber wird in den nächsten Tagen bestimmt darüber berichten. Hier nur das Ergebnis. Das Landgericht Essen hat das Urteil des AG Gelsenkirchen wieder aufgehoben, und Herrn Schreiber vom Vorwurf der falschen Verdächtigung durch Unterlassen freigesprochen. Lt. Prozessbeobachter soll auch der anwesende Staatsanwalt einen Freispruch für unseren Ehrenvorsitzenden gefordert haben.

Herr Schreiber hat mal eine Erinnerung über Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Essen gegen ihn verfasst. Er legt aber Wert darauf, dass diese Liste sicherlich nicht vollständig ist, und evtl. auch die Reihenfolge nicht immer stimmt.

Man sieht, dass es zwischenzeitlich mal zu 5 Verurteilungen durch Amtsgerichte kam, und einmal sogar zu einer Verurteilung durch das Landgericht, aber sämtliche Strafverfahren wurden am Ende von Herrn Schreiber gewonnen. Wir dürfen auch aus der Schweiz Herrn Schreiber zum erneuten Sieg gratulieren.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13.
AG GE E GE GE GE GE GE GE GE GE GE E GE
LG E E E E E
OLG HAM
    1. AG GE – falsche Verdächtigung
    2. AG E – Diebstahl
    3. AG GE – falsche Verdächtigung
    4. AG GE – Körperverletzung / Nötigung
    5. AG GE-Buer – falsche Verdächtigung
    6. AG GE – Beleidigung Mitarbeiter AG
    7. AG GE – falsche EV
    8. AG GE – Beleidigung Rechtsanwälte
    9. AG GE – Beleidigung Autistin
    10. AG GE – Beleidigung Polizist
    11. AG GE – Körperverletzung
    12. AG E- Beleidigung AG GE
    13. AG GE – falsche Verdächtigung

Sind Tanja Kaschel und Jessica Radtke die „Ja“-Sager der deutschen Justiz?

Tanja Kaschel und Jessica Radtke sind, bzw. waren Schöffen beim Landgericht Essen. Sie waren Schöffen auch im Berufungsverfahren unseres ehemaligen Vereinsvorsitzenden beim Landgericht Essen.

Gemeinsam mit Richterin Postert verurteilten sie Herrn Schreiber zu einer Geldstrafe zu 800 Euro (80 Tagessätze a 10 Euro) wegen angeblicher Beleidigung, die es aber tatsächlich niemals gab, weil sowohl die unfähige Richterin, als auch die Schöffen Tanja Kaschel und Jessica Radtke den Unterschied zwischen Beleidigung und Satire offenbar nicht kennen.

Bei dem Strafvorwurf der Beleidigung handelt es sich nicht um ein Offizialdelikt. Das bedeutet, der Staat, bzw. die Staatsanwaltschaft ist nicht berechtigt einen evtl. Täter strafrechtlich anzuklagen, wenn es nicht ausdrücklich einen Strafantrag einer beleidigten Person gibt.

Einen Strafantrag einer anzeigeberechtigten Person gab es aber nicht. Der Direktor des Amtsgericht hatte zwar Strafantrag gestellt, weil er angeblich der Dienstvorgesetzte der Richter des Amtsgericht Gelsenkirchen sei, aber das ist er nicht. Anzeigeberechtigt wäre dagegen der Präsident/die Präsidentin des zuständigen Landgerichts Essen. Von dieser Seite gab es aber niemals eine Anzeige und schon gar nicht den notwendigen Strafantrag. Das interessierte aber weder die Richterin Postert, noch die beiden Schöffinen Tanja Kaschel und Jessica Radtke.

Das Oberlandesgericht Hamm hat inzwischen das Urteil des Amtsgericht Essen und des Landgerichts Essen wieder aufgehoben, und dabei festgestellt, dass noch nicht einmal festgestellt wurde, dass unser Herr Schreiber tatsächlich der Autor des Beitrags war, denn es ist bekannt, dass auf dem alten, und auch auf dem neuen Blog des BdF, jedes Mitglied des Vereins Beiträge veröffentlichen kann. Auch Herr Schreiber, der inzwischen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr der Vorsitzendes des Vereins ist, kann hier aber noch immer Beiträge veröffentlichen, wenn er das möchte.

Der Richterin Postert, und die Schöffen Tanja Kaschel und Jessica Radtke hat das aber nicht interessiert. Auch ohne festgestellte Täterschaft verurteilten die 3 Weiber Herrn Schreiber.

Das OLG Hamm stellte auch noch einen vierten Fehler des Landgerichts Essen fest.

Mit Begriffen wie VOLLJURISTEN, bzw. z. B. einem Gedicht wie:

Trinkt Wein und Schnaps, sauft Bier in Kisten,

denn schließlich seid ihr Volljuristen.

.kann man nicht die Richter des Amtsgericht Gelsenkirchen beleidigen.

Die Kantine des Justizzentrums Gelsenkirchen wird nicht nur von Richtern des Amtsgericht Gelsenkirchen genutzt, sondern auch von Richtern des dortigen Arbeitsgerichts Gelsenkirchen und des Sozialgerichts Gelsenkirchen, außerdem auch von Rechtsanwälten und Staatsanwälten. Damit schließt das die ausschließliche Beleidigung der Amtsrichter aus. Auch das interessierte weder die unfähige Richterin Postert, noch die beiden Ja-Sager Tanja Kaschel und Jessica Radtke.

Es ist natürlich nicht die Aufgabe  der Schöffen jeden Blödsinn der Richter abzunicken, und unqualifiziert Schwachsinnsurteile der Richter zuzustimmen. Im Gegenteil, Kritik aus ausdrücklich vorgesehen. Hier hat also nicht nur das Amtsgericht Essen und Richterin Postert ein Totalversagen hingelegt, sondern auch die beiden Schöffinnen Tanja Kaschel und Jessica Radtke.

Wenn sie nicht in der Lage sind ihre Aufgabe vernünftig zu machen, dann sollten sie das einfach lassen, als Fehlurteile zu produzieren.

Tanja Kaschel ist übrigens beim Kreisverband der CDU in Ennepe-Ruhr bzw. Sprockhövel aktiv. Wenn sie dort so begrenzte Fähigkeiten an den Tag legt, wie beim LG-Essen,  dann erklärt das sicherlich, warum ich nicht mehr in dieser Partei aktiv bin, und diese Partei auch nicht mehr wähle. Hier findet man mehr über diese Frau.

https://www.cdu-ennepe-ruhr.de/personen/tanja-kaschel

 

 

Und wenn man sich dieses Profil ansieht, dann versteht man vielleicht, dass sie noch öfters nur als „Ja“-Sagerin unterwegs sein kann. Vorsorglich noch der Hinweis, dass das Bild nur verlinkt wurde, und damit keine Persönlichkeitsverletzung oder Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Hier gibt es mehr zu diesem Verfahren

Der Direktor des AG Gelsenkirchen scheitert mit Strafantrag gegen mich.

 

und hier

SO SEHEN SIEGER AUS: Bernd Schreiber gewinnt beim OLG Hamm.

DÜSSELDORF: Wieder aktiv vor dem Justizministerium

 

Letzte Woche Mittwoch (Aschermittwoch) zog es Herrn Schreiber nach Düsseldorf. Hier wurde er vor dem Justizministerium laut. Natürlich hat niemand vom Justizministerium offiziell mitgehört, aber in der Folge gab es dann reichlich Zugriffe vom Provider INFORMATION UND TECHNIK, über den die Landesbehörden NRW ins Internet gehen.

Hier zunächst noch ein Foto von Herrn Schreiber. Er hat mich gebeten, dies hier zu veröffentlichen. Dazu wird er noch selbst etwas kommentieren. Bitte Kommentare lesen.

Vor diesem Besuch in Düsseldorf war Herr Schreiber schon vor dem AG Gelsenkirchen aktiv, was dazuführte, dass man dort einen Strafbefehl gegen Herrn Schreiber zurückziehen musste, und einen Verhandlungstermin am 11.3.2022 absagen musste. (Allerdings hat man jetzt den Strafbefehl jetzt erneut erlassen, und zwar unter genau demselben Aktenzeichen wie den ersten, also wieder aus 2019, obwohl die behauptete Straftat doch im März 2021 begangen worden sein sollte.)

Nach Düsseldorf sah man Herrn Schreiber noch vor dem Landgericht Essen, und ganz wichtig, vor der Staatsanwaltschaft Essen. Auch Gelsenkirchen war nochmal fällig.

Heute war dann wieder das Justizministerium in Düsseldorf dran.

Hier das Video vom Justizministerium, in Düsseldorf.

Wieder aktiv

Am Dienstag wurde Herr Schreiber vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen laut. Davon gibt es ein Video.

Am Mittwoch (Aschermittwoch) zog es Herrn Schreiber nach Düsseldorf. Hier wurde er vor dem Justizministerium laut. Das Video laden wir zurzeit hoch. Herr Schreiber hat mitgeteilt, dass er heute auch wieder laut werden will. Das Landgericht und die Staatsanwaltschaft Essen soll heute sein Ziel sein. Auch dieses Video werden wir hier wieder hochladen.

Hier zunächst das Video vom Justizministerium Düsseldorf.

Satire, ein Hinweis an eine humorlose, sowie unfähige Justiz

WIKIPEDIA hat natürlich auch was zum Thema SATIRE veröffentlicht. Hier der entsprechende Beitrag.

Satire ist eine Kunstform, mit der Personen, Ereignisse oder Zustände kritisiert, verspottet oder angeprangert werden. Typische Stilmittel der Satire sind die Übertreibung als Überhöhung oder die Untertreibung als bewusste Bagatellisierung bis ins Lächerliche oder Absurde. Üblicherweise ist Satire eine Kritik von unten (Bürgerempfinden) gegen oben (Repräsentanz der Macht) vorzugsweise in den Feldern Politik, Gesellschaft, Wirtschaft oder Kultur.

Dass die Justiz im Allgemeinen ziemlich humorlos ist, und gerade dann weder Kritik noch Humor versteht, wenn es um die Justiz selber geht, ist bekannt. Leider kommt zum fehlenden Humor häufig auch noch Dummheit und Unfähigkeit dazu. Besonders bei den Amtsgerichten und auch beim Sozialgericht ist das zu bemerken.

Zum Glück scheint das bei den Landgerichten und beim Landessozialgericht deutlich besser zu sein. Trotzdem scheint es angebracht zu sein, das Thema Satire hier mal genauer zu thematisieren.

Grundsätzlich ist Satire erlaubt, und keine Straftat. WIKIPEDIA meint dazu:

Satire und Justiz

Kopfzeile der Satirezeitschrift Simplicissimus von 1906

Die Geschichte der rechtlichen Einschränkung von Satire ist bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts die Geschichte der Zensur.

Seit 1854 existiert in Deutschland ein Presserecht, das im Prinzip die Pressefreiheit garantiert. Immer wieder wurde es durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt, zum Beispiel

  • durch das Sozialistengesetz von 1878 bis 1890,
  • durch die Lex Heinze ab 1900
  • und durch willkürliche konservative Rechtsprechung (siehe auch Richterrecht)

Diese betraf vor allem die Satirezeitschriften, die ab der Einführung des Presserechts wie Pilze aus dem Boden schossen. Jede ihrer Ausgaben wurde von der Staatsanwaltschaft auf Rechtsverstöße überprüft; Prozesse waren an der Tagesordnung. Üblich war bei den Zeitschriften deshalb ein Sitzredakteur, der im Falle einer Anklage ins Gefängnis ging, damit die Redaktion weiterhin arbeitsfähig war.

Während der Zeit des Nationalsozialismus wurde die kritische politische Satire ganz aus der Öffentlichkeit verbannt (siehe auch Presse im Nationalsozialismus). Mittel dazu waren unter anderem das Schriftleitergesetz (verabschiedet am 4. Oktober 1933, in Kraft getreten am 1. Januar 1934), „Schwarze Listen“; außerdem wurden politisch Andersdenkende verfolgt, unter Druck gesetzt (Drohungen, z. B. Androhung von Gewalt), verfolgt, kriminalisiert und ihrer Freiheit beraubt (durch Gefängnisstrafen oder indem sie außerhalb des normalen Rechtssystems in „Schutzhaft“ genommen wurden – siehe auch Konzentrationslager#1933 bis 1935). Nicht wenige wurden auch ermordet. Ein bekanntes Beispiel: Erich Mühsam (1878–1934), er veröffentlichte 1931 bis 1933 unter dem Pseudonym „Tobias“ politisch-satirische Beiträge für den Ulk (die Wochenbeilage des Berliner Tageblatts), wurde kurz nach der nationalsozialistischen Machtergreifung 1933 von der SA verhaftet und am 10. Juli 1934 im KZ Oranienburg nach über 16-monatiger „Schutzhaft“ von SS-Männern ermordet.

 

Situation in Westdeutschland 1949–1990 und im wiedervereinigten Deutschland

Satire wird in der Bundesrepublik Deutschland durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützt. Diese konkurrieren allerdings mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), welches sichert, dass der Einzelne selbst darüber bestimmen darf, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt.

Satire kann Kunst sein, ist es aber nicht notwendigerweise. Um durch die Kunstfreiheit geschützt zu sein, muss sie – rein rechtlich gesehen – eine schöpferische Gestaltung aufweisen, das heißt, als fiktive oder karikaturhafte Darstellung erkennbar sein. Ist diese nicht gegeben – oder wird sie vom Gericht nicht anerkannt –, greift das Persönlichkeitsrecht.

Vor Gericht müssen der Aussagekern einer Satire und seine künstlerische Einkleidung getrennt behandelt werden. Beide müssen darauf hin überprüft werden, ob sie das Persönlichkeitsrecht verletzen. Werden unwahre Aussagen nicht als fiktive oder karikaturhafte Darstellung erkennbar, ist die Meinungsfreiheit nicht geschützt; die Satire kann dann als „Schmähkritik“ und damit als üble Nachrede verstanden werden, bei der das Persönlichkeitsrecht greift. „Von einer Schmähkritik könne nur die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll“, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellte 2005 fest, dass auch satirische Fotomontagen dem Schutz der freien Meinungsäußerung und der Kunstfreiheit unterliegen – allerdings nur dann, wenn sie als fiktive oder karikaturhafte Darstellungen erkennbar sind.

Sowohl gegen Eulenspiegel, pardon wie gegen Titanic und den Nebelspalter wurden in der Vergangenheit zahlreiche Prozesse angestrengt. Besonders Titanic ist dafür bekannt, mit ihrer Satire rechtliche Spielräume auszureizen. Von 1979 bis 2001 wurden insgesamt 40 Gerichtsverfahren gegen Titanic angestrengt und 28 Ausgaben verboten; Schadenersatz­zahlungen und Gerichtskosten brachten das Heft teilweise an den Rand des Konkurses. Auch die taz und ihr prominentester satirischer Autor Wiglaf Droste mussten sich häufig vor Gericht verteidigen.

Bei dem bis 2006 erschienenen Online-Satiremagazin ZYN! beschränkten sich die rechtlichen Schwierigkeiten auf marken- und namensrechtliche Probleme. Firmen wie Opel beispielsweise verwahrten sich gegen eine Nennung ihrer Marke in einer Parodie des Nachrichtenmagazins SPIEGEL (SPIGGL). Eine Parodie der Bild-Zeitung durch ein anderes Online-Satiremagazin führte hingegen zu einer Abmahnung.

Aber welcher Amtsrichter kennt schon WIKIPEDIA.

Dieses Thema wird hier weiter thematisiert werden.

Endlich geklärt, Video von einem Poli­zei­ein­satz ist zulässig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte schon vor Jahren entschieden, dass Bilder von Fotos erlaubt sind. Das BVerfG hatte dies mit der Waffengleichheit begründet. Allerdings ging es dabei speziell um Fotografien und nicht um Videos.

Durch die Begründung war aber naheliegend, dass das auch für Videos gelten würde.

Die Polizei stellte dies häufig anders da. Manchmal wurde behauptet, dass Videos von Polizisten nicht erlaubt wären, weil dabei auch Tonaufnahmen gemacht würden. Hier wurde das schon immer anders gesehen. Es stimmt einfach nicht, dass man bei jedem Polizeieinsatz auch die Sprache der Polizisten hörbar aufnehmen würde. Abhängig von der Entfernung und der Größe der aufgenommen Gruppe, sowie evtl. Windgeräusche, gibt es keine verwertbare Tonaufnahme. Aus diesen Gründen zieht der behauptete Grund der Polizei nicht, zumindest nicht bei jeder Videoaufnahme.

Da das BVerfG Fotoaufnahmen für zulässig erklärte, und dies mit der Waffengleichheit zwischen Bürger und Polizei begründete, war zu erwarten, dass das aus dem gleichen Grund auch für Videoaufnahmen gelten würde.

Jetzt landete so ein Fall vor Gericht. Am 24.9.2021 hatte das Landgericht (LG) Osnabrück zu darüber zu entscheiden, ob die Polizei berechtigt war das Handy eines Bürgers zu beschlagnahmen, der mit dem Handy einen Polizeieinsatz gefilmt hatte. (Qs 49/21)

Das LG hatte sich mit einem Ereignis während eines Polizeieinsatzes in der Osnabrücker Innenstadt beschäftigt. Dort kam es unter anderem zur Fixierung einer sich widersetzenden Person auf dem Boden. Währenddessen seien die Einsatzkräfte wiederholt von umstehenden Personen gestört worden, unter anderem vom Beschwerdeführer. Die Polizei versuchte, die Situation zu beruhigen, und sprach Platzverweise aus. Währenddessen fertigte der Beschwerdeführer mit seinem Handy Video- und Tonaufzeichnungen von der Situation an.

Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten forderten ihn auf, dies zu unterlassen. Derartige Tonaufnahmen seien strafbar. In der Folge wurde das Handy des Beschwerdeführers wegen des Verdachts einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gegen dessen Willen sichergestellt.

Das Amtsgericht (AG) hatte die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme bestätigt. Das LG sah das anders.

Sowohl Bild- als auch Tonaufnahmen eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum sind zulässig. Ein dazu benutztes Handy hätte nicht beschlagnahmt werden dürfen, so das LG Osnabrück zu einem Polizeieinsatz in der örtlichen Innenstadt.

Sowohl Bild- als auch Tonaufnahmen eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum sind nicht strafbar. Die Beschlagnahme des dazu benutzten Handys ist daher rechtswidrig. Dies hat das Landgericht (LG) Osnabrück entschieden (Beschl. v. 24.09.2021, Az. Qs 49/21).

Tonaufnahmen nicht strenger als Bildaufnahmen geschützt

Dem LG zufolge lag nämlich kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vor, sodass das Handy nicht hätte beschlagnahmt werden dürfen. Die Strafvorschrift des § 201 StGB, welche die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe stellt, erfasse keine Äußerungen im öffentlichen Verkehrsraum. Außerdem schütze die Norm die Unbefangenheit der mündlichen Äußerung. Die Unbefangenheit sei bei dienstlichem Handeln, welches rechtlich gebunden sei und der rechtlichen Überprüfung unterliege, aber nicht berührt.

Letztlich führt das LG* aus, dass gem. § 201 a StGB das Anfertigen von Bildaufnahmen im öffentlichen Raum grundsätzlich straffrei sei. Warum das Anfertigen von Tonaufnahmen in demselben Raum strenger geahndet werden sollte, sei nicht ersichtlich.

Unser frühere Vorsitzende hatte auch bereits zwei ähnliche Vorfälle.

  1. Bei einer Demo gegen die Machenschaften des SPD-Stadtverordneten Gerhard Lichtenberger nutzte Herr Schreiber auch eine Videokamera, um sich selbst aufzunehmen. Eine Mitarbeiterin von Lichtenberger rief dann die Polizei. Die beiden Uniformierten liefen mehrfach in das Kamerabild, und beschwerten sich dann anschließend, dass sie aufgenommen wurden.
  2. Bei einer Demo vor der Polizeiwache Gelsenkirchen filmte unser damalige Vorsitzende erkennbar die Veranstaltung. Zwei Polizisten kamen aus dem Gebäude und störten die erkennbare Aufnahme. Sie forderten unseren damaligen Vorsitzenden auf ein Plakat an seinem Rollstuhl zu entfernen, und drohten mit einer Anzeige. Die Anzeige wegen dem Plakat wurde dann noch ergänzt wegen angeblicher Verletzung der Vertraulichkeit des (nicht öffentlich) gesprochenen Wortes. Der Quatsch wurde aber eingestellt.

Jetzt wurde aber entschieden, dass auch Videos von Polizisten im Einsatz gemacht werden dürfen, und dabei auch die Tonaufnahmen kein Hindernis sind.

In dem Verfahren ging es zwar um ein Handyvideo, aber es macht rechtlich wohl keinen Unterschied, ob man mit einer normalen Kamera, oder einer Handykamera die Aufnahmen fertigt.

NACHTRAG mit Video

PANORAMA: POLIZEIGEWALT FILMEN VERBOTEN

 

WIEDER GEWONNEN: Späte Genugtuung für A. Masch und Familie Kucharz

Freunde der Nacht, es gibt mal wieder etwas Positives zu berichten. Wenn ihr wollt, könnte das gerne auch auf dem Blog veröffentlichen, ich habe nichts dagegen.

Ich habe mal wieder ein Gerichtsverfahren gewonnen. Dieses gewonnene Gerichtsverfahren ist nicht nur gut für mich, sondern sicherlich auch eine späte Genugtuung für A. Masch, und auch für T. Kucharz und seine Mutter.

Weil der Ursprung der Geschichte schon eine ganze Weile her ist, soll die Ursprungsgeschichte hier noch mal kurz erwähnt werden.

Als T. Kucharz zwölf Jahre alt war, besuchte er nur noch selten die Schule, weil sich bei ihm eine Schulangst entwickelt hatte, da der Junge eine Lernschwäche hatte, und sich wegen dieser auf der Schule unwohl, und gemobbt gefühlt hat.

Seine Mutter wandte sich deshalb an das Jugendamt, um Hilfe bei der Beschulung des Kindes zu erhalten. Das Richtige wäre wohl gewesen, wenn man dem Jungen einen Schulbegleiter zur Seite gestellt hätte.

Es kommt häufig vor, dass das Jugendamt nicht in der Lage ist seine Arbeit vernünftig zu machen, und so bekam der Junge auch keine Schulbegleiter, sondern dem Jugendamt fiel mal wieder nur das übliche ein. Anstatt den Jungen wirklich zu helfen, beantragte das Jugendamt beim Gericht dass der Junge in Obhut genommen werden sollte.

Auch die Familiengerichte sind nun nicht gerade dafür bekannt, dass die ihre Arbeit tatsächlich gewissenhaft verrichten. Sie sind nicht wirklich unabhängig, sondern häufig behördenhörig. Das Familiengericht hat also dem Antrag des Jugendamts zugestimmt, eine vernünftige Prüfung des Falles dürfte es dabei aber nicht gegeben haben.

Mit dem Beschluss des Familiengerichts rückte das Jugendamt nicht nur mit dem Gerichtsvollzieher aus, sondern brachte auch noch gleich die große Kavallerie mit. Zwei uniformierte Polizisten begleiteten also die Inobhutnahme. Laut Gesetz ist die Inobhutnahme von einem Gerichtsvollzieher durchzuführen, die Polizei darf hierbei nur im Rahmen der Amtshilfe hinzugezogen werden. Von daher muss wohl davon ausgegangen werden, dass die Polizisten die Inobhutnahme nicht hätten durchführen dürfen. Es ist davon auszugehen, dass die keinerlei Gewalt gegen das Kind anwenden durften. Natürlich hätte die Polizei eingreifen dürfen, wenn bei dieser Amtshandlung der zuständige Gerichtsvollzieher angegriffen worden wäre. Dies war aber hier nicht der Fall, von daher hätte es keinerlei Gewalt der Polizisten bedurft.

Jugendamtsmitarbeiter, Gerichtsvollzieher und zwei Polizisten rückten also aus, um das Kind gewaltsam aus seiner Familie zu reißen. Der unter Asthma, und unter Panikattacken leidende Junge war mit dieser Situation völlig überfordert, geriet erkenntlich in Panik, und litt dadurch unter Todesangst. Er wollte nicht aus seiner Familie gerissen werden, und versuchte dies zu verhindern. Deshalb hat er sich an die Heizung angebunden, und einen Rollladengurt um sich gelegt.

Von der gesamten Inobhutnahme existiert ein Video. Dort war nicht zu erkennen, dass der Gerichtsvollzieher, der für die Inobhutnahme zuständig gewesen wäre, seiner Aufgabe nachgekommen wäre. Es ist auch nicht erkenntlich gewesen, dass ein anwesender Jugendamtsmitarbeiter sich aktiv in die Inobhutnahme eingemischt hätte. Lieber überließ man dies schmutzige Geschäft zwei anscheinend völlig überforderten Polizisten. Es gab vor Ort weder einen Pädagogen noch einen Psychologen, der versucht hätte den zuständigen Gerichtsvollzieher bei seiner Aufgabe zu unterstützen, oder beruhigend auf das Kind einzuwirken. So passierte das, was man in so einer Situation wohl nicht mehr anders erwarten konnte. Die Inobhutnahme endete in einem völligen Desaster. Es gibt ein ca. einstündiges Video davon, welche später von der mutigen Familienaktivistin A. Masch im Internet veröffentlicht wurde. Frau Masch war jedoch nicht in der Lage die Gesichter der Beteiligten vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen. Aus diesem Grund wurde Frau Masch später zu einer Geldstrafe von zunächst 9000 € verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde die Strafe dann auf 4500 € reduziert. Hier muss Frau Masch allerdings angelastet werden, dass sie keinerlei Angaben zu ihren Einkünften gemacht hatte, und deshalb der Tagessatz viel zu hoch angesetzt wurde. Weil Frau Masch die Geldstrafe weder bezahlen konnte, noch bezahlen wollte, sollte sie sogar eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen, obwohl noch gar nicht klar war, ob denn das Urteil wirklich rechtskräftig wurde. Eine Entscheidung über die eingelegte Revision hatte Frau Masch tatsächlich niemals erhalten. Frau Masch entging dieser Haftstrafe nur, weil sie einige Tage nach dem geplanten Haftantritt verstarb.

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