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Sind Tanja Kaschel und Jessica Radtke die „Ja“-Sager der deutschen Justiz?

Tanja Kaschel und Jessica Radtke sind, bzw. waren Schöffen beim Landgericht Essen. Sie waren Schöffen auch im Berufungsverfahren unseres ehemaligen Vereinsvorsitzenden beim Landgericht Essen.

Gemeinsam mit Richterin Postert verurteilten sie Herrn Schreiber zu einer Geldstrafe zu 800 Euro (80 Tagessätze a 10 Euro) wegen angeblicher Beleidigung, die es aber tatsächlich niemals gab, weil sowohl die unfähige Richterin, als auch die Schöffen Tanja Kaschel und Jessica Radtke den Unterschied zwischen Beleidigung und Satire offenbar nicht kennen.

Bei dem Strafvorwurf der Beleidigung handelt es sich nicht um ein Offizialdelikt. Das bedeutet, der Staat, bzw. die Staatsanwaltschaft ist nicht berechtigt einen evtl. Täter strafrechtlich anzuklagen, wenn es nicht ausdrücklich einen Strafantrag einer beleidigten Person gibt.

Einen Strafantrag einer anzeigeberechtigten Person gab es aber nicht. Der Direktor des Amtsgericht hatte zwar Strafantrag gestellt, weil er angeblich der Dienstvorgesetzte der Richter des Amtsgericht Gelsenkirchen sei, aber das ist er nicht. Anzeigeberechtigt wäre dagegen der Präsident/die Präsidentin des zuständigen Landgerichts Essen. Von dieser Seite gab es aber niemals eine Anzeige und schon gar nicht den notwendigen Strafantrag. Das interessierte aber weder die Richterin Postert, noch die beiden Schöffinen Tanja Kaschel und Jessica Radtke.

Das Oberlandesgericht Hamm hat inzwischen das Urteil des Amtsgericht Essen und des Landgerichts Essen wieder aufgehoben, und dabei festgestellt, dass noch nicht einmal festgestellt wurde, dass unser Herr Schreiber tatsächlich der Autor des Beitrags war, denn es ist bekannt, dass auf dem alten, und auch auf dem neuen Blog des BdF, jedes Mitglied des Vereins Beiträge veröffentlichen kann. Auch Herr Schreiber, der inzwischen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr der Vorsitzendes des Vereins ist, kann hier aber noch immer Beiträge veröffentlichen, wenn er das möchte.

Der Richterin Postert, und die Schöffen Tanja Kaschel und Jessica Radtke hat das aber nicht interessiert. Auch ohne festgestellte Täterschaft verurteilten die 3 Weiber Herrn Schreiber.

Das OLG Hamm stellte auch noch einen vierten Fehler des Landgerichts Essen fest.

Mit Begriffen wie VOLLJURISTEN, bzw. z. B. einem Gedicht wie:

Trinkt Wein und Schnaps, sauft Bier in Kisten,

denn schließlich seid ihr Volljuristen.

.kann man nicht die Richter des Amtsgericht Gelsenkirchen beleidigen.

Die Kantine des Justizzentrums Gelsenkirchen wird nicht nur von Richtern des Amtsgericht Gelsenkirchen genutzt, sondern auch von Richtern des dortigen Arbeitsgerichts Gelsenkirchen und des Sozialgerichts Gelsenkirchen, außerdem auch von Rechtsanwälten und Staatsanwälten. Damit schließt das die ausschließliche Beleidigung der Amtsrichter aus. Auch das interessierte weder die unfähige Richterin Postert, noch die beiden Ja-Sager Tanja Kaschel und Jessica Radtke.

Es ist natürlich nicht die Aufgabe  der Schöffen jeden Blödsinn der Richter abzunicken, und unqualifiziert Schwachsinnsurteile der Richter zuzustimmen. Im Gegenteil, Kritik aus ausdrücklich vorgesehen. Hier hat also nicht nur das Amtsgericht Essen und Richterin Postert ein Totalversagen hingelegt, sondern auch die beiden Schöffinnen Tanja Kaschel und Jessica Radtke.

Wenn sie nicht in der Lage sind ihre Aufgabe vernünftig zu machen, dann sollten sie das einfach lassen, als Fehlurteile zu produzieren.

Tanja Kaschel ist übrigens beim Kreisverband der CDU in Ennepe-Ruhr bzw. Sprockhövel aktiv. Wenn sie dort so begrenzte Fähigkeiten an den Tag legt, wie beim LG-Essen,  dann erklärt das sicherlich, warum ich nicht mehr in dieser Partei aktiv bin, und diese Partei auch nicht mehr wähle. Hier findet man mehr über diese Frau.

https://www.cdu-ennepe-ruhr.de/personen/tanja-kaschel

 

 

Und wenn man sich dieses Profil ansieht, dann versteht man vielleicht, dass sie noch öfters nur als „Ja“-Sagerin unterwegs sein kann. Vorsorglich noch der Hinweis, dass das Bild nur verlinkt wurde, und damit keine Persönlichkeitsverletzung oder Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Hier gibt es mehr zu diesem Verfahren

Der Direktor des AG Gelsenkirchen scheitert mit Strafantrag gegen mich.

 

und hier

SO SEHEN SIEGER AUS: Bernd Schreiber gewinnt beim OLG Hamm.

DÜSSELDORF: Wieder aktiv vor dem Justizministerium

 

Letzte Woche Mittwoch (Aschermittwoch) zog es Herrn Schreiber nach Düsseldorf. Hier wurde er vor dem Justizministerium laut. Natürlich hat niemand vom Justizministerium offiziell mitgehört, aber in der Folge gab es dann reichlich Zugriffe vom Provider INFORMATION UND TECHNIK, über den die Landesbehörden NRW ins Internet gehen.

Hier zunächst noch ein Foto von Herrn Schreiber. Er hat mich gebeten, dies hier zu veröffentlichen. Dazu wird er noch selbst etwas kommentieren. Bitte Kommentare lesen.

Vor diesem Besuch in Düsseldorf war Herr Schreiber schon vor dem AG Gelsenkirchen aktiv, was dazuführte, dass man dort einen Strafbefehl gegen Herrn Schreiber zurückziehen musste, und einen Verhandlungstermin am 11.3.2022 absagen musste. (Allerdings hat man jetzt den Strafbefehl jetzt erneut erlassen, und zwar unter genau demselben Aktenzeichen wie den ersten, also wieder aus 2019, obwohl die behauptete Straftat doch im März 2021 begangen worden sein sollte.)

Nach Düsseldorf sah man Herrn Schreiber noch vor dem Landgericht Essen, und ganz wichtig, vor der Staatsanwaltschaft Essen. Auch Gelsenkirchen war nochmal fällig.

Heute war dann wieder das Justizministerium in Düsseldorf dran.

Hier das Video vom Justizministerium, in Düsseldorf.

Wieder aktiv

Am Dienstag wurde Herr Schreiber vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen laut. Davon gibt es ein Video.

Am Mittwoch (Aschermittwoch) zog es Herrn Schreiber nach Düsseldorf. Hier wurde er vor dem Justizministerium laut. Das Video laden wir zurzeit hoch. Herr Schreiber hat mitgeteilt, dass er heute auch wieder laut werden will. Das Landgericht und die Staatsanwaltschaft Essen soll heute sein Ziel sein. Auch dieses Video werden wir hier wieder hochladen.

Hier zunächst das Video vom Justizministerium Düsseldorf.

Satire, ein Hinweis an eine humorlose, sowie unfähige Justiz

WIKIPEDIA hat natürlich auch was zum Thema SATIRE veröffentlicht. Hier der entsprechende Beitrag.

Satire ist eine Kunstform, mit der Personen, Ereignisse oder Zustände kritisiert, verspottet oder angeprangert werden. Typische Stilmittel der Satire sind die Übertreibung als Überhöhung oder die Untertreibung als bewusste Bagatellisierung bis ins Lächerliche oder Absurde. Üblicherweise ist Satire eine Kritik von unten (Bürgerempfinden) gegen oben (Repräsentanz der Macht) vorzugsweise in den Feldern Politik, Gesellschaft, Wirtschaft oder Kultur.

Dass die Justiz im Allgemeinen ziemlich humorlos ist, und gerade dann weder Kritik noch Humor versteht, wenn es um die Justiz selber geht, ist bekannt. Leider kommt zum fehlenden Humor häufig auch noch Dummheit und Unfähigkeit dazu. Besonders bei den Amtsgerichten und auch beim Sozialgericht ist das zu bemerken.

Zum Glück scheint das bei den Landgerichten und beim Landessozialgericht deutlich besser zu sein. Trotzdem scheint es angebracht zu sein, das Thema Satire hier mal genauer zu thematisieren.

Grundsätzlich ist Satire erlaubt, und keine Straftat. WIKIPEDIA meint dazu:

Satire und Justiz

Kopfzeile der Satirezeitschrift Simplicissimus von 1906

Die Geschichte der rechtlichen Einschränkung von Satire ist bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts die Geschichte der Zensur.

Seit 1854 existiert in Deutschland ein Presserecht, das im Prinzip die Pressefreiheit garantiert. Immer wieder wurde es durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt, zum Beispiel

  • durch das Sozialistengesetz von 1878 bis 1890,
  • durch die Lex Heinze ab 1900
  • und durch willkürliche konservative Rechtsprechung (siehe auch Richterrecht)

Diese betraf vor allem die Satirezeitschriften, die ab der Einführung des Presserechts wie Pilze aus dem Boden schossen. Jede ihrer Ausgaben wurde von der Staatsanwaltschaft auf Rechtsverstöße überprüft; Prozesse waren an der Tagesordnung. Üblich war bei den Zeitschriften deshalb ein Sitzredakteur, der im Falle einer Anklage ins Gefängnis ging, damit die Redaktion weiterhin arbeitsfähig war.

Während der Zeit des Nationalsozialismus wurde die kritische politische Satire ganz aus der Öffentlichkeit verbannt (siehe auch Presse im Nationalsozialismus). Mittel dazu waren unter anderem das Schriftleitergesetz (verabschiedet am 4. Oktober 1933, in Kraft getreten am 1. Januar 1934), „Schwarze Listen“; außerdem wurden politisch Andersdenkende verfolgt, unter Druck gesetzt (Drohungen, z. B. Androhung von Gewalt), verfolgt, kriminalisiert und ihrer Freiheit beraubt (durch Gefängnisstrafen oder indem sie außerhalb des normalen Rechtssystems in „Schutzhaft“ genommen wurden – siehe auch Konzentrationslager#1933 bis 1935). Nicht wenige wurden auch ermordet. Ein bekanntes Beispiel: Erich Mühsam (1878–1934), er veröffentlichte 1931 bis 1933 unter dem Pseudonym „Tobias“ politisch-satirische Beiträge für den Ulk (die Wochenbeilage des Berliner Tageblatts), wurde kurz nach der nationalsozialistischen Machtergreifung 1933 von der SA verhaftet und am 10. Juli 1934 im KZ Oranienburg nach über 16-monatiger „Schutzhaft“ von SS-Männern ermordet.

 

Situation in Westdeutschland 1949–1990 und im wiedervereinigten Deutschland

Satire wird in der Bundesrepublik Deutschland durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützt. Diese konkurrieren allerdings mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), welches sichert, dass der Einzelne selbst darüber bestimmen darf, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt.

Satire kann Kunst sein, ist es aber nicht notwendigerweise. Um durch die Kunstfreiheit geschützt zu sein, muss sie – rein rechtlich gesehen – eine schöpferische Gestaltung aufweisen, das heißt, als fiktive oder karikaturhafte Darstellung erkennbar sein. Ist diese nicht gegeben – oder wird sie vom Gericht nicht anerkannt –, greift das Persönlichkeitsrecht.

Vor Gericht müssen der Aussagekern einer Satire und seine künstlerische Einkleidung getrennt behandelt werden. Beide müssen darauf hin überprüft werden, ob sie das Persönlichkeitsrecht verletzen. Werden unwahre Aussagen nicht als fiktive oder karikaturhafte Darstellung erkennbar, ist die Meinungsfreiheit nicht geschützt; die Satire kann dann als „Schmähkritik“ und damit als üble Nachrede verstanden werden, bei der das Persönlichkeitsrecht greift. „Von einer Schmähkritik könne nur die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll“, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellte 2005 fest, dass auch satirische Fotomontagen dem Schutz der freien Meinungsäußerung und der Kunstfreiheit unterliegen – allerdings nur dann, wenn sie als fiktive oder karikaturhafte Darstellungen erkennbar sind.

Sowohl gegen Eulenspiegel, pardon wie gegen Titanic und den Nebelspalter wurden in der Vergangenheit zahlreiche Prozesse angestrengt. Besonders Titanic ist dafür bekannt, mit ihrer Satire rechtliche Spielräume auszureizen. Von 1979 bis 2001 wurden insgesamt 40 Gerichtsverfahren gegen Titanic angestrengt und 28 Ausgaben verboten; Schadenersatz­zahlungen und Gerichtskosten brachten das Heft teilweise an den Rand des Konkurses. Auch die taz und ihr prominentester satirischer Autor Wiglaf Droste mussten sich häufig vor Gericht verteidigen.

Bei dem bis 2006 erschienenen Online-Satiremagazin ZYN! beschränkten sich die rechtlichen Schwierigkeiten auf marken- und namensrechtliche Probleme. Firmen wie Opel beispielsweise verwahrten sich gegen eine Nennung ihrer Marke in einer Parodie des Nachrichtenmagazins SPIEGEL (SPIGGL). Eine Parodie der Bild-Zeitung durch ein anderes Online-Satiremagazin führte hingegen zu einer Abmahnung.

Aber welcher Amtsrichter kennt schon WIKIPEDIA.

Dieses Thema wird hier weiter thematisiert werden.

Endlich geklärt, Video von einem Poli­zei­ein­satz ist zulässig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte schon vor Jahren entschieden, dass Bilder von Fotos erlaubt sind. Das BVerfG hatte dies mit der Waffengleichheit begründet. Allerdings ging es dabei speziell um Fotografien und nicht um Videos.

Durch die Begründung war aber naheliegend, dass das auch für Videos gelten würde.

Die Polizei stellte dies häufig anders da. Manchmal wurde behauptet, dass Videos von Polizisten nicht erlaubt wären, weil dabei auch Tonaufnahmen gemacht würden. Hier wurde das schon immer anders gesehen. Es stimmt einfach nicht, dass man bei jedem Polizeieinsatz auch die Sprache der Polizisten hörbar aufnehmen würde. Abhängig von der Entfernung und der Größe der aufgenommen Gruppe, sowie evtl. Windgeräusche, gibt es keine verwertbare Tonaufnahme. Aus diesen Gründen zieht der behauptete Grund der Polizei nicht, zumindest nicht bei jeder Videoaufnahme.

Da das BVerfG Fotoaufnahmen für zulässig erklärte, und dies mit der Waffengleichheit zwischen Bürger und Polizei begründete, war zu erwarten, dass das aus dem gleichen Grund auch für Videoaufnahmen gelten würde.

Jetzt landete so ein Fall vor Gericht. Am 24.9.2021 hatte das Landgericht (LG) Osnabrück zu darüber zu entscheiden, ob die Polizei berechtigt war das Handy eines Bürgers zu beschlagnahmen, der mit dem Handy einen Polizeieinsatz gefilmt hatte. (Qs 49/21)

Das LG hatte sich mit einem Ereignis während eines Polizeieinsatzes in der Osnabrücker Innenstadt beschäftigt. Dort kam es unter anderem zur Fixierung einer sich widersetzenden Person auf dem Boden. Währenddessen seien die Einsatzkräfte wiederholt von umstehenden Personen gestört worden, unter anderem vom Beschwerdeführer. Die Polizei versuchte, die Situation zu beruhigen, und sprach Platzverweise aus. Währenddessen fertigte der Beschwerdeführer mit seinem Handy Video- und Tonaufzeichnungen von der Situation an.

Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten forderten ihn auf, dies zu unterlassen. Derartige Tonaufnahmen seien strafbar. In der Folge wurde das Handy des Beschwerdeführers wegen des Verdachts einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gegen dessen Willen sichergestellt.

Das Amtsgericht (AG) hatte die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme bestätigt. Das LG sah das anders.

Sowohl Bild- als auch Tonaufnahmen eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum sind zulässig. Ein dazu benutztes Handy hätte nicht beschlagnahmt werden dürfen, so das LG Osnabrück zu einem Polizeieinsatz in der örtlichen Innenstadt.

Sowohl Bild- als auch Tonaufnahmen eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum sind nicht strafbar. Die Beschlagnahme des dazu benutzten Handys ist daher rechtswidrig. Dies hat das Landgericht (LG) Osnabrück entschieden (Beschl. v. 24.09.2021, Az. Qs 49/21).

Tonaufnahmen nicht strenger als Bildaufnahmen geschützt

Dem LG zufolge lag nämlich kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vor, sodass das Handy nicht hätte beschlagnahmt werden dürfen. Die Strafvorschrift des § 201 StGB, welche die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe stellt, erfasse keine Äußerungen im öffentlichen Verkehrsraum. Außerdem schütze die Norm die Unbefangenheit der mündlichen Äußerung. Die Unbefangenheit sei bei dienstlichem Handeln, welches rechtlich gebunden sei und der rechtlichen Überprüfung unterliege, aber nicht berührt.

Letztlich führt das LG* aus, dass gem. § 201 a StGB das Anfertigen von Bildaufnahmen im öffentlichen Raum grundsätzlich straffrei sei. Warum das Anfertigen von Tonaufnahmen in demselben Raum strenger geahndet werden sollte, sei nicht ersichtlich.

Unser frühere Vorsitzende hatte auch bereits zwei ähnliche Vorfälle.

  1. Bei einer Demo gegen die Machenschaften des SPD-Stadtverordneten Gerhard Lichtenberger nutzte Herr Schreiber auch eine Videokamera, um sich selbst aufzunehmen. Eine Mitarbeiterin von Lichtenberger rief dann die Polizei. Die beiden Uniformierten liefen mehrfach in das Kamerabild, und beschwerten sich dann anschließend, dass sie aufgenommen wurden.
  2. Bei einer Demo vor der Polizeiwache Gelsenkirchen filmte unser damalige Vorsitzende erkennbar die Veranstaltung. Zwei Polizisten kamen aus dem Gebäude und störten die erkennbare Aufnahme. Sie forderten unseren damaligen Vorsitzenden auf ein Plakat an seinem Rollstuhl zu entfernen, und drohten mit einer Anzeige. Die Anzeige wegen dem Plakat wurde dann noch ergänzt wegen angeblicher Verletzung der Vertraulichkeit des (nicht öffentlich) gesprochenen Wortes. Der Quatsch wurde aber eingestellt.

Jetzt wurde aber entschieden, dass auch Videos von Polizisten im Einsatz gemacht werden dürfen, und dabei auch die Tonaufnahmen kein Hindernis sind.

In dem Verfahren ging es zwar um ein Handyvideo, aber es macht rechtlich wohl keinen Unterschied, ob man mit einer normalen Kamera, oder einer Handykamera die Aufnahmen fertigt.

NACHTRAG mit Video

PANORAMA: POLIZEIGEWALT FILMEN VERBOTEN

 

Der König von Landau und die kriminelle Justiz

Lt. Grundgesetz sind Richter unabhängig und (nur) dem Gesetz verpflichtet. Das ist gut, bedeutet aber nicht, dass Richter kriminell und willkürlich handeln dürfen.

Staatsanwälte sind zwar nicht unabhängig, sondern sogar ausdrücklich weisungsgebunden, aber auch das bedeutet deswegen nicht, dass diese kriminell sein dürfen und willkürlich handeln dürfen.

Wie gesagt, das ist die Gesetzeslage, aber beinahe täglich muss man etwas anderes erleben.

Bei Gustl Mollath z.B. kann man davon ausgehen, dass das kein bloßes Versehen war. Die 7,5 Jahre Psychiatrie, das war vorsätzlich und geschah bewusst willkürlich, davon kann man ausgehen.

Die Verhaftung von Bernd Schreiber, wegen eines T-Shirts mit der Aufschrift PROZESSBEOBACHTER, geschah auch vorsätzlich und willkürlich. In Wirklichkeit ging es auch dabei nicht um das T-Shirt, sondern man wollte den Justizkritiker einsperren, in der Hoffnung, dass man ihn damit mundtot bekommt.

Manchmal aber da geht der Schuss nach hinten los, wie z. B. bei Markus König.

Gerichtsverfahren, besonders wenn diese von der Staatsmacht manipuliert werden, sind nicht immer ganz einfach. Zunächst geht es noch ganz harmlos los.

Markus König soll im August 2016 beleidigende Facebookbeiträge veröffentlicht werden. Bei dem Vorwurf handelt es sich also nicht um ein Kapitalverbrechen.

Wer sich für die Einzelheiten des Falles interessiert, dem wird die Timeline des Falles empfohlen, die von dem Rechtsanwalt Miachel Langhans veröffentlicht wurde.

https://gefahrvoninnen.de/timeline-markus-koenig/

Lt. Rechtsanwalt Michael Langhans gab es gleich zahlreiche Merkwürdigkeiten bei diesem Verfahren. Von einem fairen Verfahren könnte da wohl kaum noch gesprochen werden. Die Verteidigung wurde anscheinend massiv daran gehindert den Mandanten zu vertreten.

Die folgenden Instanzen waren dann wohl auch mehr daran interessiert die Kollegen zu schützen, anstatt ein faires und rechtsstaatliches Verfahren zu gewähren. Michael Langhans hat dazu einige Fragen.

Warum wird ein Verteidiger unter Druck gesetzt, die für die Revisionsbegründung notwendigen Unterlagen nicht dem Angeklagten zu geben?

Warum wird Akteneinsicht vor Revisionsbegründungsende nicht ermöglicht, wo doch „während der Revisionsbegründungsfristen die Akten für die Verteidigung bereitzuhalten sind“

Warum erhält die Staatsanwaltschaft die Akten mehrfach, die Verteidigung nicht?

Warum ändert die weitere Pflichtverteidigerin plötzlich ihre Meinung und digitalisiert nicht mehr? Und warum weiss davon das Ausgangsgericht vor dem Angeklagten?

Warum werden Beweismittel verfälscht?

Warum werden entlastende Beweismittel vernichtet?

Warum weigert sich die Vorsitzende am 4. Strafsenat, mitzuteilen ob sie die Staatsanwältin, die diese Auffälligkeiten verantwortet, kennt?

Warum wird ein Befangenheitsantrag ignoriert

Warum soll nur die dunkelhäutige Anwältin für Akteneinsicht zum BGH fahren, während weiße Staatsanwälte und Anwälte dies nicht müssen?

Warum weigert sich der Justizminister Herbert Mertin Stellung zu nehmen und diese Staatsanwältin aus den Fällen herauszuziehen?

Berechtigte Fragen, wie es scheint. Lt. Michael Langhans soll sich heute aber etwas getan haben.

Das LKA soll im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht, dem Landgericht und der Staatsanwaltschaft Akten beschlagnahmt haben. Die Richter sollen darüber nicht amüsiert gewesen sein.

Auch die Staatsanwältin, die Beweismittel vernichtet haben soll, soll in ihrer Wohnung vom LKA besucht worden sein.

Wie kommts? Haben da vielleicht einige Damen und Herren etwas übertrieben?

WIEDER GEWONNEN: Späte Genugtuung für A. Masch und Familie Kucharz

Freunde der Nacht, es gibt mal wieder etwas Positives zu berichten. Wenn ihr wollt, könnte das gerne auch auf dem Blog veröffentlichen, ich habe nichts dagegen.

Ich habe mal wieder ein Gerichtsverfahren gewonnen. Dieses gewonnene Gerichtsverfahren ist nicht nur gut für mich, sondern sicherlich auch eine späte Genugtuung für A. Masch, und auch für T. Kucharz und seine Mutter.

Weil der Ursprung der Geschichte schon eine ganze Weile her ist, soll die Ursprungsgeschichte hier noch mal kurz erwähnt werden.

Als T. Kucharz zwölf Jahre alt war, besuchte er nur noch selten die Schule, weil sich bei ihm eine Schulangst entwickelt hatte, da der Junge eine Lernschwäche hatte, und sich wegen dieser auf der Schule unwohl, und gemobbt gefühlt hat.

Seine Mutter wandte sich deshalb an das Jugendamt, um Hilfe bei der Beschulung des Kindes zu erhalten. Das Richtige wäre wohl gewesen, wenn man dem Jungen einen Schulbegleiter zur Seite gestellt hätte.

Es kommt häufig vor, dass das Jugendamt nicht in der Lage ist seine Arbeit vernünftig zu machen, und so bekam der Junge auch keine Schulbegleiter, sondern dem Jugendamt fiel mal wieder nur das übliche ein. Anstatt den Jungen wirklich zu helfen, beantragte das Jugendamt beim Gericht dass der Junge in Obhut genommen werden sollte.

Auch die Familiengerichte sind nun nicht gerade dafür bekannt, dass die ihre Arbeit tatsächlich gewissenhaft verrichten. Sie sind nicht wirklich unabhängig, sondern häufig behördenhörig. Das Familiengericht hat also dem Antrag des Jugendamts zugestimmt, eine vernünftige Prüfung des Falles dürfte es dabei aber nicht gegeben haben.

Mit dem Beschluss des Familiengerichts rückte das Jugendamt nicht nur mit dem Gerichtsvollzieher aus, sondern brachte auch noch gleich die große Kavallerie mit. Zwei uniformierte Polizisten begleiteten also die Inobhutnahme. Laut Gesetz ist die Inobhutnahme von einem Gerichtsvollzieher durchzuführen, die Polizei darf hierbei nur im Rahmen der Amtshilfe hinzugezogen werden. Von daher muss wohl davon ausgegangen werden, dass die Polizisten die Inobhutnahme nicht hätten durchführen dürfen. Es ist davon auszugehen, dass die keinerlei Gewalt gegen das Kind anwenden durften. Natürlich hätte die Polizei eingreifen dürfen, wenn bei dieser Amtshandlung der zuständige Gerichtsvollzieher angegriffen worden wäre. Dies war aber hier nicht der Fall, von daher hätte es keinerlei Gewalt der Polizisten bedurft.

Jugendamtsmitarbeiter, Gerichtsvollzieher und zwei Polizisten rückten also aus, um das Kind gewaltsam aus seiner Familie zu reißen. Der unter Asthma, und unter Panikattacken leidende Junge war mit dieser Situation völlig überfordert, geriet erkenntlich in Panik, und litt dadurch unter Todesangst. Er wollte nicht aus seiner Familie gerissen werden, und versuchte dies zu verhindern. Deshalb hat er sich an die Heizung angebunden, und einen Rollladengurt um sich gelegt.

Von der gesamten Inobhutnahme existiert ein Video. Dort war nicht zu erkennen, dass der Gerichtsvollzieher, der für die Inobhutnahme zuständig gewesen wäre, seiner Aufgabe nachgekommen wäre. Es ist auch nicht erkenntlich gewesen, dass ein anwesender Jugendamtsmitarbeiter sich aktiv in die Inobhutnahme eingemischt hätte. Lieber überließ man dies schmutzige Geschäft zwei anscheinend völlig überforderten Polizisten. Es gab vor Ort weder einen Pädagogen noch einen Psychologen, der versucht hätte den zuständigen Gerichtsvollzieher bei seiner Aufgabe zu unterstützen, oder beruhigend auf das Kind einzuwirken. So passierte das, was man in so einer Situation wohl nicht mehr anders erwarten konnte. Die Inobhutnahme endete in einem völligen Desaster. Es gibt ein ca. einstündiges Video davon, welche später von der mutigen Familienaktivistin A. Masch im Internet veröffentlicht wurde. Frau Masch war jedoch nicht in der Lage die Gesichter der Beteiligten vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen. Aus diesem Grund wurde Frau Masch später zu einer Geldstrafe von zunächst 9000 € verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde die Strafe dann auf 4500 € reduziert. Hier muss Frau Masch allerdings angelastet werden, dass sie keinerlei Angaben zu ihren Einkünften gemacht hatte, und deshalb der Tagessatz viel zu hoch angesetzt wurde. Weil Frau Masch die Geldstrafe weder bezahlen konnte, noch bezahlen wollte, sollte sie sogar eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen, obwohl noch gar nicht klar war, ob denn das Urteil wirklich rechtskräftig wurde. Eine Entscheidung über die eingelegte Revision hatte Frau Masch tatsächlich niemals erhalten. Frau Masch entging dieser Haftstrafe nur, weil sie einige Tage nach dem geplanten Haftantritt verstarb.

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