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Der König von Landau und die kriminelle Justiz

Lt. Grundgesetz sind Richter unabhängig und (nur) dem Gesetz verpflichtet. Das ist gut, bedeutet aber nicht, dass Richter kriminell und willkürlich handeln dürfen.

Staatsanwälte sind zwar nicht unabhängig, sondern sogar ausdrücklich weisungsgebunden, aber auch das bedeutet deswegen nicht, dass diese kriminell sein dürfen und willkürlich handeln dürfen.

Wie gesagt, das ist die Gesetzeslage, aber beinahe täglich muss man etwas anderes erleben.

Bei Gustl Mollath z.B. kann man davon ausgehen, dass das kein bloßes Versehen war. Die 7,5 Jahre Psychiatrie, das war vorsätzlich und geschah bewusst willkürlich, davon kann man ausgehen.

Die Verhaftung von Bernd Schreiber, wegen eines T-Shirts mit der Aufschrift PROZESSBEOBACHTER, geschah auch vorsätzlich und willkürlich. In Wirklichkeit ging es auch dabei nicht um das T-Shirt, sondern man wollte den Justizkritiker einsperren, in der Hoffnung, dass man ihn damit mundtot bekommt.

Manchmal aber da geht der Schuss nach hinten los, wie z. B. bei Markus König.

Gerichtsverfahren, besonders wenn diese von der Staatsmacht manipuliert werden, sind nicht immer ganz einfach. Zunächst geht es noch ganz harmlos los.

Markus König soll im August 2016 beleidigende Facebookbeiträge veröffentlicht werden. Bei dem Vorwurf handelt es sich also nicht um ein Kapitalverbrechen.

Wer sich für die Einzelheiten des Falles interessiert, dem wird die Timeline des Falles empfohlen, die von dem Rechtsanwalt Miachel Langhans veröffentlicht wurde.

https://gefahrvoninnen.de/timeline-markus-koenig/

Lt. Rechtsanwalt Michael Langhans gab es gleich zahlreiche Merkwürdigkeiten bei diesem Verfahren. Von einem fairen Verfahren könnte da wohl kaum noch gesprochen werden. Die Verteidigung wurde anscheinend massiv daran gehindert den Mandanten zu vertreten.

Die folgenden Instanzen waren dann wohl auch mehr daran interessiert die Kollegen zu schützen, anstatt ein faires und rechtsstaatliches Verfahren zu gewähren. Michael Langhans hat dazu einige Fragen.

Warum wird ein Verteidiger unter Druck gesetzt, die für die Revisionsbegründung notwendigen Unterlagen nicht dem Angeklagten zu geben?

Warum wird Akteneinsicht vor Revisionsbegründungsende nicht ermöglicht, wo doch „während der Revisionsbegründungsfristen die Akten für die Verteidigung bereitzuhalten sind“

Warum erhält die Staatsanwaltschaft die Akten mehrfach, die Verteidigung nicht?

Warum ändert die weitere Pflichtverteidigerin plötzlich ihre Meinung und digitalisiert nicht mehr? Und warum weiss davon das Ausgangsgericht vor dem Angeklagten?

Warum werden Beweismittel verfälscht?

Warum werden entlastende Beweismittel vernichtet?

Warum weigert sich die Vorsitzende am 4. Strafsenat, mitzuteilen ob sie die Staatsanwältin, die diese Auffälligkeiten verantwortet, kennt?

Warum wird ein Befangenheitsantrag ignoriert

Warum soll nur die dunkelhäutige Anwältin für Akteneinsicht zum BGH fahren, während weiße Staatsanwälte und Anwälte dies nicht müssen?

Warum weigert sich der Justizminister Herbert Mertin Stellung zu nehmen und diese Staatsanwältin aus den Fällen herauszuziehen?

Berechtigte Fragen, wie es scheint. Lt. Michael Langhans soll sich heute aber etwas getan haben.

Das LKA soll im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht, dem Landgericht und der Staatsanwaltschaft Akten beschlagnahmt haben. Die Richter sollen darüber nicht amüsiert gewesen sein.

Auch die Staatsanwältin, die Beweismittel vernichtet haben soll, soll in ihrer Wohnung vom LKA besucht worden sein.

Wie kommts? Haben da vielleicht einige Damen und Herren etwas übertrieben?

BGH: Auch erst vierjährige Kinder sind im Rahmen eines Umgangsverfahrens persönlich anzuhören

BundesgerichtshofBeschluss vom 31.10.2018
– XII ZB 411/18 –

Ausnahme von Kindesanhörung bei schwerwiegenden Gründen

Auch ein erst vierjähriges Kind ist grundsätzlich im Rahmen eines Umgangsverfahrens persönlich anzuhören. Nur bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann von der Kindesanhörung abgesehen werden. So etwa dann, wenn die Mutter wiederholt und unbegründet die Kindesanhörung vereitelt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Eltern eines vierjährigen Kindes um den Umgang mit dem Kind. Die Kindesmutter verweigerte jeglichen Umgang des Kindes mit seinem Vater und begründete dies mit angeblichen sexuellen Übergriffen des Vaters auf das Kind. Zu solchen Handlungen war es aber nicht gekommen. Ein Sachverständiger stellte in einem parallelen Sorgerechtsverfahren fest, dass die Kindesmutter eine pauschale Negativhaltung gegenüber dem Vater entwickelt und eine Feindbildprojektion hatte. Die Kindesmutter habe sich auf die unbewiesene Behauptung der sexuellen Übergriffe versteift. Sie habe das Kind aufgrund einer narzisstischen und symbiotischen Struktur als Selbstobjekt funktionalisiert und in ihrem Konflikt auf der Paarebene gegenüber dem Vater entfremdet.

Oberlandesgericht gewährt Kindesvater Recht auf unbegleiteten Umgang

Nachdem das Amtsgericht Helmstedt eine Entscheidung traf, entschied das Oberlandesgericht Braunschweig, dass dem Kindesvater ein Recht zu einem unbegleiteten Umgang zustehe. Dies entspreche nach Auffassung des Gerichts dem Kindeswohl. Es stützte die Entscheidung auf die guten Erfahrungen, welche die Ergänzungspflegerin und die Umgangsbegleiterin während des bisherigen begleiteten Umgangs gemacht haben.

Keine Kindesanhörung durch Oberlandesgericht

Zu einer Kindesanhörung kam es in dem Verfahren nicht, da die Kindesmutter wiederholt die Anhörung des Kindes unbegründet vereitelt hatte. Das Oberlandesgericht meinte, dass dies prozesstaktisch motiviert sei, um eine zeitnahe kindeswohldienliche gerichtliche Entscheidung zur Umgangsregelung zu verhindern. Die Kindesmutter habe mit allen Mitteln einen Umgang mit dem Vater verhindern wollen. Sie habe eine Situation vermeiden wollen, die sie nicht kontrollieren kann und bei der sie befürchten muss, dass die Wahrheit sichtbar wird. Das Oberlandesgericht sah nunmehr die Gefahr, dass bei Durchsetzung der Kindesanhörung mit Zwangsmitteln das Kind von der Mutter manipuliert und ihm Leid zugefügt werde, damit es so eingeschüchtert wird, dass es nicht angehört werden kann. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts legte die Kindesmutter Rechtsmittel ein und begründet dies vor allem damit, dass das Kind nicht angehört wurde und damit eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung vorliege.

Bundesgerichtshof bejaht grundsätzliche Notwendigkeit einer Kindeanhörung

Der Bundesgerichtshof führte zum Fall zunächst aus, dass in Kindschaftsverfahren auch ein erst vierjähriges Kind grundsätzlich gemäß § 159 FamFG angehört werden müsse. Dies diene neben der Gewährung rechtlichen Gehörs vor allem der Sachverhaltsaufklärung.

Ausnahme von Kindesanhörung bei schwerwiegenden Gründen

Jedoch könne bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen nach § 159 Abs. 3 FamFG von der Kindesanhörung abgesehen werden. Dies gelte dann, wenn die Gefahr bestehe, dass das Kind durch die Anhörung in einer mit seinem Wohl nicht zu vereinbarenden Weise psychisch belastet werde bzw. wenn die Anhörung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Kindes führen würde. So lag der Fall hier. Das Oberlandesgericht habe zutreffend erkennen dürfen, dass die Kindesmutter mit allen Mitteln eine Kindesanhörung werde verhindern wollen und dies letztlich das Kind bei einer gleichwohl durchgeführten Anhörung in Loyalitätskonflikte bringen werde. Die Kindesanhörung hätte auch nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung beitragen können.