WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN: Freispruch nach 13 Jahren für Manfred Genditzki

Gratulation. 13 Jahre lang war Manfred Genditzki unschuldig in Haft. Verurteilt hatte man ihn wegen Mord.

Rechtsanwältin Dagmar Schön hat den Fall hier beschrieben

Ein Mord-Urteil für einen Unschuldigen!

Das Wiederaufnahmeverfahren und der jetzige Freispruch wurde aber noch nicht thematisiert.

Die BILD titelt jetzt:

Auf diesen Moment hat seine Frau 13 Jahre gewartet

Normalerweise ist die BILD für gute Überschriften bekannt, aber hier trifft das wohl nicht zu. Es ist anzumerken, dass nicht nur die Frau 13 Jahre auf diesen Moment gewartet hat, sondern besonders auch das Justizopfer selbst, und auch die Tochter, die jahrelang für ihren Vater und das Wiederaufnahmeverfahren gekämpft hat.

Der BADEWANNENMORD hat sich jetzt als Unfall herausgestellt, an dem Manfred Genditzki  überhaupt nicht beteiligt war. Am Ende hatte sogar der Staatsanwalt einen Freispruch gefordert.

Es bleiben aber einige entscheidende Fragen offen.

    1. War die erste Verurteilung nicht verhinderbar, war sie vielleicht sogar fahrlässig oder schlimmer?
    2. Ist der BGH seinen Aufgaben gerecht geworden, wieso wurde die zweite Verurteilung vom BGH nicht wieder aufgehoben, wie das erste Urteil?
    3. Wieso hat man solange ein Wiederaufnahmeverfahren verhindert?

 

Rechtsanwalt war Klaus Wittmann aus Ingolstadt.

 

 

 

Wir sollten an dieser Stelle noch daran erinnern, dass es noch andere Inhaftierte gibt, die unschuldig in Haft sind.

Z. B.

Steffen Brunner in der JVA Weiterstadt

Andreas Darsow in der JVA Weiterstadt

 

Telefonat mit Richter XXX (a. D.)

Am 30.1.2023 hatte ich Akteneinsicht beim Landgericht Essen genommen. Bei der Akteneinsicht hatte ich einen braunen Briefumschlag gefunden. Normalerweise findet man dort den Bundeszentralregisterauszug. Wie üblich steht in meinen BZR,

keine Einträge.

Das bedeutet also, dass es keine Vorstrafen gibt.

Zur Erinnerung, es handelt sich um den Auszug für die Justiz, also da wären alle Einträge zu sehen, auch die, die z. B. ein Arbeitgeber nicht zu sehen bekommen würde.

In diesem Briefumschlag waren aber noch 4 weitere DIN-A4 Seiten, und das ist ungewöhnlich. Drei DIN-A4 Seiten waren voll gedruckt, die vierte Seite war nur halb voll. Auf diesen 3,5 Seiten standen 37 Aktenzeichen, mit allen Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren zwischen 2013 und 2021.

Insgesamt gab es da 37 Einträge. 37 Aktenzeichen. 37 Versuche mich zu verurteilen.

Zunächst war ich irritiert. Was soll das? Normalerweise  findet man dort nur den Zentralregisterauszug und nicht mehr. Genau genommen geht der Rest das Gericht auch nicht an. Ich bin nicht vorbestraft, und nur das geht das Gericht was an.

Ich war also zunächst irritiert, habe mich gefragt, was das soll. Ich habe mich dann dafür entschieden, dass das nicht unbedingt schlimm sein muss, denn immerhin bestätigen die 37 Aktenzeichen genau das, was ich ja schon die ganze Zeit sage. Die Justiz agiert rein willkürlich, zumindest in meinem speziellen Fall, und die 4 Seiten und 37 Aktenzeichen in nur 8 Jahren bestätigen das deutlich.

Allerdings sieht das nicht jeder so.

Nach der Akteneinsicht habe ich einem Richter eine SMS geschickt, weil ich ihn zu dieser Zeit nicht unbedingt stören wollte. Es konnte ja sein, dass der ältere Herr gerade ein Mittagschläfchen hält.

Entweder hat der Richter die SNS nicht erhalten, oder nicht gelesen, und deshalb auch nicht bei mir gemeldet. Ich habe mit Sorgen gemacht, deshalb habe ich heute den Richter angerufen.

Zunächst dachte er, dass ich wieder ein neues Problem mit der Justiz hätte, aber ich musste ihm erklären, dass ich mir Sorgen gemacht habe, weil er auf meine SMS nicht reagiert hat.

Ein neues Problem mit der Justiz habe ich zur Zeit nicht, aber ein altes Problem. Ich erzählte ihm dann von meinem Fund bei der Akteneisicht.

Nun hat der Richter eine andere Sicht auf die Dinge, als ein Angeklagter. Er denkt halt wie ein Richter, nicht wie ein Angeklagter. Während ich die 4 Seiten mit den 37 Aktenzeichen nicht so schlecht ansehe, weil dies meine Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft  untermauert, sah dies der ehemalige Richter anders.

Der Richter meinte, dass das Gericht nur zu interessieren hätte, ob ich vorbestraft bin oder nicht. Die 4 zusätzlichen Seiten würden nur der Stimmungsmache gegen mich dienen, und ich solle mich darüber beschweren.

Vielleicht hat der Richter recht. Vielleicht soll das wirklich nur der Stimmungsmache dienen. Über dieses Vorgehen beschwere ich mich also hiermit, und werde dies während der Verhandlung wiederholen. Ich gehe davon aus, dass der Richter sich zu diesem Vorgang äußert.

Anmerkung zu meinem Berufungsverfahren.

Aktenz.: 33 NS 87/22

Bekanntlich bin ich Opfer eines Verkäufers geworden, der bei EBAY-KLEINANZEIGEN eine Maske für ein Schlafapnoe-Gerät angeboten hatte. Ich habe mich 2021 mit dem Verkäufer auf einen Preis incl. Versand geeinigt, und die Ware bezahlt, aber bis zum heutigen Tag nicht erhalten. In dieser Sache gibt es ein Strafverfahren, aber mal wieder nicht gegen den Täter, sondern mal wieder versucht man mich dafür zu verurteilen.

Weiterlesen „Anmerkung zu meinem Berufungsverfahren.“

0 Einträge im Bundeszentralregister bei 37 Aktenzeichen in nur 8 Jahren

Eigentlich ist die Überschrift nicht ganz richtig. Richtig ist, dass mit ein Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 3.11.2021 vorliegt, und dort steht:

REGISTERINHALT: Das Register enthält 0 Einträge.

Ich verstehe zunächst nicht, warum der Zentralregisterauszug so alt ist, denn immerhin gab es ja 2022 noch 4 Verfahren.

Da gab es ein Verfahren beim AG Essen, was zunächst zu einer Verurteilung führte.

Dann gab es das Berufungsverfahren beim Landgericht Essen, was die Verurteilung des AG Essen bestätigte.

Es gab ein weiteres Verfahren, beim AG Gelsenkirchen, was auch mit einer Verurteilung endete. Diese 3 Verfahren sind jedoch alle bisher nicht rechtskräftig geworden. Im Gegenteil.

Die Verurteilung des Amtsgerichtes Essen, und des Landgerichts Essen hat das OLG kassiert. Direkte Auswirkungen auf die Einträge im Register hätten die Entscheidungen also nicht gehabt, denn auch wenn man einen Zentralregisterauszug vom 31.12.2022 vorliegen hätte, enthielte das Register noch immer 0 Einträge.

Allerdings ist der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 3.11.2021 etwas anders, als vorherige Auszüge. Bisher gab es immer nur ein Blatt vom Bundeszentralregister, mit dem Text

REGISTERINHALT: Das Register enthält 0 Einträge.

Jetzt lagen aber noch 4 Seiten Anlagen dabei, und die sind nun wirklich mehr als interessant.

Ich berichte ja immer, dass ich ständig von der Staatsanwaltschaft Essen angeklagt und verfolgt werde. Die genaue Anzahl der Verfahren habe ich mir jedoch nicht gemerkt. Waren es 20 Verfahren, 25 Verfahren, oder sogar fast 30?

Egal ob 20, 25 oder 30, dass keine der Anklagen zu einer Verurteilung geführt haben, zeigt doch wohl deutlich, dass meine Vorwürfe gegen die Justiz, und besonders die Staatsanwaltschaft Essen, nicht grundlos sind.

In den 4 Seiten Anlagen wimmelt es nur so von Aktenzeichen.

Seite 1 enthält 10 Einträge,

Seite 2 enthält 11 Einträge,

Seite 3 enthält 11 Einträge und

Seite 4 enthält nochmal 5 Einträge.

Das sind 37 Einträge. Das älteste Datum stammt dabei aus 2009 (Einstellung 2013), und der neuste Eintrag trägt das Datum 3.11.2021.

Diese 37 Einträge sind aber bei weitem noch nicht alle Aktenzeichen, denn immerhin verfolgt mich diese Staatsanwaltschaft bereits seit ca. 1996. Außerdem fehlen natürlich auch noch die Einträge aus 2022, wo ein Strafverfahren bis zum OLG gegangen ist, bis ich gewonnen habe.

Die 37 Einträge betragen also einen Zeitraum von 8 Jahren, und das bedeutet dann mal eben, dass es mehr als 4 Aktenzeichen pro Jahr gab, die jedoch alle keine wirklichen Straftaten waren.

Wie viel Energie hat die Justiz/Staatsanwaltschaft wohl in diese sinnlosen Strafverfahren gesteckt? Wie viel Islamisten, Kinderschänder, Messerstecher, Mörder, Totschläger, Vergewaltiger konnten vielleicht nicht verfolgt werden, weil man lieber mich für nichts verfolgt hat?

Aber egal, Hauptsache die Justiz/Staatsanwaltschaft hatte Spaß dabei. Übrigens, nicht alle Richter sind dabei auf meiner Seite, aber es sind doch verdammt viele.

Noch ein Hinweis an das Justizministerium Düsseldorf, im Gegensatz zu Richterin sind Staatsanwälte weisungsgebunden. Was bedeutet das?

Ich muss mir natürlich die Frage stellen, ob das Justizministerium an der sinnlosen Verfolgung meiner Person beteiligt ist, oder aber ob die nicht mal in der Lage sind, diese Damen und Herren aufzufordern, ihren geistigen Schwachsinn sein zu lassen.

Das Urteil ist da

Herr Schreiber hat uns mitgeteilt, dass er sein Urteil endlich erhalten hat. Unklar ist, wann er es bekommen hat. Herr Schreiber hat es am 9.6.2022 im Briefkasten gefunden, aber als Zustelldatum ist der 8.6.2022 angegeben.

Wir hatten ja über die eigentliche Verhandlung hier noch nichts geschrieben, obwohl wir natürlich Informationen von Herrn Schreiber erhalten hatten. Herr Schreiber und wir hatten uns entschlossen über die Verhandlung erst zu berichten, wenn das Urteil vorliegt, weil wir wissen, dass die Damen und Herren vom Amtsgericht Gelsenkirchen, die hier natürlich niemals mitlesen, wie uns berichtet wurde, komischerweise äußerst informiert sind, über das, was hier geschrieben wird.

Gegen die Richterin, Herr Schreiber nennt sie gerne Richterin Lump, eine Kurzform ihres Namens, gab es einen Befangenheitsantrag, den sie selbst abgelehnt hat, was in Deutschland wohl möglich sein soll. Das Urteil zeigt dann nochmal, dass der Befangenheitsantrag wohl berechtigt war.

In der mündlichen Verhandlung soll die Richterin behauptet haben, dass Herr Schreiber lt. Bundeszentralregisterauszug vom Amtsgericht Essen wegen Beleidigung verurteilt worden wäre.

Von so einem Eintrag war und ist Herrn Schreiber aber nichts bekannt. Es gibt bisher keine rechtskräftige Verurteilung durch irgendein Amtsgericht, auch nicht vom Amtsgericht Essen. Das war der Richterin anscheinend auch bekannt, denn dann hätte sie das in ihrer mündlichen Urteilsverkündung, als strafverschärfend erwähnen müssen. Lt. Herrn Schreiber hat sie dies aber nicht getan.

Außerdem steht in der schriftlichen Urteilsbegründung etwas ganz anderes, wie wir uns überzeugen konnten. Haben wir es also hier mit einer bewusst lügenden Richterin zu tun, die dann tatsächlich wegen Befangenheit abgelehnt gehört?

Herr Schreiber wird dazu hier heute noch etwas persönlich veröffentlichen, schließlich war er ja bei der Gerichtsverhandlung anwesend.

Erneute Kundgebung von Herrn Schreiber vor dem AG Gelsenkirchen

Herr Schreiber, unser ehemaliger Vorsitzender, bekam im Februar 2022 vom Amtsgericht Gelsenkirchen mal wieder einen Strafbefehl. Am 4.2.2022 wurde gegen den schwachsinnigen Strafbefehl Rechtsmittel eingelegt. Schon einige Tage später kam die Ladung zur Gerichtsverhandlung. Am Freitag, dem 11.3.2022 sollte die Verhandlung beginnen. Man sind die flott.

Es gibt hier einen Beitrag über den Hintergrund des Strafverfahrens.

Man kann wegen einer (angeblichen) Straftat nicht zweimal angeklagt, verurteilt, verfolgt werden? Beim AG Gelsenkirchen geht alles!

Der Beitrag ist länger, deshalb hier eine Kurzfassung.

Das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Essen stammte aus 2019. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft seit 2019 gegen Herrn Schreiber ermittelt. Die angebliche Straftat müsste demnach 2019, oder früher begangen worden sein. In dem Strafbefehl behauptete die Staatsanwaltschaft Essen, dass der Tattag im August 2019 gewesen wäre. Obwohl dies zum Aktenzeichen aus 2019 passen könnte, passte es gar nicht zum angeblichen Tathergang.

Die Staatsanwaltschaft meinte, dass im Februar 2021 bei Ebay eine Atemschutzmaske gekauft und bezahlt worden wäre.

Das sind nur 3 Fehler. Zunächst kann ein evtl. Kauf im Februar 2021 keine Straftat 2019 gewesen sein, oder lebt die Staatsanwaltschaft Essen in einem Paralleluniversum?

Außerdem wurde zu keinem Zeitpunkt eine Atemschutzmaske bei Ebay gekauft, sondern eine Maske für ein Schlafapnoe-Gerät bei Ebay-Kleinanzeigen. 

Drei Wochen nach der Bezahlung war die Maske noch immer nicht geliefert. Obwohl die Ware mit DHL als Paket, also versichert und mit Sendungsnummer, verschickt werden sollte, konnte der Verkäufer nichts über den Verbleib der Ware sagen, und auch keine Sendungsnummer mitteilen, unverschämt wurde der Verkäufer dann auch noch. Nach ca. drei Wochen wurde dann Strafantrag gegen den Verkäufer gestellt, und zwar im März 2021.  Auch das kann also niemals eine Straftat 2019 gewesen sein.

Der Verkäufer behauptet später, dass das Päckchen zu ihm zurückgekommen wäre. Das war im März 2021. Jetzt haben wir März 2022. Der Verkäufer hatte also inzwischen ein ganzes Jahr Zeit, die Ware wieder an den Käufer zu schicken, was nicht geschah. Es ist also der Verkäufer der hier eine Straftat begangen hat. Der Straftatbestand der Untreue wurde vom Verkäufer erfüllt, denn er hält die Ware eindeutig rechtswidrig zurück.

Eine Richterin, die solch einen schwachsinnigen Strafbefehl auch noch unterzeichnet, hat eindeutig eine rote Linie überschritten. Herr Schreiber lehnt diese Richterin wegen Befangenheit ab. Das hat er ihr auch mitgeteilt, aber ihr die Möglichkeit der Selbstablehnung gegeben.

Möglicherweise ist das der Grund, warum der Termin am 11.3.2022 beim AG Gelsenkirchen aufgehoben worden sein soll.

Inzwischen teilt das AG mit, dass die Staatsanwaltschaft Essen den ersten Strafbefehl vom 25.1.2022 zurückgezogen hat. Gleichzeitig wurde aber ein neuer Strafbefehl beantragt und erlassen, wieder mit dem alten Aktenzeichen aus 2019. Es wird aber nicht mehr behauptet, dass der Tattag im August 2019 gewesen wäre. Da ist man offenbar flexibel.

Auch die telefonisch mitgeteilte Aufhebung des Termins am 11.3.2022 wurde nicht schriftlich bestätigt.

Herr Schreiber hat uns ein Video geschickt, und mitgeteilt, dass er weitermachen wird. Hier das Video

Weitere Videos sollen folgen.

Kundgebung von Herrn Schreiber vor dem AG Gelsenkirchen

Herr Schreiber, unser ehemaliger Vorsitzender, bekam im Februar 2022 vom Amtsgericht Gelsenkirchen mal wieder einen Strafbefehl. Am 4.2.2022 wurde gegen den schwachsinnigen Strafbefehl Rechtsmittel eingelegt. Schon einige Tage später kam die Ladung zur Gerichtsverhandlung. Am Freitag, dem 11.3.2022 sollte die Verhandlung beginnen. Man sind die flott.

Es gibt hier einen Beitrag über den Hintergrund des Strafverfahrens.

Wird die Klumpe eigentlich niemals schlau?

Der Beitrag ist länger, deshalb hier eine Kurzfassung.

Das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Essen stammte aus 2019. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft seit 2019 gegen Herrn Schreiber ermittelt. Die angebliche Straftat müsste demnach 2019, oder früher begangen worden sein. In dem Strafbefehl behauptete die Staatsanwaltschaft Essen, dass der Tattag im August 2019 gewesen wäre. Obwohl dies zum Aktenzeichen aus 2019 passen könnte, passte es gar nicht zum angeblichen Tathergang.

Die Staatsanwaltschaft meinte, dass im Februar 2021 bei Ebay eine Atemschutzmaske gekauft und bezahlt worden wäre.

Das sind nur 3 Fehler. Zunächst kann ein evtl. Kauf im Februar 2021 keine Straftat im August 2019 gewesen sein, oder lebt die Staatsanwaltschaft Essen in einem Paralleluniversum?

Außerdem wurde zu keinem Zeitpunkt eine Atemschutzmaske bei Ebay gekauft, sondern eine Maske für ein Schlafapnoe-Gerät bei Ebay-Kleinanzeigen. 

Drei Wochen nach der Bezahlung war die Maske noch immer nicht geliefert. Obwohl die Ware mit DHL als Paket, also versichert und mit Sendungsnummer, verschickt werden sollte, konnte der Verkäufer nichts über den Verbleib der Ware sagen, und auch keine Sendungsnummer mitteilen, unverschämt wurde der Verkäufer dann auch noch. Nach ca. drei Wochen wurde dann Strafantrag gegen den Verkäufer gestellt, und zwar im März 2021.  Auch das kann also niemals eine Straftat im August 2019 gewesen sein.

Der Verkäufer behauptet später, dass das Päckchen zu ihm zurückgekommen wäre. Das war im März 2021. Jetzt haben wir März 2022. Der Verkäufer hatte also inzwischen ein ganzes Jahr Zeit, die Ware wieder an den Käufer zu schicken, was nicht geschah. Es ist also der Verkäufer der hier eine Straftat begangen hat. Der Straftatbestand der Untreue wurde vom Verkäufer erfüllt, denn er hält die Ware eindeutig rechtswidrig zurück. Allerdings wurde diese Straftat auch erst 2021 begangen, und nicht etwa 2019.

Eine Richterin, die solch einen schwachsinnigen Strafbefehl auch noch unterzeichnet, hat eindeutig eine rote Linie überschritten. Herr Schreiber lehnt diese Richterin wegen Befangenheit ab. Das hat er ihr auch mitgeteilt, aber ihr die Möglichkeit der Selbstablehnung gegeben.

Möglicherweise ist das der Grund, warum der Termin am 11.3.2022 beim AG Gelsenkirchen aufgehoben wurde.

Herr Schreiber hat uns ein Video geschickt. Am Dienstag war er vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen und hat dort ein Video von seiner Kundgebung gemacht. Hier das Ergebnis.

Weitere Videos sollen folgen.

Angeklagt wegen schwerer Körperverletzung

Er kann es noch immer. Unser ehemalige Vorsitzende war heute angeklagt wegen schwerer Körperverletzung. Von dem Vorfall hatte die Gegenseite sogar ein Video gemacht.

Und, wie ging das Strafverfahren wohl aus?

Bereits seit ca. 1996 versucht die Staatsanwaltschaft Essen Herrn Schreiber immer, und immer wieder ans Bein zu pinkeln. Kein Vorwurf konnte blöd genug sein, um nicht als Anklagevorwand gegen Herrn Schreiber genutzt zu werden. Auch das Amtsgericht Gelsenkirchen beteiligt sich offenbar ganz gerne an diesem perversen Spiel.

Z. B. ein Polizist tritt bei einer völlig ungerechtfertigten Inobhutnahme das damals 12-jährige Kind. Von dem Vorfall gibt es sogar ein Video. Ein Spezialist für videoforensische Gutachten bestätigt auch das Vorliegen des eindeutig erkennbaren Trittes.

Und, wird der Polizist für diese gefährliche Körperverletzung angeklagt und verurteilt? Natürlich nicht, die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren schneller ein, als ein Windhund seine Rennstrecke bewerkstelligt. Aber das ist natürlich kein Grund, nicht andere Bürger anzuklagen.

Z. B. wurde ANGELA MASCH und auch BERND SCHREIBER, vom BEAMTENDUMM-Förderverein wegen Beleidigung angeklagt. Angela, weil sie das Video der widerlichen Tat veröffentlicht hatte, und der damalige Vorsitzende des BdF, weil er den Polizisten und seine Tat, natürlich ohne seinen Namen zu veröffentlichen, kritisiert hatte.

Weiterlesen „Angeklagt wegen schwerer Körperverletzung“

WIEDER GEWONNEN: Späte Genugtuung für A. Masch und Familie Kucharz

Freunde der Nacht, es gibt mal wieder etwas Positives zu berichten. Wenn ihr wollt, könnte das gerne auch auf dem Blog veröffentlichen, ich habe nichts dagegen.

Ich habe mal wieder ein Gerichtsverfahren gewonnen. Dieses gewonnene Gerichtsverfahren ist nicht nur gut für mich, sondern sicherlich auch eine späte Genugtuung für A. Masch, und auch für T. Kucharz und seine Mutter.

Weil der Ursprung der Geschichte schon eine ganze Weile her ist, soll die Ursprungsgeschichte hier noch mal kurz erwähnt werden.

Als T. Kucharz zwölf Jahre alt war, besuchte er nur noch selten die Schule, weil sich bei ihm eine Schulangst entwickelt hatte, da der Junge eine Lernschwäche hatte, und sich wegen dieser auf der Schule unwohl, und gemobbt gefühlt hat.

Seine Mutter wandte sich deshalb an das Jugendamt, um Hilfe bei der Beschulung des Kindes zu erhalten. Das Richtige wäre wohl gewesen, wenn man dem Jungen einen Schulbegleiter zur Seite gestellt hätte.

Es kommt häufig vor, dass das Jugendamt nicht in der Lage ist seine Arbeit vernünftig zu machen, und so bekam der Junge auch keine Schulbegleiter, sondern dem Jugendamt fiel mal wieder nur das übliche ein. Anstatt den Jungen wirklich zu helfen, beantragte das Jugendamt beim Gericht dass der Junge in Obhut genommen werden sollte.

Auch die Familiengerichte sind nun nicht gerade dafür bekannt, dass die ihre Arbeit tatsächlich gewissenhaft verrichten. Sie sind nicht wirklich unabhängig, sondern häufig behördenhörig. Das Familiengericht hat also dem Antrag des Jugendamts zugestimmt, eine vernünftige Prüfung des Falles dürfte es dabei aber nicht gegeben haben.

Mit dem Beschluss des Familiengerichts rückte das Jugendamt nicht nur mit dem Gerichtsvollzieher aus, sondern brachte auch noch gleich die große Kavallerie mit. Zwei uniformierte Polizisten begleiteten also die Inobhutnahme. Laut Gesetz ist die Inobhutnahme von einem Gerichtsvollzieher durchzuführen, die Polizei darf hierbei nur im Rahmen der Amtshilfe hinzugezogen werden. Von daher muss wohl davon ausgegangen werden, dass die Polizisten die Inobhutnahme nicht hätten durchführen dürfen. Es ist davon auszugehen, dass die keinerlei Gewalt gegen das Kind anwenden durften. Natürlich hätte die Polizei eingreifen dürfen, wenn bei dieser Amtshandlung der zuständige Gerichtsvollzieher angegriffen worden wäre. Dies war aber hier nicht der Fall, von daher hätte es keinerlei Gewalt der Polizisten bedurft.

Jugendamtsmitarbeiter, Gerichtsvollzieher und zwei Polizisten rückten also aus, um das Kind gewaltsam aus seiner Familie zu reißen. Der unter Asthma, und unter Panikattacken leidende Junge war mit dieser Situation völlig überfordert, geriet erkenntlich in Panik, und litt dadurch unter Todesangst. Er wollte nicht aus seiner Familie gerissen werden, und versuchte dies zu verhindern. Deshalb hat er sich an die Heizung angebunden, und einen Rollladengurt um sich gelegt.

Von der gesamten Inobhutnahme existiert ein Video. Dort war nicht zu erkennen, dass der Gerichtsvollzieher, der für die Inobhutnahme zuständig gewesen wäre, seiner Aufgabe nachgekommen wäre. Es ist auch nicht erkenntlich gewesen, dass ein anwesender Jugendamtsmitarbeiter sich aktiv in die Inobhutnahme eingemischt hätte. Lieber überließ man dies schmutzige Geschäft zwei anscheinend völlig überforderten Polizisten. Es gab vor Ort weder einen Pädagogen noch einen Psychologen, der versucht hätte den zuständigen Gerichtsvollzieher bei seiner Aufgabe zu unterstützen, oder beruhigend auf das Kind einzuwirken. So passierte das, was man in so einer Situation wohl nicht mehr anders erwarten konnte. Die Inobhutnahme endete in einem völligen Desaster. Es gibt ein ca. einstündiges Video davon, welche später von der mutigen Familienaktivistin A. Masch im Internet veröffentlicht wurde. Frau Masch war jedoch nicht in der Lage die Gesichter der Beteiligten vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen. Aus diesem Grund wurde Frau Masch später zu einer Geldstrafe von zunächst 9000 € verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde die Strafe dann auf 4500 € reduziert. Hier muss Frau Masch allerdings angelastet werden, dass sie keinerlei Angaben zu ihren Einkünften gemacht hatte, und deshalb der Tagessatz viel zu hoch angesetzt wurde. Weil Frau Masch die Geldstrafe weder bezahlen konnte, noch bezahlen wollte, sollte sie sogar eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen, obwohl noch gar nicht klar war, ob denn das Urteil wirklich rechtskräftig wurde. Eine Entscheidung über die eingelegte Revision hatte Frau Masch tatsächlich niemals erhalten. Frau Masch entging dieser Haftstrafe nur, weil sie einige Tage nach dem geplanten Haftantritt verstarb.

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ENGELEN: Frank und frei

Alles hat ein Ende nur die Wurst hat zwei.

Jetzt muss sich Frank also wieder selbst um seine Würstchen kümmern. Ich denke, damit kann er leben.

Natürlich ist nicht nur Frank in Freiheit, sondern Dave ist nach wie vor in Sicherheit, und vor dem Zugriff der deutschen Kinderklaubehörden geschützt.

Alles Gute und frohe Weihnachten an Frank Engelen und Dave Möbius

 

CHEMNITZ: Es geht weiter.

Am Donnerstag (19.12.2019) geht es weiter beim Amtsgericht Chemnitz. Im Strafverfahren gegen Frank Engelen sollen dann mindestens 4 Zeugen vernommen werden.

Eine Zeugin soll aussagen, was wir alle schon wissen, ob Dave freiwillig bei Frank war. Natürlich war er das, denn Dave kannte Frank überhaupt noch nicht, als er in Hamburg abgehauen war.

Dave war schon früher aus seinem Kinderknast abgehauen. Damals kam er bei Angela Masch unter. Als er dort gefunden wurde wollte er nicht in den Kinderknast zurück. Das war im letzten Jahr nicht anders.

Als die Polizei auftauchte, ohne Gerichtsbeschluss und ohne Gerichtsvollzieher, da versuchte Dave vor der Polizei zu flüchten, und hatte sich sogar unter einem Auto versteckt.

Deutlicher kann man kaum klar machen, dass man nicht zurück in den Kinderknast will.

Es ist auch bekannt, dass Dave aus dem nächsten Kinderknast gleich wieder abgehauen ist. Keine 24 Stunden ist er dort geblieben. Natürlich konnte niemand das Kind zwingen dort zu flüchten. Wenn Dave gewollt hätte, wenn er nicht bei Frank bzw. seinem Umfeld bleiben wollte, dann hätte er einfach in dem Kinderknast bleiben können, ein Abseilen aus einem höheren Stock hätte er sich ersparen können, aber Dave wollte nicht im staalichen Kinderknast bleiben oder zurück. Auch das war letztendlich wieder seine freie Entscheidung, und dieser Selbstentzug ist grundsätzlich straffrei. Dafür kann man normalerweise niemand strafrechtlich verantwortlich machen.

Völlig unklar ist welche Aussagen von Zeuge 2 erwartet werden. Zeuge 2 geht davon aus, dass er nur aus taktischen Gründen zum Zeuge ernannt wurde, damit er während der Verhandlung an dieser nicht teilnehmen kann.

Zeuge 3 und 4 werden wohl wieder nicht zum Termin erscheinen. Dazu fehlen einem nur noch die Worte. Ausgerechnet die Verwandten des Kindes wollen sich der Verantwortung entziehen. Natürlich geht es ja bei deren Aussage nicht darum dass sie sch selbst belasten sollen, weil sie diesbezüglich auch ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht hätten.

Es geht darum, dass die Verwandten auch nochmal dem Gericht erklären, dass Dave von alleine das Weite aus der staatlichen Obhut gesucht hat. Sinnvoll wäre vielleicht auch, dem Gericht zu erklären wie unberechtigt die Inobhutnahme von Anfang an war.

Das scheint ja fast eine unendliche Geschichte zu sein. Hier eine Kurzfassung.

  1. Erst wird der Onkel von Dave verhaftet. Angeblich sollte er einem Mädchen unter den Rock gefasst haben. Dann wird er aus der Haft entlassen, als das Mädchen in der Schule damit prahlt, dass es die Geschichte nur erfunden hat.
  2. Nach der Haftenlassung zieht der Onkel kurzfristig in die Wohnung seines Bruders. Der Richter wurde zuvor gefragt, ob das möglich ist. Der Richter hatte keine Bedenken. Dave, seine Schwester, der Vater und der Onkel leben also zusammen.
  3. Dies nimmt das Jugendamt zum Anlass um Dave und seine Schwester aus der Wohnung zu holen. Das geht gar nicht, genauso wie die Begründung. Das Amt teilte mit, dass auch die festgestellte Unschuld des Onkels nicht ausschließen würde, dass er nicht doch ein Sexualstraftäter wäre.
  4. Im Kinderheim bekommt Dave mit, dass man seine Schwester schlecht behandelt. Die Schwester darf sich nicht alleine duschen, darf nicht alleine auf die Toilette, deshalb pinkelt sie aus Verzweiflung in den Bettkasten.
  5. Dave beschwert sich regelmäßig bei seinem Vormund und bei Richter Bernau vom AG Wittmund.
  6. Geholfen hat es nicht, man wollte Dave und seine Schwester trennen. Möglicherweise sollte er sogar in die Psychiatrie gesteckt werden. Das nimmt er zum Anlass um aus dem Heim abzuhauen.
  7. Auf Umwegen landet er bei Angela Masch. Dort hatte er eine gute Zeit, wird aber nach ca. 10 Tagen von den Behörden gefunden und wieder ins Heim gesteckt. Jetzt wurde er jahrelang versteckt. (Ganz stimmt das nicht, denn es gab einen Hinweis auf den Aufenthaltsort. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass Dave tatsächlich dort war. Warum der Vater behauptet hatte, dass er dort war, aber Dave dort nicht war, ist natürlich nicht nachvollziehbar.)
  8. Angela Masch und Jo Conrad wurden für die Unterstützung vom Amtsgericht Wittmund verurteilt. Allerdings wurde das Urteil gegen Angela niemals rechtskräftig. Vor der Berufungsverhandlung verstarb Angela.
  9. Von Rügen aus hat Dave wieder Kontakt mit Unterstützern aufgenommen. Er teilte mit, dass die Einrichtung einige Tage in den Harz fährt. (…von ADMIN gelöscht…)
  10. Vom Harz aus machte die Gruppe einen Tagesausflug nach Hamburg. Von der Entfernung her macht das zwar keinen Sinn, aber es ging mal wieder nicht um die Kinder, sondern eine Betreuerin hatte in Hamburg einen Termin beim Arzt. Die Zeit ohne genügende Betreuung nutzte Dave zur erneuten Flucht. Er flüchtete (…von ADMIN gelöscht…)
  11. Am nächsten Tag fuhr Dave dann nach Dresden, und wurde dort von Frank in Empfang genommen.
  12. Wieder ging es Dave einige Wochen gut, bis er von der Polizei wieder aufgegriffen wurde. Wahrscheinlich sogar rechtswidrig, denn dafür hätte es einen Gerichtsbeschluss geben müssen, und die erneute Inobhutnahme hätte von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt werden müssen. Die Polizei hätte nur im Rahmen der Amtshilfe tätig werden dürfen. Ein Gerichtsvollzieher war aber überhaupt nicht anwesend, und einen Gerichtsbeschluss hatte die Polizei auch nicht.
  13. Nach der rechtswidrigen Inobhutnahme (Kinderklau) durch die Polizei, gegen die natürlich nicht ermittelt wird, folgte sofort die erneute Flucht von Dave.
  14. Dave flüchtete ins Ausland, und hat von dort schon mehrfach Nachrichten nach Deutschland gesendet. Er teilt mit, dass es ihm gut geht und er dort bleiben will, mindestens bis er volljährig ist.
  15. Dave hatte sogar mehrfach versucht Richter Bernau vom Amtsgericht Wittmund telefonisch zu erreichen, und hat dort sogar eine  Rückrufnummer hinterlassen.
  16. Seit Februar 2019 sitzt ein Unterstützer von Dave in Untersuchungshaft, nur weil er das gemacht hat, was der deutsche Staat und seine Behörden unterlassen haben, nämlich dem Jungen zu helfen.

Zeuge 2 erklärt zwar, dass er nicht weiß, warum er als Zeuge vernommen werden soll, aber er wundert sich auch, dass der Vorsitzende des BdF nicht als Zeuge geladen wurde, weil der sicherlich mehr Infos hat, als Zeuge 2.

Obwohl Frank Engelen keine wirkliche Straftat begangen hat, kann man kaum davon ausgehen, dass man ihnen mit einem Freispruch davonkommen lässt. Sicherlich wird man sich irgendeinen Unsinn einfallen lassen, da ist unsere Justiz traditionell sehr erfinderisch.

Mit ziemlicher Sicherheit wird es in dieser Strafsache auch noch ein Berufungsverfahren beim Landgericht geben.

Warum haben sie kein Jura studiert?

Beim Amtsgericht Chemnitz wurde am 5.12.2019 und 6.12.2019 das Strafverfahren gegen Frank Engelen fortgesetzt. Viel mitbekommen hat man von diesen Terminen nicht, den die Richterin Neubert hat sich in diesem Verfahren bisher nicht mit Ruhm bekleckert.

Am Donnerstag den 5.12.2019 wurden die Prozessbeobachter von den Justizwachleuten zunächst nicht in den Sitzungssaal gelassen, weil die Vernehmung des ersten Zeugen, bzw. die Vernehmung der ersten Zeugin angeblich nicht öffentlich wäre.

Überraschung, als gegen 10:30 Uhr die Verhandlung unterbrochen wurde, kam der Rechtsanwalt des Angeklagten aus dem Sitzungssaal und fragte die Prozessbeobachter verwundert, warum sie nicht im Sitzungssaal  wären, denn dort würden sie gebraucht.

Von dem Anwalt erfuhren die Anwesenden, dass es bisher keinen Beschluss gegeben hätte, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Das war ja mal eine interessante Information, und deckte sich mit der elektronischen Anzeige. Auch dort wurde nicht erwähnt, dass die Verhandlung nicht öffentlich wäre, was bedeutet, dass sie öffentlich ist.

Damit gibt es nun ein massives Problem. Wenn die Öffentlichkeit aus einer eigentlich öffentlichen Verhandlung ausgeschlossen wird, handelt es sich um den rechtswidrigen Ausschluss der Öffentlichkeit, was dazu führt, dass dieser Teil der Verhandlung, in diesem Fall die Vernehmung des Zeugen wiederholt werden müsste, oder aber es liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, was die gesamte Wiederholung des Verfahrens notwendig macht.

 

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 338 Absolute Revisionsgründe

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.

wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit

a)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
b)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist,
c)
die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder
d)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222b Abs. 2 Satz 2 festgestellt hat;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

Wenn also die Öffentlichkeit keinen Zugang zum Verfahren erhält, obwohl das Verfahren öffentlich ist, dann wurde § 338 Absatz 6 verletzt, und es liegt damit ein absoluter Revisionsgrund vor.

Zum Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach § 174 StPO stets ein Gerichtsbeschluss notwendig. Über die Ausschließung ist nach § 174 Abs. 1 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für notwendig erachtet. Der Beschluss muss öffentlich verkündet werden.

http://www.juraindividuell.de/artikel/die-revision-absolute-revisionsgruende/

B) KOMPENDIUM TRICKREICHER VERSTÖSSE

(3) Wird eine Kopftuchträgerin seitens des Vorsitzenden aufgefordert, das Kopftuch abzunehmen oder den Saal zu verlassen und sie entscheidet sich für Letzteres, so liegt ein Verstoß in doppelter Hinsicht vor. Zum einen ist die Öffentlichkeit schon unzulässig beschränkt, weil kein Gerichtsbeschluss ergangen ist (vgl. Meyer-Goßner § 338 StPO Rn. 48). Zudem war die Entscheidung, den Saal zu verlassen, nicht als freiwillig, sondern vielmehr als unfreiwillige Beugung unter die Autorität des Gerichts zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auch eine Störung der Hauptverhandlung durch das Tragen eines Kopftuchs i. S. v. § 177 GVG im Hinblick auf die Religionsfreiheit ausgeschlossen.

Nach der Sitzungspause betraten zwei Prozessbeobachter den Sitzungssaal. Sie sollten nicht lange bleiben. Jetzt wurden die Zeugen der WILDFANG GmbH vernommen. Die WILDFANG GmbH hatte schriftlich beantragt, dass bei der Vernehmung dieser 2(?) Zeugen sowohl der Angeklagte, als auch die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Ob dieser Antrag in der richtigen Form gestellt wurde darf vielleicht bezweifelt werden, denn vermutlich kann die WILDFANG GmbH diesbezüglich keinen Antrag für seine Mitarbeiter stellen, sondern das müssten die jeweiligen Mitarbeiter wohl selber für sich machen.

Richterin Neubert hatte jetzt dennoch beschlossen die Öffentlichkeit auszuschließen, weshalb die Öffentlichkeit, die teilweise hunderte von Kilometer angereist war, den Sitzungssaal gleich wieder verlassen durfte.

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