Es gibt ein Recht Maßnahmen der öffentlichen Gewalt … auch scharf kritisieren zu können.

„Es ist zu berücksichtigen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört und deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Auch ist in Anbetracht der tatsächlichen gerichtlichen Feststellungen, insbesondere betreffend das Hintergrundgeschehen, das Maß der Ehrverletzung der Sachbearbeiterin nicht derart hoch, dass diese im konkreten Fall die Meinungsfreiheit überwiegen könnte. Dabei erlaubt es die Meinungsfreiheit insbesondere nicht, die Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihnen damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen. Inwieweit vorliegend, worauf das Landgericht zusammenfassend abstellt, die betroffene Sachbearbeiterin mit wahllosen Beschimpfungen, existenzbedrohenden öffentlichen Verdächtigungen oder willkürlichen Abwertungen überzogen oder mundtot gemacht worden sein soll, erschließt sich weder aus den den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen noch aus deren Würdigung.“

 

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