Gefährderansprache und Nachstellen/Stalking

In den letzten Tagen gab es zwei Anrufe aus Deutschland. Beide Anrufe kamen aus Gelsenkirchen, und beide Anrufe hatten den gleichen, zumindest einen ähnlichen Hintergrund.

Der zweite Anruf kam von einem Unternehmer, der im Gastrogewerbe tätig ist, und mehr als 4 Stunden von einer ehemaligen Mitarbeiterin durch Anrufe und SMS-Nachrichten bedroht, beleidigt und beschimpft wurde.

Ich komm bei dir vorbei, trete dir die Tür ein, und hau dir auf die Fresse, etc. etc.

So, und ähnlich, lauteten die Nachrichten der „Dame“. Ladylike kann man in einer emanzipierten Gesellschaft wohl auch nicht mehr erwarten.

Nach 4 Stunden Bedrohungen und Beleidigungen, meldete sich der geschädigte Unternehmer um 16:46 Uhr über den Notruf bei der Polizei. Nachdem er den Sachverhalt geschildert hatte, fragte er, ob die Polizei bei der betreffenden Frau mal eine Gefährderansprache durchführen könnte, um weitere Beleidigungen und Drohanrufe/-nachrichten zu unterbinden.

Die Polizistin erklärte, dass das nicht gehe, dafür sei es noch viel zu früh. Auf Nachstellen und Stalking angesprochen, meinte die Polizistin, dass es sich hierbei (noch) nicht um selbiges handeln würde, da dies erst erfüllt wäre, wenn er über Monate von dieser Person beschimpft, bedroht und belästigt würde.

Eine wirklich interessante Aussage, denn bei dem anderen Anruf bzw. Vorfall, der ein Tag vorher stattfand, ging es nämlich ebenfalls um eine Gefährderansprache wegen angeblichen Nachstellen/Stalking.

Im obigen Fall wird also einer Frau vorgeworfen, dass diese einen Mann bedroht, beleidigt, beschimpft hat, während in dem anderen Fall behauptet wird, dass ein Mann einer Frau nachgestellt hätte.

Auch er ist Mitglied im BdF, und war sogar Gründungsmitglied, langjähriger Vorsitzender, und ist jetzt natürlich unser Ehrenvorsitzender.

Für die Staatsanwaltschaft Essen ist der Mann der WiBöRoFAZ, also der Wirklich Bösester Rollstuhl-Fahrer Aller Zeiten.  Er ist der Freund aller Zahnärzte, denn an ihm beißt sich die Staatsanwaltschaft Essen regelmäßig die Zähne aus.

Zur Erinnerung, der Direktor des Amtsgericht Gelsenkirchen, ein Dr. Kirsten, hatte 2018 Strafantrag gegen unseren ehemaligen Vorsitzenden gestellt, weil dieser angeblich das gesamte Amtsgericht Gelsenkirchen beleidigt hätte.

Bei der angeblichen Beleidigung handelte es sich um einen Beitrag auf unserem Vorgängerblog, in dem sich jemand hypothetisch Gedanken gemacht hatte, wie er die Kantine des Justizzentrums Gelsenkirchen führen würde, wenn er denn der Pächter wäre.

Nur zur Erinnerung, als Verfasser dieses Beitrags kommt nicht nur der damalige Vorsitzender in Betracht, sondern auch viele andere Personen, z. B. auch eine Person, die z. B. im Gastrogewerbe tätig ist.

Unser ehemaliger Vorsitzende wurde dann vom Amtsgericht Essen zu einer Geldstrafe verurteilt. Auch das Landgericht Essen, als Berufungsgericht, verurteilte unseren ehemaligen Vorsitzenden erneut. Es war dann das OLG Hamm, welches das Verfahren dann endgültig aufhob, und dabei gleich 5 Rechtsfehler erkannte.

An der vorherigen Entscheidung des LG Essen war ja nicht nur eine Vorsitzende Richterin beteiligt, sondern auch zwei Laienrichter, also Schöffin, die ebenfalls die Aufgabe hatten Recht zu sprechen, und nicht Unrecht.

Nachdem das OLG das Urteil aufhob, u.a. weil es an einem gültigen Strafantrag fehlte, da Direktor Dr. Kirsten NICHT berechtigt war Strafantrag fehlte, fuhr Herr Schreiber nach Sprockhövel, wo die beiden Schöffinnen wohnten, und fertigte ein Video, in dem er die Fehlleistung der Schöffin thematisierte.

In dem Video sieht man, dass das Video nicht unmittelbar am Haus entstand, sondern ein Abstand von mehr als 30 Meter eingehalten wurde.

Einige Tage später kam Post von der Polizei. In dem Schreiben warf man dem ehemaligen Vorsitzenden vor, dass er an dem Tag, an dem das Video entstand, der Schöffin nachgestellt hätte. Nachstellen ist,

das beharrliche Aufsuchen der Nähe eines anderen Menschen. Eine Nachstellung liegt ebenfalls vor, wenn jemand mithilfe von Telekommunikationsmitteln oder anderer Methoden oder unter Zuhilfenahme Dritter Kontakt zu dieser Person aufzunehmen versucht.

Zur Erinnerung, lt. Anruf bei der Polizei liegt ein Nachstellen erst vor, wenn es solche Versuche über Monate gibt. Ein Videodreh in einiger Entfernung vom Wohnhaus der Schöffin kann schon nicht ein beharrliches Aufsuchen sein. Es liegt überhaupt kein Aufsuchen vor, weil weder ein Interesse daran bestand die Person noch die Nähe der Person zu suchen, sondern schlichtweg ein Video zu drehen, um über die schlampige Fehlleistung der Person im Internet zu berichten. Warum unser ehemaliger Vorsitzender ein Interesse gehabt haben sollte, oder haben sollte, diese Person, oder die Nähe dieser Person aufzusuchen erschließt sich hier nicht.

Dies ist die Vorgeschichte, bzw. Hintergrund zu dem kürzlichen Hintergrund.

Das Aufzeichnen von Telefonaten ist hier in der Schweiz etwas weniger problematisch, als in Deutschland. Gewisse Telefonate darf man hier, auch ohne extra Einwilligung des Gesprächspartners aufzeichnen. Wer aber die Vereinsnummer anruft, muss immer damit rechnen, dass das Gespräch aufgezeichnet wird, weil wir die Aufzeichnung für nachfolgende Recherchen brauchen. Ein Anruf setzt also die Einwilligung der Aufzeichnung voraus.

Das gilt natürlich auch in umgekehrter Richtung. Anrufe von unserer Vereinsnummer, dürfen grundsätzlich vom Gegenüber aufgezeichnet werden, wo das nicht der Fall sein sollte würden wie von einer anderen Nummer aus anrufen, oder wenigstens im Vorfeld darauf hinweisen, dass wir eine Aufzeichnung nicht wollen. Das ist auch der Grund, warum wir von der Vereinsnummer nicht bei Behörden anrufen.

Der Anruf von unserem Ehrenvorsitzenden wurde also auch aufgenommen, und so können wir das Gespräch einigermaßen genau wieder geben.

Ich war gerade unter der Dusche, als bei mir geklingelt wurde. Ich habe das aber nicht mitbekommen. Auch das zweite Klingeln hörte ich unter der Dusche nicht.

Nach der Dusche klingelte es erneut. Ich war verwundert, weil ich niemand erwartet hatte. So nackt wie ich war, dachte ich aber nicht daran aufzumachen.

Offenbar waren die Geräusche von der Dusche draußen gehört worden, deshalb meldete sich jetzt eine Stimme.

„Herr …, wenn sie zuhause sind, hier ist die Polizei. Wir würden sie gerne kurz sprechen.“

Keine Ahnung was die von mir wollen, aber im Moment gab es hier einige Vorfälle in der Siedlung. Da hatte mich doch so ein blöder Moslem angespuckt. Außerdem gibt es hier seit Juli einen anderen Moslem der schon mehrere Menschen betrogen, beklaut und betrogen hat. Und es gab noch einen Moslem und auch ein paar Deutsche, die den vermeintlichen Betrüger verprügelt und ausgeraubt haben. Ich komme in diesen Fällen als Geschädigter und Zeuge in Betracht. Kamen die vielleicht deswegen?

Ich antwortete, dass ich gerade aus der Dusche komme, und mich erst mal anziehen muss. Kein Problem, die zwei Polizisten hatten Zeit. Die Polizei wartete insgesamt 5 Minuten vor der Tür, bis ich mit nackten Oberkörper rauskam.

Das was jetzt kam, schien den beiden Polizisten, zumindest dem, der die Ansprache hielt, einigermaßen peinlich zu sein.

Man teilte mir mit, dass die Polizei von der Staatsanwaltschaft Essen beauftragt wurde eine Gefährderansprache an mich zu richten. Echt jetzt, oder ist das ein verspäteter Aprilscherz?

Mal ein Beispiel wann man normalerweise eine Gefährderansprache hält. Beim Spiel Frankfurt gegen Schalke kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Hooligans. Wenn es nun einige Wochen später zum Rückspiel Schalke gegen Frankfurt kommt, dann besteht natürlich die reale Gefahr, dass es erneut zu Auseinandersetzungen der Gegner kommt. In so einem Fall ist es dann durchaus üblich, dass die Polizei einige Tage vor dem Rückspiel die Hooligans anspricht, und vor einer erneuten Auseinandersetzung warnt, weil aktuell die reale Gefahr von erneuten Straftaten besteht.

Bei meiner Gefährderansprache ging es um ein Video, das ich in Sprockhövel gemacht habe. Es ging in dem Video um einen Freispruch durch das OLG Hamm, das den Direktor des AG Gelsenkirchen, das AG Essen, und die Richterin des LG Essen, sowie die beiden Laienrichter aus Sprockhövel ziemlich dumm aussehen lassen hat. Auch die anklagende Staatsanwaltschaft Essen und sogar die Generalstaatsanwaltschaft Hamm haben da richtig alt ausgesehen.

Natürlich ist es auch in Sprockhövel erlaubt ein Video zu drehen. Ich habe hier ein berechtigtes Interesse an dem Video. Es gibt also erneut keine Straftat meinerseits, sondern mal wieder nur Beteiligte, die nicht nur unfähig sind, sondern auch noch schlechte Verlierer.

Das behauptete Nachstellen durch meine Person gab es aber niemals. Ich wüsste auch gar nicht, warum ich die Nähe zu so einer unfähigen Person suchen sollte. Wenn ich das wirklich vor hätte, dann bräuchte ich ja nur wieder der CDU beitreten, denn es ist ja bekannt, dass diese unfähige Person bei dieser Partei in Sprockhövel arbeitet.

Diese Gefährderansprache st nicht nur absolut blödsinnig, sondern wirft auch Fragen auf. Das Video wurde wahrscheinlich im Februar 2023 gefertigt. Wieso kommt jetzt, also 6-7 Monate später eine Gefährderansprache?

Eigentlich macht das ja keinen Sinn. Zur Erinnerung, bei einem Fußballspiel macht man eine Gefährderansprache, vor einem Rückspiel, also wenn eine konkrete Gefahr droht, aber welche Knallkappe kommt auf die Idee, dass ich 6 bis 7 Monate nach dem ersten Video noch ein weiteres Video in Sprockhövel machen wollte?

Vermutlich ist der BöRoFAZ der erste und einzige Rollstuhlfahrer, der so gefährlich ist, dass er eine Gefährderansprache  bekommen hat. Die Frage, warum es jetzt diese Gefährderansprache angab, kann ich vielleicht beantworten.

Was ist eigentlich, wenn die Staatsanwaltschaft Essen mit der Gefährderansprache genau das Gegenteil erreichen wollte? Ist es vorstellbar, dass man damit unseren Ope nur provozieren wollte, und in Wirklichkeit erreichen will, dass er jetzt gerade wieder nach Sprockhövel fährt, um ein weiteres Video zu machen?

Als Fazit kann man feststellen, dass Nachstellen einmal nur eine Straftat sein soll, wenn diese über Monate erfolgt, und in einem anderen Fall reicht das anfertigen eines Videos in der selben Stadt aus, in der eine unfähige Richterin wohnt, um von Stalking zu sprechen.

War das die Schöffin TANJA KASCHEL?

Selbst als Aprilscherz wären wir nicht auf die Idee gekommen zu behaupten, dass unser ehemaliger Vorsitzender die Schöffin TANJA KASCHEL aus Sprockhövel heiraten will. Nein, auf so eine blöde Idee wären wir bestimmt niemals gekommen, aber wie ist das eigentlich umgekehrt?

Könnte es vielleicht sein, dass TANJA KASCHEL was von unserem Ehrenvorsitzendem will? Immerhin ist doch auffällig wie sehr diese Peron Herrn Schreiber verfolgt.

Hier wurde ja bekanntlich schon über die Schöffin TANJA KASCHEL und auch JESSICA RADTKE, sowie die Richterin POSTERT berichtet, immerhin hatten diese 3 Frauen Herrn Schreiber im Jahr 2022 rechtsfehlerhaft wegen angeblicher Beleidigung des Amtsgericht Gelsenkirchen verurteilt.

Rechtsfehlerhaft bedeutet aber nicht, dass die drei Frauen einfach nur einen Fehler bei der Verurteilung gemacht hat, sondern das OLG Hamm hat das Verfahren nicht an das Landgericht zurückverwiesen, wie das beantragt wurde, sondern das gesamte Urteil aufgehoben und eingestellt, und dabei gleich vier Rechtsfehler festgestellt.

Vier Rechtsfehler in einem einzigen Verfahren, da kann man nur hoffen, dass das Landgericht wenigstens den Namen des Angeklagten, Verurteilten und anschlie0enden Freigesprochenen richtig geschrieben hat.

Das Amtsgericht Essen und das Landgericht Essen hatte Herrn Schreiber verurteilt, weil der Direktor des Amtsgericht Gelsenkirchen Strafantrag gegen Herrn Schreiber gestellt hatte. Der ausdrückliche Strafantrag war notwendig, weil es sich bei der behaupteten Beleidigung ausdrücklich um ein Antragsdelikt handelt. Ohne Strafantrag ist weder eine strafrechtliche Verfolgung, und schon gar keine Verurteilung zulässig.

In dem Strafverfahren gegen Herrn Schreiber gab es zwar einen Strafantrag von dem Direktor des Amtsgericht Gelsenkirchen, aber diese Person war überhaupt nicht berechtigt Strafantrag wegen evtl. Beleidigung des Amtsgericht Gelsenkirchen zu stellen. Das hätte schon der/die Präsident/in des Landgerichts machen müssen.

Das interessiert aber weder die Richterin POSTERT, noch die beiden Schöffinnen, TANJA KASCHEL und JESSICA RADTKE. Trotz ungültigem Strafantrag verurteilten die drei Frauen unser Mitglied. Der ungültige Strafantrag war dann der Grund, warum das OLG das Urteil nicht an das LG zur Neuverhandlung zurückwies, sondern komplett einstellte.

Außerdem stellte das OLG Hamm auch noch fest, dass es niemals eine Beleidigung gab. Wir, und auch Herr Schreiber, sowie  befragte Juristen  vertraten schon immer die Meinung, dass es sich bei dem Beitrag, in dem angeblich das Amtsgericht Gelsenkirchen beleidigt worden sein sollte, es sich um erlaubte Satire handelte, und somit keine Beleidigung gewesen sein konnte.

Auch das OLG Hamm stellte in seiner Entscheidung mit, dass es sich bei dem veröffentlichten Beitrag um einen hypothetischen Beitrag gehandelt hatte, und es somit lediglich eine Satire war, und keinesfalls um eine tatsächliche Beleidigung.

Auch das interessiert aber weder die beiden Schöffinnen, TANJA KASCHEL und JESSICA RADTKE und auch nicht Richterin POSTERT. Der Unterschied zwischen Beleidigung und Satire interessierte die Frauen nicht, und sie verurteilten damals unser Mitglied.

Beiträge auf diesem Blog hier, und auch auf dem vorherigen Blog kann jedes Mitglied selbst veröffentlichen, wenn er mindestens seit 3 Monaten Mitglied in unserem Verein ist. Dazu muss man nur seinen Beitrag an eine bestimmte E-Mail-Adresse senden. Jede Mail wird dann hier automatisch veröffentlicht.

Das OLG Hamm stellte als dritten Rechtsfehler fest, dass das Amtsgericht Essen und das Landgericht Essen nicht festgestellt hat, dass der fragliche Beitrag von Herrn Schreiber veröffentlicht wurde. Genauso konnte der Beitrag auch von Frau Maier oder Herrn Müller geschrieben worden sein.

Bekanntlich gilt im Strafrecht normalerweise der Grundsatz IM ZWEIFEL FÜR DEN ANGEKLAGTEN. Dass man unserem Mitglied die Täterschaft nicht nachweisen konnte, interessiert aber weder TANJA KACHEL noch Richterin POSTERT oder JESSICA RADTKE.

Als vierter Rechtsfehler stellte das OLG Hamm fest, dass auch eine Verurteilung auch deshalb nicht möglich wäre, selbst wenn es sich bei dem Beitrag nicht um eine Satire gehandelt hätte, sondern um eine Beleidigung, weil nicht ein abgegrenzter Personenkreis genannt wurde, wie z. B. das Amtsgericht Gelsenkirchen, sondern wenn, dann das komplette JUSTIZZENTRUM Gelsenkirchen, was aber keine Behörde ist, oder sämtliche VOLLJURISTEN,.

In dem Gedicht:

Trinkt Wein und Schnaps, sauft Bier in Kisten,

denn schließlich seit ihr Volljuristen,

Kommen weder die Worte, AMTSGERICHT, GELSENKIRCHEN oder RICHTER vor.

Auch das interessiert die beiden Schöffinnen, TANJA KASCHEL und JESSICA RADTKE und Richterin POSTERTauch wieder nicht, und man Frau verurteilte den armen Herrn Schreiber.

Kompetenz können wir bei diesen Personen also nicht erkennen, und so verwundert es auch nicht weiter, dass diese Schöffin TANJA KASCHEL erneut ihre komplette Inkompetenz zeigt.

Herr Schreiber hat uns ein Schreiben der Polizei gefaxt. Demnach soll Herr Schreiber eine Aussage bei der Polizei machen. Man wirft Herrn Schreiber vor, dass er in

45549 Sprockhövel, HoXXXXX jemand nachgestellt hätte.

Die angeblich geschädigte Person wurde zwar nicht mitgeteilt, und es wurde auch nicht mitgeteilt, wer denn Strafantrag gestellt hat, aber da es sich auch bei dieser behaupteten Straftat ebenfalls um ein Antragsdelikt handelt, schränkt das den Personenkreis deutlich ein.

Unsere Ermittlungen im Internet ergaben nämlich, dass unter der behaupteten Adresse die Schöffin TANJA KASCHEL wohnhaft sein soll. Danke für die Informationen an die CDU.

Es ist also von NACHSTELLEN die Rede, aber das entsprechende Gesetz wird nicht erwähnt. Wir gehen davon aus.

§ 238 StGB – Nachstellung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person

a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

 

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

 

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Soweit der Gesetzestext.

Im Schreiben der Polizei wird behauptet, dass Herr Schreiber am 17.3.2023 um 14:15 Uhr das Nachstellen einer ungenannten Person begangen hätte.

Hier nochmal ein Auszug aus dem Gesetzestext.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

Hat also unser Ehrenvorsitzender und Gründer des Vereins am 17.3.2023 WIEDERHOLT einer Person nachgestellt? Es fällt schwer sich vorzustellen, dass das überhaupt möglich gewesen sein sollte.

Kann es also tatsächlich sein, dass eine Schöffin so dreist sein sollte Herrn Schreiber rechtswidrig zu verurteilen, dass man durchaus von Rechtsbeugung ausgehen kann, und nun auch noch eine vorsätzlich falsche Verdächtigung gegen unseren Herrn Schreiber begeht?

Man kann ja verstehen, dass diese Person nicht möchte, dass ihre Untaten bekannt werden, aber das rechtfertigt garantiert keine Begehung einer Straftat zu Lasten von Herrn Schreiber. Das Motto scheint ja zu sein,

wenn wir dich schon nicht rechtsfehlerhaft Verurteilen können,

dann wollen wir dich wenigstens noch vorsätzlich falsch verdächtigen.

Und wieso macht die Staatsanwaltschaft Essen das überhaupt mit, die müssen doch erkennen, dass gar keine Straftat vorliegen kann, weil man am 17.3.2023 um 14:15 Uhr nicht gleich mehrfach einer Person nachgestellt haben kann.

Ein erstaunlich abscheuliches Bild was da bei unserer Justiz abgeht, oder?

Und was bezweckt die Schöffen TANJA KASCHEL mit dieser offensichtlichen Falschbehauptung? Beabsichtigt etwa sie Herrn Schreiber nachzustellen? Will sie etwa ein Wiedersehen mit Herrn Schreiber erzwingen?

Anscheinend reicht es TANJA KASCHEL nicht, dass sie schon einmal gegen den BdF und Herrn Schreiber verloren hat. Sie will wohl unbedingt nochmal verlieren. Manche bekommen halt niemals genug.

 

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