Heute dürfte wohl noch jeder wissen, was am 9.10.2019 passiert ist. Das wird aber in einigen Wochen schon wieder ganz anders sein. Deshalb erscheint es ratsam Beitrag damit zu beginnen, was am 9.10.2019 passiert war.
In Gelsenkirchen-Buer wurde am Samstag den 22.6.2019 eine Frau von einem Mann lebensgefährlich mit einem Messer verletzt. In der Presse war zunächst die Nationalität des Täters nicht genannt worden. Dafür wurde ab dem 24.6.2019 mitgeteilt, dass die Frau Opfer eines psychisch kranken Stalkers wurde. In den letzten Monaten erkennt man immer wieder, dass man versucht in diesem Land Verbrechen von Ausländern dadurch zu relativieren, dass man die Täter als psychisch krank erklärt.
Ganz anders sieht das bei der Tat in Halle aus. Hier hatte ein Deutscher versucht in eine Synagoge einzudringen, und wollte dort ein Blutbad anrichten. Zum Glück war der Täter aber zu blöd dazu. Aus diesem Grund erschoss er einfach zwei andere Menschen. Bei einem Opfer handelte es sich um eine deutsche Frau, bei dem anderen Opfer um einen Mitarbeiter, bzw. Inhaber eines Dönerladens.
Auch wenn es sich bei der getöteten Frau um eine Deutsche handelt, und keine Juden getötet wurden, geht man wohl zu Recht davon aus, dass es sich bei der Tat um ein antisemitisches und ausländerfeindliches motiviertes Verbrechen handelt.
Wenn man sich aber die Videos von der Tat ansieht, dann wird einem schnell klar, dass der Täter nicht nur besonders dumm war, sondern sicherlich auch psychisch krank sein muss. Dennoch spricht bisher keiner von der Tat eines psychisch Kranken, sondern politisch motiviert schiebt man diese Tat den Rechten zu.
Manche Leser werden sich auch gewundert haben, warum die Bundeskanzlerin nach der Tat nach Halle fuhr, und auch weitere politische Prominenz das Verbrechen zum Anlass nahm, in Halle Präsenz zu zeigen, während es dieselben Politiker niemals für nötig hielten den Tatort zu besuchen, wenn Deutsche Opfer eines Gewaltverbrechen von Ausländern wurden. Weder nach den Taten in Frankfurt oder Voerde, wo ein Kind, bzw. eine Frau von Ausländern vor einen Zug gestoßen wurden, und getötet wurden, hielt es unsere Bundeskanzlerin, oder einer der anderen Politiker, die man jetzt in Halle gesehen hat, für nötig, die Hinterbliebenen oder den Tatort zu besuchen.
In Halle haben wir einen psychisch kranken Täter, und in der Presse spricht man von einem Deutschen. In Gelsenkirchen hatten wir auch einen psychisch kranken Täter, aber in der Presse hält man es nicht für nötig mitzuteilen, dass der Täter ein Türke ist, sondern er wird als psychisch Kranker präsentiert. Diese Unterschiede sind nicht nur auffallen, sondern auch politisch motiviert.
Weder bei der Tat in Frankfurt, Gelsenkirchen oder Voerde war in der Presse zu lesen, dass die CDU, die Grünen, die Linken, oder die SPD etc. für die Taten der Ausländer verantwortlich wären. In Halle sieht das jedoch völlig anders aus. Hier versucht man mit allen Mitteln der AFD die Schuld für das Verbrechen zu geben, so als habe die Partei selbst abgedrückt, oder den Täter beauftragt sein Verbrechen zu begehen. Man sieht also, wie unterschiedlich die Politik und Presse ähnliche Straftaten behandelt.
Bezüglich der Straftaten in Frankfurt, Gelsenkirchen, Halle und Voerde gibt es sicherlich nichts zu lachen. Allerdings konnte sich mancher das Lachen heute Morgen sicherlich nicht ganz verkneifen, als er gegen 8:10 Uhr das MORGENMAGAZIN im öffentlich-rechtlichen Fernsehen ansah. Der Antisemitismus-Beauftragte der Bundesregierung, Felix Klein, versuchte in der Sendung zu verbreiten, warum die AFD für das Verbrechen in Halle (mit-) verantwortlich sein sollte. Obwohl es in der AFD auch jüdische Mitglieder gibt, war für den Antisemitismus-Beauftragten klar, dass die AFD antisemitisch sei. Er konnte dies sogar begründen, und diese Begründung muss man schon als ziemlich lächerlich bezeichnen. Felix Klein begründete die angeblich antisemitische Einstellung der AFD damit, dass diese gegen das rituelle Schächten von Tieren sei. Wer es also wagt zu kritisieren, wenn Tiere auf eine besonders widerliche Art getötet werden, der ist also antisemitisch, und automatisch auch schuld, wenn ein psychisch kranker Täter versucht ein Blutbad in einer Synagoge anzurichten. Das scheint mir wohl die These des Antisemitismus-Beauftragten der Bundesregierung zu sein. Ganz ehrlich, bei so einem billigen Versuch kann man dann, auch bei so einem tragischen Fall, dass Lachen nicht mehr völlig verkneifen.
Dann warf er der AFD auch noch vor, dass diese gegen die Beschneidung ist, also gegen religös motivierte Körperverletzung von Kindern.
Was passiert als nächstes? Was ist für den Antisemitismus-Beauftragten wohl noch alles judenfeindlich? Wird er demnächst auch unsere Klima-Greta noch als antisemitisch bezeichnen, weil die diesen auch den Juden das Fahren von großen Autos bzw. SUVs untersagen möchte, wenn sie der Meinung ist, dass dies besonders klimafeindlich ist?
So blöd die Aussage von Felix Klein auch war, ich bin mir sicher, er wird bei einigen mit seinem Schwachsinn auch noch Erfolg gehabt haben. In den Köpfen von manchen Gutmenschen und Linksfaschisten wird sicherlich hängen bleiben, dass die AFD antisemitisch ist, weil sie gegen das Schächten argumentiert, und damit für den versuchten Anschlag auf die Synagoge und die getötete Deutsche sowie den getöteten Mitarbeiter des Dönerladens verantwortlich sein soll.
Am 3. Oktober 2019 gab es in Berlin mehrere Demonstrationen. Angeblich pöse Rechte hatten zu einer Demo aufgerufen. Unter den Demoteilnehmern waren auch schwangere Frauen. Eine davon wollte die Toilette bei Mc Donalds benutzen. Im Video erklärt die Frau was ihr dort passiert ist.
Die Schwangere berichtet nach dem Besuch, dass man ihr dort den Besuch der Toilette verweigerte, und erklärt hätte, dass sie bei Mc Donalds nicht erwünscht wäre. Der wahrscheinlich einzig denkbare Grund für die Verweigerung ist die Tatsache, dass die Frau an der Demo teilgenommen hat.
Die Frau hat ziemlich passend reagiert. Sie hat dann vor dem Mc Donalds-Lokal vor die Tür gepinkelt. Das bringt uns auf eine Idee.
Zunächst soll es ein Gespräch mit Mc Donalds geben. Danach wird überlegt, ob hier zu einer Solidaritätsaktion unter dem Motto:
WIR PISSEN AUF MC DONALDS
aufgerufen wird. Dieser Politrassismus der inzwischen in diesem Land überhand nimmt, erinnert doch stark an alte, braune Zeiten.
Dietmar Seher hat einen Beitrag über Frank E. und Dave veröffentlicht. Aus diesem Grund lohnt es sich mal im Internet zu recherchieren, wer denn dieser Dietmar eigentlich ist.
Die RUHRNACHRICHTEN schreibt über den Herrn:
Dietmar Seher hat als Korrespondent in Bonn und Brüssel, als Politikchef der Sächsischen Zeitung und in der Chefredaktion der Westfälischen Rundschau gearbeitet. Heute ist er für das Nachrichtenportal t-online.de tätig. Er wohnt in Dortmund.
Bevor auf dem Beitrag über Dave und Frank E. eingegangen wird, wollen wir uns mal andere Beiträge von Dietmar Seher ansehen.
Am 26.4.2019 veröffentlichte T-online.de einen Beitrag von Dietmar Seher unter der Überschrift
Über 40 Kinder missbraucht – Lügde: eine Chronik des Versagens
Über 40 Opfer, über 1.000 Taten: Die Missbrauchsfälle von Lügde sollen bald zur Anklage kommen. Aufgeklärt werden müssen auch Fehler der Behörden. Eine Chronik des Verbrechens – und des Versagens. …
Dieser Beitrag über den Jugendamt-und Missbrauch Skandal müsste auch dem Autor klargemacht haben, dass unsere Jugendämter nicht gerade zu den fähigsten gehören.
Und bereits am 17.8.2014 findet man auf DERWESTEN einen Beitrag:
Die Langsamkeit der Justiz – von Dietmar Seher
… Der Gerichtshof für Menschenrechte hat die Bundesrepublik 2010 gerügt, weil ihre Justiz einen Erbschaftsstreit über 17 Jahre und einen Sorgerechtsfall über neun Jahre geführt hat. Da war das Kind fast erwachsen. …
Auch wenn es in dem Beitrag primär um die Justiz geht, geht es dennoch auch wieder um die Themen Jugendamt und Sorgerecht.
Auch auf YouTube wird man fündig. Hier findet man ein Video mit dem Titel:
„Kinderpornographie im Netz – das Problem ist noch viel größer“ von Dietmar Seher
In dem Video geht es um die Missbrauchsfälle auf dem Campingplatz Lügde.
Dieser Fall sollte eigentlich hinreichend bekannt sein. Ein Jugendamt hatte einem Mann, der nur in einem Wohnwagen auf dem Campingplatz in Lügde wohnte ein Mädchen als Pflegekind gegeben. Dieser Pflegevater nutzte dieses Kind, um Kontakt zu anderen Kindern zu bekommen, die er dann sexuell missbrauchte. Hier handelte es sich aber nicht nur um einen Missbrauchskandal, wo der Pflegevater der Täter war, sondern es handelte sich auch mal wieder um einen Jugendamtskandal, denn es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, wie es denn sein konnte, dass man einem alleinstehenden Mann, der in einem Wohnwagen lebte, ein Pflegekind geben konnte. Allgemein ist die Öffentlichkeit zu dem Ergebnis gekommen, dass hier ein Jugendamt mal wieder völlig versagt hat.
Im Rahmen der Aufarbeitung dieses Missbrauchsfall war später in der Zeitung zu lesen, dass man mindestens drei Eltern ihre Kinder weggenommen hätte, weil die auch in den Missbrauchsfall involviert waren. Tatsächlich ist aber diese Behauptung so nicht richtig gewesen. Richtig ist, dass es drei Pflegeeltern waren, denen man die vom Jugendamt anvertrauten Pflegekinder wieder weggenommen hatte, weil die Pflegeeltern die Pflegekinder zeitweise auch dem Täter überlassen hatte. Man sieht hier also, dass hier Jugendämter mehrfach versagt hatten.
Der Redakteur wohnt in Dortmund. Im Umkreis von 50 km gab es in den letzten Jahren weitere Jugendamtsskandale die bundesweit für Schlagzeilen gesorgt hatten. Die Fernsehsendung MONITOR hatte einen Jugendamtskandal in Bochum, Dorsten und Gelsenkirchen aufgedeckt. Bezüglich Bochum ging es um die Life-Jugendhilfe des SPD-Stadtverordneten Gerhard Lichtenberger, und die skandalöse Unterbringung eines Kindes in Ungarn.
Bei dem Jugendamtsskandal Gelsenkirchen ging es darum, dass der Leiter des Jugendamts Gelsenkirchen, sowie sein Stellvertreter, ein eigenes Kinderheim in Ungarn betrieben, und von daher auch ein Interesse daran hatten dass das Kinderheim belegt ist. Es besteht von daher die Gefahr, dass man Kinder unnötigerweise aus Familiennamen, um das Kinderheim Ungarn voll zu bekommen.
2018 gab es dann in NRW noch zwei Todesfälle von Kindern, für die das Jugendamt Gelsenkirchen zuständig war. Das eine Kind wurde in Mühlheim getötet, das andere Kind wurde von seinem Pflegevater im Sauerland umgebracht. Man kann wohl davon ausgehen, dass auch ein Redakteur in Dortmund davon etwas mitbekommen haben sollte. Zusätzlich gibt es aktuell einen weiteren Jugendamt Skandal, bei dem es um die Unterbringung von Kindern in Rumänien geht. Dieser Jugendamtsskandal ist von besonderem Interesse, weil es hier um den Verbund von zwei Hilfeträgern geht, die auch im Fall von Dave Möbius von Interesse sind. Bei dem deutschen Jugendhilfeträger WILDFANG GmbH war Dave bis zu seiner Flucht 2018 untergebracht. Wenn es dem Behörden erfolgreich gelungen wäre Dave Möbius erneut einzufangen, dann kann durchaus davon ausgegangen werden, dass auch Dave eine Unterbringung in Rumänien gedroht hätte.
Es gibt also viele Fälle, die auch der Redakteur Dietmar Seher kennen müsste, oder zumindest kennen sollte. Das ist hier sein Beitrag über Frank E. sowie über Dave, also über Frank Engelen und Dave Möbius.
Anklage in Chemnitz
Die verschwundenen Kinder und die „Reichsbürger“
Landschaft in den polnischen Masuren: Ein Video von Dave M. soll in den masurischen Wäldern entstanden sein. Doch auch die groteske Inszenierung führte Ermittler nicht auf die Spur des Verschwundenen. (Quelle: imago images
Die „Reichsbürger“-Szene verhilft Jugendlichen gezielt zur Flucht aus staatlicher Obhut. Davon gehen Ermittler aus. Ein 53-Jähriger muss sich jetzt vor Gericht verantworten.
Wo ist Dave? Polizei, Staatsanwälte und Jugendämter fahnden seit einem Jahr nach dem Verbleib eines damals 17-jährigen Jugendlichen. Er lebte bis zum Oktober 2018 in einer Jugendhilfeeinrichtung auf der Ostseeinsel Rügen. Dann verschwand er – bis heute spurlos.
Politisch brisant: Dave M. ist bei seiner Flucht wahrscheinlich von Personen aus dem Umfeld der „Reichsbürger“-Szene gezielt unterstützt und dann möglicherweise nach Osteuropa gebracht worden. Davon gehen Staatsanwälte in Chemnitz aus. Einer der mutmaßlichen Drahtzieher, Frank E., sitzt in Sachsen in Untersuchungshaft und wartet auf seinen Prozess.
Kampf gegen angeblichen „Kinderklau“
Sogenannte „Reichsbürger“ erkennen Existenz und Autorität des deutschen Staates nicht an. Staatliches Handeln ist aus ihrer Sicht illegal und muss ignoriert oder notfalls abgewehrt werden. Verfassungsschützer beobachten die Szene und schätzen sie auf rund 19.000 Personen, knapp 1.000 von ihnen rechtsextrem. Einige sind Schusswaffen-affin. Eine Gruppe bedrohte zuletzt Bundeskanzlerin Angela Merkel und Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier.
Seit einiger Zeit gehen Aktivisten der Szene gegen die Inobhutnahme von Kindern durch den Staat vor, belästigen, verleumden und bedrohen Mitarbeiter. Die Unterstützung von Flucht aus Jugendhilfeeinrichtungen könnte dabei eine neue, verschärfte Gangart bedeuten. Denn staatliche Jugendämter, die zuletzt jährlich bis zu 40.000 vernachlässigte Jugendliche aus instabilen Familien herausholten, sind aus ihrer Sicht eine „Kinderklau-Mafia“.
„Wissen nicht, wo der Junge ist“
Für die „Reichsbürger“-Szene ist dieses Thema inzwischen ein zentraler Diskussionsstoff. Die angeblichen „Kindersklaven“ müssten aus den „Kinderknästen“ befreit werden. Auf einem Szene-Seminar in der Schweiz behauptete ein Referent laut Recherchen von Correctiv und des ZDF, deutsche Behörden nähmen Kinder in Obhut, um sie gleichgeschlechtlichen Paaren zur Pflege zu geben oder mit ihnen Rituale zu veranstalten.
Wo sich Dave derzeit aufhält, bleibt auch ein Jahr nach seinem Verschwinden völlig offen. „Wir wissen nicht, wo der Junge ist“, sagte die Chemnitzer Oberstaatsanwältin Ingrid Burghart zu t-online.de. Es gebe Hinweise, er könne in Polen, in Tschechien oder auch in der Ukraine sein. Die Aktivisten begleiten ihre Aktionen mit zahlreichen Internetvideos. In einem offensichtlich inszenierten Video tritt der 17-Jährige nach seiner Flucht mit seinem leiblichen Vater auf – ein Treffen angeblich in den masurischen Wäldern.
Auch Mädchen geriet in die Fänge
Mit dem Ingenieur Frank E. sitzt seit Februar der mutmaßliche Haupttäter in U-Haft. Die Chemnitzer Ankläger werfen dem 53-Jährigen vor, verantwortlich für das Verschwinden von Dave M. zu sein – und ein entscheidender Drahtzieher in der Szene. Sie haben den Mann der zweifachen Kindesentziehung angeklagt. Der Prozess beginnt am 4. November. Über den Aufenthaltsort von Dave, den er laut Anklage über bislang unbekannte tschechische Mittelsmänner ins Ausland geschleust hat, will E. nichts wissen.
Er wird sich in diesem Prozess auch für die Entziehung eines heute 18-jährigen Mädchens aus Bocholt verantworten müssen. Das Mädchen hat nach einigen Wochen der Flucht durch Schrebergarten-Verstecke in Lübbecke und Bremen seine Mutter kontaktieren und sich aus dem Einflussbereich der Aktivisten lösen können.
Haft- und Geldstrafen bereits 2017
Für Dave ist der Kontakt mit der Szene nicht neu. Der 17-Jährige wurde schon einmal als Zwölfjähriger aus einem Heim im niedersächsischen Friedeburg „befreit“. Die Täter wurden 2017 zu Haft- beziehungsweise Geldstrafen verurteilt. Beim Prozess marschierten laut einem Bericht des „Ostfriesischen Kuriers“ zahlreiche Demonstranten „mit Nähe zur Szene der Reichsbürger und Verschwörungstheoretiker“ auf.
Die Nähe zu den „Reichsbürgern“ vermutet die Staatsanwaltschaft in Chemnitz auch beim derzeitigen Untersuchungshäftling. Hinter E., der einen nach eigenen Angaben den „Lichtblick – Verein für Soziale Verantwortung“ führt, scheint eine größere Personengruppe zu stecken. Die habe E. mit Dave nach der vorgeworfenen Kindesentziehung aufgesucht. Das geht aus Internettexten seiner Freunde hervor und aus einem Video, auf dem Dave M. beteuert, er sei freiwillig mitgegangen. Er danke „den ganzen Leuten, die mir geholfen haben“.Ob und wie der Jugendliche möglicherweise unter Druck gesetzt wird, ist offen. Internettexte deuten darauf hin, dass ihm gesagt wurde, bei einer Rückkehr in deutsche Jugendhilfeeinrichtungen drohten ihm Organentnahmen. Der Angeklagte Frank E. kann bei einem Schuldspruch wegen Kindesentziehung mit Geldstrafe oder Haft bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ein Gutachter hat ihm allerdings eine eingeschränkte Schuldfähigkeit attestiert.
Verwendete Quellen:
eigene Recherchen
Ostfriesischer Kurier: „Seit vier Jahren ist ein 17-Jähriger in Fängen von Aktivisten“
Beim Versuch die Linkadresse zu kopieren erscheint die Meldung:
404 That’s an error.
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Dies deutet also darauf hin, dass der Beitrag inzwischen wieder gelöscht wurde. Schon gestern, als der Beitrag noch abrufbar war, gab es dort keine Kommentarfunktion. Der Leser war also nicht in der Lage, den Unsinn von Dietmar Seher, der wohl eher ein geistig Blinder sein dürfte, zu kommentieren.
Eigentlich ist der Beitrag nur Schrott, wenn man jedoch bedenkt, dass der Beitrag von jemand veröffentlicht wurde, dem durchaus klar sein müsste, dass Jugendämter immer wieder massive Fehler begehen, dann muss man diesen Beitrag wohl als Frechheit bezeichnen.
Ich bemerke schon seit Jahren, dass sowohl die Bundeskanzlerin, als auch die jeweiligen Bundespräsidenten bei ihren Weihnachts-und Neujahrsansprachen regelmäßig mehr Zivilcourage von den Bürger fordern. Wenn dann jemand, wie zum Beispiel Frank Engelen, nicht mehr bereit ist, die Fehler von Behörden, insbesonders den Jugendämtern, und der Justiz tat-und wortlos hinzunehmen, wenn dann jemand wirklich mal Zivilcourage zeigt, dann wird er ganz schnell als angeblicher Reichsbürger oder angeblicher Rechtsradikaler diffamiert.
Es ist schon einige Jahre her, da haben FRANK ENGELEN, WINFRIED SOBOTTKA und der Beamtendumm-Förderverein die Befreiung eines Marokkaners aus dem Knast bewirkt. Damals wurde der Beamtendumm-Förderverein, und die oben genannten, von der Familie und von Freunden des Marokkaners um Hilfe gebeten, weil diese den Eindruck hatten, dass man den Marokkaner im Knast dazu bringen wollte sich selbst umzubringen, da es keine Gerichtsverhandlung mehr geben sollte.
Der Marokkaner hat den Knast damals überlebt, und am ersten Verhandlungstag vor dem Landgericht Essen wurde der Mann auch aus der Haft entlassen, weil sich bestätigte, was wir schon öffentlich gemacht hatten, dass die Vorwürfe gegen den Marokkaner weitgehend konstruiert waren.
Zurzeit, und zwar seit ca. sechs Monaten, befindet sich jetzt auch Frank Engelen schon in Haft. Er befindet sich in Untersuchungshaft, und in den letzten Wochen sollte es zwei Haftprüfungstermine geben. Die für den Haftprüfungstermin zuständige Richterin soll schon signalisiert haben, dass Frank gute Chancen hätte aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Allerdings befindet sich Frank noch immer in Haft, und von daher stellt sich die Frage, ob Frank mit dem Fall des Marokkaners vergleichbar ist. Die Vorwürfe gegen Frank, es geht um angebliche Kindesentführung eines damals 15-jährigen Jugendlichen, der bereits dreimal aus einem Kinderheim abgehauen war, stehen auf sehr wackligem Fuß. Bei einer Gerichtsverhandlung dürfte wohl öffentlich werden, dass nicht Frank Engelen der Kriminelle ist, sondern das Jugendamt und die Kinderheime. Aus diesem Grund ist durchaus zu vermuten, dass man kein wirkliches Interesse an einem öffentlichen Verfahren gegen Frank Engelen hat. Gerne würde man Frank dauerhaft in die Psychiatrie abschieben, oder es stellt sich auch die Frage, ob man es gerne sehen würde, wenn sich das Problem durch Tod in der JVA erledigen würde?
Eigentlich sollte heute erneut ein Haftprüfungstermin stattfinden. Auch dieser Termin fand wieder nicht statt, damit bleibt Frank vorläufig weiter in Haft.
Frank und sein neuer Anwalt waren beim Amtsgericht Freiberg unterwegs. Weil dieser Termin deutlich länger dauerte, konnte der Haftprüfungstermin beim Amtsgericht Chemnitz nicht wahrgenommen werden. Deshalb fiel er aus, und muss später nachgeholt werden.
Vermutlich bedeutet dies, dass Frank mindestens eine weitere Woche in der JVA Dresden bleiben muss.
Hagen/Plettenberg – Nach dem Tod des Pflegekind Ayden (1) in Plettenberg hat das Hagener Schwurgericht den Pflegevater wegen Totschlags zu zwölf Jahren Haft verurteilt. Das Gericht zeigten sich überzeugt, dass der Heizungsbauer Sven S. (30) das Kind am 2. Januar 2019 heftig geschüttelt und mit einem Staubsaugerrohr geschlagen hatte.
Sven S. hatte im Prozess das Schütteln seines Pflegesohns eingeräumt. An weitere Übergriffe könne er sich nicht erinnern.
Ayden kam als Frühgeburt auf die Welt, und hatte eine Fehlstellung der Luftröhre. Schon früh waren Operationen nötig. Der Kleine war deshalb entwicklungsverzögert, bedurfte besonderer Pflege und Zuwendung. Wegen der Entwicklungsverzögerung hatte das Jugendamt Gelsenkirchen den Eltern das Kind weggenommen, und in eine Pflegefamilie nach Plettenberg gesteckt.
Am 24. August 2018 kam Ayden dann in die Familie des Heizungsbauers nach Plettenberg. Allerdings konnte Sven S. sich nicht lange um den Jungen kümmern, weil er am 6. September 2018 einen Herzinfarkt erlitt, als der gerade das Kind versorgte.
„Mit Sicherheit hat der Angeklagte morgens nicht im Traum daran gedacht, wie dieser Tag zu Ende gehen wird.“ So begann Marcus Teich, der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hagen, seine Urteilsverkündung. Teich: „Zwischen Weihnachten und Neujahr hatte der Angeklagte Urlaub. Allerdings war die Heizung kaputt und die Reparatur kostete viel Zeit. Er war nach dem Herzinfarkt aber nicht mehr so stark körperlich belastbar, musste sich laut Erzählungen aber nach der Arbeit noch um Kind und Haushalt kümmern, weil seine Frau schwanger war und Angst vor einer weiteren Fehlgeburt hatte.“
Richter Teich schildert zum Tattag am 2. Januar unter anderem, dass Sven S. wieder hätte arbeiten müssen, obwohl er Urlaub eingetragen hätte. Der Arbeitstag sei stressig gewesen. Ayden hätte sich abends nicht füttern lassen wollen. „Dann hat er das Kind mit nach oben genommen und in sein Zimmer gelegt. So war es auch mit der Lebenshilfe abgesprochen. Er sollte dann wieder eintreten, wenn sich der Junge beruhigt.“ Er habe dann einen Ofen gereinigt. In dieser Situation verstopfte der Staubsauger. Was dann passierte, ließe sich nicht genau aufklären. Teich: „Der Junge schrie weiter, nach Auffassung der Kammer war der Angeklagte Stress ausgesetzt und hat die Nerven verloren. Er hat dann die Wut, den Frust über die ganze Situation an dem Kind ausgelassen. Er hat das Kind massiv geschüttelt. Über das Schütteln hinaus gab es massive stumpfe Gewalt gegen den Kopf des Kindes. Mindestens fünf Mal mit zwei schweren Verletzungen, an den der Junge auch gestorben ist. In einem Fall hat er den Jungen mit dem Endstück des Staubsaugerrohres geschlagen. Der Angeklagte hat den Tod des Kindes billigend in Kauf genommen.“
Sven S. sei dann mit dem Kind wieder runter zu seiner Frau gegangen, habe ihr nicht gesagt, was passiert war.
Arndt Kempgens (50) vertrat die leiblichen Eltern im Prozess in Hagen. Kempgens nach dem Urteil: „Das harte Urteil mit 12 Jahren grenzt ja schon fast an eine lebenslange Freiheitsstrafe. Das wird den Eltern das Kind nicht zurückbringen. Jetzt kann aber die Aufarbeitungsphase beginnen. Der Richter hat ja sehr deutlich gemacht, dass auch das Nachtatverhalten ausschlaggebend für das Urteil war, weil er danach nichts dafür getan hat, die Schmerzen und das Leid des Kindes zu lindern.“
Diese E-Mail von Herrn Schreiber ging am 20.1.2017 an die Polizei Bochum, weil es zuvor einen Einsatz in Bochum wegen Herrn Schreiber gab. Eine Mitarbeiterin einer Firma aus dem Lichtenberger-Clan hatte die Polizei gerufen, weil Herr Schreiber mit seiner Lautsprecheranlage in Bochum Aufklärung über den SPD-Stadtrat Lichtenberger betrieb.
Sehr geehrter Herr Berger,
mir liegt inzwischen der Einsatzbericht vor.
Ich darf daran erinnern, dass damals am Einsatzort durch die Polizei fälschlicherweise behauptet wurde, es sei verboten Polizisten zu filmen/fotografieren.
Nun wundere ich mich, dass in dem Bericht auch noch fälschlicherweise behauptet wird, ich hätte angeblich gegen die Einstweilige Verfügung des LG Essen verstoßen. So einen Unsinn kann doch nur behaupten, wer die EV des LG Essen nicht kennt. Bei der EV, die zwischenzeitlich im Eilverfahren und Hauptsacheverfahren, wieder aufgehoben wurde, auch wenn
Lichtenberger hier noch immer rumzappelt, und sein „Glück“ beim OLG erneut versucht, ging es nie darum, dass ich mich über den SPD-Stadtrat LICHTENBERGER nicht mehr äußern, oder negativ äußern
dürfte, sondern ausschließlich um die Verbreitung eines „Wahlplakats“.
Diese Mail, und das Schreiben dient also zu ihrer Reflexion der
damaligen Begegnung, und der Reflexion ihres Berichts. Immerhin geht der gegnerische Anwalt hin, und verdreht die Aussage im Polizeibericht dahingehend, dass die Polizistin Duhme in dem gesehen Video angeblich gesehen/gehört haben will, dass ich gegen die EV des LG-Essen verstoßen hätte.
Das habe ich nicht, zu keiner Zeit, diese falsche Behauptung kann von Frau Duhme nur getätigt worden sein, weil ihr die EV des LG-Essen nicht bekannt war.
In dem Bericht wird behauptet, dass der LG-Beschluss und das Handy-Video nachgereicht werden sollte. Hierzu gibt es einige Fragen.
1. Liegt die EV des LG-Essen inzwischen vor?
2. Liegt das Video inzwischen vor?
3. Wird auch noch jetzt die falsche Behauptung aufrecht erhalten, dass ich gegen die EV des LG-Essen verstoßen hätte, und womit wird das begründet?
Oberlandesgericht Dresden, Az. 1 U 1306/10 vom 30.04.2013 wegen Amtshaftung hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riechert, Richterin am Oberlandesgericht Fahrinkrug und Richterin am Oberlandesgericht Podhraski aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 für Recht erkannt:
Beschluss:
1.3. Die bei dem hier in Rede stehenden Handeln hoheitlich tätig gewordenen Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten haben im Zusammenhang mit der Antragstellung objektiv die ihnen hierbei obliegenden Amtspflichten verletzt.
den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm
vom 20. Mai 1997 – 2 Ws 540/96 –
und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach,
die Richterin Graßhof
und den Richter Kirchhof
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Mai 1998 einstimmig beschlossen:
Der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 1997 – 2 Ws 540/96 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Klageerzwingungsverfahren und richtet sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 1997 insoweit, als der Antrag des Beschwerdeführers, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten Polizeihauptmeister K. (im folgenden Beschuldigter K.) wegen Körperverletzung im Amt zu beschließen, als unbegründet verworfen wurde.
2
1. Am 26. Juni 1996 wurden der Beschwerdeführer sowie eine weitere Person wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln vorläufig festgenommen und in das Evangelische Krankenhaus Johannesstift in Münster verbracht. Da der Beschwerdeführer sog. „Kokain-Bubbles“ (mit Kokain gefüllte, fest verschweißte Plastikkügelchen) geschluckt hatte, ordnete der Beschuldigte K. „körperliche Eingriffe“ zur Sicherstellung der Beweismittel an. In dem u.a. von dem Beschuldigten K. unterzeichneten „Beiblatt zur Festnahmeanzeige“ vom 26. Juni 1996 heißt es hierzu auf S. 3:
3
„Dort nahm PHM K. Rücksprache mit dem diensthabenden Arzt Dr. St. Der Beamte erklärte ihm den Sachverhalt und ordnete gemäß § 81a StPO körperliche Eingriffe zur Sicherstellung der Beweismittel, sprich BTM-Bubbles, an. Daraufhin entschied der Arzt, daß Gastroskopien bei den Beschuldigten durchgeführt werden sollten. Er erklärte, daß er hiermit das BTM sehen und später sichern könne…
4
Zunächst wurde dem Beschuldigten <Beschwerdeführer> eine Beruhigungsspritze verabreicht. Danach wurde bei ihm eine Gastroskopie durchgeführt. Als der Arzt erkannte, daß sich die geschluckten Bubbles bereits zu einer Masse geformt hatten und es für den Beschuldigten zu gefährlich sei, die Bubbles mittels Gastroskopie zu sichern, entschied Dr. St., daß bei dem K. <Beschwerdeführer> eine Operation durchgeführt werden müsse…“
5
Die Magenoperation wurde kurze Zeit später im Wege eines „Oberbauchmittellängsquerschnitts“ und „querer Gastrotomie“ (Magenschnitt) durchgeführt. Es wurden 14 „Kokain-Bubbles“ sichergestellt.
6
2. a) Nachdem auf Anzeige des Beschwerdeführers Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren, legte der Beschuldigte K. mit Vermerk vom 21. August 1996 „nach telefonischer Rücksprache mit Staatsanwalt Sch.“ ergänzend dar, der Beschwerdeführer sei dem Krankenhaus mit der Maßgabe zugeführt worden, die bestehende Lebensgefahr abzuwenden und die im Körper befindlichen Drogen als Beweismittel sicherzustellen. Dies sei den zuständigen Ärzten mitgeteilt worden, damit diese erforderliche ärztliche Maßnahmen einleiten sollten. Nach Durchführung der Gastroskopie und nach medizinischer Befunderhebung hätten sich die Ärzte zum operativen Eingriff entschlossen.
7
b) Mit Verfügung vom 22. Juli 1996 hatte die Staatsanwaltschaft Münster eine polizeiliche Vernehmung von Dr. St. angeordnet. Dieser möge „eingehend“ darlegen, aus welchen Gründen es erforderlich gewesen sei, bei dem Beschwerdeführer eine Operation durchzuführen. In seiner schriftlichen Einlassung vom 10. September 1996 äußerte sich der Arzt dahin, er habe die Operation nicht durchgeführt und auf Veranlassung der Polizei Münster lediglich zur Beweismittelsicherung eine obere Intestinoskopie durchgeführt. Um eine Perforation der Verpackung zu vermeiden, habe er auf eine mechanische Exkorporation verzichtet. Anschließend sei der Beschwerdeführer der chirurgischen Abteilung übergeben worden.
8
c) Von weiteren Vernehmungen nahm die Staatsanwaltschaft Münster Abstand und stellte das Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 2. September 1996 ein. Die dagegen zum Generalstaatsanwalt erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid vom 22. November 1996 zurückgewiesen.
9
3. Den mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1996 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO, mit dem der Beschwerdeführer im einzelnen u.a. unter Angabe von Beweismitteln eine Lebensgefahr in Abrede stellte und rügte, eine Sachaufklärung seitens der Ermittlungsbehörden sei nicht erfolgt – weder das Personal des Krankenhauses noch die operierenden Ärzte noch weitere eingesetzte Hilfskräfte seien zu den Umständen und Geschehnissen befragt worden, die zur Operation geführt hätten -, verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet. Genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage sei nicht gegeben:
10
„Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zunächst von Dr. St. auf Anweisung des Beschuldigten durchgeführte Endoskopie gemäß § 81a StPO als ein von einem Arzt nach den Regeln ärztlicher Kunst vorgenommener Eingriff ohne Nachteil für die Gesundheit des Antragstellers zulässig war. Der Beschuldigte K. ging nämlich seiner Einlassung zufolge davon aus, daß die vom Antragsteller verschluckten Rauschgiftbehälter eine akute Gefahr für dessen Leben darstellten und daß deshalb eine Entfernung der Bubbles mittels der von den Ärzten für notwendig gehaltenen Maßnahmen erforderlich war. Bei dieser Einlassung des Beschuldigten handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht um eine offensichtliche Schutzbehauptung, da die Annahme einer von verschluckten Rauschgiftbehältern ausgehenden Gefahr für Leib und Leben nicht lebensfremd, sondern angesichts der jedenfalls bei einer Beschädigung der Behälter gegebenen Gefahr durchaus nachvollziehbar sei. Selbst wenn der Beschuldigte K. gegenüber den Ärzten des Evangelischen Krankenhauses über die von Dr. St. vorgenommene Endoskopie hinaus auch – wie der Antragsteller abweichend von den Angaben des Beschuldigten K. und des Arztes Dr. St. vorträgt – die nachfolgende Gastrotomie angeordnet hat, ohne daß diese Maßnahme objektiv medizinisch notwendig war, so war sein Verhalten gemäß § 34 StGB gerechtfertigt <Hervorhebung durch die Kammer>. Die von Dr. St. zuvor festgestellte Verklumpung der Bubbles, die eine endoskopische Entfernung nicht zuließ, war nämlich geeignet, den Beschuldigten in der Annahme, daß von den Rauschgiftbehältern eine Lebensgefahr für den Antragsteller ausginge, noch zu bestärken. Ob die vom Antragsteller verschluckten Rauschgiftbubbles tatsächlich – wie er angibt – keine Gefahr für ihn darstellten, kann im vorliegenden Verfahren ebenso offenbleiben wie die Frage, ob die Entscheidung über die Durchführung der Operation wie ansonsten allgemein üblich vom behandelnden Arzt getroffen wurde oder vom Beschuldigten K. ausdrücklich angeordnet worden ist <Hervorhebung durch die Kammer>.
11
Auch bei vorwerfbar irriger Annahme der Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes käme gegenüber dem Beschuldigten K. allenfalls der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 230 StGB) in Betracht. Einer im Amt begangenen Körperverletzung gemäß § 340 StGB ist der Beschuldigte nicht hinreichend verdächtig.
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Bei dem danach allenfalls verbleibenden Delikt einer fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um ein Privatklagedelikt gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO, wegen dessen das Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO ausgeschlossen ist.“
II.
13
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 1, 2, 3, 19 Abs. 4, 20, 104 GG sowie der Sache nach von Art. 103 Abs. 1 GG.
14
Bei dem angeordneten Eingriff habe es sich ausschließlich um einen mit der Menschenwürde unvereinbaren „kriminalistischen Kaiserschnitt“ gehandelt. Eine medizinische Indikation habe nicht vorgelegen, die Magenoperation sei ohne Einverständnis des Beschwerdeführers und ohne jede Aufklärung über die Risiken einer solchen Operation erfolgt. § 34 StGB habe handgreiflich nicht vorgelegen. Im Zeitpunkt der Anordnung der Operation habe keinerlei Gefahr für den Beschwerdeführer bestanden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Anzeichen einer beginnenden oder fortschreitenden Intoxikation gezeigt. Dies werde durch die Krankenunterlagen nachgewiesen. Es sei allgemeinkundig und wissenschaftliches Allgemeingut, daß das Verschlucken von Plastikkügelchen, in denen Rauschgift enthalten sei, als solches nicht lebensgefährlich sei. Strafverfolgungsbehörden hätten seit Jahren Erfahrungen im Umgang mit sog. Rauschgift- oder Körperschmugglern. Selbst bei großen Mengen verschluckten Kokains werde das Ausscheiden des Rauschgifts auf natürlichem Wege abgewartet; allenfalls werde eine stationäre Beobachtung im Krankenhaus durchgeführt. Die theoretische Gefahr, daß Bubbles platzten oder beschädigt würden, werde durch Beobachtung beherrscht. Die von Dr. St. festgestellte Verklumpung bedeute medizinisch lediglich, daß sich die Bubbles bereits im Bereich des Magen-Darm-Traktes befunden hätten, wo sie sich – genauso wie sonstiger – Mageninhalt durch Verklumpung auf die Reise durch den Magen-Darm-Trakt zum Ausgang vorbereiteten. Dies alles werde auch dadurch bestätigt, daß das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für Fälle massiven Körperschmuggels lediglich die Unterbringung der Beschuldigten zu stationärer Beobachtung angeordnet habe.
15
Die Annahme des Oberlandesgerichts, es sei nicht widerlegbar, daß sich der Polizeibeamte von der Sorge um Gesundheit und Leben des Beschwerdeführers habe leiten lassen, sei willkürlich. Die Einlassung des Beschuldigten K. stelle eine den wahren Sachverhalt vertuschende und täuschende Schutzbehauptung dar. Wäre es dem Beschuldigten K. um die Abwendung einer Lebensgefahr gegangen, hätte er sich bei den Ärzten über den Zustand des Beschwerdeführers vergewissert. Das Oberlandesgericht lasse jede Erklärung dafür vermissen, warum dies der Beschuldigte nicht getan habe.
16
2. Der Beschwerdeführer hat den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, der Staatsanwaltschaft die Vornahme verjährungsunterbrechender Maßnahmen aufzugeben.
III.
17
1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf eine Stellungnahme des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 1997 verwiesen. In dieser heißt es, der Senat habe die Einlassung des Beschuldigten unter „selbstverständlicher Berücksichtigung des gesamten Antragsvorbringens“ für nicht widerlegbar erachtet. In diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu erbitten oder selbst anzustellen, habe der Senat bei umfassender Bewertung des Akteninhalts keinen Anlaß gesehen.
18
2. Der Beschuldigte hat von einer Stellungnahme abgesehen.
IV.
19
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93b BVerfGG) und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG).
20
1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Der Beschluß des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
21
a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 83, 24 <35> m.w.N.; stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, daß das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. etwa BVerfGE 70, 288 <293>; 79, 51 <61>; 86, 133 <145 f.>).
22
So liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat in der Antragsschrift vom 9. Dezember 1996 konkrete Umstände gegen das Bestehen einer Lebensgefahr und deren irrige Annahme durch den Beschuldigten K. vorgetragen und vor allem das Fehlen ernsthafter Ermittlungen gerügt. Das Oberlandesgericht ist gleichwohl ohne weiteres davon ausgegangen, dem Beschuldigten könne jedenfalls die irrtümliche Annahme einer bestehenden Lebensgefahr nicht widerlegt werden.
23
Diese Würdigung ist im Lichte der ersichtlich unzureichenden staatsanwaltlichen Ermittlungen nur zu erklären, wenn das Oberlandesgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch nicht gewürdigt hat. Anderenfalls hätte es zumindest nahegelegen, daß das Oberlandesgericht entweder den vorzeitigen Abbruch der Ermittlungen beanstandet oder aber eigene Ermittlungen (§ 173 Abs. 3 StPO) insbesondere dazu angestellt hätte, welche ärztlichen Erklärungen gegenüber dem Beschuldigten zu der von diesem behaupteten Lebensgefahr und den Möglichkeiten ihrer Verhinderung abgegeben wurden.
24
Die Umstände, die zur Anordnung und Durchführung des operativen Eingriffs führten, sind evident unzureichend aufgeklärt worden. Nachdem die schriftliche Aussage von Dr. St. unergiebig geblieben war, unterließ es die Staatsanwaltschaft, dem Arzt gezielt Fragen zu den Umständen der Operationsanordnung und zum Vorliegen einer Lebensgefahr vorzulegen, was sich nicht zuletzt im Lichte der staatsanwaltlichen Verfügung vom 22. Juli 1996 aufgedrängt hätte. Eine Vernehmung der an der Operation beteiligten Personen wurde ebensowenig veranlaßt wie eine Ermittlung und Vernehmung der im Vorfeld der Operationsanordnung anwesenden Personen durchgeführt wurde. Auch unterblieben Ermittlungen zu der wiederholt von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Behauptung, es bestehe in Nordrhein-Westfalen eine Anweisung und Übung dahin, daß von Exkorporationen Abstand zu nehmen sei und „Fälle massiven Körperschmuggels“ in das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg zur stationären Beobachtung zu bringen seien.
25
Die Annahme, daß diese Umstände und demgemäß eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von vornherein ungeeignet gewesen wären, die Einlassung des Beschuldigten K., er sei von einer (konkreten) Leibes- und Lebensgefahr ausgegangen, als Schutzbehauptung erscheinen zu lassen, liegt so fern, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur verständlich ist, wenn das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch nicht erwogen hat.
26
b) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vor einer abschließenden Entscheidung entweder den vorzeitigen Abbruch der Ermittlungen beanstandet oder aber zumindest eigene Ermittlungen (§ 173 Abs. 3 StPO) angestellt hätte. Ferner ist es – insbesondere in Anbetracht der zu den Akten gelangten Krankenunterlagen, die keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Lebensgefahr des Beschwerdeführers bieten – keineswegs ausgeschlossen, daß weitere Ermittlungen hinreichenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben hätten.
27
2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.