Nur mal zur Erinnerung, dieser Beitrag wird/wurde am 7.7.2023 geschrieben und veröffentlicht. Das ist wichtig. Dem normalen Menschen, zu denen man Richter nicht unbedingt zählen muss, wissen, dass der 7.7.2023 VOR dem 14.7.2023 ist, und nicht danach. .
Weiß Richter Grote, Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen, das auch?
Die Vermutung liegt nahe, dass er dies anscheinend nicht weiß.
Hier ein Auszug aus dem Beschluss des Amtsrichters.
Das Gericht hat dem Kläger also am 19.1.2023 einen Hinweis gesendet. Dieser Hinweis wurde dem Kläger dann fast 6 Monate später, am 30.6.2023 zugestellt. Schon das klingt nach einer „reifen Leistung“.
Wenn die Zustellung dieses Schreibens am 30.6.2023 zugestellt wurde, dann beginnt natürlich auch die Rechtsmittelfrist erst am 30.6.2023, und nicht etwa im Januar 2023.
Wenn die Rechtsmittelfrist also erst ab dem 30.6.2023 beginnt, dann kann die Frist, bei einer Rechtsmittelfrist von 7 Tagen, frühestens am 7.7.2023 enden..
Wenn die Rechtsmittelfrist 14 Tage beträgt, dann kann die Rechtsmittelfrist frühestens am 14.7.2023 enden.
Der Kläger schreibt dazu:
Mit Schreiben vom 19.1.2023, zugestellt am 30.6.2023 !!! wurde unter Frist von 2 Wochen !!! eine
ergänzende Stellungnahme und Begründung der Klage gefordert.
Damit hätte der Kläger also die Möglichkeit auf das Schreiben vom 19.1.2023, zugestellt am 30.6.2023, wie das der Richter selbst bestätigt, bis zum 14.7.2023 zu reagieren.
Soweit die Theorie. Und hier die Praxis des Herrn Grote, der Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen ist.
Am 4.7.2023 hat Richter Grote also den PKH-Antrag des Klägers abgelehnt. Kann man machen, wenn man nicht weiß, dass es Rechtsmittelfristen gibt, oder wenn man nicht weiß, dass der 4.7. vor dem 7.7. und auch vor dem 14.7. ist.
Da hätten wir noch einige Fragen an den Richter. Gibt es evtl. Nachhilfeunterricht für Juristen? Wenn nicht, der BdF erklärt sich bereit Richter wie z. B. Albracht, Grote oder Dr. Kirsten Nachhilfe zu geben.
Unser juristisch erfahrenes Mitglied aus Gelsenkirchen könnte die Schulung übernehmen. Die Kosten sind nicht so hoch, und können von der Richter Besoldung locker bezahlt werden. Evtl. lohnt sich auch eine Nachfrage beim Justizministerium. Es ist möglich, dass man dort einen Teil der Kosten übernimmt.
Der Kläger hat inzwischen Strafantrag gegen den Richter gestellt. Kann man machen, aber dafür ist die Staatsanwaltschaft Essen zuständig. und die stellte Strafanzeigen und Strafanträge gerne ein, häufig mit der Begründung, dass ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Und das sogar, wenn der Name und die Anschrift des Täters bekannt ist.
Manchmal sind halt die Unterschiede zwischen einer Unrechtsjustiz und einem angeblich freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat nur gering.
Oder, wie hat es ein Rechtsanwalt mal gesagt:
DEUTSCHLAND IST VON EINEM RECHTSSTAAT SOWEIT ENTFERNT,
WIE MÜNCHEN VOM NORDPOL.
Das war aber schon 1992. Vielleicht sollte man inzwischen den NORDPOL durch den SÜDPOL ersetzen, oder?




