Es gibt in diesem Land eine Schulpflicht. Zumindest wird diese sogenannt, denn eigentlich handelt es sich nicht unbedingt um eine Schulpflicht, sondern es gibt ein Grundrecht auf Bildung.
Zugegeben, im Grundgesetz findet man ein Grundrecht auf Bildung nur sehr schwer.
Das BVerwG liest aus Art. 2 Abs. 1 GG zwar ein Grundrecht auf Bildung heraus.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948
ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung. [Everyone has the right to education. / Toute personne a droit à l’éducation. / Toda persona tiene derecho a la educación.]
Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. […]
Es gibt dann auch noch die Kinderrechtskonvention. Diese wurden am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung angenommene
Übereinkommen über die RECHTE DES KINDES
am 26. Januar 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet (Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 17. Februar 1992 – BGBl. II S. 121)
und am 5. April 1992 für Deutschland in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 – BGBl. II S. 990)
Artikel 28 Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere
a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;
b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;
e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.
Die Charta der Europäischen Union hat das Thema auch deutlicher aufgenommen, als das Grundgesetz.
CHARTA DER GRUNDRECHTE der Europäischen Union
(2000/C 364/01), von der Präsidentin des Europäischen Parlaments, dem Präsidenten des Rates und dem Präsidenten der Kommission anlässlich des Europäischen Rates von Nizza am 7. Dezember 2000 unterzeichnet und feierlich verkündet. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 erhielt die Charta der Grundrechte Rechtsverbindlichkeit.
Artikel 14 Recht auf Bildung
(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
Zum Glück kennt unser Grundgesetz noch einen Artikel 1.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 1(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Ich komme mit meiner Stiftung-Richtertest der Bitte nach und schildere meinen Eindruck vom Lesen des verlinkten Beitrags bei netzwerkpflegegewalt.de:
Zunächst kenne ich ja die Verhältnisse in der Justiz ein wenig und mag allein ihrer eigenen Außendarstellung nicht mehr glauben. Ich denke, dass Justizunrecht, Seil- und Machenschaften eher die Regel, als die Ausnahme sind. Über die Fälle hinweg erwuchs daher in mir die Erkenntnis, dass sich in Deutschland so einiges ändern muss – und es entstand eine politische Motivation.
Der Beitrag bei netzwerkpflegegewalt.de fällt mir also zunächst durch seine politische Erzählperspektive auf, mit Ausflügen ins Religiöse. Hinzu kommen Links zu umfassenden Quellen – man ist also keinesfalls schnell damit fertig und vermutlich mehrheitlich genervt, denn ob es überhaupt persönlich interessiert, gilt es erst einmal zu erforschen.
Aus meiner Sicht ist die herkömmliche Parteienlandschaft mittlerweile weit überwiegend obsolet geworden.
Aus religiöser Sicht ist mir die verwendete Gebotezählung unklar, weil es mindestens drei Ansätze dazu gibt https://dasgeheimnis.de/web/zehn-gebote.htm .
Eine stärkere Hervorhebung des kleinsten gemeinsamen Nenners „Gerechtigkeit“ wäre vielleicht zielführend, „Gerechtigkeit“ wollen doch wohl alle Parteien, Kirchen und Blogbetreiber – nur die gesetzesverpflichteten Akteure, der Kritik zufolge: wohl offensichtlich nicht wirklich, sondern nur dem Anschein nach.
Es ist also durchaus eine Kunst, alle Leser mitzunehmen, um die Kräfte zur Verbesserung zu sammeln, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren und konstruktives herauszuarbeiten, ohne sich in Nebenkriegsschauplätzen zu verlieren.
Wie eine Abhilfe dann aussehen soll, oder ob eine Abkehr von der SPD schon alles ist, was der Artikel will bleibt in meinen Augen fraglich, denn derartige Missstände gibt es unter anderer politischer Führung ebenso.
Weil ich weiß, dass ich mir das alles auch selber schreiben kann, schließe ich hier mit den Worten: Kurzfassungen liegen im Trend.
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Danke für den Kommentar.
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