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Das Ende von Rumpelstilzchen lautet,
Da könnt ihr denke, wie die Königin froh war, als sie den Namen hörte, und als bald hernach das Männlein hereintrat und fragte: „Nun, Frau Königin, wie heiß ich?“ Da fragte sie erst: „Heißt du Kunz?“ „Nein.“ „Heißt du Heinz?“ „Nein.“ „Heißt du etwa Rumpelstilzchen?“
„Das hat dir der Teufel gesagt, das hat dir der Teufel gesagt“, schrie das Männlein und stieß mit dem rechten Fuß vor Zorn so tief in die Erde, dass es bis an den Leib hineinfuhr, dann packte es in seiner Wut den linken Fuß mit beiden Händen und riss sich selbst mitten entzwei.
Es kann schon sein, dass sich heute manche vor Wut zerreißen und endgültig zur Hölle fahren. Ich denke da an einen Misthaufal-Forum besonders an rentina, und natürlich . Anne H., die geborene Verliererin.
Ich denke an das Jugendamt OHZ und Richterin Ziemer. Sie alle hätten heute genug Grund, wie Rumpelstilzchen zur Hölle zu fahren.
Das was ihnen das OLG heute angetan hat, das muss die doch maßlos ärgern. Und dabei war doch klar, am Ende gewinn. immer der Beamtendumm-Förderverein.
Rentina mird nun sicherlich den Glauben an den Rechtsstaat verlieren. Hatte sie doch noch groß gepost., dass das OLG gar nicht anders könnte, dass dos OLG gesetzlich dazu verpflichtet wäre, die Familie persönlich vorzuladen und anzuhören. Wenn man den Blödsinn von ihr ließt, dann hätte sie am Liebsten die Bundeswehr in Polen einmarschieren lassen, um die Familie zur Verhandlung vorzuführen. Und nun hat das OLG entschieden, ohne auf rentina zu hören, ohne die Familie, nie von renthu gefordert, vorzuführen.
Da wird manch einer viel Jägermeister schlucken müssen, um das zu verkraften. Liebe retina und co. schickt mir mal ein Bild von euch. Möchte gerne eine Galerie erstellen unter dem Motto: _So sehen Loser aus..
Das OLG hat der Familie heute mitgeteilt, dass sämtliche Maßnahmen des AG Osterholz-Scharmbeck aufgehoben wurden Zwar hat man bei der Formulierung einen Handstand gemacht, und sich dabei auch noch fast beide Beine gebrochen, aber das Ergebnis ist eindeutig.
Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts Osterholz-Seharinbeek vom 16.September abgeändert und von der Anordnung fandhengerichtlicher Maßnahmen abgesehen.
Mehr braucht man von dem Beschluss nicht veröffentlichen. Der meiste Rest ist juristisch, Schwachsinn. Es dient anscheinend dazu die Familie von ihren berechtigten Schadensersatzforderungen abzuhalten.
Ich möchte dies wie folgt umschreiben.
1.). Das Jugendamt hat alles richtig gemacht.
2.). Das Amtsgericht hat alles richtig gemacht.
3.). Antonya gehört in ein Heim.
4.). Die Eltern sind ganz böse.
Dennoch ist es richtig, dass Antonya bei ihren Eltern bleibt.
Erwähnenswert ist auch, dass mal wieder der Grund für die ursprüngliche Maßnahme geändert wurde. Das Jugendamt hatte zunächst was von angeblich, häuslicher Gewalt geschwätzt.
Als man damit kräftig auf die Schnauze gefallen war, behauptete man dann dass Antonya zu wenig soziale Kontakte außerhalb der Schule gehabt hätte, und dies der Grund für die Heimunterbringung gewesen wäre.
Hier wurde belegt, dass dies eine Erfindung war. Anonya hatte mehr als genügend soziale Kontakte außerhalb der Schule.
Beim OLG wird nun mangelnder Schulbesuch als Grund angeführt Auch das Jugendamt hatte zwar mal behauptet, da, Anton, angeblich 200 Fehltage gehabt hätte, aber vergessen zu erwähnen, in welchem Zeitraum dies gewesen sein soll.
Auch hatte das Jugendamt schon lange zugegeben, dass Antonya nicht ein Tag unentschuldigt gefehlt hatte. Wenn aber ein Kind wegen Krankheit tatsächlich Fehltage hat, kann dies kein berechtigter Grund für ein Kinderraub sein. Es sollte auch noch erwähnt werden, dass Antonya während der Zeit bei den Eltern das Gymnasium in Lilienthal besucht hatte, und dort gut mitkam. Schulschwänzerin war Antonya niemals, dazu ist sie gar nicht der Typ, Antonya lernt gerne..
Antonya und ihre Eltern haben nicht nur gewonnen, sondern die Geschichte zeigt sehr deutlich, dass Jugendämter tatsächlich unbegründet und willkürlich Kinder entziehen.
Wir gratulieren Antonya und ihren Eltern zu dem Sieg. Wir danken gleichzeitig allen Spendern und sonstigen Unterstützern. Und wir danken besonders Jo Conrad, der mit bewusst.tv die Geschichte ins Rollen brachte.
Wir sind stolz, dass wir mit unserer Arbeit mal wieder zu einem Erfolg über das Beantendumm und der Justizmafia beitragen konnten.
Weiterlesen „Elektrorollstuhl und angebliche Bedrohung, Beleidigung und Nachstellen“
Nicht alle trauern um Richter Rottlaender, BdF:
In den letzten Tagen bemerkte ich, dass es vermehrt Zugriffe über den Suchbegriff Rottlaender gab. Rottlaender ist für mich kein Unbekannter. Rottlaender war der Richter beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, der in einem Durchsuchungsbeschluss meiner Wohnung gesagt hatte, dass ich wohl die Person sein müsste, die das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer beschmierte hätte. Begründet hat er dies damit, dass ich mit öfters Gerichtsverhandlungen ansehen würde, und dabei ein T-Shirt mit der Aufschrift PROZESSBEOBACHTER tragen würde.
Ja, das sind überzeugende Beweise. Wird man in Bayern nicht für weniger Schwachsinn psychiatrisiert?
Trotz dieser “eindeutigen” Beweise dieses Richters, und trotz Hausdurchsuchung kam es aber nie zu einer Anklage, und somit auch nicht zu einer Verurteilung. Und das, obwohl sich Rottlaender bestimmt schon sehr darauf gefreut hatte.
Wenn es nun vermehrt Zugriffe über diesen Suchbegriff gibt, dann stellt sich die Frage, was hat der wieder angestellt. Also mal selbst im Internet nachgesehen. Und ich wurde fündig.
Es wurde festgestellt, dass es seit Donnerstag 15.8.2013 keine Fehlurteile von Rottlaender mehr gab. Er behauptet auch nicht mehr, dass seine Willkürurteile “Im Namen des Volkes” wären, denn er hat den Löffel abgegeben.
Während die WAZ natürlich wieder geschönte Worte für den Schwarzkittel findet, dürfte sich die Trauer selbst bei seinen Kollegen in Grenzen halten. Denn die WAZ verschweigt vorsorglich, dass Rottlaender auch bei seinen Kollegen, besonders beim Landgericht, äußerst umstritten, und wenig beliebt war.
Und wenn dann die WAZ seine angeblich “souveräne Verhandlungsführung” lobt, dann fragt man sich, wie lange der Redakteur über diesen Satz wohl lachen musste. Immerhin dürfte es beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer keinen Richter geben, dessen Verhandlungsführung öfters kritisiert wurde, über den man sich öfters beschwert hat, und der mehr Ermahnungen erhalten hat, als Rottlaender. Alleine sein Abgang dürfte dazu führen, dass manche Gefängniszelle zeitweise unbewohnt bleibt.
Oberlandesgericht Dresden, Az. 1 U 1306/10 vom 30.04.2013
wegen Amtshaftung hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riechert, Richterin am Oberlandesgericht Fahrinkrug und Richterin am Oberlandesgericht Podhraski aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 für Recht erkannt:
1.3. Die bei dem hier in Rede stehenden Handeln hoheitlich tätig gewordenen Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten haben im Zusammenhang mit der Antragstellung objektiv die ihnen hierbei obliegenden Amtspflichten verletzt.
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Verursachen Trocknungsgeräte in einer Wohnung einen Lärmpegel von 50 dB (A), ist ein Verbleiben in der Wohnung unzumutbar. Der Mieter darf daher seine Miete um 100 % mindern. Zudem rechtfertigt eine Schimmelbildung im Bad, Feuchtigkeit und aufgebrochenes Laminat im Flur sowie eine fehlende Verfliesung des Balkons eine Mietminderung von insgesamt 33 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kam es in einer Mietwohnung zu einer Schimmelbildung im Bad. Außerdem brach das Laminat im Flur, da es aufgrund der Feuchtigkeit in der Wohnung aufgequollen war und sich Wellen gebildet hatten. Der Mieter machte aufgrund dessen eine Mietminderung geltend. Hintergrund der Schimmelbildung und der Feuchtigkeit war eine Undichtigkeit an der Wasseruhr. Der dadurch entstandene Wasserschaden konnte nur durch den Einsatz von Trocknungsgeräten beseitigt werden. Da diese jedoch einen erheblichen Lärm verursachten, minderte der Mieter auch deswegen seine Miete. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Das Amtsgericht Schöneberg entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete wegen der verschiedenen Mängel mindern dürfen.
Das Amtsgericht hielt wegen der Schimmelbildung im Bad eine Mietminderung von 10 % für angemessen. Hinsichtlich des wegen der Feuchtigkeit aufgebrochenen Laminats erkannte das Gericht eine Minderungsquote von 20 % an. Zudem haben die fehlenden Fliesen auf dem Balkon nach Ansicht des Gerichts eine Minderung von 3 % gerechtfertigt.
Die zur Beseitigung der Feuchtigkeit eingesetzten Trocknungsgeräte haben die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch vollständig aufgehoben, so das Amtsgericht weiter. Aufgrund des Geräuschpegels von 50 dB (A) sei eine Nutzung der Wohnung unzumutbar gewesen. Für das Gericht war es nicht ersichtlich, wie man bei solch einem dauerhaften Lärmpegel ruhig habe Schlafen oder konzentriert Arbeiten können. Nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) betragen die Immissionsrichtwerte bei Geräuschen innerhalb von Gebäuden tagsüber 35 dB (A) und nachts 25 dB (A). Die einschlägigen Grenzwerte seien also deutlich überschritten worden. Der Mieter habe daher seine Miete um 100 % mindern dürfen.
Darüber hinaus habe der Mieter nach Ansicht des Amtsgerichts einen Anspruch aus Ersatz der Stromkosten nach § 554 Abs. 4 BGB (neu: § 555 a Abs. 3 BGB) gehabt, die ihm aufgrund des Betriebs der Trocknungsgeräte entstanden waren.
Als „Prozessbeobachter“ des „Beamtendumm-Fördervereins“ gab sich ein Bueraner gestern vor dem buerschen Strafgericht aus. Eh er sich versah, saß er in Haft. Wegen ungebührlichen Verhaltens vor Gericht, wie Richter Klaus Rumberg begründete.
Der Mann ist bereits gerichtsbekannt. Mehrfach hat er schon an Verhandlungen als so genannter „Prozessbeobachter“ teilgenommen. Gestern war er mit einer Kamera „bewaffnet“ und in ein weißes T-Shirt mit dem Aufdruck „Beamtendumm Förderverein – Prozessbeobachter“ erschienen. Er vertrete eine Justiz-Opfer-Bürgerinitiative.
Richter Rumberg wollte, wie die Staatsanwältin, nicht akzeptieren, dass der Mann mit diesem T-Shirt im Zuschauerraum bleibt – und forderte ihn auf, den Sitzungssaal zu verlassen, bevor die nächste Verhandlung aufgerufen werde. Der Mann lehnte ab. Dann müsse er damit rechnen, eine Ordnungsstrafe zu bekommen, klärte Rumberg auf. Das nahm er in Kauf, ließ der Zuschauer den Richter wissen.
Der rief zunächst die Schutzleute des Gerichts und dann die nächste Verhandlung auf. Die unterbrach er sogleich, um zunächst den Fall des Prozessbeobachters zu lösen. Der Richter bat den Mann an den Zeugentisch: „Ich brauche nicht nach vorne zu kommen, ich bin die Öffentlichkeit“, sagte er. Aus der Entfernung konnte der Richter nicht alle Details auf dem T-Shirt erkennen, weshalb er einen Wachmann bat, die Zeilen vorzulesen.
Nachdem der ganze Fall ins Protokoll aufgenommen war, bat der Richter die Staatsanwältin, eine Ordnungsstrafe zu beantragen. 150 € hielt sie für angemessen. Rumberg machte daraus drei Tage Ordnungshaft, da er eine Geldstrafe wegen des Verhaltens des Mannes für nicht ausreichend hielt.
Inzwischen spielte der Mann auf der Zuschauerbank nervös mit den Fingern. Er könne nun sofortige Beschwerde einlegen, klärte Rumberg auf. Aber: Die habe keine aufschiebende Wirkung. Als die Wachleute ihn unmittelbar danach in Richtung Zelle führten, verabschiedete sich der „Prozessbeobachter“ mit den Worten: „Bis nächste Woche“.
Einen Link zum Beitrag der WAZ gibt es nicht, die Beiträge damals noch nicht im Internet veröffentlicht wurden. Es gibt aber einen Link zu einem Beitrag von ERGO-film+tv, der den WAZ-Beitrag thematisiert hat.
oder hier
FREMDBEITRAG: Zuschauer im Gericht landet in der Haftzelle wegen ungebührlichen Verhaltens
Bernd Schreiber – 3 Tage Haft wegen einer T Shirt Aufschrift
Die Aufschrift :
„Beamtendumm-Förderverein (BdF), Prozessbeobachter, Justiz-Opfer-Bürgerinitiative“
wurde als „ungebührliches Benehmen“ gewertet und bestraft (§ 181 GVG)
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( 2002 ) Bernd Schreiber ist im Auftrag sienes Vereins als „Prozessbeobachter“ tätig. Er hat sich deshalb ein T Shirt angefertigt, auf dem das so auch steht. Dafür mußte er 3 Tage einsitzen – nein, nicht erst Geldstrafe, ersatzweise Haft – gleich Haft ! Die Idee hatte zuerst der Richter vom Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer – Der Amtsrichter wurde danna uch ncoh vom 3. Strafsenat des OLG Hamm in seiuner Rechtsauffassung bestätigt. Hier das Urteil (Externer Link – falls dort nicht mehr online hier Archivkopie)
Die Geschichte:
Artikel in der WAZ vom 7.5.2002-11-15 Ein Artikel, der nciht gerade Sympathen für den „Querulanten“ Schreiber verrät:
Zuschauer im Gericht landet in der Haftzelle wegen ungebührlichen Verhaltens
Als „Prozessbeobachter“ des „Beamtendumm-Fördervereins“ gab sich ein Bueraner gestern vor dem buerschen Strafgericht aus. Eh er sich versah, saß er in Haft. Wegen ungebührlichen Verhaltens vor Gericht, wie Richter Klaus Rumberg begründete.
Der Mann ist bereits gerichtsbekannt. Mehrfach hat er schon an Verhandlungen als so genannter „Prozessbeobachter“ teilgenommen. Gestern war er mit einer Kamera „bewaffnet“ und in ein weißes T-Shirt mit dem Aufdruck „Beamtendumm Förderverein – Prozessbeobachter“ erschienen. Er vertrete eine Justiz-Opfer-Bürgerinitiative.
Richter Rumberg wollte, wie die Staatsanwältin, nicht akzeptieren, dass der Mann mit diesem T-Shirt im Zuschauerraum bleibt – und forderte ihn auf, den Sitzungssaal zu verlassen, bevor die nächste Verhandlung aufgerufen werde. Der Mann lehnte ab. Dann müsse er damit rechnen, eine Ordnungsstrafe zu bekommen, klärte Rumberg auf. Das nahm er in Kauf, ließ der Zuschauer den Richter wissen.
Der rief zunächst die Schutzleute des Gerichts und dann die nächste Verhandlung auf. Die unterbrach er sogleich, um zunächst den Fall des Prozessbeobachters zu lösen. Der Richter bat den Mann an den Zeugentisch: „Ich brauche nicht nach vorne zu kommen, ich bin die Öffentlichkeit“, sagte er. Aus der Entfernung konnte der Richter nicht alle Details auf dem T-Shirt erkennen, weshalb er einen Wachmann bat, die Zeilen vorzulesen.
Nachdem der ganze Fall ins Protokoll aufgenommen war, bat der Richter die Staatsanwältin, eine Ordnungsstrafe zu beantragen. 150 € hielt sie für angemessen. Rumberg machte daraus drei Tage Ordnungshaft, da er eine Geldstrafe wegen des Verhaltens des Mannes für nicht ausreichend hielt.
Inzwischen spielte der Mann auf der Zuschauerbank nervös mit den Fingern. Er könne nun sofortige Beschwerde einlegen, klärte Rumberg auf. Aber: Die habe keine aufschiebende Wirkung. Als die Wachleute ihn unmittelbar danach in Richtung Zelle führten, verabschiedete sich der „Prozessbeobachter“ mit den Worten: „Bis nächste Woche“.
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvR 1314/97 –
des Herrn K…
| gegen | den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 1997 – 2 Ws 540/96 – und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach,
die Richterin Graßhof
und den Richter Kirchhof
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Mai 1998 einstimmig beschlossen:
Der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 1997 – 2 Ws 540/96 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Klageerzwingungsverfahren und richtet sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 1997 insoweit, als der Antrag des Beschwerdeführers, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten Polizeihauptmeister K. (im folgenden Beschuldigter K.) wegen Körperverletzung im Amt zu beschließen, als unbegründet verworfen wurde.
1. Am 26. Juni 1996 wurden der Beschwerdeführer sowie eine weitere Person wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln vorläufig festgenommen und in das Evangelische Krankenhaus Johannesstift in Münster verbracht. Da der Beschwerdeführer sog. „Kokain-Bubbles“ (mit Kokain gefüllte, fest verschweißte Plastikkügelchen) geschluckt hatte, ordnete der Beschuldigte K. „körperliche Eingriffe“ zur Sicherstellung der Beweismittel an. In dem u.a. von dem Beschuldigten K. unterzeichneten „Beiblatt zur Festnahmeanzeige“ vom 26. Juni 1996 heißt es hierzu auf S. 3:
„Dort nahm PHM K. Rücksprache mit dem diensthabenden Arzt Dr. St. Der Beamte erklärte ihm den Sachverhalt und ordnete gemäß § 81a StPO körperliche Eingriffe zur Sicherstellung der Beweismittel, sprich BTM-Bubbles, an. Daraufhin entschied der Arzt, daß Gastroskopien bei den Beschuldigten durchgeführt werden sollten. Er erklärte, daß er hiermit das BTM sehen und später sichern könne…
Zunächst wurde dem Beschuldigten <Beschwerdeführer> eine Beruhigungsspritze verabreicht. Danach wurde bei ihm eine Gastroskopie durchgeführt. Als der Arzt erkannte, daß sich die geschluckten Bubbles bereits zu einer Masse geformt hatten und es für den Beschuldigten zu gefährlich sei, die Bubbles mittels Gastroskopie zu sichern, entschied Dr. St., daß bei dem K. <Beschwerdeführer> eine Operation durchgeführt werden müsse…“
Die Magenoperation wurde kurze Zeit später im Wege eines „Oberbauchmittellängsquerschnitts“ und „querer Gastrotomie“ (Magenschnitt) durchgeführt. Es wurden 14 „Kokain-Bubbles“ sichergestellt.
2. a) Nachdem auf Anzeige des Beschwerdeführers Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren, legte der Beschuldigte K. mit Vermerk vom 21. August 1996 „nach telefonischer Rücksprache mit Staatsanwalt Sch.“ ergänzend dar, der Beschwerdeführer sei dem Krankenhaus mit der Maßgabe zugeführt worden, die bestehende Lebensgefahr abzuwenden und die im Körper befindlichen Drogen als Beweismittel sicherzustellen. Dies sei den zuständigen Ärzten mitgeteilt worden, damit diese erforderliche ärztliche Maßnahmen einleiten sollten. Nach Durchführung der Gastroskopie und nach medizinischer Befunderhebung hätten sich die Ärzte zum operativen Eingriff entschlossen.
b) Mit Verfügung vom 22. Juli 1996 hatte die Staatsanwaltschaft Münster eine polizeiliche Vernehmung von Dr. St. angeordnet. Dieser möge „eingehend“ darlegen, aus welchen Gründen es erforderlich gewesen sei, bei dem Beschwerdeführer eine Operation durchzuführen. In seiner schriftlichen Einlassung vom 10. September 1996 äußerte sich der Arzt dahin, er habe die Operation nicht durchgeführt und auf Veranlassung der Polizei Münster lediglich zur Beweismittelsicherung eine obere Intestinoskopie durchgeführt. Um eine Perforation der Verpackung zu vermeiden, habe er auf eine mechanische Exkorporation verzichtet. Anschließend sei der Beschwerdeführer der chirurgischen Abteilung übergeben worden.
c) Von weiteren Vernehmungen nahm die Staatsanwaltschaft Münster Abstand und stellte das Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 2. September 1996 ein. Die dagegen zum Generalstaatsanwalt erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid vom 22. November 1996 zurückgewiesen.
3. Den mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1996 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO, mit dem der Beschwerdeführer im einzelnen u.a. unter Angabe von Beweismitteln eine Lebensgefahr in Abrede stellte und rügte, eine Sachaufklärung seitens der Ermittlungsbehörden sei nicht erfolgt – weder das Personal des Krankenhauses noch die operierenden Ärzte noch weitere eingesetzte Hilfskräfte seien zu den Umständen und Geschehnissen befragt worden, die zur Operation geführt hätten -, verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet. Genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage sei nicht gegeben:
„Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zunächst von Dr. St. auf Anweisung des Beschuldigten durchgeführte Endoskopie gemäß § 81a StPO als ein von einem Arzt nach den Regeln ärztlicher Kunst vorgenommener Eingriff ohne Nachteil für die Gesundheit des Antragstellers zulässig war. Der Beschuldigte K. ging nämlich seiner Einlassung zufolge davon aus, daß die vom Antragsteller verschluckten Rauschgiftbehälter eine akute Gefahr für dessen Leben darstellten und daß deshalb eine Entfernung der Bubbles mittels der von den Ärzten für notwendig gehaltenen Maßnahmen erforderlich war. Bei dieser Einlassung des Beschuldigten handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht um eine offensichtliche Schutzbehauptung, da die Annahme einer von verschluckten Rauschgiftbehältern ausgehenden Gefahr für Leib und Leben nicht lebensfremd, sondern angesichts der jedenfalls bei einer Beschädigung der Behälter gegebenen Gefahr durchaus nachvollziehbar sei. Selbst wenn der Beschuldigte K. gegenüber den Ärzten des Evangelischen Krankenhauses über die von Dr. St. vorgenommene Endoskopie hinaus auch – wie der Antragsteller abweichend von den Angaben des Beschuldigten K. und des Arztes Dr. St. vorträgt – die nachfolgende Gastrotomie angeordnet hat, ohne daß diese Maßnahme objektiv medizinisch notwendig war, so war sein Verhalten gemäß § 34 StGB gerechtfertigt <Hervorhebung durch die Kammer>. Die von Dr. St. zuvor festgestellte Verklumpung der Bubbles, die eine endoskopische Entfernung nicht zuließ, war nämlich geeignet, den Beschuldigten in der Annahme, daß von den Rauschgiftbehältern eine Lebensgefahr für den Antragsteller ausginge, noch zu bestärken. Ob die vom Antragsteller verschluckten Rauschgiftbubbles tatsächlich – wie er angibt – keine Gefahr für ihn darstellten, kann im vorliegenden Verfahren ebenso offenbleiben wie die Frage, ob die Entscheidung über die Durchführung der Operation wie ansonsten allgemein üblich vom behandelnden Arzt getroffen wurde oder vom Beschuldigten K. ausdrücklich angeordnet worden ist <Hervorhebung durch die Kammer>.
Auch bei vorwerfbar irriger Annahme der Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes käme gegenüber dem Beschuldigten K. allenfalls der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 230 StGB) in Betracht. Einer im Amt begangenen Körperverletzung gemäß § 340 StGB ist der Beschuldigte nicht hinreichend verdächtig.
Bei dem danach allenfalls verbleibenden Delikt einer fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um ein Privatklagedelikt gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO, wegen dessen das Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO ausgeschlossen ist.“
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 1, 2, 3, 19 Abs. 4, 20, 104 GG sowie der Sache nach von Art. 103 Abs. 1 GG.
Bei dem angeordneten Eingriff habe es sich ausschließlich um einen mit der Menschenwürde unvereinbaren „kriminalistischen Kaiserschnitt“ gehandelt. Eine medizinische Indikation habe nicht vorgelegen, die Magenoperation sei ohne Einverständnis des Beschwerdeführers und ohne jede Aufklärung über die Risiken einer solchen Operation erfolgt. § 34 StGB habe handgreiflich nicht vorgelegen. Im Zeitpunkt der Anordnung der Operation habe keinerlei Gefahr für den Beschwerdeführer bestanden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Anzeichen einer beginnenden oder fortschreitenden Intoxikation gezeigt. Dies werde durch die Krankenunterlagen nachgewiesen. Es sei allgemeinkundig und wissenschaftliches Allgemeingut, daß das Verschlucken von Plastikkügelchen, in denen Rauschgift enthalten sei, als solches nicht lebensgefährlich sei. Strafverfolgungsbehörden hätten seit Jahren Erfahrungen im Umgang mit sog. Rauschgift- oder Körperschmugglern. Selbst bei großen Mengen verschluckten Kokains werde das Ausscheiden des Rauschgifts auf natürlichem Wege abgewartet; allenfalls werde eine stationäre Beobachtung im Krankenhaus durchgeführt. Die theoretische Gefahr, daß Bubbles platzten oder beschädigt würden, werde durch Beobachtung beherrscht. Die von Dr. St. festgestellte Verklumpung bedeute medizinisch lediglich, daß sich die Bubbles bereits im Bereich des Magen-Darm-Traktes befunden hätten, wo sie sich – genauso wie sonstiger – Mageninhalt durch Verklumpung auf die Reise durch den Magen-Darm-Trakt zum Ausgang vorbereiteten. Dies alles werde auch dadurch bestätigt, daß das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für Fälle massiven Körperschmuggels lediglich die Unterbringung der Beschuldigten zu stationärer Beobachtung angeordnet habe.
Die Annahme des Oberlandesgerichts, es sei nicht widerlegbar, daß sich der Polizeibeamte von der Sorge um Gesundheit und Leben des Beschwerdeführers habe leiten lassen, sei willkürlich. Die Einlassung des Beschuldigten K. stelle eine den wahren Sachverhalt vertuschende und täuschende Schutzbehauptung dar. Wäre es dem Beschuldigten K. um die Abwendung einer Lebensgefahr gegangen, hätte er sich bei den Ärzten über den Zustand des Beschwerdeführers vergewissert. Das Oberlandesgericht lasse jede Erklärung dafür vermissen, warum dies der Beschuldigte nicht getan habe.
2. Der Beschwerdeführer hat den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, der Staatsanwaltschaft die Vornahme verjährungsunterbrechender Maßnahmen aufzugeben.
1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf eine Stellungnahme des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 1997 verwiesen. In dieser heißt es, der Senat habe die Einlassung des Beschuldigten unter „selbstverständlicher Berücksichtigung des gesamten Antragsvorbringens“ für nicht widerlegbar erachtet. In diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu erbitten oder selbst anzustellen, habe der Senat bei umfassender Bewertung des Akteninhalts keinen Anlaß gesehen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93b BVerfGG) und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG).
1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Der Beschluß des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 83, 24 <35> m.w.N.; stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, daß das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. etwa BVerfGE 70, 288 <293>; 79, 51 <61>; 86, 133 <145 f.>).
So liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat in der Antragsschrift vom 9. Dezember 1996 konkrete Umstände gegen das Bestehen einer Lebensgefahr und deren irrige Annahme durch den Beschuldigten K. vorgetragen und vor allem das Fehlen ernsthafter Ermittlungen gerügt. Das Oberlandesgericht ist gleichwohl ohne weiteres davon ausgegangen, dem Beschuldigten könne jedenfalls die irrtümliche Annahme einer bestehenden Lebensgefahr nicht widerlegt werden.
Diese Würdigung ist im Lichte der ersichtlich unzureichenden staatsanwaltlichen Ermittlungen nur zu erklären, wenn das Oberlandesgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch nicht gewürdigt hat. Anderenfalls hätte es zumindest nahegelegen, daß das Oberlandesgericht entweder den vorzeitigen Abbruch der Ermittlungen beanstandet oder aber eigene Ermittlungen (§ 173 Abs. 3 StPO) insbesondere dazu angestellt hätte, welche ärztlichen Erklärungen gegenüber dem Beschuldigten zu der von diesem behaupteten Lebensgefahr und den Möglichkeiten ihrer Verhinderung abgegeben wurden.
Die Umstände, die zur Anordnung und Durchführung des operativen Eingriffs führten, sind evident unzureichend aufgeklärt worden. Nachdem die schriftliche Aussage von Dr. St. unergiebig geblieben war, unterließ es die Staatsanwaltschaft, dem Arzt gezielt Fragen zu den Umständen der Operationsanordnung und zum Vorliegen einer Lebensgefahr vorzulegen, was sich nicht zuletzt im Lichte der staatsanwaltlichen Verfügung vom 22. Juli 1996 aufgedrängt hätte. Eine Vernehmung der an der Operation beteiligten Personen wurde ebensowenig veranlaßt wie eine Ermittlung und Vernehmung der im Vorfeld der Operationsanordnung anwesenden Personen durchgeführt wurde. Auch unterblieben Ermittlungen zu der wiederholt von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Behauptung, es bestehe in Nordrhein-Westfalen eine Anweisung und Übung dahin, daß von Exkorporationen Abstand zu nehmen sei und „Fälle massiven Körperschmuggels“ in das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg zur stationären Beobachtung zu bringen seien.
Die Annahme, daß diese Umstände und demgemäß eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von vornherein ungeeignet gewesen wären, die Einlassung des Beschuldigten K., er sei von einer (konkreten) Leibes- und Lebensgefahr ausgegangen, als Schutzbehauptung erscheinen zu lassen, liegt so fern, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur verständlich ist, wenn das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch nicht erwogen hat.
b) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vor einer abschließenden Entscheidung entweder den vorzeitigen Abbruch der Ermittlungen beanstandet oder aber zumindest eigene Ermittlungen (§ 173 Abs. 3 StPO) angestellt hätte. Ferner ist es – insbesondere in Anbetracht der zu den Akten gelangten Krankenunterlagen, die keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Lebensgefahr des Beschwerdeführers bieten – keineswegs ausgeschlossen, daß weitere Ermittlungen hinreichenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben hätten.
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