VG bestätigt rechtswidriges Verhalten der Polizei Bremerhaven.

Es wird festgestellt, dass das Betreten der Wohnung der Kläger
durch Einsatzkräfte der Polizei im Rahmen eines Einsatzes am
12.05.2023 um 22:55 Uhr und das anschließende Verweilen darin
rechtswidrig waren.

Hier geht es um ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen. Bei den Einsatzkräften der Polizei handelt es sich um Beamte der Polizei Bremerhaven.

Logischerweise gehören rechtswidriges Handeln nicht zu den Aufgaben der Polizei, deshalb stellt sich die Frage, welche Konsequenzen das Verhalten der Polizei für die Beamten hat, und welche Konsequenzen die Behörde für sich und ihre Beamten daraus zieht.

RESPEKT ist für viele Moslems ein Fremdwort

Dieser Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit unserem Gründungsmitglied, ehemaligen Vorsitzenden, und Ehrenvorsitzender des Vereins.

Im Jahr 2014 befand sich ein Moslem unschuldig in der JVA-Essen. Das Amtsgericht Essen spielte damals ein ganz mieses Spiel. Angehörige und Freunde des Angeklagten wandten sich an unseren damaligen Vorsitzenden. Daraufhin meldete unser Vorsitzender mehrere Demonstrationen vor dem Amtsgericht/Landgericht, so wie der JVA an. Die letztendlich zur Freilassung des Moslems führten.

Bei diesen Demonstrationen sollte auch eine Seifenblasenpistole verwendet werden. Ja die Essener Polizei hatte dies aber zweimal verboten, weshalb der Vereinsvorsitzende den Polizeipräsidenten von Essen verklagte. Ohne Gerichtsverhandlung hat die Essener Polizei danach den Einsatz der Seifenblasenpistole genehmigt.

Im Jahr 2022 hatte die Gruppe SCHÜTZT UNSERE FREIHEIT regelmäßig eine Infoveranstaltung, mit einem Infostand, in der Essener Innenstadt angemeldet. Pünktlich zum ersten Advent hatte die Polizei die Anmeldung in der Innenstadt verweigert, und der Gruppe einen Platz außerhalb der City zugewiesen. Als Grund wurde angegeben, dass die Infoveranstaltung in der Innenstadt nicht möglich wäre, weil dort die Marketing Gesellschaft die ganze Einkaufsstraße für Verkaufsstände gepachtet hätte.

Auch hier hatte unser Vereinsvorsitzender dann die Polizei wieder vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verklagt. Auch in diesem Verfahren kam es wieder nicht zu einer Verhandlung, sondern nach Eingang der Klage, wurde der Gruppe die angemeldete Infoveranstaltung wieder genehmigt.

Im November 2024 kam es in Syrien zu einem Umsturz. Dieser Umsturz war möglich, weil Rebellen Gruppen von den Amerikanern unterstützt wurden. Normalerweise halten Moslems nicht viel von Amerika, und nach Israel dürfte Amerika der größte Feind der Moslems sein. Von daher ist es schon etwas verwunderlich, dass Syrer auf der ganzen Welt den Sturz der bisherigen Regierung feiern. Ob Sie wirklich Grund dazu haben, wird sich erst noch zeigen. Es ist nicht zu vermuten, das ist jetzt in Syrien zu einer neuen, stabilen Regierung, kommen wird. Eher kann man davon ausgehen, dass jetzt in Syrien das Chaos ausbricht, wie dies in anderen Ländern geschehen ist, wo mit amerikanischer Hilfe die Regierung gestürzt wurde. Verschiedene Gruppen dürften sich jetzt erstmal gegenseitig bekämpfen. Wo kommt noch, dass jetzt die Türkei die Kurden im Norden von Syrien bekämpft und bombardiert. Und auch Israel hat den Sturz der Regierung in Syrien gleich dazu genutzt, das Land anzugreifen. Die Syrer auf der ganzen Welt dürften also keinen wirklichen Grund haben den Regierungsumsturz so feiern.

Vermutlich haben einige die ganze Tragweite der Ereignisse noch nicht erkannt. Auch in Deutschland feierten Syrer den Umsturz in ihrem Land. Erstaunlich ist dabei mit welcher Respektlosigkeit die dabei vorgehen. Und noch erstaunlicher ist es, dass unsere Staatsmacht dies alles zugelassen hat.

Ein Blick in unser Grundgesetz reicht aus, um zu erkennen, dass jeder Deutsche ein Demonstrationsrecht hat. Die meisten Syrer dürften aber gar keinen deutschen Pass haben, und können sich damit nicht auf unser Grundgesetz beziehen, wenn sie in unserem Land demonstrieren.

Auch haben nicht alle Deutschen Verständnis dafür, wenn Ausländer in Deutschland gegen die Zustände in ihren Heimatländern demonstrieren.

Doch es gibt noch einen Punkt, der hier überhaupt nicht akzeptiert werden kann. Das ist die Respektlosigkeit, mit der die Moslems hier vorgehen. Es ist eine absolute Respektlosigkeit, wenn hunderte Moslems brüllend über unsere Weihnachtsmärkte laufen, und die Besucher damit einschüchtern. Weihnachtsmärkte gehören zu Weihnachten dazu, und Weihnachten ist ein christlich religiöses fest.

Man stelle sich mal vor, Christin würden sich erlauben, ein hohes religiöses Fest von Moslems dermaßen zu stören. Das Geschrei von allen Seiten möchte man sich gar nicht vorstellen.

Sowohl Moslems, als auch unsere Deutschen Schandpolitiker, würden glatt vergessen, das das Grundgesetz jedem Deutschen ein Demonstrationsrecht einräumt, und man würde natürlich gleich wieder die Nazi Keule schwingen.

Hat man von diesen Politikern etwa Kritik vernommen, wenn hunderte Moslems über die Weihnachtsmärkte ziehen? Hat man etwa die Frage nach Anstand und Respekt vernommen?

Und wieso verbietet ein Polizeipräsident bei einer Demo eine Seifenblasenpistole, wieso verbietet man einen Infostand in der Essener Innenstadt, lässt aber zu, dass Moslems in Kompaniestärke über den Essener Weihnachtsmarkt ziehen, und die vorweihnachtliche Stimmung dort zerstören?

Und als ob das nicht schon schlimm genug wäre, wiederholt sich dies auch noch in Hannover. Zunächst kam es zu einem Anschlag von einem Moslem in Magdeburg, der dort auf dem Weihnachtsmarkt 5 Menschen tötete, darunter ein neugieriges Kind, und circa 200 Menschen verletzte, und nur Stunden später marschieren wieder hunderte Moslems grölend über einen Weihnachtsmarkt in Deutschland. Für Anstand und Respekt, sprich das nun wirklich nicht.

 

Gefährderansprache und Nachstellen/Stalking

In den letzten Tagen gab es zwei Anrufe aus Deutschland. Beide Anrufe kamen aus Gelsenkirchen, und beide Anrufe hatten den gleichen, zumindest einen ähnlichen Hintergrund.

Der zweite Anruf kam von einem Unternehmer, der im Gastrogewerbe tätig ist, und mehr als 4 Stunden von einer ehemaligen Mitarbeiterin durch Anrufe und SMS-Nachrichten bedroht, beleidigt und beschimpft wurde.

Ich komm bei dir vorbei, trete dir die Tür ein, und hau dir auf die Fresse, etc. etc.

So, und ähnlich, lauteten die Nachrichten der „Dame“. Ladylike kann man in einer emanzipierten Gesellschaft wohl auch nicht mehr erwarten.

Nach 4 Stunden Bedrohungen und Beleidigungen, meldete sich der geschädigte Unternehmer um 16:46 Uhr über den Notruf bei der Polizei. Nachdem er den Sachverhalt geschildert hatte, fragte er, ob die Polizei bei der betreffenden Frau mal eine Gefährderansprache durchführen könnte, um weitere Beleidigungen und Drohanrufe/-nachrichten zu unterbinden.

Die Polizistin erklärte, dass das nicht gehe, dafür sei es noch viel zu früh. Auf Nachstellen und Stalking angesprochen, meinte die Polizistin, dass es sich hierbei (noch) nicht um selbiges handeln würde, da dies erst erfüllt wäre, wenn er über Monate von dieser Person beschimpft, bedroht und belästigt würde.

Eine wirklich interessante Aussage, denn bei dem anderen Anruf bzw. Vorfall, der ein Tag vorher stattfand, ging es nämlich ebenfalls um eine Gefährderansprache wegen angeblichen Nachstellen/Stalking.

Im obigen Fall wird also einer Frau vorgeworfen, dass diese einen Mann bedroht, beleidigt, beschimpft hat, während in dem anderen Fall behauptet wird, dass ein Mann einer Frau nachgestellt hätte.

Auch er ist Mitglied im BdF, und war sogar Gründungsmitglied, langjähriger Vorsitzender, und ist jetzt natürlich unser Ehrenvorsitzender.

Für die Staatsanwaltschaft Essen ist der Mann der WiBöRoFAZ, also der Wirklich Bösester Rollstuhl-Fahrer Aller Zeiten.  Er ist der Freund aller Zahnärzte, denn an ihm beißt sich die Staatsanwaltschaft Essen regelmäßig die Zähne aus.

Zur Erinnerung, der Direktor des Amtsgericht Gelsenkirchen, ein Dr. Kirsten, hatte 2018 Strafantrag gegen unseren ehemaligen Vorsitzenden gestellt, weil dieser angeblich das gesamte Amtsgericht Gelsenkirchen beleidigt hätte.

Bei der angeblichen Beleidigung handelte es sich um einen Beitrag auf unserem Vorgängerblog, in dem sich jemand hypothetisch Gedanken gemacht hatte, wie er die Kantine des Justizzentrums Gelsenkirchen führen würde, wenn er denn der Pächter wäre.

Nur zur Erinnerung, als Verfasser dieses Beitrags kommt nicht nur der damalige Vorsitzender in Betracht, sondern auch viele andere Personen, z. B. auch eine Person, die z. B. im Gastrogewerbe tätig ist.

Unser ehemaliger Vorsitzende wurde dann vom Amtsgericht Essen zu einer Geldstrafe verurteilt. Auch das Landgericht Essen, als Berufungsgericht, verurteilte unseren ehemaligen Vorsitzenden erneut. Es war dann das OLG Hamm, welches das Verfahren dann endgültig aufhob, und dabei gleich 5 Rechtsfehler erkannte.

An der vorherigen Entscheidung des LG Essen war ja nicht nur eine Vorsitzende Richterin beteiligt, sondern auch zwei Laienrichter, also Schöffin, die ebenfalls die Aufgabe hatten Recht zu sprechen, und nicht Unrecht.

Nachdem das OLG das Urteil aufhob, u.a. weil es an einem gültigen Strafantrag fehlte, da Direktor Dr. Kirsten NICHT berechtigt war Strafantrag fehlte, fuhr Herr Schreiber nach Sprockhövel, wo die beiden Schöffinnen wohnten, und fertigte ein Video, in dem er die Fehlleistung der Schöffin thematisierte.

In dem Video sieht man, dass das Video nicht unmittelbar am Haus entstand, sondern ein Abstand von mehr als 30 Meter eingehalten wurde.

Einige Tage später kam Post von der Polizei. In dem Schreiben warf man dem ehemaligen Vorsitzenden vor, dass er an dem Tag, an dem das Video entstand, der Schöffin nachgestellt hätte. Nachstellen ist,

das beharrliche Aufsuchen der Nähe eines anderen Menschen. Eine Nachstellung liegt ebenfalls vor, wenn jemand mithilfe von Telekommunikationsmitteln oder anderer Methoden oder unter Zuhilfenahme Dritter Kontakt zu dieser Person aufzunehmen versucht.

Zur Erinnerung, lt. Anruf bei der Polizei liegt ein Nachstellen erst vor, wenn es solche Versuche über Monate gibt. Ein Videodreh in einiger Entfernung vom Wohnhaus der Schöffin kann schon nicht ein beharrliches Aufsuchen sein. Es liegt überhaupt kein Aufsuchen vor, weil weder ein Interesse daran bestand die Person noch die Nähe der Person zu suchen, sondern schlichtweg ein Video zu drehen, um über die schlampige Fehlleistung der Person im Internet zu berichten. Warum unser ehemaliger Vorsitzender ein Interesse gehabt haben sollte, oder haben sollte, diese Person, oder die Nähe dieser Person aufzusuchen erschließt sich hier nicht.

Dies ist die Vorgeschichte, bzw. Hintergrund zu dem kürzlichen Hintergrund.

Das Aufzeichnen von Telefonaten ist hier in der Schweiz etwas weniger problematisch, als in Deutschland. Gewisse Telefonate darf man hier, auch ohne extra Einwilligung des Gesprächspartners aufzeichnen. Wer aber die Vereinsnummer anruft, muss immer damit rechnen, dass das Gespräch aufgezeichnet wird, weil wir die Aufzeichnung für nachfolgende Recherchen brauchen. Ein Anruf setzt also die Einwilligung der Aufzeichnung voraus.

Das gilt natürlich auch in umgekehrter Richtung. Anrufe von unserer Vereinsnummer, dürfen grundsätzlich vom Gegenüber aufgezeichnet werden, wo das nicht der Fall sein sollte würden wie von einer anderen Nummer aus anrufen, oder wenigstens im Vorfeld darauf hinweisen, dass wir eine Aufzeichnung nicht wollen. Das ist auch der Grund, warum wir von der Vereinsnummer nicht bei Behörden anrufen.

Der Anruf von unserem Ehrenvorsitzenden wurde also auch aufgenommen, und so können wir das Gespräch einigermaßen genau wieder geben.

Ich war gerade unter der Dusche, als bei mir geklingelt wurde. Ich habe das aber nicht mitbekommen. Auch das zweite Klingeln hörte ich unter der Dusche nicht.

Nach der Dusche klingelte es erneut. Ich war verwundert, weil ich niemand erwartet hatte. So nackt wie ich war, dachte ich aber nicht daran aufzumachen.

Offenbar waren die Geräusche von der Dusche draußen gehört worden, deshalb meldete sich jetzt eine Stimme.

„Herr …, wenn sie zuhause sind, hier ist die Polizei. Wir würden sie gerne kurz sprechen.“

Keine Ahnung was die von mir wollen, aber im Moment gab es hier einige Vorfälle in der Siedlung. Da hatte mich doch so ein blöder Moslem angespuckt. Außerdem gibt es hier seit Juli einen anderen Moslem der schon mehrere Menschen betrogen, beklaut und betrogen hat. Und es gab noch einen Moslem und auch ein paar Deutsche, die den vermeintlichen Betrüger verprügelt und ausgeraubt haben. Ich komme in diesen Fällen als Geschädigter und Zeuge in Betracht. Kamen die vielleicht deswegen?

Ich antwortete, dass ich gerade aus der Dusche komme, und mich erst mal anziehen muss. Kein Problem, die zwei Polizisten hatten Zeit. Die Polizei wartete insgesamt 5 Minuten vor der Tür, bis ich mit nackten Oberkörper rauskam.

Das was jetzt kam, schien den beiden Polizisten, zumindest dem, der die Ansprache hielt, einigermaßen peinlich zu sein.

Man teilte mir mit, dass die Polizei von der Staatsanwaltschaft Essen beauftragt wurde eine Gefährderansprache an mich zu richten. Echt jetzt, oder ist das ein verspäteter Aprilscherz?

Mal ein Beispiel wann man normalerweise eine Gefährderansprache hält. Beim Spiel Frankfurt gegen Schalke kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Hooligans. Wenn es nun einige Wochen später zum Rückspiel Schalke gegen Frankfurt kommt, dann besteht natürlich die reale Gefahr, dass es erneut zu Auseinandersetzungen der Gegner kommt. In so einem Fall ist es dann durchaus üblich, dass die Polizei einige Tage vor dem Rückspiel die Hooligans anspricht, und vor einer erneuten Auseinandersetzung warnt, weil aktuell die reale Gefahr von erneuten Straftaten besteht.

Bei meiner Gefährderansprache ging es um ein Video, das ich in Sprockhövel gemacht habe. Es ging in dem Video um einen Freispruch durch das OLG Hamm, das den Direktor des AG Gelsenkirchen, das AG Essen, und die Richterin des LG Essen, sowie die beiden Laienrichter aus Sprockhövel ziemlich dumm aussehen lassen hat. Auch die anklagende Staatsanwaltschaft Essen und sogar die Generalstaatsanwaltschaft Hamm haben da richtig alt ausgesehen.

Natürlich ist es auch in Sprockhövel erlaubt ein Video zu drehen. Ich habe hier ein berechtigtes Interesse an dem Video. Es gibt also erneut keine Straftat meinerseits, sondern mal wieder nur Beteiligte, die nicht nur unfähig sind, sondern auch noch schlechte Verlierer.

Das behauptete Nachstellen durch meine Person gab es aber niemals. Ich wüsste auch gar nicht, warum ich die Nähe zu so einer unfähigen Person suchen sollte. Wenn ich das wirklich vor hätte, dann bräuchte ich ja nur wieder der CDU beitreten, denn es ist ja bekannt, dass diese unfähige Person bei dieser Partei in Sprockhövel arbeitet.

Diese Gefährderansprache st nicht nur absolut blödsinnig, sondern wirft auch Fragen auf. Das Video wurde wahrscheinlich im Februar 2023 gefertigt. Wieso kommt jetzt, also 6-7 Monate später eine Gefährderansprache?

Eigentlich macht das ja keinen Sinn. Zur Erinnerung, bei einem Fußballspiel macht man eine Gefährderansprache, vor einem Rückspiel, also wenn eine konkrete Gefahr droht, aber welche Knallkappe kommt auf die Idee, dass ich 6 bis 7 Monate nach dem ersten Video noch ein weiteres Video in Sprockhövel machen wollte?

Vermutlich ist der BöRoFAZ der erste und einzige Rollstuhlfahrer, der so gefährlich ist, dass er eine Gefährderansprache  bekommen hat. Die Frage, warum es jetzt diese Gefährderansprache angab, kann ich vielleicht beantworten.

Was ist eigentlich, wenn die Staatsanwaltschaft Essen mit der Gefährderansprache genau das Gegenteil erreichen wollte? Ist es vorstellbar, dass man damit unseren Ope nur provozieren wollte, und in Wirklichkeit erreichen will, dass er jetzt gerade wieder nach Sprockhövel fährt, um ein weiteres Video zu machen?

Als Fazit kann man feststellen, dass Nachstellen einmal nur eine Straftat sein soll, wenn diese über Monate erfolgt, und in einem anderen Fall reicht das anfertigen eines Videos in der selben Stadt aus, in der eine unfähige Richterin wohnt, um von Stalking zu sprechen.

Auf dem Weg zum Ordnungsamt

11 Uhr, ich mache mich auf den Weg zum Ordnungsamt. Dort komme ich aber nicht an, denn in der Siedlung sehe ich ein Auto mit der Schrift

Ordnungsdienst.

Ich denke um,  und fahre nicht mehr zum Ordnungsamt, sondern zu dem Fahrzeug. Im Fahrzeug 2 Männer, ein Deutscher und vermutlich ein Türke, ich vermute mit deutschem Pass. Der Deutsche steigt aus, bringt ein Schreiben zu einer Familie. Ich fahre zur Beifahrerseite und spreche den zweiten Mitarbeiter an.

Zunächst frage ich ihn, ob Ordnungsdienst gleich Ordnungsamt bedeutet. Er bejahte dies. Dann teilte ich ihm mit, dass ich eigentlich gerade zum Ordnungsamt wollte. Der „Türke“ war sehr nett, sprach gut Deutsch, und hatte auch Ahnung von der Materie. Er fand es etwas respektlos, dass er im Auto saß, und er aus dem Auto mit mir sprach. also stieg er aus, und sprach im Stehen mit mir. Ich durfte aber sitzen bleiben.

Wir unterhielten uns darüber, dass ich vor hatte vor dem Amtsgericht ein Video zu machen, und dort zu erklären, dass mir so regelmäßig mit der Justiz passiert. Der Mitarbeiter meinte selbst, dass er die Gesetze der BRD manchmal etwas zweideutig empfindet.

Nach unserem Gespräch meinte ich dann zu ihm, dass ich jetzt zum Ordnungsamt fahren würde, aber er meinte, dass dies nicht nötig wäre, und ich besser dort anrufen sollte.

Um 11:15 Uhr rief ich dann das Ordnungsamt an. Eine Frau Buck oder Bucks meldete sich. Ich besprach mit ihr die Problematik, und erzählte ihr, dass die Polizei mir am Mittwoch erzählt hatte, dass es Ruhestörung wäre, wenn ich vor dem AG mit oder ohne Lautsprecheranlage meine Meinung kundtun würde. Lt. Polizei müsste ich das vorher beim Ordnungsamt anmelden.

Wie von mir vermutet verneinte das Ordnungsamt dies. Lt. Ordnungsamt müsste ich das anmelden, wenn ich das Ganze auf dem Bürgersteig machen würde, aber die von mir genutzte Fläche gehört nicht zu einer Fläche, die der Stadt Gelsenkirchen gehört.

Ich werde also in der nächsten Woche das nachholen, was mit die Polizei am Mittwoch untersagt hatte.

Im Übrigen muss ich noch erklären, dass ich mal mit einer kleinen Lautsprecheranlage vor der JVA Duisburg stand. Der Leiter der JVA rief dann die Polizei und ich bekam damals eine Anzeige wegen Ruhestörung. Die Angelegenheit landete dann beim AG Duisburg. Dort wurde dann festgestellt, dass es keine Ruhestörung gab, und das Verfahren wurde eingestellt.

Ich hätte damals sogar einen offiziellen Freispruch bekommen können, aber dazu hätte man noch einen weiteren Termin anberaumen müssen, darauf habe ich aber verzichtet. Mit einer Einstellung war ich damals einverstanden.

Ich wüsste auch nicht, warum in Gelsenkirchen andere Gesetze gelten sollten.

Im Internet wurde folgendes gefunden.

Rechtlich gesehen liegt der Grenzwert der Zimmerlautstärke in reinen Wohngebieten bei einem Schalldruckpegel von 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) während der Nachtruhe. Gemessen wird dabei jeweils beim Empfänger. Also gilt das, was beim Nachbarn ankommt.
Die Fläche jenseits der roten Linie in Richtung Straße ist der Bürgersteig. Dort soll es nötig sein eine Kundgebung bei der Stadt anzumelden.
Die blaue Fläche zeigt meinen möglichen Standort der gleich 2 Sache belegt.
1. Die Fläche gehört garantiert nicht zur Stadt Gelsenkirchen, und die Stadt ist damit auch nicht für diese Fläche zuständig.
2. Wenn man dort steht, dann ist es sicherlich nicht möglich, dass Mitarbeiter im Gebäude durch eine Lautstärke von mehr als 55 db gestört werden, oder sieht das jemand anders?

Endlich geklärt, Video von einem Poli­zei­ein­satz ist zulässig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte schon vor Jahren entschieden, dass Bilder von Fotos erlaubt sind. Das BVerfG hatte dies mit der Waffengleichheit begründet. Allerdings ging es dabei speziell um Fotografien und nicht um Videos.

Durch die Begründung war aber naheliegend, dass das auch für Videos gelten würde.

Die Polizei stellte dies häufig anders da. Manchmal wurde behauptet, dass Videos von Polizisten nicht erlaubt wären, weil dabei auch Tonaufnahmen gemacht würden. Hier wurde das schon immer anders gesehen. Es stimmt einfach nicht, dass man bei jedem Polizeieinsatz auch die Sprache der Polizisten hörbar aufnehmen würde. Abhängig von der Entfernung und der Größe der aufgenommen Gruppe, sowie evtl. Windgeräusche, gibt es keine verwertbare Tonaufnahme. Aus diesen Gründen zieht der behauptete Grund der Polizei nicht, zumindest nicht bei jeder Videoaufnahme.

Da das BVerfG Fotoaufnahmen für zulässig erklärte, und dies mit der Waffengleichheit zwischen Bürger und Polizei begründete, war zu erwarten, dass das aus dem gleichen Grund auch für Videoaufnahmen gelten würde.

Jetzt landete so ein Fall vor Gericht. Am 24.9.2021 hatte das Landgericht (LG) Osnabrück zu darüber zu entscheiden, ob die Polizei berechtigt war das Handy eines Bürgers zu beschlagnahmen, der mit dem Handy einen Polizeieinsatz gefilmt hatte. (Qs 49/21)

Das LG hatte sich mit einem Ereignis während eines Polizeieinsatzes in der Osnabrücker Innenstadt beschäftigt. Dort kam es unter anderem zur Fixierung einer sich widersetzenden Person auf dem Boden. Währenddessen seien die Einsatzkräfte wiederholt von umstehenden Personen gestört worden, unter anderem vom Beschwerdeführer. Die Polizei versuchte, die Situation zu beruhigen, und sprach Platzverweise aus. Währenddessen fertigte der Beschwerdeführer mit seinem Handy Video- und Tonaufzeichnungen von der Situation an.

Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten forderten ihn auf, dies zu unterlassen. Derartige Tonaufnahmen seien strafbar. In der Folge wurde das Handy des Beschwerdeführers wegen des Verdachts einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gegen dessen Willen sichergestellt.

Das Amtsgericht (AG) hatte die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme bestätigt. Das LG sah das anders.

Sowohl Bild- als auch Tonaufnahmen eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum sind zulässig. Ein dazu benutztes Handy hätte nicht beschlagnahmt werden dürfen, so das LG Osnabrück zu einem Polizeieinsatz in der örtlichen Innenstadt.

Sowohl Bild- als auch Tonaufnahmen eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum sind nicht strafbar. Die Beschlagnahme des dazu benutzten Handys ist daher rechtswidrig. Dies hat das Landgericht (LG) Osnabrück entschieden (Beschl. v. 24.09.2021, Az. Qs 49/21).

Tonaufnahmen nicht strenger als Bildaufnahmen geschützt

Dem LG zufolge lag nämlich kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vor, sodass das Handy nicht hätte beschlagnahmt werden dürfen. Die Strafvorschrift des § 201 StGB, welche die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe stellt, erfasse keine Äußerungen im öffentlichen Verkehrsraum. Außerdem schütze die Norm die Unbefangenheit der mündlichen Äußerung. Die Unbefangenheit sei bei dienstlichem Handeln, welches rechtlich gebunden sei und der rechtlichen Überprüfung unterliege, aber nicht berührt.

Letztlich führt das LG* aus, dass gem. § 201 a StGB das Anfertigen von Bildaufnahmen im öffentlichen Raum grundsätzlich straffrei sei. Warum das Anfertigen von Tonaufnahmen in demselben Raum strenger geahndet werden sollte, sei nicht ersichtlich.

Unser frühere Vorsitzende hatte auch bereits zwei ähnliche Vorfälle.

  1. Bei einer Demo gegen die Machenschaften des SPD-Stadtverordneten Gerhard Lichtenberger nutzte Herr Schreiber auch eine Videokamera, um sich selbst aufzunehmen. Eine Mitarbeiterin von Lichtenberger rief dann die Polizei. Die beiden Uniformierten liefen mehrfach in das Kamerabild, und beschwerten sich dann anschließend, dass sie aufgenommen wurden.
  2. Bei einer Demo vor der Polizeiwache Gelsenkirchen filmte unser damalige Vorsitzende erkennbar die Veranstaltung. Zwei Polizisten kamen aus dem Gebäude und störten die erkennbare Aufnahme. Sie forderten unseren damaligen Vorsitzenden auf ein Plakat an seinem Rollstuhl zu entfernen, und drohten mit einer Anzeige. Die Anzeige wegen dem Plakat wurde dann noch ergänzt wegen angeblicher Verletzung der Vertraulichkeit des (nicht öffentlich) gesprochenen Wortes. Der Quatsch wurde aber eingestellt.

Jetzt wurde aber entschieden, dass auch Videos von Polizisten im Einsatz gemacht werden dürfen, und dabei auch die Tonaufnahmen kein Hindernis sind.

In dem Verfahren ging es zwar um ein Handyvideo, aber es macht rechtlich wohl keinen Unterschied, ob man mit einer normalen Kamera, oder einer Handykamera die Aufnahmen fertigt.

NACHTRAG mit Video

PANORAMA: POLIZEIGEWALT FILMEN VERBOTEN

 

BREMERHAVEN: Ist Maske tragen im Freien jetzt strafbar?

Die Polizei in Bremerhaven hat mehr drauf. Die können nicht nur einem Reporter ins Bein schießen, wie 2016 geschehen.

BILD

Nein, die können auch einem Rollstuhlfahrer eine schriftliche Verwarnung mit 50 € Verwarngeld und Anhörungsbogen schicken, der am 19.4.2021 nach einer Demo eine Maske trug, obwohl es an dem betreffendem Ort, vor dem Stadthaus keine Maskenpflicht gab.

Wenn schon, dann denn schon.

Oder gab es dort vielleicht doch eine Maskenpflicht?

Eine Maske zu tragen, wo es eine Maskenpflicht gibt, das wäre weder lustig noch strafbar. Eine Verwarnung mit Verwarngeld für das Tragen einer Maske, wo es keine Maskenpflicht gab, das ist zwar auch kein berechtigter Grund für eine Verwarnung oder ein Verwarngeld, ist aber zumindest im gewissen Sinne lustig.

Es ist zwar nicht unbedingt zum Lachen, aber zumindest äußerst lachhaft. Immerhin könnte man das als (wissentliche) Verfolgung Unschuldiger bezeichnen, oder als (vorsätzliche) falsche Verdächtigung, und dann vergeht einem das Lachen wieder.

Als Zeugen wurden von der Bußgeldstelle (Amt 91/7) PB Klose und PB`in Brüggemann angegeben.

Wenn also PB Klose bezeugen können, dass ich eine Maske getragen habe, und PB´in, dass es keine Maskenpflicht gab, oder umgekehrt, wofür sollen dann die 50 € sein?

Sollte das Geld vielleicht für ein neues Filmprojekt sein?

Gerne hätte der Rollstuhlfahrer dafür 50 € bezahlt, aber die Zeugin Brüggemann von der Polizei durfte bisher in dem Film nie mitspielen, oder ist jemand was anderes bekannt? Ein Bild der Zeugin wurde jedenfalls bisher nicht gefunden.

Ob einer die beiden beim Kinderklau von Tilman mitspielen durfte, ist leider auch nicht bekannt.

NACHTRAG:

Das Verfahren wurde natürlich inzwischen eingestellt.

WIEDER GEWONNEN: Späte Genugtuung für A. Masch und Familie Kucharz

Freunde der Nacht, es gibt mal wieder etwas Positives zu berichten. Wenn ihr wollt, könnte das gerne auch auf dem Blog veröffentlichen, ich habe nichts dagegen.

Ich habe mal wieder ein Gerichtsverfahren gewonnen. Dieses gewonnene Gerichtsverfahren ist nicht nur gut für mich, sondern sicherlich auch eine späte Genugtuung für A. Masch, und auch für T. Kucharz und seine Mutter.

Weil der Ursprung der Geschichte schon eine ganze Weile her ist, soll die Ursprungsgeschichte hier noch mal kurz erwähnt werden.

Als T. Kucharz zwölf Jahre alt war, besuchte er nur noch selten die Schule, weil sich bei ihm eine Schulangst entwickelt hatte, da der Junge eine Lernschwäche hatte, und sich wegen dieser auf der Schule unwohl, und gemobbt gefühlt hat.

Seine Mutter wandte sich deshalb an das Jugendamt, um Hilfe bei der Beschulung des Kindes zu erhalten. Das Richtige wäre wohl gewesen, wenn man dem Jungen einen Schulbegleiter zur Seite gestellt hätte.

Es kommt häufig vor, dass das Jugendamt nicht in der Lage ist seine Arbeit vernünftig zu machen, und so bekam der Junge auch keine Schulbegleiter, sondern dem Jugendamt fiel mal wieder nur das übliche ein. Anstatt den Jungen wirklich zu helfen, beantragte das Jugendamt beim Gericht dass der Junge in Obhut genommen werden sollte.

Auch die Familiengerichte sind nun nicht gerade dafür bekannt, dass die ihre Arbeit tatsächlich gewissenhaft verrichten. Sie sind nicht wirklich unabhängig, sondern häufig behördenhörig. Das Familiengericht hat also dem Antrag des Jugendamts zugestimmt, eine vernünftige Prüfung des Falles dürfte es dabei aber nicht gegeben haben.

Mit dem Beschluss des Familiengerichts rückte das Jugendamt nicht nur mit dem Gerichtsvollzieher aus, sondern brachte auch noch gleich die große Kavallerie mit. Zwei uniformierte Polizisten begleiteten also die Inobhutnahme. Laut Gesetz ist die Inobhutnahme von einem Gerichtsvollzieher durchzuführen, die Polizei darf hierbei nur im Rahmen der Amtshilfe hinzugezogen werden. Von daher muss wohl davon ausgegangen werden, dass die Polizisten die Inobhutnahme nicht hätten durchführen dürfen. Es ist davon auszugehen, dass die keinerlei Gewalt gegen das Kind anwenden durften. Natürlich hätte die Polizei eingreifen dürfen, wenn bei dieser Amtshandlung der zuständige Gerichtsvollzieher angegriffen worden wäre. Dies war aber hier nicht der Fall, von daher hätte es keinerlei Gewalt der Polizisten bedurft.

Jugendamtsmitarbeiter, Gerichtsvollzieher und zwei Polizisten rückten also aus, um das Kind gewaltsam aus seiner Familie zu reißen. Der unter Asthma, und unter Panikattacken leidende Junge war mit dieser Situation völlig überfordert, geriet erkenntlich in Panik, und litt dadurch unter Todesangst. Er wollte nicht aus seiner Familie gerissen werden, und versuchte dies zu verhindern. Deshalb hat er sich an die Heizung angebunden, und einen Rollladengurt um sich gelegt.

Von der gesamten Inobhutnahme existiert ein Video. Dort war nicht zu erkennen, dass der Gerichtsvollzieher, der für die Inobhutnahme zuständig gewesen wäre, seiner Aufgabe nachgekommen wäre. Es ist auch nicht erkenntlich gewesen, dass ein anwesender Jugendamtsmitarbeiter sich aktiv in die Inobhutnahme eingemischt hätte. Lieber überließ man dies schmutzige Geschäft zwei anscheinend völlig überforderten Polizisten. Es gab vor Ort weder einen Pädagogen noch einen Psychologen, der versucht hätte den zuständigen Gerichtsvollzieher bei seiner Aufgabe zu unterstützen, oder beruhigend auf das Kind einzuwirken. So passierte das, was man in so einer Situation wohl nicht mehr anders erwarten konnte. Die Inobhutnahme endete in einem völligen Desaster. Es gibt ein ca. einstündiges Video davon, welche später von der mutigen Familienaktivistin A. Masch im Internet veröffentlicht wurde. Frau Masch war jedoch nicht in der Lage die Gesichter der Beteiligten vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen. Aus diesem Grund wurde Frau Masch später zu einer Geldstrafe von zunächst 9000 € verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde die Strafe dann auf 4500 € reduziert. Hier muss Frau Masch allerdings angelastet werden, dass sie keinerlei Angaben zu ihren Einkünften gemacht hatte, und deshalb der Tagessatz viel zu hoch angesetzt wurde. Weil Frau Masch die Geldstrafe weder bezahlen konnte, noch bezahlen wollte, sollte sie sogar eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen, obwohl noch gar nicht klar war, ob denn das Urteil wirklich rechtskräftig wurde. Eine Entscheidung über die eingelegte Revision hatte Frau Masch tatsächlich niemals erhalten. Frau Masch entging dieser Haftstrafe nur, weil sie einige Tage nach dem geplanten Haftantritt verstarb.

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