Wer wusste eigentlich schon, dass es in unserem Strafgesetzbuch so einen Straftatbestand gibt?
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 241a Politische Verdächtigung
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.
Erstaunlich was sich in den letzten 7 Jahren im Bereich Kinderklau alles getan hat. Erinnern wir uns zurück an 2013. Vor ziemlich genau 7 Jahren wurde in Worpswede die wirklich hübsche MISS MEYERHOFER von dem Jugendamt und einer Richterin gewaltsam aus der Schule geholt, und in ein Kinderheim gesteckt.
MEYERHOFFER ist ein Möbelhaus in Niedersachsen, und das Mädchen hatte bei einer Kinder-Miss-Wahl mitgemacht, und auch gleich gewonnen. MISS MEYERHOFER, das war unsere hübsche Antonya. Am Rande bemerkt, wer die heute 19-Jährige kennt, weiß, dass die junge Frau heute ein richtiger Leckerbissen geworden ist. (Das muss ja mal gesagt werden)
Als Antonya im Sommer 2013 aus dem Kinderheim flüchtete bekam sie viel Unterstützung von vielen Aktivisten, aber sowohl Antonya, ihre Eltern und die Aktivisten bekamen auch viel Hass zu spüren. Hass gab es besonders auf ALLMYSTERY, und beim SONNENSTAATLAND. Besonders eine RENTINA, die inzwischen als EMZ bei ALLMYSTERY und auch beim SONNENSTAATLAND unterwegs ist versprühte dort ihren Hass und ihre Hetze gegen Antonya, ihre Eltern und die Unterstützer. Als EMZ konnte eine Eva (Maria) Zückert enttarnt werden.
Doch Frau Zückert viel nicht nur durch ihren Hass und Hetze im Internet auf, sondern bedrohte in Wittmund nach einer Gerichtsverhandlung sogar einen Rollstuhlfahrer der zum Unterstützerkreis der Familie gehörte. Sie teilte ihm dort mit, dass sie ihn zusammenschlagen wollte.
Doch nicht nur Frau Zückert war bei ALLMYSTERY unterwegs. Auch die Heimleiterin des Kinderheims äußerte sich dort, und war zusammen mit EMZ auch bei der Gerichtsverhandlung in Wittmund.
Trotz der Hetze und den Lügen von Frau Zückert und Co bekamen die Eltern das Sorgerecht für Antonya zurück.
Trotz der Hetze und den Lügen auf ALLMYSTERY und beim SONNENSTAATLAND hat sich viel getan beim Thema KINDERKLAU durch Jugendämter. Es vergeht kaum eine Woche ohne dass ein neuer Fall in der Presse thematisiert wird. Auch die Politik hat inzwischen teilweise erkannt, dass Jugendämter zu häufig unfähig sind, dass man dort überzogen und willkürlich agiert.
Ehemalige Jugendamtsmitarbeiter und Heimleiter haben die Seiten gewechselt, und unterstützen betroffenen Familien. Und auch Richter sind nicht mehr gleich bereit den Jugendämtern alles zu glauben und den Kinderklau immer zu unterstützen.
In Gelsenkirchen wurde jetzt auch ein Fall von Kinderklau bekannt. Hier soll nicht im Detail auf den Fall eingegangen werden. Fakt ist, dass das Familiengericht jetzt entschieden hat, dass die Kinder wieder nach Hause können. Es gibt zwar Auflagen, aber das ist völlig ok. Hier hat also mal wieder das Gericht das Jugendamt gestoppt, und die Arbeit gemacht, die eigentlich das Jugendamt hätte machen müssen. Der Kinderklau jedenfalls war mal wieder völlig überzogen.
Dass man beim Amtsgericht Gelsenkirchen dem Jugendamt durchaus kritisch gegenübersteht ist durchaus bekannt. Auf dem gelöschten Blog vom BdF hatte Herr Schreiber mal einen Beitrag veröffentlicht, nachdem er ein Gespräch von Mitarbeitern des Amtsgericht mitbekommen hatte. Auch dort äußerte man sich äußerst kritisch über die Arbeit der Jugendämter.
Es hat sich also insgesamt viel getan in den letzten Jahren.
NACHTRAG:
Die Kinder kamen mit Krätze aus dem Kinderheim zurück. Die Verhandlung lief völlig anders ab, als wir uns das bisher gedacht haben.
Der Anwalt der Eltern kam aus dem Landgerichtsbezirk Essen, sogar aus dem Bezirk des Amtsgericht Gelsenkirchen. Wir empfehlen ja immer, dass man keinen Anwalt aus dem LG-Bezirk nehmen sollte, aber hier hat es trotzdem geklappt.
Natürlich hatten die Kinder auch einen Verfahrensbeistand vom Gericht beigeordnet bekommen. Das ist gesetzlich so vorgesehen. Einen eigenen Anwalt können sich Kinder erst ab 14 Jahren nehmen. Das Problem dabei ist, dass ein Verfahrensbeistand nur Geld verdient, wenn die Kinder nicht bei den Eltern sind. Normalerweise bedeutet dies, dass die meistens mehr an ihren Geldbeutel denken, als an das Kindeswohl. Auch das war hier anders. Der beigeordnete Verfahrensbeistand war nicht auf der Seite des Jugendamtes, wie wir das sonst kennen, sondern war eindeutig für die sofortige Rückführung der Kinder.
In solchen Fällen hat dann das Jugendamt auch kaum eine Chance. So war das auch hier. Mit „Bauschmerzen“ knickte dann auch das Jugendamt ein.
Doch zumindest eine Sache war hier wie üblich. Auch hier konnte das Jugendamt es nicht lassen beim Gericht Lügen zu verbreiten. Erfolgreich war man damit aber nicht.
Hier noch eine FACEBOOK-Seite zum Thema Jugendamt.
Für heute war die Haftentlassung von Frank Engelen angekündigt worden. Seit Februar 2019 saß Frank Engelen in der JVA Dresden. Die meiste Zeit in Untersuchungshaft. Mehrere Verhandlungstage gab es inzwischen. Die Richterin wollte das Verfahren heute unbedingt beenden. Kein Wunder, immerhin geht es in deutschen Gerichten schon lange nicht mehr um das Recht oder die Wahrheit. Würde es wirklich darum gegangen sein, dann hätte man wahrscheinlich noch einen oder sogar zwei weitere Verhandlungstage ansetzen müssen.
Da es aber weder um Gesetz und Recht geht, konnte man das Verfahren auch heute schon beenden. Eigentlich hätte man es auch schon am letzten Verhandlungstag beenden können, oder auch gleich am ersten Verhandlungstag.
Die Frage stellt sich, warum man überhaupt noch eine Verhandlung durchführt, wenn doch längst politisch motiviert feststeht, dass der Angeklagte für irgendetwas verurteilt werden muss, denn immerhin würden über 6 Monate Untersuchungshaft dem Staat teuer werden. Nicht so teuer zwar wie im Ausland, denn immerhin gibt es in dem angeblichen Rechtsstaat noch immer die niedrigsten Haftentschädigungen, was ein deutlicher Hinweis darauf ist, was der Bürger, und die Rechtsprechung in diesem Land wert sind.
Sprechen wir mal über das Recht in diesem Land. Nur noch 39% der befragten Bürger sollen der Meinung sein, dass in diesem Land noch wirklich Recht gesprochen wird. Und zumindest diese Meinung ist Recht. Menschen die meinen, dass in diesem Land ganz häufig kein Recht mehr gesprochen wird, die haben Recht.
Übrigend, die Justizministerin veröffentlichen häufig Ergebnisse von eigenen Befragungen, bei denen, DDR-Like, ganz andere Zahlen ermittelt worden sein sollen. Bessere natürlich. angeblich werden dort regelmäßig Zahlen veröffentlicht die eine Zustimmung zu der deutschen Justiz von 70-80 % belegen sollen. Da fragt man sich, was und wen man dort befragt haben will, oder wen man mit solchen Zahlen eigentlich verarschen will.
Bei Frank kommt noch als Besonderheit der Ort der Verhandlung dazu. Seine Gerichtsverhandlung fand in Chemnitz statt, also in Sachsen. In dem Teil von Deutschland, wo es sogar lt. offiziellen Aussagen zumindest bis 1989/90 regelmäßig eine Willkürjustiz gab. Mit dem Untergang der DDR wurde vielleicht die STASI abgeschafft, oder sollte man besser sagen, „umfirmiert“?
Und in der Justiz wurden vielleicht sogar ein paar Richter ersetzt, aber das System der Willkürjustiz wurde nicht verändert. Auch die BRD hatte nach dem Anschluss der DDR ein gesteigertes Interesse die Willkürjustiz gegen das jetzt noch größere Volk einzusetzen. Nicht ohne Grund gibt es viele Aktivisten und Kritiker, die deutlich klarstellen, dass sich die Zustände in der BRD, nach dem Anschluss der DDR, der fälschlicherweise als Wiedervereinigung bezeichnet wird, tatsächlich deutlich verschlechtert haben.
In Sachsen kennt man also noch die Willkür des staatlichen Handelns. Das führt aber nicht dazu, dass Richter oder Schöffen besonders sensibel darauf reagieren, sondern für die ist das quasi noch staatliches Gewohnheitsrecht.
So hat man auch heute wieder in dem Strafverfahren gegen Frank Engelen reagiert. Der Vorwurf gegen Frank lautete Kindesentziehung. Tatsächlich hat Frank diese Straftat aber niemals begangen. Tatsächlich hat Frank nur einem damals 16-jährigem Jungen geholfen, der sich straffrei aus einer stattlichen Willküreinrichtung entzogen hat. Solch eine Selbstentziehung ist aber keine Straftat. Dennoch wurde Frank heute nach mehr als 6 Monaten Untersuchungshaft zu 18 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre, weiterhin soll Frank als Auflage 1.000 Euro an die Staatskasse bezahlen.
Nach der Verhandlung, bzw. nach der mündlichen Urteilsverkündung musste Frank nicht zurück in den Knast, sondern konnte das Gericht als freier Mann verlassen.
Der Anwalt von Frank Engelen hatte bereits vor einigen Wochen erklärt, dass das Amtsgericht Chemnitz in diesem Fall nicht in der Lage sein würde ein richtiges Urteil zu treffen, und hatte damals auch schon angekündigt, dass gegen eine Verurteilung durch das AG Rechtsmittel eingelegt wird. Also wird sich das Landgericht noch mit der Sache befassen müssen. Rechtskräftig ist das Urteil also nicht.
Frank konnte bisher nur wenige Menschen persönlich über seine Freilassung informieren. Seiner Mutter wurde nicht nur vor gut einer Woche mitgeteilt, dass Frank heute rauskommen soll, sondern sie wurde natürlich auch umgehend über die erfolgte Freilassung informiert.
Der Gerichtstermin hatte aber auch für Frank etwas positives.
In Duisburg wurde Frank mal in seiner Wohnung von der Polizei überfallen, weil Frank denen den Zutritt zu seiner Wohnung untersagt hatte. Die Polizei kam damals zu Frank, weil er eine verrückte Frau beherbergte die lt. Polizei selbstmordgefährdet gewesen sein sollte.
Weil Frank diese Verrückte vor der Polizei beschützen wollte, hatte man ihm Tränengas ins Gesicht gesprüht, und dann gab es noch eine Strafanzeige wegen angeblichem Widerstand gegen die Staatsgewalt.
Das Amtsgericht hatte dann eine Begutachtung von Frank veranlasst. Das Verfahren wurde dann eingestellt, mit der Behauptung, dass Frank angeblich vermindert schuldfähig sein sollte.
Im Internet nutzen das einige Hetzbirnen, um gegen Frank zu stänkern. Strahlemann Winfried Sobottka ist auch dafür bekannt, und behauptet z. B. im Internet, dass der Vorsitzende des BdF für den Staatsschutz, oder eine andere Behörde arbeiten würde.
Auch das negative Gutachten über Frank hatte Sobottka, der gerne behauptet, dass er vom Staat mit Mikrowellen bestahlt würde, zeitweise im Internet veröffentlicht. Die verrückte Frau, die Frank bei sich mal aufgenommen hatte, hat auch gerne behauptet, dass Frank angeblich vermindert schuldfähig wäre. Ebenso eine kranke Person aus Bochum, und eine Frau, die glaubt, dass man mit einem Verein für Familien-/KInderrechte das große Geld machen kann.
In Chemnitz gab es gleich zwei Gutachter die Frank begutachten sollten. Dem negativen Gutachten aus Duisburg hat man eindeutig widersprochen. Beide Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass Frank voll schuldfähig ist, und damit auch völlig normal ist. Zumindest das ist mal eine wirklich gute Nachricht, auch wenn das einigen Internetmobbern natürlich nicht gefallen wird.
Jetzt muss sich Frank also wieder selbst um seine Würstchen kümmern. Ich denke, damit kann er leben.
Natürlich ist nicht nur Frank in Freiheit, sondern Dave ist nach wie vor in Sicherheit, und vor dem Zugriff der deutschen Kinderklaubehörden geschützt.
Alles Gute und frohe Weihnachten an Frank Engelen und Dave Möbius
Am Donnerstag (19.12.2019) geht es weiter beim Amtsgericht Chemnitz. Im Strafverfahren gegen Frank Engelen sollen dann mindestens 4 Zeugen vernommen werden.
Eine Zeugin soll aussagen, was wir alle schon wissen, ob Dave freiwillig bei Frank war. Natürlich war er das, denn Dave kannte Frank überhaupt noch nicht, als er in Hamburg abgehauen war.
Dave war schon früher aus seinem Kinderknast abgehauen. Damals kam er bei Angela Masch unter. Als er dort gefunden wurde wollte er nicht in den Kinderknast zurück. Das war im letzten Jahr nicht anders.
Als die Polizei auftauchte, ohne Gerichtsbeschluss und ohne Gerichtsvollzieher, da versuchte Dave vor der Polizei zu flüchten, und hatte sich sogar unter einem Auto versteckt.
Deutlicher kann man kaum klar machen, dass man nicht zurück in den Kinderknast will.
Es ist auch bekannt, dass Dave aus dem nächsten Kinderknast gleich wieder abgehauen ist. Keine 24 Stunden ist er dort geblieben. Natürlich konnte niemand das Kind zwingen dort zu flüchten. Wenn Dave gewollt hätte, wenn er nicht bei Frank bzw. seinem Umfeld bleiben wollte, dann hätte er einfach in dem Kinderknast bleiben können, ein Abseilen aus einem höheren Stock hätte er sich ersparen können, aber Dave wollte nicht im staalichen Kinderknast bleiben oder zurück. Auch das war letztendlich wieder seine freie Entscheidung, und dieser Selbstentzug ist grundsätzlich straffrei. Dafür kann man normalerweise niemand strafrechtlich verantwortlich machen.
Völlig unklar ist welche Aussagen von Zeuge 2 erwartet werden. Zeuge 2 geht davon aus, dass er nur aus taktischen Gründen zum Zeuge ernannt wurde, damit er während der Verhandlung an dieser nicht teilnehmen kann.
Zeuge 3 und 4 werden wohl wieder nicht zum Termin erscheinen. Dazu fehlen einem nur noch die Worte. Ausgerechnet die Verwandten des Kindes wollen sich der Verantwortung entziehen. Natürlich geht es ja bei deren Aussage nicht darum dass sie sch selbst belasten sollen, weil sie diesbezüglich auch ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht hätten.
Es geht darum, dass die Verwandten auch nochmal dem Gericht erklären, dass Dave von alleine das Weite aus der staatlichen Obhut gesucht hat. Sinnvoll wäre vielleicht auch, dem Gericht zu erklären wie unberechtigt die Inobhutnahme von Anfang an war.
Das scheint ja fast eine unendliche Geschichte zu sein. Hier eine Kurzfassung.
Erst wird der Onkel von Dave verhaftet. Angeblich sollte er einem Mädchen unter den Rock gefasst haben. Dann wird er aus der Haft entlassen, als das Mädchen in der Schule damit prahlt, dass es die Geschichte nur erfunden hat.
Nach der Haftenlassung zieht der Onkel kurzfristig in die Wohnung seines Bruders. Der Richter wurde zuvor gefragt, ob das möglich ist. Der Richter hatte keine Bedenken. Dave, seine Schwester, der Vater und der Onkel leben also zusammen.
Dies nimmt das Jugendamt zum Anlass um Dave und seine Schwester aus der Wohnung zu holen. Das geht gar nicht, genauso wie die Begründung. Das Amt teilte mit, dass auch die festgestellte Unschuld des Onkels nicht ausschließen würde, dass er nicht doch ein Sexualstraftäter wäre.
Im Kinderheim bekommt Dave mit, dass man seine Schwester schlecht behandelt. Die Schwester darf sich nicht alleine duschen, darf nicht alleine auf die Toilette, deshalb pinkelt sie aus Verzweiflung in den Bettkasten.
Dave beschwert sich regelmäßig bei seinem Vormund und bei Richter Bernau vom AG Wittmund.
Geholfen hat es nicht, man wollte Dave und seine Schwester trennen. Möglicherweise sollte er sogar in die Psychiatrie gesteckt werden. Das nimmt er zum Anlass um aus dem Heim abzuhauen.
Auf Umwegen landet er bei Angela Masch. Dort hatte er eine gute Zeit, wird aber nach ca. 10 Tagen von den Behörden gefunden und wieder ins Heim gesteckt. Jetzt wurde er jahrelang versteckt. (Ganz stimmt das nicht, denn es gab einen Hinweis auf den Aufenthaltsort. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass Dave tatsächlich dort war. Warum der Vater behauptet hatte, dass er dort war, aber Dave dort nicht war, ist natürlich nicht nachvollziehbar.)
Angela Masch und Jo Conrad wurden für die Unterstützung vom Amtsgericht Wittmund verurteilt. Allerdings wurde das Urteil gegen Angela niemals rechtskräftig. Vor der Berufungsverhandlung verstarb Angela.
Von Rügen aus hat Dave wieder Kontakt mit Unterstützern aufgenommen. Er teilte mit, dass die Einrichtung einige Tage in den Harz fährt. (…von ADMIN gelöscht…)
Vom Harz aus machte die Gruppe einen Tagesausflug nach Hamburg. Von der Entfernung her macht das zwar keinen Sinn, aber es ging mal wieder nicht um die Kinder, sondern eine Betreuerin hatte in Hamburg einen Termin beim Arzt. Die Zeit ohne genügende Betreuung nutzte Dave zur erneuten Flucht. Er flüchtete (…von ADMIN gelöscht…)
Am nächsten Tag fuhr Dave dann nach Dresden, und wurde dort von Frank in Empfang genommen.
Wieder ging es Dave einige Wochen gut, bis er von der Polizei wieder aufgegriffen wurde. Wahrscheinlich sogar rechtswidrig, denn dafür hätte es einen Gerichtsbeschluss geben müssen, und die erneute Inobhutnahme hätte von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt werden müssen. Die Polizei hätte nur im Rahmen der Amtshilfe tätig werden dürfen. Ein Gerichtsvollzieher war aber überhaupt nicht anwesend, und einen Gerichtsbeschluss hatte die Polizei auch nicht.
Nach der rechtswidrigen Inobhutnahme (Kinderklau) durch die Polizei, gegen die natürlich nicht ermittelt wird, folgte sofort die erneute Flucht von Dave.
Dave flüchtete ins Ausland, und hat von dort schon mehrfach Nachrichten nach Deutschland gesendet. Er teilt mit, dass es ihm gut geht und er dort bleiben will, mindestens bis er volljährig ist.
Dave hatte sogar mehrfach versucht Richter Bernau vom Amtsgericht Wittmund telefonisch zu erreichen, und hat dort sogar eine Rückrufnummer hinterlassen.
Seit Februar 2019 sitzt ein Unterstützer von Dave in Untersuchungshaft, nur weil er das gemacht hat, was der deutsche Staat und seine Behörden unterlassen haben, nämlich dem Jungen zu helfen.
Zeuge 2 erklärt zwar, dass er nicht weiß, warum er als Zeuge vernommen werden soll, aber er wundert sich auch, dass der Vorsitzende des BdF nicht als Zeuge geladen wurde, weil der sicherlich mehr Infos hat, als Zeuge 2.
Obwohl Frank Engelen keine wirkliche Straftat begangen hat, kann man kaum davon ausgehen, dass man ihnen mit einem Freispruch davonkommen lässt. Sicherlich wird man sich irgendeinen Unsinn einfallen lassen, da ist unsere Justiz traditionell sehr erfinderisch.
Mit ziemlicher Sicherheit wird es in dieser Strafsache auch noch ein Berufungsverfahren beim Landgericht geben.
Justitia trägt üblicherweise eine Augenbinde. Warum wohl? Vielleicht weil man an manchen Gerichten eher Blindekuh spielt als Recht zu sprechen?
1990 gab es in Hohenstein-Ernstthal (Sachen) einen Wessi, der ein Unternehmen für Schul- und Kinderfotografie gegründet hatte. Lange sollte das Unternehmen nicht existieren. Obwohl das Unternehmen ordnungsgemäß beim Gewerbeamt der Stadt Hohenstein-Ernstthal angemeldet wurde, kam unmittelbar nach der Wirtschafts- und Währungsunion ein Gewerbeverbot durch das Landratsamt Glauchau. Angeblich bräuchte man für dieses Gewerbe eine Meisterausbildung, obwohl diese Gewerbe zuvor auch schon in Westdeutschland ausgeübt wurde, und zwar ohne Meisterausbildung, weil es sich nämlich um ein Minderhandwerk handelt, für das keine Meisterausbildung benötigt wird.
Nach dem Gewerbeverbot wurde aus der Not BUNTSPECHT-FOTO in Hohenstein-Ernstthal gegründet. Sechs Monate nach der Eröffnung war dieses Geschäft das größte Fotofachgeschäft im Kreis. Neun Monate nach der Eröffnung wurde im Nachbarort Oberlungwitz das nächste Fotogeschäft eröffnet. Wiederum neun Monate später wurde ein weiteres Fotofachgeschäft übernommen. In Kreis gab es damit drei Geschäfte in Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein und Oberlungwitz.
Sechs Monate nach dem dritten Geschäft im Kreis folgte ein neues Geschäft in Chemnitz. Wieder sechs Monate wurde Geschäft Nummer 6 eröffnet. Allerdings gab es ein kleines Problem zwischen der Eröffnung von dem 5 und dem 6. Geschäft.
Der Geschäftsmann landete mal eben für 8 Tage im Knast.
Wenn das Landratsamt schon so blöde ist und ein Gewerbeverbot wegen fehlender Meisterausbildung verhängt, obwohl für das Gewerbe gar keine Meisterausbildung nötig ist, dann sollte man von der Justiz wohl besser auch nicht viel erwarten. Zwar hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass man für die Schul- und Kindergartenfotografie keine Meisterausbildung benötigt, dafür haben sich dann das Amtsgericht Chemnitz, das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal, das Amtsgericht Stollberg und die Staatsanwaltschaft an Dämlichkeit überboten.
Beim Amtsgericht Chemnitz wurde am 5.12.2019 und 6.12.2019 das Strafverfahren gegen Frank Engelen fortgesetzt. Viel mitbekommen hat man von diesen Terminen nicht, den die Richterin Neubert hat sich in diesem Verfahren bisher nicht mit Ruhm bekleckert.
Am Donnerstag den 5.12.2019 wurden die Prozessbeobachter von den Justizwachleuten zunächst nicht in den Sitzungssaal gelassen, weil die Vernehmung des ersten Zeugen, bzw. die Vernehmung der ersten Zeugin angeblich nicht öffentlich wäre.
Überraschung, als gegen 10:30 Uhr die Verhandlung unterbrochen wurde, kam der Rechtsanwalt des Angeklagten aus dem Sitzungssaal und fragte die Prozessbeobachter verwundert, warum sie nicht im Sitzungssaal wären, denn dort würden sie gebraucht.
Von dem Anwalt erfuhren die Anwesenden, dass es bisher keinen Beschluss gegeben hätte, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Das war ja mal eine interessante Information, und deckte sich mit der elektronischen Anzeige. Auch dort wurde nicht erwähnt, dass die Verhandlung nicht öffentlich wäre, was bedeutet, dass sie öffentlich ist.
Damit gibt es nun ein massives Problem. Wenn die Öffentlichkeit aus einer eigentlich öffentlichen Verhandlung ausgeschlossen wird, handelt es sich um den rechtswidrigen Ausschluss der Öffentlichkeit, was dazu führt, dass dieser Teil der Verhandlung, in diesem Fall die Vernehmung des Zeugen wiederholt werden müsste, oder aber es liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, was die gesamte Wiederholung des Verfahrens notwendig macht.
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit
a)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
b)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist,
c)
die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder
d)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222b Abs. 2 Satz 2 festgestellt hat;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
Wenn also die Öffentlichkeit keinen Zugang zum Verfahren erhält, obwohl das Verfahren öffentlich ist, dann wurde § 338 Absatz 6 verletzt, und es liegt damit ein absoluter Revisionsgrund vor.
…
Zum Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach § 174 StPO stets ein Gerichtsbeschluss notwendig. Über die Ausschließung ist nach § 174 Abs. 1 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für notwendig erachtet. Der Beschluss muss öffentlich verkündet werden.
(3) Wird eine Kopftuchträgerin seitens des Vorsitzenden aufgefordert, das Kopftuch abzunehmen oder den Saal zu verlassen und sie entscheidet sich für Letzteres, so liegt ein Verstoß in doppelter Hinsicht vor. Zum einen ist die Öffentlichkeit schon unzulässig beschränkt, weil kein Gerichtsbeschluss ergangen ist (vgl. Meyer-Goßner § 338 StPO Rn. 48). Zudem war die Entscheidung, den Saal zu verlassen, nicht als freiwillig, sondern vielmehr als unfreiwillige Beugung unter die Autorität des Gerichts zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auch eine Störung der Hauptverhandlung durch das Tragen eines Kopftuchs i. S. v. § 177 GVG im Hinblick auf die Religionsfreiheit ausgeschlossen.
…
Nach der Sitzungspause betraten zwei Prozessbeobachter den Sitzungssaal. Sie sollten nicht lange bleiben. Jetzt wurden die Zeugen der WILDFANG GmbH vernommen. Die WILDFANG GmbH hatte schriftlich beantragt, dass bei der Vernehmung dieser 2(?) Zeugen sowohl der Angeklagte, als auch die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Ob dieser Antrag in der richtigen Form gestellt wurde darf vielleicht bezweifelt werden, denn vermutlich kann die WILDFANG GmbH diesbezüglich keinen Antrag für seine Mitarbeiter stellen, sondern das müssten die jeweiligen Mitarbeiter wohl selber für sich machen.
Richterin Neubert hatte jetzt dennoch beschlossen die Öffentlichkeit auszuschließen, weshalb die Öffentlichkeit, die teilweise hunderte von Kilometer angereist war, den Sitzungssaal gleich wieder verlassen durfte.
Das Landgericht Lüneburg hat Karl-Heinz Wulfhorst und Ralf Witte vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Allerdings hatte das Landgericht Hannover im Jahr 2004 die beiden Angeklagten verurteilt. Angeblich sollten sie die damals 15-jährige Jennifer brutal vergewaltigt haben.
Damals wurde Ralf Witte zu 12 Jahren und 8 Monaten Haft wegen Vergewaltigung verurteilt. 5 Jahre saß Witte in Haft bis das Verfahren neu aufgenommen wurde, und dann zu einem Freispruch der beiden Männer führte.
Weil es angeblich kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Lehrer und der Schülerin gab hat das OLG Koblenz einen Lehrer nun freigesprochen, der mit einer 14-jährigen Schülerin Sex hatte, und von den Eltern des Mädchens angezeigt wurde. Ein Urteil das vielen nicht gefällt. Dazu gehört sogar der OLG-Richter, der den Freispruch mit dem Gesetzestext begründet, und empfiehlt diesen zu ändern. Das Justizministerium sieht jedoch keinen Handlungsbedarf.
Rechtsanwalt Michael Langhans kommentiert einen Beitrag auf T-Online. In dem Beitrag schreibt Dietmar Seher aus Dortmund über Frank E.:
Anklage in Chemnitz
Die verschwundenen Kinder und die „Reichsbürger“
Mit Frank E. ist natürlich Frank Engelen gemeint, der dem jetzt 17-jährigen Dave Möbius, der damals 16 Jahre alt war, geholfen hat, als der Junge nach seiner straffreien Selbstentziehung Hilfe benötigte. Dietmar Seher bezeichnet also Menschen, wie Frank Engelen, die Kindern in Not helfen, als Reichsbürger. Oder sind für ihn nur Menschen, die Kinder ins Ausland verbringen Reichsbürger?
Wenn das so sein sollte, dann würde dies wohl bedeuten, dass man eine Vielzahl von Jugendamtsmitarbeiter zu den Reichsbürgern zählen müsste, denn immerhin haben deutsche Jugendamtsmitarbeiter in den letzten Jahren tausende von Kindern, natürlich gegen deren wirklichen Willen, ins Ausland verbracht. Aktuell sollen noch 800 bis 850 Kinder von den Jugendämtern im Ausland untergebracht sein.
Nach dem Bericht von Dietmar Seher muss mann dann wohl JA-Mitarbeiter als Reichsbürger bezeichnen. Dazu passt dann wohl auch, dass die Jugendamtsmitarbeiter die Auslandsmaßnahmen damit begründen, dass man diese Kinder in Deutschland nicht erziehen könnte. Klingt das nicht nach typischen Reichsdeutschenquatsch?
Dietmar Seher hat einen Beitrag über Frank E. und Dave veröffentlicht. Aus diesem Grund lohnt es sich mal im Internet zu recherchieren, wer denn dieser Dietmar eigentlich ist.
Die RUHRNACHRICHTEN schreibt über den Herrn:
Dietmar Seher hat als Korrespondent in Bonn und Brüssel, als Politikchef der Sächsischen Zeitung und in der Chefredaktion der Westfälischen Rundschau gearbeitet. Heute ist er für das Nachrichtenportal t-online.de tätig. Er wohnt in Dortmund.
Bevor auf dem Beitrag über Dave und Frank E. eingegangen wird, wollen wir uns mal andere Beiträge von Dietmar Seher ansehen.
Am 26.4.2019 veröffentlichte T-online.de einen Beitrag von Dietmar Seher unter der Überschrift
Über 40 Kinder missbraucht – Lügde: eine Chronik des Versagens
Über 40 Opfer, über 1.000 Taten: Die Missbrauchsfälle von Lügde sollen bald zur Anklage kommen. Aufgeklärt werden müssen auch Fehler der Behörden. Eine Chronik des Verbrechens – und des Versagens. …
Dieser Beitrag über den Jugendamt-und Missbrauch Skandal müsste auch dem Autor klargemacht haben, dass unsere Jugendämter nicht gerade zu den fähigsten gehören.
Und bereits am 17.8.2014 findet man auf DERWESTEN einen Beitrag:
Die Langsamkeit der Justiz – von Dietmar Seher
… Der Gerichtshof für Menschenrechte hat die Bundesrepublik 2010 gerügt, weil ihre Justiz einen Erbschaftsstreit über 17 Jahre und einen Sorgerechtsfall über neun Jahre geführt hat. Da war das Kind fast erwachsen. …
Auch wenn es in dem Beitrag primär um die Justiz geht, geht es dennoch auch wieder um die Themen Jugendamt und Sorgerecht.
Auch auf YouTube wird man fündig. Hier findet man ein Video mit dem Titel:
„Kinderpornographie im Netz – das Problem ist noch viel größer“ von Dietmar Seher
In dem Video geht es um die Missbrauchsfälle auf dem Campingplatz Lügde.
Dieser Fall sollte eigentlich hinreichend bekannt sein. Ein Jugendamt hatte einem Mann, der nur in einem Wohnwagen auf dem Campingplatz in Lügde wohnte ein Mädchen als Pflegekind gegeben. Dieser Pflegevater nutzte dieses Kind, um Kontakt zu anderen Kindern zu bekommen, die er dann sexuell missbrauchte. Hier handelte es sich aber nicht nur um einen Missbrauchskandal, wo der Pflegevater der Täter war, sondern es handelte sich auch mal wieder um einen Jugendamtskandal, denn es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, wie es denn sein konnte, dass man einem alleinstehenden Mann, der in einem Wohnwagen lebte, ein Pflegekind geben konnte. Allgemein ist die Öffentlichkeit zu dem Ergebnis gekommen, dass hier ein Jugendamt mal wieder völlig versagt hat.
Im Rahmen der Aufarbeitung dieses Missbrauchsfall war später in der Zeitung zu lesen, dass man mindestens drei Eltern ihre Kinder weggenommen hätte, weil die auch in den Missbrauchsfall involviert waren. Tatsächlich ist aber diese Behauptung so nicht richtig gewesen. Richtig ist, dass es drei Pflegeeltern waren, denen man die vom Jugendamt anvertrauten Pflegekinder wieder weggenommen hatte, weil die Pflegeeltern die Pflegekinder zeitweise auch dem Täter überlassen hatte. Man sieht hier also, dass hier Jugendämter mehrfach versagt hatten.
Der Redakteur wohnt in Dortmund. Im Umkreis von 50 km gab es in den letzten Jahren weitere Jugendamtsskandale die bundesweit für Schlagzeilen gesorgt hatten. Die Fernsehsendung MONITOR hatte einen Jugendamtskandal in Bochum, Dorsten und Gelsenkirchen aufgedeckt. Bezüglich Bochum ging es um die Life-Jugendhilfe des SPD-Stadtverordneten Gerhard Lichtenberger, und die skandalöse Unterbringung eines Kindes in Ungarn.
Bei dem Jugendamtsskandal Gelsenkirchen ging es darum, dass der Leiter des Jugendamts Gelsenkirchen, sowie sein Stellvertreter, ein eigenes Kinderheim in Ungarn betrieben, und von daher auch ein Interesse daran hatten dass das Kinderheim belegt ist. Es besteht von daher die Gefahr, dass man Kinder unnötigerweise aus Familiennamen, um das Kinderheim Ungarn voll zu bekommen.
2018 gab es dann in NRW noch zwei Todesfälle von Kindern, für die das Jugendamt Gelsenkirchen zuständig war. Das eine Kind wurde in Mühlheim getötet, das andere Kind wurde von seinem Pflegevater im Sauerland umgebracht. Man kann wohl davon ausgehen, dass auch ein Redakteur in Dortmund davon etwas mitbekommen haben sollte. Zusätzlich gibt es aktuell einen weiteren Jugendamt Skandal, bei dem es um die Unterbringung von Kindern in Rumänien geht. Dieser Jugendamtsskandal ist von besonderem Interesse, weil es hier um den Verbund von zwei Hilfeträgern geht, die auch im Fall von Dave Möbius von Interesse sind. Bei dem deutschen Jugendhilfeträger WILDFANG GmbH war Dave bis zu seiner Flucht 2018 untergebracht. Wenn es dem Behörden erfolgreich gelungen wäre Dave Möbius erneut einzufangen, dann kann durchaus davon ausgegangen werden, dass auch Dave eine Unterbringung in Rumänien gedroht hätte.
Es gibt also viele Fälle, die auch der Redakteur Dietmar Seher kennen müsste, oder zumindest kennen sollte. Das ist hier sein Beitrag über Frank E. sowie über Dave, also über Frank Engelen und Dave Möbius.
Anklage in Chemnitz
Die verschwundenen Kinder und die „Reichsbürger“
Landschaft in den polnischen Masuren: Ein Video von Dave M. soll in den masurischen Wäldern entstanden sein. Doch auch die groteske Inszenierung führte Ermittler nicht auf die Spur des Verschwundenen. (Quelle: imago images
Die „Reichsbürger“-Szene verhilft Jugendlichen gezielt zur Flucht aus staatlicher Obhut. Davon gehen Ermittler aus. Ein 53-Jähriger muss sich jetzt vor Gericht verantworten.
Wo ist Dave? Polizei, Staatsanwälte und Jugendämter fahnden seit einem Jahr nach dem Verbleib eines damals 17-jährigen Jugendlichen. Er lebte bis zum Oktober 2018 in einer Jugendhilfeeinrichtung auf der Ostseeinsel Rügen. Dann verschwand er – bis heute spurlos.
Politisch brisant: Dave M. ist bei seiner Flucht wahrscheinlich von Personen aus dem Umfeld der „Reichsbürger“-Szene gezielt unterstützt und dann möglicherweise nach Osteuropa gebracht worden. Davon gehen Staatsanwälte in Chemnitz aus. Einer der mutmaßlichen Drahtzieher, Frank E., sitzt in Sachsen in Untersuchungshaft und wartet auf seinen Prozess.
Kampf gegen angeblichen „Kinderklau“
Sogenannte „Reichsbürger“ erkennen Existenz und Autorität des deutschen Staates nicht an. Staatliches Handeln ist aus ihrer Sicht illegal und muss ignoriert oder notfalls abgewehrt werden. Verfassungsschützer beobachten die Szene und schätzen sie auf rund 19.000 Personen, knapp 1.000 von ihnen rechtsextrem. Einige sind Schusswaffen-affin. Eine Gruppe bedrohte zuletzt Bundeskanzlerin Angela Merkel und Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier.
Seit einiger Zeit gehen Aktivisten der Szene gegen die Inobhutnahme von Kindern durch den Staat vor, belästigen, verleumden und bedrohen Mitarbeiter. Die Unterstützung von Flucht aus Jugendhilfeeinrichtungen könnte dabei eine neue, verschärfte Gangart bedeuten. Denn staatliche Jugendämter, die zuletzt jährlich bis zu 40.000 vernachlässigte Jugendliche aus instabilen Familien herausholten, sind aus ihrer Sicht eine „Kinderklau-Mafia“.
„Wissen nicht, wo der Junge ist“
Für die „Reichsbürger“-Szene ist dieses Thema inzwischen ein zentraler Diskussionsstoff. Die angeblichen „Kindersklaven“ müssten aus den „Kinderknästen“ befreit werden. Auf einem Szene-Seminar in der Schweiz behauptete ein Referent laut Recherchen von Correctiv und des ZDF, deutsche Behörden nähmen Kinder in Obhut, um sie gleichgeschlechtlichen Paaren zur Pflege zu geben oder mit ihnen Rituale zu veranstalten.
Wo sich Dave derzeit aufhält, bleibt auch ein Jahr nach seinem Verschwinden völlig offen. „Wir wissen nicht, wo der Junge ist“, sagte die Chemnitzer Oberstaatsanwältin Ingrid Burghart zu t-online.de. Es gebe Hinweise, er könne in Polen, in Tschechien oder auch in der Ukraine sein. Die Aktivisten begleiten ihre Aktionen mit zahlreichen Internetvideos. In einem offensichtlich inszenierten Video tritt der 17-Jährige nach seiner Flucht mit seinem leiblichen Vater auf – ein Treffen angeblich in den masurischen Wäldern.
Auch Mädchen geriet in die Fänge
Mit dem Ingenieur Frank E. sitzt seit Februar der mutmaßliche Haupttäter in U-Haft. Die Chemnitzer Ankläger werfen dem 53-Jährigen vor, verantwortlich für das Verschwinden von Dave M. zu sein – und ein entscheidender Drahtzieher in der Szene. Sie haben den Mann der zweifachen Kindesentziehung angeklagt. Der Prozess beginnt am 4. November. Über den Aufenthaltsort von Dave, den er laut Anklage über bislang unbekannte tschechische Mittelsmänner ins Ausland geschleust hat, will E. nichts wissen.
Er wird sich in diesem Prozess auch für die Entziehung eines heute 18-jährigen Mädchens aus Bocholt verantworten müssen. Das Mädchen hat nach einigen Wochen der Flucht durch Schrebergarten-Verstecke in Lübbecke und Bremen seine Mutter kontaktieren und sich aus dem Einflussbereich der Aktivisten lösen können.
Haft- und Geldstrafen bereits 2017
Für Dave ist der Kontakt mit der Szene nicht neu. Der 17-Jährige wurde schon einmal als Zwölfjähriger aus einem Heim im niedersächsischen Friedeburg „befreit“. Die Täter wurden 2017 zu Haft- beziehungsweise Geldstrafen verurteilt. Beim Prozess marschierten laut einem Bericht des „Ostfriesischen Kuriers“ zahlreiche Demonstranten „mit Nähe zur Szene der Reichsbürger und Verschwörungstheoretiker“ auf.
Die Nähe zu den „Reichsbürgern“ vermutet die Staatsanwaltschaft in Chemnitz auch beim derzeitigen Untersuchungshäftling. Hinter E., der einen nach eigenen Angaben den „Lichtblick – Verein für Soziale Verantwortung“ führt, scheint eine größere Personengruppe zu stecken. Die habe E. mit Dave nach der vorgeworfenen Kindesentziehung aufgesucht. Das geht aus Internettexten seiner Freunde hervor und aus einem Video, auf dem Dave M. beteuert, er sei freiwillig mitgegangen. Er danke „den ganzen Leuten, die mir geholfen haben“.Ob und wie der Jugendliche möglicherweise unter Druck gesetzt wird, ist offen. Internettexte deuten darauf hin, dass ihm gesagt wurde, bei einer Rückkehr in deutsche Jugendhilfeeinrichtungen drohten ihm Organentnahmen. Der Angeklagte Frank E. kann bei einem Schuldspruch wegen Kindesentziehung mit Geldstrafe oder Haft bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ein Gutachter hat ihm allerdings eine eingeschränkte Schuldfähigkeit attestiert.
Verwendete Quellen:
eigene Recherchen
Ostfriesischer Kurier: „Seit vier Jahren ist ein 17-Jähriger in Fängen von Aktivisten“
Beim Versuch die Linkadresse zu kopieren erscheint die Meldung:
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Dies deutet also darauf hin, dass der Beitrag inzwischen wieder gelöscht wurde. Schon gestern, als der Beitrag noch abrufbar war, gab es dort keine Kommentarfunktion. Der Leser war also nicht in der Lage, den Unsinn von Dietmar Seher, der wohl eher ein geistig Blinder sein dürfte, zu kommentieren.
Eigentlich ist der Beitrag nur Schrott, wenn man jedoch bedenkt, dass der Beitrag von jemand veröffentlicht wurde, dem durchaus klar sein müsste, dass Jugendämter immer wieder massive Fehler begehen, dann muss man diesen Beitrag wohl als Frechheit bezeichnen.
Ich bemerke schon seit Jahren, dass sowohl die Bundeskanzlerin, als auch die jeweiligen Bundespräsidenten bei ihren Weihnachts-und Neujahrsansprachen regelmäßig mehr Zivilcourage von den Bürger fordern. Wenn dann jemand, wie zum Beispiel Frank Engelen, nicht mehr bereit ist, die Fehler von Behörden, insbesonders den Jugendämtern, und der Justiz tat-und wortlos hinzunehmen, wenn dann jemand wirklich mal Zivilcourage zeigt, dann wird er ganz schnell als angeblicher Reichsbürger oder angeblicher Rechtsradikaler diffamiert.
Es ist schon einige Jahre her, da haben FRANK ENGELEN, WINFRIED SOBOTTKA und der Beamtendumm-Förderverein die Befreiung eines Marokkaners aus dem Knast bewirkt. Damals wurde der Beamtendumm-Förderverein, und die oben genannten, von der Familie und von Freunden des Marokkaners um Hilfe gebeten, weil diese den Eindruck hatten, dass man den Marokkaner im Knast dazu bringen wollte sich selbst umzubringen, da es keine Gerichtsverhandlung mehr geben sollte.
Der Marokkaner hat den Knast damals überlebt, und am ersten Verhandlungstag vor dem Landgericht Essen wurde der Mann auch aus der Haft entlassen, weil sich bestätigte, was wir schon öffentlich gemacht hatten, dass die Vorwürfe gegen den Marokkaner weitgehend konstruiert waren.
Zurzeit, und zwar seit ca. sechs Monaten, befindet sich jetzt auch Frank Engelen schon in Haft. Er befindet sich in Untersuchungshaft, und in den letzten Wochen sollte es zwei Haftprüfungstermine geben. Die für den Haftprüfungstermin zuständige Richterin soll schon signalisiert haben, dass Frank gute Chancen hätte aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Allerdings befindet sich Frank noch immer in Haft, und von daher stellt sich die Frage, ob Frank mit dem Fall des Marokkaners vergleichbar ist. Die Vorwürfe gegen Frank, es geht um angebliche Kindesentführung eines damals 15-jährigen Jugendlichen, der bereits dreimal aus einem Kinderheim abgehauen war, stehen auf sehr wackligem Fuß. Bei einer Gerichtsverhandlung dürfte wohl öffentlich werden, dass nicht Frank Engelen der Kriminelle ist, sondern das Jugendamt und die Kinderheime. Aus diesem Grund ist durchaus zu vermuten, dass man kein wirkliches Interesse an einem öffentlichen Verfahren gegen Frank Engelen hat. Gerne würde man Frank dauerhaft in die Psychiatrie abschieben, oder es stellt sich auch die Frage, ob man es gerne sehen würde, wenn sich das Problem durch Tod in der JVA erledigen würde?
Eigentlich sollte heute erneut ein Haftprüfungstermin stattfinden. Auch dieser Termin fand wieder nicht statt, damit bleibt Frank vorläufig weiter in Haft.
Frank und sein neuer Anwalt waren beim Amtsgericht Freiberg unterwegs. Weil dieser Termin deutlich länger dauerte, konnte der Haftprüfungstermin beim Amtsgericht Chemnitz nicht wahrgenommen werden. Deshalb fiel er aus, und muss später nachgeholt werden.
Vermutlich bedeutet dies, dass Frank mindestens eine weitere Woche in der JVA Dresden bleiben muss.
Hagen/Plettenberg – Nach dem Tod des Pflegekind Ayden (1) in Plettenberg hat das Hagener Schwurgericht den Pflegevater wegen Totschlags zu zwölf Jahren Haft verurteilt. Das Gericht zeigten sich überzeugt, dass der Heizungsbauer Sven S. (30) das Kind am 2. Januar 2019 heftig geschüttelt und mit einem Staubsaugerrohr geschlagen hatte.
Sven S. hatte im Prozess das Schütteln seines Pflegesohns eingeräumt. An weitere Übergriffe könne er sich nicht erinnern.
Ayden kam als Frühgeburt auf die Welt, und hatte eine Fehlstellung der Luftröhre. Schon früh waren Operationen nötig. Der Kleine war deshalb entwicklungsverzögert, bedurfte besonderer Pflege und Zuwendung. Wegen der Entwicklungsverzögerung hatte das Jugendamt Gelsenkirchen den Eltern das Kind weggenommen, und in eine Pflegefamilie nach Plettenberg gesteckt.
Am 24. August 2018 kam Ayden dann in die Familie des Heizungsbauers nach Plettenberg. Allerdings konnte Sven S. sich nicht lange um den Jungen kümmern, weil er am 6. September 2018 einen Herzinfarkt erlitt, als der gerade das Kind versorgte.
„Mit Sicherheit hat der Angeklagte morgens nicht im Traum daran gedacht, wie dieser Tag zu Ende gehen wird.“ So begann Marcus Teich, der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hagen, seine Urteilsverkündung. Teich: „Zwischen Weihnachten und Neujahr hatte der Angeklagte Urlaub. Allerdings war die Heizung kaputt und die Reparatur kostete viel Zeit. Er war nach dem Herzinfarkt aber nicht mehr so stark körperlich belastbar, musste sich laut Erzählungen aber nach der Arbeit noch um Kind und Haushalt kümmern, weil seine Frau schwanger war und Angst vor einer weiteren Fehlgeburt hatte.“
Richter Teich schildert zum Tattag am 2. Januar unter anderem, dass Sven S. wieder hätte arbeiten müssen, obwohl er Urlaub eingetragen hätte. Der Arbeitstag sei stressig gewesen. Ayden hätte sich abends nicht füttern lassen wollen. „Dann hat er das Kind mit nach oben genommen und in sein Zimmer gelegt. So war es auch mit der Lebenshilfe abgesprochen. Er sollte dann wieder eintreten, wenn sich der Junge beruhigt.“ Er habe dann einen Ofen gereinigt. In dieser Situation verstopfte der Staubsauger. Was dann passierte, ließe sich nicht genau aufklären. Teich: „Der Junge schrie weiter, nach Auffassung der Kammer war der Angeklagte Stress ausgesetzt und hat die Nerven verloren. Er hat dann die Wut, den Frust über die ganze Situation an dem Kind ausgelassen. Er hat das Kind massiv geschüttelt. Über das Schütteln hinaus gab es massive stumpfe Gewalt gegen den Kopf des Kindes. Mindestens fünf Mal mit zwei schweren Verletzungen, an den der Junge auch gestorben ist. In einem Fall hat er den Jungen mit dem Endstück des Staubsaugerrohres geschlagen. Der Angeklagte hat den Tod des Kindes billigend in Kauf genommen.“
Sven S. sei dann mit dem Kind wieder runter zu seiner Frau gegangen, habe ihr nicht gesagt, was passiert war.
Arndt Kempgens (50) vertrat die leiblichen Eltern im Prozess in Hagen. Kempgens nach dem Urteil: „Das harte Urteil mit 12 Jahren grenzt ja schon fast an eine lebenslange Freiheitsstrafe. Das wird den Eltern das Kind nicht zurückbringen. Jetzt kann aber die Aufarbeitungsphase beginnen. Der Richter hat ja sehr deutlich gemacht, dass auch das Nachtatverhalten ausschlaggebend für das Urteil war, weil er danach nichts dafür getan hat, die Schmerzen und das Leid des Kindes zu lindern.“
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2018
– XII ZB 411/18 –
Ausnahme von Kindesanhörung bei schwerwiegenden Gründen
Auch ein erst vierjähriges Kind ist grundsätzlich im Rahmen eines Umgangsverfahrens persönlich anzuhören. Nur bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann von der Kindesanhörung abgesehen werden. So etwa dann, wenn die Mutter wiederholt und unbegründet die Kindesanhörung vereitelt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Eltern eines vierjährigen Kindes um den Umgang mit dem Kind. Die Kindesmutter verweigerte jeglichen Umgang des Kindes mit seinem Vater und begründete dies mit angeblichen sexuellen Übergriffen des Vaters auf das Kind. Zu solchen Handlungen war es aber nicht gekommen. Ein Sachverständiger stellte in einem parallelen Sorgerechtsverfahren fest, dass die Kindesmutter eine pauschale Negativhaltung gegenüber dem Vater entwickelt und eine Feindbildprojektion hatte. Die Kindesmutter habe sich auf die unbewiesene Behauptung der sexuellen Übergriffe versteift. Sie habe das Kind aufgrund einer narzisstischen und symbiotischen Struktur als Selbstobjekt funktionalisiert und in ihrem Konflikt auf der Paarebene gegenüber dem Vater entfremdet.
Oberlandesgericht gewährt Kindesvater Recht auf unbegleiteten Umgang
Nachdem das Amtsgericht Helmstedt eine Entscheidung traf, entschied das Oberlandesgericht Braunschweig, dass dem Kindesvater ein Recht zu einem unbegleiteten Umgang zustehe. Dies entspreche nach Auffassung des Gerichts dem Kindeswohl. Es stützte die Entscheidung auf die guten Erfahrungen, welche die Ergänzungspflegerin und die Umgangsbegleiterin während des bisherigen begleiteten Umgangs gemacht haben.
Keine Kindesanhörung durch Oberlandesgericht
Zu einer Kindesanhörung kam es in dem Verfahren nicht, da die Kindesmutter wiederholt die Anhörung des Kindes unbegründet vereitelt hatte. Das Oberlandesgericht meinte, dass dies prozesstaktisch motiviert sei, um eine zeitnahe kindeswohldienliche gerichtliche Entscheidung zur Umgangsregelung zu verhindern. Die Kindesmutter habe mit allen Mitteln einen Umgang mit dem Vater verhindern wollen. Sie habe eine Situation vermeiden wollen, die sie nicht kontrollieren kann und bei der sie befürchten muss, dass die Wahrheit sichtbar wird. Das Oberlandesgericht sah nunmehr die Gefahr, dass bei Durchsetzung der Kindesanhörung mit Zwangsmitteln das Kind von der Mutter manipuliert und ihm Leid zugefügt werde, damit es so eingeschüchtert wird, dass es nicht angehört werden kann. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts legte die Kindesmutter Rechtsmittel ein und begründet dies vor allem damit, dass das Kind nicht angehört wurde und damit eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung vorliege.
Bundesgerichtshof bejaht grundsätzliche Notwendigkeit einer Kindeanhörung
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall zunächst aus, dass in Kindschaftsverfahren auch ein erst vierjähriges Kind grundsätzlich gemäß § 159 FamFG angehört werden müsse. Dies diene neben der Gewährung rechtlichen Gehörs vor allem der Sachverhaltsaufklärung.
Ausnahme von Kindesanhörung bei schwerwiegenden Gründen
Jedoch könne bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen nach § 159 Abs. 3 FamFG von der Kindesanhörung abgesehen werden. Dies gelte dann, wenn die Gefahr bestehe, dass das Kind durch die Anhörung in einer mit seinem Wohl nicht zu vereinbarenden Weise psychisch belastet werde bzw. wenn die Anhörung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Kindes führen würde. So lag der Fall hier. Das Oberlandesgericht habe zutreffend erkennen dürfen, dass die Kindesmutter mit allen Mitteln eine Kindesanhörung werde verhindern wollen und dies letztlich das Kind bei einer gleichwohl durchgeführten Anhörung in Loyalitätskonflikte bringen werde. Die Kindesanhörung hätte auch nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung beitragen können.
Diese E-Mail von Herrn Schreiber ging am 20.1.2017 an die Polizei Bochum, weil es zuvor einen Einsatz in Bochum wegen Herrn Schreiber gab. Eine Mitarbeiterin einer Firma aus dem Lichtenberger-Clan hatte die Polizei gerufen, weil Herr Schreiber mit seiner Lautsprecheranlage in Bochum Aufklärung über den SPD-Stadtrat Lichtenberger betrieb.
Sehr geehrter Herr Berger,
mir liegt inzwischen der Einsatzbericht vor.
Ich darf daran erinnern, dass damals am Einsatzort durch die Polizei fälschlicherweise behauptet wurde, es sei verboten Polizisten zu filmen/fotografieren.
Nun wundere ich mich, dass in dem Bericht auch noch fälschlicherweise behauptet wird, ich hätte angeblich gegen die Einstweilige Verfügung des LG Essen verstoßen. So einen Unsinn kann doch nur behaupten, wer die EV des LG Essen nicht kennt. Bei der EV, die zwischenzeitlich im Eilverfahren und Hauptsacheverfahren, wieder aufgehoben wurde, auch wenn
Lichtenberger hier noch immer rumzappelt, und sein „Glück“ beim OLG erneut versucht, ging es nie darum, dass ich mich über den SPD-Stadtrat LICHTENBERGER nicht mehr äußern, oder negativ äußern
dürfte, sondern ausschließlich um die Verbreitung eines „Wahlplakats“.
Diese Mail, und das Schreiben dient also zu ihrer Reflexion der
damaligen Begegnung, und der Reflexion ihres Berichts. Immerhin geht der gegnerische Anwalt hin, und verdreht die Aussage im Polizeibericht dahingehend, dass die Polizistin Duhme in dem gesehen Video angeblich gesehen/gehört haben will, dass ich gegen die EV des LG-Essen verstoßen hätte.
Das habe ich nicht, zu keiner Zeit, diese falsche Behauptung kann von Frau Duhme nur getätigt worden sein, weil ihr die EV des LG-Essen nicht bekannt war.
In dem Bericht wird behauptet, dass der LG-Beschluss und das Handy-Video nachgereicht werden sollte. Hierzu gibt es einige Fragen.
1. Liegt die EV des LG-Essen inzwischen vor?
2. Liegt das Video inzwischen vor?
3. Wird auch noch jetzt die falsche Behauptung aufrecht erhalten, dass ich gegen die EV des LG-Essen verstoßen hätte, und womit wird das begründet?
Hier ein Beitrag aus dem alten Blog von BEAMTENDUMM, der damals noch von Herrn Schreiber geführt wurde. Soweit bekannt, hatte dieser Beitrag sogar zu einem Ermittlungsverfahren gegen Herrn Schreiber geführt, und es wurde damals ein Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft Essen beantragt. Das Amtsgericht Essen hatte aber den Strafbefehl abgelehnt, weil der Bericht keine Straftat war.
Da könnt ihr denke, wie die Königin froh war, als sie den Namen hörte, und als bald hernach das Männlein hereintrat und fragte: „Nun, Frau Königin, wie heiß ich?“ Da fragte sie erst: „Heißt du Kunz?“ „Nein.“ „Heißt du Heinz?“ „Nein.“ „Heißt du etwa Rumpelstilzchen?“
„Das hat dir der Teufel gesagt, das hat dir der Teufel gesagt“, schrie das Männlein und stieß mit dem rechten Fuß vor Zorn so tief in die Erde, dass es bis an den Leib hineinfuhr, dann packte es in seiner Wut den linken Fuß mit beiden Händen und riss sich selbst mitten entzwei.
Es kann schon sein, dass sich heute manche vor Wut zerreißen und endgültig zur Hölle fahren. Ich denke da an einen Misthaufal-Forum besonders an rentina, und natürlich . Anne H., die geborene Verliererin.
Ich denke an das Jugendamt OHZ und Richterin Ziemer. Sie alle hätten heute genug Grund, wie Rumpelstilzchen zur Hölle zu fahren.
Das was ihnen das OLG heute angetan hat, das muss die doch maßlos ärgern. Und dabei war doch klar, am Ende gewinn. immer der Beamtendumm-Förderverein.
Rentina mird nun sicherlich den Glauben an den Rechtsstaat verlieren. Hatte sie doch noch groß gepost., dass das OLG gar nicht anders könnte, dass dos OLG gesetzlich dazu verpflichtet wäre, die Familie persönlich vorzuladen und anzuhören. Wenn man den Blödsinn von ihr ließt, dann hätte sie am Liebsten die Bundeswehr in Polen einmarschieren lassen, um die Familie zur Verhandlung vorzuführen. Und nun hat das OLG entschieden, ohne auf rentina zu hören, ohne die Familie, nie von renthu gefordert, vorzuführen.
Da wird manch einer viel Jägermeister schlucken müssen, um das zu verkraften. Liebe retina und co. schickt mir mal ein Bild von euch. Möchte gerne eine Galerie erstellen unter dem Motto: _So sehen Loser aus..
Das OLG hat der Familie heute mitgeteilt, dass sämtliche Maßnahmen des AG Osterholz-Scharmbeck aufgehoben wurden Zwar hat man bei der Formulierung einen Handstand gemacht, und sich dabei auch noch fast beide Beine gebrochen, aber das Ergebnis ist eindeutig.
Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts Osterholz-Seharinbeek vom 16.September abgeändert und von der Anordnung fandhengerichtlicher Maßnahmen abgesehen.
Mehr braucht man von dem Beschluss nicht veröffentlichen. Der meiste Rest ist juristisch, Schwachsinn. Es dient anscheinend dazu die Familie von ihren berechtigten Schadensersatzforderungen abzuhalten.
Ich möchte dies wie folgt umschreiben.
1.). Das Jugendamt hat alles richtig gemacht.
2.). Das Amtsgericht hat alles richtig gemacht.
3.). Antonya gehört in ein Heim.
4.). Die Eltern sind ganz böse.
Dennoch ist es richtig, dass Antonya bei ihren Eltern bleibt.
Erwähnenswert ist auch, dass mal wieder der Grund für die ursprüngliche Maßnahme geändert wurde. Das Jugendamt hatte zunächst was von angeblich, häuslicher Gewalt geschwätzt.
Als man damit kräftig auf die Schnauze gefallen war, behauptete man dann dass Antonya zu wenig soziale Kontakte außerhalb der Schule gehabt hätte, und dies der Grund für die Heimunterbringung gewesen wäre.
Hier wurde belegt, dass dies eine Erfindung war. Anonya hatte mehr als genügend soziale Kontakte außerhalb der Schule.
Beim OLG wird nun mangelnder Schulbesuch als Grund angeführt Auch das Jugendamt hatte zwar mal behauptet, da, Anton, angeblich 200 Fehltage gehabt hätte, aber vergessen zu erwähnen, in welchem Zeitraum dies gewesen sein soll.
Auch hatte das Jugendamt schon lange zugegeben, dass Antonya nicht ein Tag unentschuldigt gefehlt hatte. Wenn aber ein Kind wegen Krankheit tatsächlich Fehltage hat, kann dies kein berechtigter Grund für ein Kinderraub sein. Es sollte auch noch erwähnt werden, dass Antonya während der Zeit bei den Eltern das Gymnasium in Lilienthal besucht hatte, und dort gut mitkam. Schulschwänzerin war Antonya niemals, dazu ist sie gar nicht der Typ, Antonya lernt gerne..
Antonya und ihre Eltern haben nicht nur gewonnen, sondern die Geschichte zeigt sehr deutlich, dass Jugendämter tatsächlich unbegründet und willkürlich Kinder entziehen.
Wir gratulieren Antonya und ihren Eltern zu dem Sieg. Wir danken gleichzeitig allen Spendern und sonstigen Unterstützern. Und wir danken besonders Jo Conrad, der mit bewusst.tv die Geschichte ins Rollen brachte.
Wir sind stolz, dass wir mit unserer Arbeit mal wieder zu einem Erfolg über das Beantendumm und der Justizmafia beitragen konnten.
In den letzten Tagen bemerkte ich, dass es vermehrt Zugriffe über den Suchbegriff Rottlaender gab. Rottlaender ist für mich kein Unbekannter. Rottlaender war der Richter beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, der in einem Durchsuchungsbeschluss meiner Wohnung gesagt hatte, dass ich wohl die Person sein müsste, die das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer beschmierte hätte. Begründet hat er dies damit, dass ich mit öfters Gerichtsverhandlungen ansehen würde, und dabei ein T-Shirt mit der Aufschrift PROZESSBEOBACHTER tragen würde.
Ja, das sind überzeugende Beweise. Wird man in Bayern nicht für weniger Schwachsinn psychiatrisiert?
Trotz dieser “eindeutigen” Beweise dieses Richters, und trotz Hausdurchsuchung kam es aber nie zu einer Anklage, und somit auch nicht zu einer Verurteilung. Und das, obwohl sich Rottlaender bestimmt schon sehr darauf gefreut hatte.
Wenn es nun vermehrt Zugriffe über diesen Suchbegriff gibt, dann stellt sich die Frage, was hat der wieder angestellt. Also mal selbst im Internet nachgesehen. Und ich wurde fündig.
Es wurde festgestellt, dass es seit Donnerstag 15.8.2013 keine Fehlurteile von Rottlaender mehr gab. Er behauptet auch nicht mehr, dass seine Willkürurteile “Im Namen des Volkes” wären, denn er hat den Löffel abgegeben.
Während die WAZ natürlich wieder geschönte Worte für den Schwarzkittel findet, dürfte sich die Trauer selbst bei seinen Kollegen in Grenzen halten. Denn die WAZ verschweigt vorsorglich, dass Rottlaender auch bei seinen Kollegen, besonders beim Landgericht, äußerst umstritten, und wenig beliebt war.
Und wenn dann die WAZ seine angeblich “souveräne Verhandlungsführung” lobt, dann fragt man sich, wie lange der Redakteur über diesen Satz wohl lachen musste. Immerhin dürfte es beim Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer keinen Richter geben, dessen Verhandlungsführung öfters kritisiert wurde, über den man sich öfters beschwert hat, und der mehr Ermahnungen erhalten hat, als Rottlaender. Alleine sein Abgang dürfte dazu führen, dass manche Gefängniszelle zeitweise unbewohnt bleibt.
Oberlandesgericht Dresden, Az. 1 U 1306/10 vom 30.04.2013 wegen Amtshaftung hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Riechert, Richterin am Oberlandesgericht Fahrinkrug und Richterin am Oberlandesgericht Podhraski aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2013 für Recht erkannt:
Beschluss:
1.3. Die bei dem hier in Rede stehenden Handeln hoheitlich tätig gewordenen Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten haben im Zusammenhang mit der Antragstellung objektiv die ihnen hierbei obliegenden Amtspflichten verletzt.
Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 10.04.2008
– 109 C 256/07 –
Schimmelbildung, Feuchtigkeit, aufgebrochenes Laminat sowie fehlende Verfliesung auf dem Balkon begründet Minderung von 33 %
Verursachen Trocknungsgeräte in einer Wohnung einen Lärmpegel von 50 dB (A), ist ein Verbleiben in der Wohnung unzumutbar. Der Mieter darf daher seine Miete um 100 % mindern. Zudem rechtfertigt eine Schimmelbildung im Bad, Feuchtigkeit und aufgebrochenes Laminat im Flur sowie eine fehlende Verfliesung des Balkons eine Mietminderung von insgesamt 33 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kam es in einer Mietwohnung zu einer Schimmelbildung im Bad. Außerdem brach das Laminat im Flur, da es aufgrund der Feuchtigkeit in der Wohnung aufgequollen war und sich Wellen gebildet hatten. Der Mieter machte aufgrund dessen eine Mietminderung geltend. Hintergrund der Schimmelbildung und der Feuchtigkeit war eine Undichtigkeit an der Wasseruhr. Der dadurch entstandene Wasserschaden konnte nur durch den Einsatz von Trocknungsgeräten beseitigt werden. Da diese jedoch einen erheblichen Lärm verursachten, minderte der Mieter auch deswegen seine Miete. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Schöneberg entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete wegen der verschiedenen Mängel mindern dürfen.
MÄNGEL AUFGRUND DER FEUCHTIGKEIT RECHTFERTIGTEN Mietminderung von 33 %
Das Amtsgericht hielt wegen der Schimmelbildung im Bad eine Mietminderung von 10 % für angemessen. Hinsichtlich des wegen der Feuchtigkeit aufgebrochenen Laminats erkannte das Gericht eine Minderungsquote von 20 % an. Zudem haben die fehlenden Fliesen auf dem Balkon nach Ansicht des Gerichts eine Minderung von 3 % gerechtfertigt.
Lärmbelästigung durch Trocknungsgeräte begründeten Mietminderung von 100 %
Die zur Beseitigung der Feuchtigkeit eingesetzten Trocknungsgeräte haben die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch vollständig aufgehoben, so das Amtsgericht weiter. Aufgrund des Geräuschpegels von 50 dB (A) sei eine Nutzung der Wohnung unzumutbar gewesen. Für das Gericht war es nicht ersichtlich, wie man bei solch einem dauerhaften Lärmpegel ruhig habe Schlafen oder konzentriert Arbeiten können. Nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) betragen die Immissionsrichtwerte bei Geräuschen innerhalb von Gebäuden tagsüber 35 dB (A) und nachts 25 dB (A). Die einschlägigen Grenzwerte seien also deutlich überschritten worden. Der Mieter habe daher seine Miete um 100 % mindern dürfen.
Anspruch auf Ersatz der Stromkosten bestand
Darüber hinaus habe der Mieter nach Ansicht des Amtsgerichts einen Anspruch aus Ersatz der Stromkosten nach § 554 Abs. 4 BGB (neu: § 555 a Abs. 3 BGB) gehabt, die ihm aufgrund des Betriebs der Trocknungsgeräte entstanden waren.
den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm
vom 20. Mai 1997 – 2 Ws 540/96 –
und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach,
die Richterin Graßhof
und den Richter Kirchhof
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Mai 1998 einstimmig beschlossen:
Der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 1997 – 2 Ws 540/96 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Klageerzwingungsverfahren und richtet sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 1997 insoweit, als der Antrag des Beschwerdeführers, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten Polizeihauptmeister K. (im folgenden Beschuldigter K.) wegen Körperverletzung im Amt zu beschließen, als unbegründet verworfen wurde.
2
1. Am 26. Juni 1996 wurden der Beschwerdeführer sowie eine weitere Person wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln vorläufig festgenommen und in das Evangelische Krankenhaus Johannesstift in Münster verbracht. Da der Beschwerdeführer sog. „Kokain-Bubbles“ (mit Kokain gefüllte, fest verschweißte Plastikkügelchen) geschluckt hatte, ordnete der Beschuldigte K. „körperliche Eingriffe“ zur Sicherstellung der Beweismittel an. In dem u.a. von dem Beschuldigten K. unterzeichneten „Beiblatt zur Festnahmeanzeige“ vom 26. Juni 1996 heißt es hierzu auf S. 3:
3
„Dort nahm PHM K. Rücksprache mit dem diensthabenden Arzt Dr. St. Der Beamte erklärte ihm den Sachverhalt und ordnete gemäß § 81a StPO körperliche Eingriffe zur Sicherstellung der Beweismittel, sprich BTM-Bubbles, an. Daraufhin entschied der Arzt, daß Gastroskopien bei den Beschuldigten durchgeführt werden sollten. Er erklärte, daß er hiermit das BTM sehen und später sichern könne…
4
Zunächst wurde dem Beschuldigten <Beschwerdeführer> eine Beruhigungsspritze verabreicht. Danach wurde bei ihm eine Gastroskopie durchgeführt. Als der Arzt erkannte, daß sich die geschluckten Bubbles bereits zu einer Masse geformt hatten und es für den Beschuldigten zu gefährlich sei, die Bubbles mittels Gastroskopie zu sichern, entschied Dr. St., daß bei dem K. <Beschwerdeführer> eine Operation durchgeführt werden müsse…“
5
Die Magenoperation wurde kurze Zeit später im Wege eines „Oberbauchmittellängsquerschnitts“ und „querer Gastrotomie“ (Magenschnitt) durchgeführt. Es wurden 14 „Kokain-Bubbles“ sichergestellt.
6
2. a) Nachdem auf Anzeige des Beschwerdeführers Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren, legte der Beschuldigte K. mit Vermerk vom 21. August 1996 „nach telefonischer Rücksprache mit Staatsanwalt Sch.“ ergänzend dar, der Beschwerdeführer sei dem Krankenhaus mit der Maßgabe zugeführt worden, die bestehende Lebensgefahr abzuwenden und die im Körper befindlichen Drogen als Beweismittel sicherzustellen. Dies sei den zuständigen Ärzten mitgeteilt worden, damit diese erforderliche ärztliche Maßnahmen einleiten sollten. Nach Durchführung der Gastroskopie und nach medizinischer Befunderhebung hätten sich die Ärzte zum operativen Eingriff entschlossen.
7
b) Mit Verfügung vom 22. Juli 1996 hatte die Staatsanwaltschaft Münster eine polizeiliche Vernehmung von Dr. St. angeordnet. Dieser möge „eingehend“ darlegen, aus welchen Gründen es erforderlich gewesen sei, bei dem Beschwerdeführer eine Operation durchzuführen. In seiner schriftlichen Einlassung vom 10. September 1996 äußerte sich der Arzt dahin, er habe die Operation nicht durchgeführt und auf Veranlassung der Polizei Münster lediglich zur Beweismittelsicherung eine obere Intestinoskopie durchgeführt. Um eine Perforation der Verpackung zu vermeiden, habe er auf eine mechanische Exkorporation verzichtet. Anschließend sei der Beschwerdeführer der chirurgischen Abteilung übergeben worden.
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c) Von weiteren Vernehmungen nahm die Staatsanwaltschaft Münster Abstand und stellte das Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 2. September 1996 ein. Die dagegen zum Generalstaatsanwalt erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid vom 22. November 1996 zurückgewiesen.
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3. Den mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1996 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO, mit dem der Beschwerdeführer im einzelnen u.a. unter Angabe von Beweismitteln eine Lebensgefahr in Abrede stellte und rügte, eine Sachaufklärung seitens der Ermittlungsbehörden sei nicht erfolgt – weder das Personal des Krankenhauses noch die operierenden Ärzte noch weitere eingesetzte Hilfskräfte seien zu den Umständen und Geschehnissen befragt worden, die zur Operation geführt hätten -, verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet. Genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage sei nicht gegeben:
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„Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zunächst von Dr. St. auf Anweisung des Beschuldigten durchgeführte Endoskopie gemäß § 81a StPO als ein von einem Arzt nach den Regeln ärztlicher Kunst vorgenommener Eingriff ohne Nachteil für die Gesundheit des Antragstellers zulässig war. Der Beschuldigte K. ging nämlich seiner Einlassung zufolge davon aus, daß die vom Antragsteller verschluckten Rauschgiftbehälter eine akute Gefahr für dessen Leben darstellten und daß deshalb eine Entfernung der Bubbles mittels der von den Ärzten für notwendig gehaltenen Maßnahmen erforderlich war. Bei dieser Einlassung des Beschuldigten handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht um eine offensichtliche Schutzbehauptung, da die Annahme einer von verschluckten Rauschgiftbehältern ausgehenden Gefahr für Leib und Leben nicht lebensfremd, sondern angesichts der jedenfalls bei einer Beschädigung der Behälter gegebenen Gefahr durchaus nachvollziehbar sei. Selbst wenn der Beschuldigte K. gegenüber den Ärzten des Evangelischen Krankenhauses über die von Dr. St. vorgenommene Endoskopie hinaus auch – wie der Antragsteller abweichend von den Angaben des Beschuldigten K. und des Arztes Dr. St. vorträgt – die nachfolgende Gastrotomie angeordnet hat, ohne daß diese Maßnahme objektiv medizinisch notwendig war, so war sein Verhalten gemäß § 34 StGB gerechtfertigt <Hervorhebung durch die Kammer>. Die von Dr. St. zuvor festgestellte Verklumpung der Bubbles, die eine endoskopische Entfernung nicht zuließ, war nämlich geeignet, den Beschuldigten in der Annahme, daß von den Rauschgiftbehältern eine Lebensgefahr für den Antragsteller ausginge, noch zu bestärken. Ob die vom Antragsteller verschluckten Rauschgiftbubbles tatsächlich – wie er angibt – keine Gefahr für ihn darstellten, kann im vorliegenden Verfahren ebenso offenbleiben wie die Frage, ob die Entscheidung über die Durchführung der Operation wie ansonsten allgemein üblich vom behandelnden Arzt getroffen wurde oder vom Beschuldigten K. ausdrücklich angeordnet worden ist <Hervorhebung durch die Kammer>.
11
Auch bei vorwerfbar irriger Annahme der Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes käme gegenüber dem Beschuldigten K. allenfalls der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 230 StGB) in Betracht. Einer im Amt begangenen Körperverletzung gemäß § 340 StGB ist der Beschuldigte nicht hinreichend verdächtig.
12
Bei dem danach allenfalls verbleibenden Delikt einer fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um ein Privatklagedelikt gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO, wegen dessen das Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO ausgeschlossen ist.“
II.
13
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 1, 2, 3, 19 Abs. 4, 20, 104 GG sowie der Sache nach von Art. 103 Abs. 1 GG.
14
Bei dem angeordneten Eingriff habe es sich ausschließlich um einen mit der Menschenwürde unvereinbaren „kriminalistischen Kaiserschnitt“ gehandelt. Eine medizinische Indikation habe nicht vorgelegen, die Magenoperation sei ohne Einverständnis des Beschwerdeführers und ohne jede Aufklärung über die Risiken einer solchen Operation erfolgt. § 34 StGB habe handgreiflich nicht vorgelegen. Im Zeitpunkt der Anordnung der Operation habe keinerlei Gefahr für den Beschwerdeführer bestanden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Anzeichen einer beginnenden oder fortschreitenden Intoxikation gezeigt. Dies werde durch die Krankenunterlagen nachgewiesen. Es sei allgemeinkundig und wissenschaftliches Allgemeingut, daß das Verschlucken von Plastikkügelchen, in denen Rauschgift enthalten sei, als solches nicht lebensgefährlich sei. Strafverfolgungsbehörden hätten seit Jahren Erfahrungen im Umgang mit sog. Rauschgift- oder Körperschmugglern. Selbst bei großen Mengen verschluckten Kokains werde das Ausscheiden des Rauschgifts auf natürlichem Wege abgewartet; allenfalls werde eine stationäre Beobachtung im Krankenhaus durchgeführt. Die theoretische Gefahr, daß Bubbles platzten oder beschädigt würden, werde durch Beobachtung beherrscht. Die von Dr. St. festgestellte Verklumpung bedeute medizinisch lediglich, daß sich die Bubbles bereits im Bereich des Magen-Darm-Traktes befunden hätten, wo sie sich – genauso wie sonstiger – Mageninhalt durch Verklumpung auf die Reise durch den Magen-Darm-Trakt zum Ausgang vorbereiteten. Dies alles werde auch dadurch bestätigt, daß das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für Fälle massiven Körperschmuggels lediglich die Unterbringung der Beschuldigten zu stationärer Beobachtung angeordnet habe.
15
Die Annahme des Oberlandesgerichts, es sei nicht widerlegbar, daß sich der Polizeibeamte von der Sorge um Gesundheit und Leben des Beschwerdeführers habe leiten lassen, sei willkürlich. Die Einlassung des Beschuldigten K. stelle eine den wahren Sachverhalt vertuschende und täuschende Schutzbehauptung dar. Wäre es dem Beschuldigten K. um die Abwendung einer Lebensgefahr gegangen, hätte er sich bei den Ärzten über den Zustand des Beschwerdeführers vergewissert. Das Oberlandesgericht lasse jede Erklärung dafür vermissen, warum dies der Beschuldigte nicht getan habe.
16
2. Der Beschwerdeführer hat den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, der Staatsanwaltschaft die Vornahme verjährungsunterbrechender Maßnahmen aufzugeben.
III.
17
1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf eine Stellungnahme des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 1997 verwiesen. In dieser heißt es, der Senat habe die Einlassung des Beschuldigten unter „selbstverständlicher Berücksichtigung des gesamten Antragsvorbringens“ für nicht widerlegbar erachtet. In diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu erbitten oder selbst anzustellen, habe der Senat bei umfassender Bewertung des Akteninhalts keinen Anlaß gesehen.
18
2. Der Beschuldigte hat von einer Stellungnahme abgesehen.
IV.
19
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93b BVerfGG) und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG).
20
1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Der Beschluß des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
21
a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 83, 24 <35> m.w.N.; stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, daß das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. etwa BVerfGE 70, 288 <293>; 79, 51 <61>; 86, 133 <145 f.>).
22
So liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat in der Antragsschrift vom 9. Dezember 1996 konkrete Umstände gegen das Bestehen einer Lebensgefahr und deren irrige Annahme durch den Beschuldigten K. vorgetragen und vor allem das Fehlen ernsthafter Ermittlungen gerügt. Das Oberlandesgericht ist gleichwohl ohne weiteres davon ausgegangen, dem Beschuldigten könne jedenfalls die irrtümliche Annahme einer bestehenden Lebensgefahr nicht widerlegt werden.
23
Diese Würdigung ist im Lichte der ersichtlich unzureichenden staatsanwaltlichen Ermittlungen nur zu erklären, wenn das Oberlandesgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch nicht gewürdigt hat. Anderenfalls hätte es zumindest nahegelegen, daß das Oberlandesgericht entweder den vorzeitigen Abbruch der Ermittlungen beanstandet oder aber eigene Ermittlungen (§ 173 Abs. 3 StPO) insbesondere dazu angestellt hätte, welche ärztlichen Erklärungen gegenüber dem Beschuldigten zu der von diesem behaupteten Lebensgefahr und den Möglichkeiten ihrer Verhinderung abgegeben wurden.
24
Die Umstände, die zur Anordnung und Durchführung des operativen Eingriffs führten, sind evident unzureichend aufgeklärt worden. Nachdem die schriftliche Aussage von Dr. St. unergiebig geblieben war, unterließ es die Staatsanwaltschaft, dem Arzt gezielt Fragen zu den Umständen der Operationsanordnung und zum Vorliegen einer Lebensgefahr vorzulegen, was sich nicht zuletzt im Lichte der staatsanwaltlichen Verfügung vom 22. Juli 1996 aufgedrängt hätte. Eine Vernehmung der an der Operation beteiligten Personen wurde ebensowenig veranlaßt wie eine Ermittlung und Vernehmung der im Vorfeld der Operationsanordnung anwesenden Personen durchgeführt wurde. Auch unterblieben Ermittlungen zu der wiederholt von dem Beschwerdeführer vorgetragenen Behauptung, es bestehe in Nordrhein-Westfalen eine Anweisung und Übung dahin, daß von Exkorporationen Abstand zu nehmen sei und „Fälle massiven Körperschmuggels“ in das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg zur stationären Beobachtung zu bringen seien.
25
Die Annahme, daß diese Umstände und demgemäß eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von vornherein ungeeignet gewesen wären, die Einlassung des Beschuldigten K., er sei von einer (konkreten) Leibes- und Lebensgefahr ausgegangen, als Schutzbehauptung erscheinen zu lassen, liegt so fern, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur verständlich ist, wenn das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch nicht erwogen hat.
26
b) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vor einer abschließenden Entscheidung entweder den vorzeitigen Abbruch der Ermittlungen beanstandet oder aber zumindest eigene Ermittlungen (§ 173 Abs. 3 StPO) angestellt hätte. Ferner ist es – insbesondere in Anbetracht der zu den Akten gelangten Krankenunterlagen, die keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Lebensgefahr des Beschwerdeführers bieten – keineswegs ausgeschlossen, daß weitere Ermittlungen hinreichenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben hätten.
27
2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.