Satire
Satire ist eine Kunstform, mit der Personen, Ereignisse oder Zustände kritisiert, verspottet oder angeprangert werden. Typische Stilmittel der Satire sind die Übertreibung als Überhöhung oder die Untertreibung als bewusste Bagatellisierung bis ins Lächerliche oder Absurde. Üblicherweise ist Satire eine Kritik von unten (Bürgerempfinden) gegen oben (Repräsentanz der Macht) vorzugsweise in den Feldern Politik, Gesellschaft, Wirtschaft oder Kultur. …
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Satire und Justiz
Die Geschichte der rechtlichen Einschränkung von Satire ist bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts die Geschichte der Zensur.
Seit 1854 existiert in Deutschland ein Presserecht, das im Prinzip die Pressefreiheit garantiert. Immer wieder wurde es durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt, zum Beispiel
- durch das Sozialistengesetz von 1878 bis 1890,
- durch die Lex Heinze ab 1900
- und durch willkürliche konservative Rechtsprechung (siehe auch Richterrecht)
Diese betraf vor allem die Satirezeitschriften, die ab der Einführung des Presserechts wie Pilze aus dem Boden schossen. Jede ihrer Ausgaben wurde von der Staatsanwaltschaft auf Rechtsverstöße überprüft; Prozesse waren an der Tagesordnung. Üblich war bei den Zeitschriften deshalb ein Sitzredakteur, der im Falle einer Anklage ins Gefängnis ging, damit die Redaktion weiterhin arbeitsfähig war.
Während der Zeit des Nationalsozialismus wurde die kritische politische Satire ganz aus der Öffentlichkeit verbannt (siehe auch Presse im Nationalsozialismus). Mittel dazu waren unter anderem das Schriftleitergesetz (verabschiedet am 4. Oktober 1933, in Kraft getreten am 1. Januar 1934), „Schwarze Listen“; außerdem wurden politisch Andersdenkende verfolgt, unter Druck gesetzt (Drohungen, z. B. Androhung von Gewalt), verfolgt, kriminalisiert und ihrer Freiheit beraubt (durch Gefängnisstrafen oder indem sie außerhalb des normalen Rechtssystems in „Schutzhaft“ genommen wurden – siehe auch Konzentrationslager#1933 bis 1935). Nicht wenige wurden auch ermordet. Ein bekanntes Beispiel: Erich Mühsam (1878–1934), er veröffentlichte 1931 bis 1933 unter dem Pseudonym „Tobias“ politisch-satirische Beiträge für den Ulk (die Wochenbeilage des Berliner Tageblatts), wurde kurz nach der nationalsozialistischen Machtergreifung 1933 von der SA verhaftet und am 10. Juli 1934 im KZ Oranienburg nach über 16-monatiger „Schutzhaft“ von SS-Männern ermordet.[21]
Situation in Westdeutschland 1949–1990 und im wiedervereinigten Deutschland
Satire wird in der Bundesrepublik Deutschland durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützt. Diese konkurrieren allerdings mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), welches sichert, dass der Einzelne selbst darüber bestimmen darf, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt.
Satire kann Kunst sein, ist es aber nicht notwendigerweise. Um durch die Kunstfreiheit geschützt zu sein, muss sie – rein rechtlich gesehen – eine schöpferische Gestaltung aufweisen, das heißt, als fiktive oder karikaturhafte Darstellung erkennbar sein. Ist diese nicht gegeben – oder wird sie vom Gericht nicht anerkannt –, greift das Persönlichkeitsrecht.
Vor Gericht müssen der Aussagekern einer Satire und seine künstlerische Einkleidung getrennt behandelt werden. Beide müssen darauf hin überprüft werden, ob sie das Persönlichkeitsrecht verletzen. Werden unwahre Aussagen nicht als fiktive oder karikaturhafte Darstellung erkennbar, ist die Meinungsfreiheit nicht geschützt; die Satire kann dann als „Schmähkritik“ und damit als üble Nachrede verstanden werden, bei der das Persönlichkeitsrecht greift. „Von einer Schmähkritik könne nur die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll“, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs.[22]
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellte 2005 fest, dass auch satirische Fotomontagen dem Schutz der freien Meinungsäußerung und der Kunstfreiheit unterliegen – allerdings nur dann, wenn sie als fiktive oder karikaturhafte Darstellungen erkennbar sind.[23]
Sowohl gegen Eulenspiegel, pardon wie gegen Titanic und den Nebelspalter wurden in der Vergangenheit zahlreiche Prozesse angestrengt. Besonders Titanic ist dafür bekannt, mit ihrer Satire rechtliche Spielräume auszureizen. Von 1979 bis 2001 wurden insgesamt 40 Gerichtsverfahren gegen Titanic angestrengt und 28 Ausgaben verboten; Schadenersatzzahlungen und Gerichtskosten brachten das Heft teilweise an den Rand des Konkurses. Auch die taz und ihr prominentester satirischer Autor Wiglaf Droste mussten sich häufig vor Gericht verteidigen.[24]
Bei dem bis 2006 erschienenen Online-Satiremagazin ZYN! beschränkten sich die rechtlichen Schwierigkeiten auf marken- und namensrechtliche Probleme. Firmen wie Opel beispielsweise verwahrten sich gegen eine Nennung ihrer Marke in einer Parodie des Nachrichtenmagazins SPIEGEL (SPIGGL). Eine Parodie der Bild-Zeitung durch ein anderes Online-Satiremagazin führte hingegen zu einer Abmahnung.
https://de.wikipedia.org/wiki/Satire#Satire_und_Justiz
Richter müssen auch überzogen harte Kritik einstecken können
Eine Prozesspartei fühlte sich durch die Verhandlungsführung einer Richterin an nationalsozialistische Sondergerichte und an mittelalterliche Hexenprozesse erinnert. Nach der Wertung des Bundesverfassungsgerichts ist dieser massive Vorwurf von der Meinungsfreiheit geschützt, die angstfreie Kritik an öffentlicher Gewalt ermöglichen soll.
In einer Grundsatzentscheidung hat das höchste deutsche Gericht erneut den Primat der Meinungsfreiheit über die Empfindsamkeit eines deutschen Gerichts gestellt. Die zweifellos sehr harschen Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Verhandlungsführung einer Richterin haben die Verfassungsrichter als eine von dem Gericht hinzunehmende Fundamentalkritik eingestuft.
Zeugenbeeinflussung wie in Hexenprozessen?
Der Beschwerdeführer hatte in einem Zivilprozess vor dem Amtsgericht um Schadenersatz wegen vermeintlich mangelhafter Malerarbeiten gekämpft. Ein gegen die zuständige Amtsrichterin vom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers eingereichter Antrag auf Befangenheit ( → Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?) wurde abgelehnt. Den Befangenheitsantrag hatte der Beschwerdeführer und damalige Kläger eigenhändig schriftlich damit begründet, dass die Richterin die Zeugen einseitig vernommen und diesen die von ihr erwünschten Antworten regelrecht in den Mund gelegt habe. Wörtlich führte der Beschwerdeführer aus:
„Die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin …..erinnert stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten“
und
„Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin erinnerte eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als ein nach rechts-staatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren“.
Schwerer Angriff auf die Ehre der Richterin?
Wegen dieser Äußerungen wurde gegen den damaligen Kläger ein strafrechtliches Verfahren wegen Beleidigung eingeleitet. Er wurde zunächst per Strafbefehl zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt, die nach Einspruch des Beschwerdeführers von dem AG auf 30 Tagessätze zu je 9 Euro ermäßigt wurde. In der Urteilsbegründung hieß es, die Äußerungen erfüllten den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB, da sie einen schwerwiegenden Angriff auf die Ehre der Richterin darstellten und auch nicht gemäß § 193 StGB durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt seien.
LG beurteilt Äußerungen als Schmähkritik
Die hiergegen eingelegte Berufung verwarf das LG mit der ergänzenden Begründung, die Äußerungen enthielten eine reine Schmähkritik. Ihr diffamierender Gehalt sei so erheblich, dass er als reine persönliche und berufliche Herabsetzung der Richterin erscheine. Die hiergegen eingelegte Revision verwarf das OLG als offensichtlich unbegründet.
Beschwerdeführer kämpfte vor dem BVerfG weiter
Der Beschwerdeführer gab nicht auf und reichte Verfassungsbeschwerde ein. Das höchste deutsche Gericht urteilte, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers über den Verhandlungsstil der Richterin vom Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sind. Zwar finde das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich auch des Straftatbestandes der Beleidigung gemäß § 185 StGB, im Falle eines solchen Äußerungsdelikts sei aber grundsätzlich eine Gewichtung der Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit einerseits und der persönlichen Ehre des Angegriffenen andererseits erforderlich.
Angstfreie Kritik an öffentlicher Gewalt ist Kernbereich der Meinungsfreiheit
- Die Verfassungsrichter betonten, es gehöre zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen scharf kritisieren zu können.
- Die Meinungsfreiheit erlaube es nicht, den Rechtsinhaber auf das zu einer berechtigten Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm das Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen.
Reine Schmähkritik ist eng auszulegender Sonderfall
Eine rechtlich andere Bewertung der Formalbeleidigung oder Schmähung ist allerdings auch nach der Entscheidung der Verfassungsrichter zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der kritisierten und damit angegriffenen Person erforderlich. Im Fall einer reinen Schmähkritik sei eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht nicht notwendig, weil im Fall der reinen Schmähung einer Person das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Ehrenschutz absoluten Vorrang habe. Diese Sonderbewertung findet nach Auffassung der Verfassungsrichter ihre Rechtfertigung aber ausschließlich dadurch, dass sie auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen losgelöst von jedem Sachbezug allein die persönliche Diffamierung im Vordergrund der Äußerung stehe.
Im konkreten Fall keine Schmähkritik
Bei Anlegung dieser strengen Maßstäbe ist nach der Bewertung der Verfassungsrichter im konkreten Fall keine Schmähkritik gegeben. Der Beschwerdeführer habe in der konkreten Situation der Begründung des Befangenheitsantrages in scharfer Form auf seine Bedenken gegen die Verhandlungsführung der Richterin aufmerksam machen wollen. Mit den Äußerungen werde der Richterin auch keineswegs eine nationalsozialistische oder mittelalterliche Gesinnung unterstellt, vielmehr habe der Beschwerdeführer einen subjektiven historischen Vergleich gezogen, mit dem er auf überspitzte Art seine Kritik an der Verhandlungsführung habe untermalen wollen. Der Beschwerdeführer habe aus seiner Sicht einen Kampf um sein Recht geführt. In diesem Kontext seien die Äußerungen nicht als reine, von jeglichem Sachzusammenhang abgetrennte Schmähung der Richterin zu bewerten.
BVerfG hebt Verurteilung des Beschwerdeführers auf
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung beruhte nach Auffassung der Verfassungsrichter im Ergebnis auf diesem Rechtsfehler. Daher hoben sie das Urteil des LG auf, dieses muss erneut in der Sache entscheiden.
(BVerfG, Beschluss v. 14.6.2019, 1 BvR 2433/17)
Hintergrund: Mit seiner Entscheidung führt das BVerfG seine bisherige Rechtsprechung zur Beleidigung von Gerichten konsequent fort. So hat das höchste deutsche Gericht bereits im Jahr 2014 den von einer Prozesspartei erhobenen Vorwurf des „schäbigen, rechtswidrigen und eines Richters unwürdigen Verhaltens“ und einer Richterin, für das „die Richterin bestraft“ werden müsse, „um nicht auf die schiefe Bahn zu geraten“ als von der Meinungsfreiheit geschützt bewertet (BVerfG, Beschluss v. 28.7.2014, 1 BvR 482/13). Für die Prozessparteien eröffnet diese Rechtsprechung in der Praxis einen Freiraum, innerhalb dessen Parteien angstfrei ihre Meinung äußern dürfen und in der Hitze des Gefechts auch spontan und emotional ihrer Verärgerung Luft machen dürfen. Für einen bürgernahen Rechtsstaat ist dies keine schlechte Grundlage und sicher auch eine besondere Färbung der deutschen Justiz. Betroffene Richter benötigen nach dieser Rechtsprechung allerdings manchmal ein dickes Fell.
Polemik gegen Behörden ist erlaubt
Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013, Aktenzeichen 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13).
Der Fall
Die Beschwerdeführer sind Mitarbeiter einer Flüchtlingsorganisation. Im Jahre 2010 haben sie anlässlich des „Antirassismustag 2010“dem Rechtsamt der Stadt B. sowie einer namentlich genannten Sachbearbeiterin des Rechtsamts einen im Internet veröffentlichten „Denkzettel für strukturellen und systeminternen Rassismus“ verliehen. Die Begründung des „Denkzettels“ kritisierte, dass die Behörde einem Flüchtling wider besseres Wissen eine Vortäuschung seiner fachärztlich bescheinigten Gehörlosigkeit unterstellt habe, um Gründe für eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis vorbringen zu können.
Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführer wegen übler Nachrede zu Lasten der Sachbearbeiterin. Da das Landgericht die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht zur Entscheidung annahm, haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Die Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sah in der gerichtlichen Entscheidung eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG). Das BVerfG hat gerügt, dass die Annahme einer Tatsachenbehauptung fehlerhaft ist. Eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist nach Ansicht des BVerfG nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht. Das BVerfG betont außerdem, dass der Begriff der Schmähkritik eng definiert ist. Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Vorliegend steht mit der Äußerung aber nicht die Sachbearbeiterin in ihrer Funktion im Fokus der Kritik. Das BVerfG betont, dass Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört und bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen ist. Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, die Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihnen damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen.
Das Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Instanzgerichte die Bedeutung und Reichweite der Meinungsfreiheit immer noch häufig verkennen. Das BVerfG hat daher mit dieser Entscheidung das Recht auf freie Meinungsäußerung gestärkt. Insbesondere bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage kann nach Ansicht des BVerfG eine Schmähung nur selten angenommen werden.
Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik
Pressemitteilung Nr. 49/2019 vom 23. Juli 2019
Beschluss vom 14. Juni 2019
1 BvR 2433/17
Grundsätzlich ist über die Frage, ob eine Äußerung als Beleidigung zu bestrafen ist oder von der Meinungsfreiheit geschützt ist, im Wege einer Abwägung zu entscheiden. Bei Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik tritt demgegenüber die Meinungsfreiheit von vornherein zurück; es bedarf hier ausnahmsweise keiner Abwägung im Einzelfall. Deshalb sind hinsichtlich des Vorliegens von Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden. Maßgeblich ist hierfür nicht einfach eine wertende Gesamtbetrachtung, sondern die Frage, ob die Äußerung einen Sachbezug hat. Nur wenn eine Äußerung der Sache nach allein auf die Diffamierung einer Person als solche, etwa im Rahmen einer Privatfehde zielt, kommt eine Beurteilung als Schmähung in Betracht; insoweit sind Anlass und Kontext der Äußerung zu ermitteln. Wenn die Äußerung hingegen – wie in der Regel – im Kontext einer Sachauseinandersetzung steht, bedarf es einer Abwägung, die die Bedeutung der Äußerung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls gewichtet.
Vor diesem Hintergrund hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss der Verfassungsbeschwerde eines wegen Beleidigung Verurteilten stattgegeben, der die Verhandlungsführung einer Amtsrichterin mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen verglichen hatte. Dies war von den Fachgerichten unzutreffend als Schmähkritik eingeordnet worden, obwohl es sich nicht um eine reine Herabsetzung der Betroffenen handelte, sondern ein sachlicher Bezug zu dem vom Beschwerdeführer geführten Zivilprozess bestand.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-049.html
Partei darf Richter beim „Kampf ums Recht“ auch mal beleidigen
Richter galten bislang als unabhängig und wurden mehr oder weniger vor Kritik oder gar deftigen Beleidigungen geschützt. Doch dieses letzte Tabu hat jüngst das Bundesverfassungsgericht gekippt. Begründung: Ob Richter oder wer auch immer – überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
In dem Fall hatte sich ein Mandant über seine abgewiesene Schadensersatzklage derart aufgeregt, dass er eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin des Amtsgerichts einreichte, in der er unter anderem ausführte, er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meine, „sie müsse effizient bestraft werden, um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“.
Wegen beleidigender Dienstaufsichtsbeschwerde 1.600 EUR Geldstrafe
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund dieser Äußerungen wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 EUR. Im Berufungsverfahren sprach das Landgericht den Beschwerdeführer zunächst frei. Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht jedoch im Revisionsverfahren auf und verwies das Verfahren zurück. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers daraufhin als unbegründet. Die erneute Revision des Beschwerdeführers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Doch er gab noch nicht auf und zog vor das BVerfG.
Bundesverfassungsgericht rüffelt Instanzgericht
Das BVerfG hob die Entscheidungen auf und verwies den Fall zurück an das Landgericht. Auch überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer nach Ansicht der Karlsruher Richter in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
BVerfG sah in der Richterschelte keine Schmähkritik
Fälschlicherweise habe das Landgericht die Mandantenäußerung als Schmähkritik eingeordnet. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng definiert.
- Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.
- Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Nur dann kann ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen zu Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben.
Richterkritik hatte einen sachlichen Hintergrund
Dem genügt die Entscheidung des Landgerichts nach Ansicht der Karlsruher Verfassungsrichter nicht. Auch in der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, gehe es nicht allein um eine Verunglimpfung der Betroffenen, „sondern auch um eine Auseinandersetzung, die einen sachlichen Hintergrund hat.
- Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete Stelle.
- Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage.
Bezüglich der weiteren Äußerungen begründet das Landgericht seine Einordnung als Schmähkritik überhaupt nicht“, kritisiert das BVerfG.
Äußerungen zu einseitig zu Lasten des Angeklagten interpretiert
Zudem interpretierte das Landgericht eine Äußerung des Mandanten viel zu einseitig. Die Einordnung der Äußerung des Beschwerdeführers, „es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate“, wurde vom Landgericht nämlich dahingehend auslegt, dass hiermit der betroffenen Richterin die künftige Begehung von Straftaten unterstellt wird.
„Mit anderen möglichen Deutungen hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist jedoch, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben“, betonten die obersten Verfassungshüter.
Berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im „Kampf ums Recht“ befand
Zudem sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im „Kampf ums Recht“ befand und ihm hierbei zur plastischen Darstellung seiner Position grundsätzlich erlaubt sei, auch starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, ohne jedes Wort auf die Waagschale legen zu müssen.
(BVerfG, Beschluss v. 28.7.2014, 1 BvR 482/13).
PERSÖNLICHKEITSRECHT
Auch juristische Personen haben Persönlichkeitsrechte
Der gute Ruf ist eine kostbare Währung im Geschäftsleben. Ist er einmal beschädigt, kann das fatale Folgen für ein Unternehmen haben. Auch juristische Personen können sich auf das Persönlichkeitsrecht berufen – wenn auch nur in engen Grenzen. Verwendet z.B. eine politische Partei ganz gezielt die Farben und sonstige Identifikationsmerkmale eines Fußballvereins, kann dies eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte sein und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 9. Dezember 2013 entschieden.
Schwarz-gelb als Erkennungsmerkmal
Anlässlich einer Kommunalwahl in Dortmund hatte eine der kandidierenden Parteien Wahlplakate aufgehängt, die nicht nur mit schwarz-gelben Querbalken gestaltet waren, sondern auch den Wahlspruch: „Von der Südtribüne in den Stadtrat!“ trugen. Der Begriff Südtribüne ist für jeden Dortmund-Fan mit der südlichen Tribüne im Signal-Iduna-Park verknüpft – Europas größtem Stehareal in einem Fußballstadion. Von hier aus können knapp 24.500 BVB-Fans ihrer Mannschaft zujubeln, die in schwarz und gelb gekleidet ist. Wahlwerbung mit diesen Erkennungsmerkmalen schade dem Fußballverein erheblich, trug der Fußballclub vor, weil in dessen Satzung ausdrücklich die politische Neutralität festgeschrieben sei und er auch zu Fans und Sponsoren aller politischen Richtungen weiterhin gute Kontakte pflegen wolle.
Keine Vereinnahmung durch politische Parteien
Zwar genießt die Wahlwerbung den Schutz der Meinungsfreiheit. Der Schutz gelte, so das OLG Hamm, aber nicht uneingeschränkt, sondern ende dort, wo Rechtsgüter Dritter verletzt werden. Auch juristische Personen könnten dem OLG zufolge Persönlichkeitsschutz genießen, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich und ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind. Zwar können dem Gericht zufolge juristische Personen keine Persönlichkeit im Sinne des Grundgesetzes haben. Art. 2 Abs. 1 GG schütze sie aber insoweit, als bei der schwarz-gelben Wahlwerbung ein wettbewerbs- oder markenrechtlich nicht erfasster Missbrauch vorliegt, der das Charakterbild des Fußballvereins entstellt. Eine Vereinnahmung durch eine bestimmte politische Partei schade dem Ansehen des Fußballclubs im Hinblick auf Fans, Sponsoren und Werbekunden erheblich. Die Wahlwerbung sei deshalb rechtswidrig.
Gibt sich eine Person zu Unrecht als Vereinsvorstand aus, kann dies übrigens ebenfalls eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Vereins sein. Auch Stiftungen können ihre Reputation mithilfe des Persönlichkeitsrechts schützen.
https://winheller.com/blog/auch-juristische-personen-haben-persoenlichkeitsrechte/
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Individuen vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich. Es wurde und wird von der Rechtsprechung entwickelt und kann in verschiedene Fallgruppen unterteilt werden. Gegenstand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind etwa das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das Recht am eigenen Wort. Gegen die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann der Betroffene mit verschiedenen Ansprüchen vorgehen, z.B. Unterlassung oder Schadenersatz fordern.
Begriff des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine einzelnen Ausgestaltungen wurden durch den Bundesgerichtshofs (BGH) und das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in einer Vielzahl von Entscheidungen seit 1954 entwickelt (vgl. BGH, 25.05.1954, I ZR 211/53 – Leserbrief). Es ist in den Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG verankert und hat damit Verfassungsrang. Es handelt sich um ein dynamisches Recht, welches sich ständig fortentwickelt und so die verschiedensten neuen Entwicklungen berücksichtigen kann.
Beispiel: Im Jahr 1983 entschied das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der damals geplanten Volkszählung u.a. über die Zulässigkeit des Sammelns und Speicherns von Daten. Es entwickelte in diesem Zusammenhang mit dem „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ eine bis zu diesem Zeitpunkt unbekannte neue Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG, 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a. – Volkszählungsurteil, NJW 1984, 419).
In der Konsequenz ist eine abschließende Definition des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht möglich. Es ist insbesondere vorstellbar, dass zukünftig neue Sachverhalte von der Rechtsprechung ebenfalls dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zugeordnet werden. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist generell weit gefasst.
Bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Medien, kommen unterschiedliche äußerungsrechtliche Ansprüche in Betracht.
Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht können sich verschiedene Träger berufen. Zunächst sind natürliche Personen zu nennen, die ab ihrer Geburt und unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind.
Unter dem Begriff des „postmortalen Persönlichkeitsrechts“ werden Sachverhalte erfasst, in denen auch Verstorbenen bzw. deren Erben bestimmte Persönlichkeitsrechte zuerkannt werden. Geschützt wird insoweit einerseits ein allgemeiner Achtungsanspruch und andererseits der soziale Geltungswert, welcher der Verstorbene durch seine eigene Lebensleistung erworben hat.
Auch juristische Personen und weitere Personengesellschaften des Privatrechts können sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auf einen strafrechtlichen Ehrschutz beschränkt, der auch im Zivilrecht zum tragen kommen kann.
Wichtige Persönlichkeitsrechte
Die einzelnen Ausprägungen bzw. Fallgruppen des Persönlichkeitsrechts können unterschiedlich systematisiert werden (vgl. etwa die Übersicht bei Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 65-68; Fechner, Medienrecht, 12. Aufl. 2011, S. 68-98). Nach der Systematik des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, 27.02.2008, 1 BvR 370/07 u.a. – Online-Durchsuchung) lassen sich etwa verschiedene Schutzbereiche, z.B. Schutz vor Indiskretion oder vor Unwahrheit und verschiedene Rechte, z.B. Recht am eigenen Bild, am eigenen Namen oder auf informationelle Selbstbestimmung unterscheiden.
https://boehmanwaltskanzlei.de/allgemeines-persoenlichkeitsrecht
Überblick: Ehrschutz im Strafrecht
A. Einführung
Schutzgut der §§ 185 – 200 StGB ist die der Ehre eines (lebenden) Menschen. Der Begriff der „Ehre“ ist sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in wissenschaftlichen Auseinandersetzungen nur schwer zu fassen. In der Rechtswissenschaft hat sich der sog. normative Ehrbegriff durchgesetzt. Danach ist Ehreder Wert, der dem Menschen kraft seiner Personenwürde und auf Grund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt.
Die Straftatbestände dieses Abschnitts umfassen die einfache und die tätliche („wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird“) Beleidigung in § 185 StGB. Es werden die Behauptung unwahrer Tatsachen gegenüber dem Betroffenen sowie die Kundgabe von Werturteilen, die beleidigend sind, unter Strafe gestellt. Die üble Nachrede (§ 186 StGB) hingegen ist auf Werturteile nicht anzuwenden, sondern bezieht sich auf ehrenrührige, nicht erweislich wahre Tatsachen, die gegenüber einem Dritten geäußert werden. In § 187 StGB, Verleumdung, muss der Täter im Unterschied zu § 186 StGB wider besseren Wissens handeln.
B. §§ 185 ff. – Beleidigung
Die Gemeinsamkeit aller aufgezählten Straftatbestände ist ihr Charakter als Kundgabedelikte. Wenn Ehrverletzendes in privaten Aufzeichnungen wie Tagebüchern oder im Selbstgespräch geäußert wird, so bleibt dies straflos. Erforderlich ist für die Kundgabe vielmehr, dass die Äußerungen einen bestimmten und objektiv bestimmbaren Inhalt haben, der sich an jemand anderen richtet und zu dessen Kenntnisnahme bestimmt ist.
I. Beleidigungsfähigkeit
Beleidigungsfähig sind alle lebenden Menschen. Das ergibt sich bereits aus dem zugrundeliegenden Schutzgut der Ehre (s.o.). In Abgrenzung zu natürlichen Personen stellt sich die Frage der (passiven) Beleidigungsfähigkeit bei juristischen Personen, also bspw. bei einem Verein oder einer GmbH. Das wird danach beurteilt, ob die jeweilige juristische Person eine anerkannte soziale Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann. Beispiele sind politische Parteien, Gewerkschaften, die Bundeswehr, Deutsches Rotes Kreuz etc.
Im Gegensatz dazu stehen rein gesellige Vereinigungen wie ein Kegelverein; diese sind nicht beleidigungsfähig.
Schließlich müssen jene Fälle gesondert betrachtet werden, in denen eine einzelne Person unter Verwendung einer Kollektivbezeichnung beleidigt wird. Strafbar sind solche Beleidigungen nur, wenn der mit der Bezeichnung verbundene Personenkreis zahlenmäßig überschaubar und auf Grund bestimmter Merkmale abgrenzbar ist. Hieran fehlt es regelmäßig bei pauschalen Beschimpfungen „der Lehrer“, „der Polizei“ oder „der Politiker“.
Die Beurteilung der Frage, ob die Beleidigung der Familie strafbar sein soll, ob also die Familie als Gemeinschaft passiv beleidigungsfähig sein soll, wird uneinheitlich beurteilt. Überwiegend wird das Bestehen einer „Familienehre“ abgelehnt und auch die passive Beleidigungsfähigkeit der Familie selbst verneint.
II. § 185 StGB – Beleidigung
Das einzige objektive Tatbestandsmerkmal in § 185 StGB ist: „Die Beleidigung“. Die Beleidigung wird definiert als Kundgabe von eigener Missachtung oder Nichtachtung. Dies kann auf verschiedene Art und Weisen ausgedrückt werden. Im Unterschied zu den unten folgenden Straftatbeständen sind von § 185 StGB sowohl Meinungsäußerungen (Werturteile) als auch Tatsachenbehauptungen erfasst. Beleidigen kann man aber auch durch das Vorhalten ehrenrühriger Tatsachen oder symbolische Handlungen (Bsp.: „Tippen an die Stirn“). Ob im jeweiligen Einzelfall eine Beleidigung anzunehmen ist oder nicht, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Sachverhalts. Bei der Beurteilung einer Aussage kommt es stets auf die Perspektive eines unbefangenen Dritten an. Es gilt insbesondere bloße Unhöflichkeiten nicht sogleich unter Strafe zu stellen.
Auf Seite des subjektiven Tatbestands muss der Täter vorsätzlich handeln. Dabei genügt der Eventualvorsatz (dolus eventualis).
Zu möglichen Rechtfertigungsgründen s.u.
III. § 187 StGB – Verleumdung
Die Verleumdung in § 187 StGB setzt das Behaupten unwahrer Tatsachen voraus. Tatsachen sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind.
Außerdem muss die behauptete Tatsache „denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen“ geeignet sein. Die Tatsache muss „ehrenrührig“ sein. § 187 StGB unterscheidet zudem zwischen „Behaupten“ und „Verbreiten“. Dabei meint „Behaupten“, etwas nach eigener Überzeugung als richtig oder gewiss hinstellen. Die Weitergabe fremden Wissens ist demgegenüber als „Verbreiten“ i.S.d. § 187 StGB zu verstehen.
Das Behaupten oder Verbreiten unwahrer Tatsachen muss wider besseres Wissen geschehen. Erforderlich ist, dass der Täter die Unwahrheit sicher kennt. Daraus ergibt sich, dass auf der Seite des subjektiven Tatbestand direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) vorauszusetzen ist.
IV. § 186 StGB – Üble Nachrede
Die Voraussetzungen der üblen Nachrede überschneiden sich weitgehend mit denen der Verleumdung. Sowohl der Tatsachenbegriff als auch die möglichen Kundgabeformen sind identisch.
In § 186 StGB findet sich aber diesen Halbsatz: „wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist“. Diese ungewöhnliche Formulierung deutet bereits auf eine Besonderheit hin. Dass die behauptete oder verbreitete Tatsache unwahr ist, stellt hier – im Gegensatz zu § 187 StGB – kein Merkmal des objektiven Tatbestands dar. In der Fachsprache bezeichnet man diese Besonderheit als objektive Bedingung der Strafbarkeit. Der Vorsatz muss sich nicht auf die Unwahrheit der Tatsache beziehen.
V. Besondere Rechtfertigungsgründe
Mit § 193 StGB kennt das Gesetz einen speziellen Rechtfertigungsgrund für die Beleidigungsdelikte. Einschlägig sind aber auch anderen allgemeinen Rechtfertigungsgründe, wie Notwehr (§ 32 StGB) oder die rechtfertigende Einwilligung.
In § 193 StGB werden einzelne Fälle aufgezählt, in denen eine ehrenrührige Tatsache gerechtfertigt ist, so bspw. tadelnde Urteile über künstlerische Leistungen. Straflos bleibt auch, wer (sonstige) berechtigte Interessen wahrnimmt. Dabei muss die Äußerung zur Interessenwahrnehmung erforderlich, geeignet und angemessen sein. Insbesondere die Frage nach der Angemessenheit der Interessenwahrnehmung macht eine ausführliche Abwägung im konkreten Einzelfall erforderlich. Unter diesem Aspekt gewährleistet das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) einen besonderen Schutz der freien Rede. Fälle, in denen die Angemessenheit zu verneinen ist, sind vor allem solche Äußerungen, die keinen sachlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Auseinandersetzung aufweisen.
Von § 193 StGB i.V.m. Art. 5 GG erfasst werden auch kraftvolle bis herabsetzende Äußerungen oder Wertungen, beispielsweise Äußerungen im politischen Meinungskampf bzw. zum tagesaktuellen Geschehen von besonderem öffentlichen Interesse, solange nicht ausschließlich das Gegenüber gekränkt werden sollte (Exzess).
C. Werkzeuge
Definitionen:
| Ehre | Wert des Menschen, der dem Menschen kraft seiner Personenwürde und aufgrund seines sittlich sozialen Verhaltens zukommt. (normativer Ehrbegriff) |
| Beleidigung | Kundgabe von eigener Missachtung, Nichtachtung oder Geringschätzung. |
| Tatsachen | Konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. |
| Behaupten | Etwas als nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hinstellen. |
| Verbreiten | Weitergabe von Mitteilungen als Gegenstand fremden Wissens. |
D. Anwendung
Fallbeispiel:
„Der wenig tolerante T bezeichnet den leicht geistig behinderten C als „Obertrottel“, der aus einer „Familie von Affen“ stamme. Überhaupt seien Behinderte „der Abschaum der Gesellschaft“.
Strafbarkeit des T? Zu prüfen sind nur die §§ 185 ff. StGB.“
(Das Fallbeispiel stammt aus: Mavany, JURA 2010, S. 594 ff.)
Vorüberlegungen:
- T äußerte die Bemerkung C sei ein „Obertrottel“ direkt gegenüber C als Rechtsgutsträger.
- Behinderte seien „Abschaum der Gesellschaft“ ist als Aussage nicht dem Beweise zugänglich. Vielmehr beabsichtigt T damit aber eine Herabwürdigung des C. Es handelt sich auch bei dieser Aussage um ein Werturteil.
- Bei der Äußerung, C stamme aus einer „Familie von Affen“, ist zu differenzieren:
- Einerseits ist C selbst Adressat der Äußerung
- Andererseits könnte die Familie des C Adressat der Äußerung sein, das heißt entweder die Familie im Ganzen oder aber die einzelnen Familienmitgliedern.
- Es ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Die Abstammung des C könnte als Feststellung im biologischen Sinne eine beweisbare Tatsachenbehauptung sein. Allerdings gibt T damit seiner persönlichen Ansicht Ausdruck. Er bezeichnet die Familie als geistig rückständig und unzivilisiert und vergleicht sie mit Tieren. Schwerpunkt dieser Äußerung, bei der Werturteil und Tatsachenbehauptung nicht sinnvoll voneinander getrennt werden können, der Werturteilscharakter.
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Erlaubt
SOLDATEN SIND MÖRDER
ERLAUBT
Freispruch vor dem OLG München Anwalt durfte Senat schlimmer als Roland Freisler nennen
Die Weigerung des Senats, seinem Antrag zu folgen, sei „noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger“ als der berüchtigte NS-Richter Roland Freisler, schrieb ein Anwalt. Keine strafbare Beleidigung, findet das OLG München …
Verjährung



